Ambulante Zusatzversicherung
Weshalb eine Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung sinnvoll ist
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind in der Vergangenheit immer weiter gekürzt worden und es ist davon auszugehen, dass dieser Trend anhält. Mit einer Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung können Sie eine weitere Lücke im Versicherungsschutz der GKV schließen. Denn die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt grundsätzlich keine Kosten für Therapien der Alternativmedizin.
Eine Heilpraktikerzusatzversicherung leistet für Behandlungen der Alternativmedizin, wie etwa Akupunktur, Osteopathie oder Eigenblutbehandlungen und erstattet in der Regel einen festgelegten Prozentwert der Behandlungskosten bis zu einem jährlichen Höchstwert. Die gesetzlichen Kassen übernehmen die Kosten für solche Therapien zumeist nicht. Abhängig vom jeweiligen Tarif können Sie sich durch einen Heilpraktiker und / oder Arzt für Naturheilverfahren behandeln lassen.
Oftmals ist die Heilpraktikerzusatzversicherung mit einer Brillenversicherung kombiniert. Diese leistet für Brillen oder Kontaktlinsen bis zu einem bestimmten Höchstwert innerhalb eines Zeitraumes von zumeist zwei Jahren.
Je nach Tarif werden auch die Kosten für notwendige Arznei- und Verbandmittel anteilig erstattet.
Was die Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung leistet
Im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker sind die Gebühren für einzelne Behandlungsmethoden aufgeführt, die ein Heilpraktiker durchführen darf. Denn ein Heilpraktiker darf beispielsweise keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen oder Therapien für meldepflichtige Krankheiten durchführen. Somit stehen im GebüH Behandlungen wie Akupunktur, Akupressur, Homöopathie oder Eigenblutbehandlungen.
Das GebüH legt die Gebühren nicht verbindlich fest, sondern bietet dadurch eine gewisse Sicherheit und Orientierung, dass die ausgewiesenen Gebühren allgemein akzeptiert und anerkannt sind.
Welche Naturheilverfahren bei einem Arzt bezuschusst werden, richtet sich hingegen grundsätzlich nach dem Hufeland-Verzeichnis. Das Hufeland-Verzeichnis listet zahlreiche Naturheilverfahren (zum Beispiel anthroposophische Medizin, Ayurveda, Eigenblutbehandlungen, Homöopathie oder Phytotherapie) auf, die sich in der Praxis bewährt haben oder deren Wirksamkeit nachgewiesen ist. In manchen Tarifen ist jedoch explizit festgelegt, welche Therapien erstattet werden.
Eine Heilpraktikerzusatzversicherung erstattet Ihnen einen in den Versicherungsbedingungen festgelegten Teil der Behandlungskosten. Dieser sollte mindestens 80 Prozent betragen. Oftmals ist die Erstattungsleistung auf einen Maximalbetrag gedeckelt, der jedes Jahr neu ausgeschöpft werden kann.
Abhängig vom Tarif leistet Ihre Zusatzversicherung auch für Arznei- und Verbandmittel, die ein Heilpraktiker oder Arzt verordnet und die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur teilweise oder überhaupt nicht erstattet werden. Auch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen oder ein medizinisch notwendiger Rücktransport aus dem Ausland können unter den Versicherungsschutz Ihres Tarifes fallen.
Recht häufig ist die Heilpraktikerversicherung mit einer Brillenversicherung kombiniert. Diese bezuschusst Ihre Kosten für eine Brille oder Kontaktlinsen. Auch hier greift in der Regel eine maximale Erstattungsleistung, wobei sich diese hier meist auf einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckt. Mitunter sind auch Laserbehandlungen (LASIK) zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit gedeckt.
Wann die Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung nicht leistet
Wie bei Krankenversicherungen üblich, besteht auch bei einer Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung in der Regel eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten ab dem (technischen) Beginn Ihres Versicherungsvertrages. Während dieses Zeitraumes übernimmt Ihre Versicherung noch keine Leistungen. Mitunter verzichten Versicherer auf diese Wartezeit nach Vorlage eines gesundheitlichen Attests, das Sie auf eigene Kosten erstellen lassen müssten.
Bestehen bereits vor Vertragsabschluss Gesundheitsprobleme, kann ein Versicherer hierfür Leistungsausschlüsse vereinbaren oder auch Ihren Versicherungsantrag ablehnen. Haben Sie bereits vor Vertragsabschluss einen Behandlungstermin vereinbart oder eine Behandlung begonnen, wird Ihr Versicherer auch nach Ablauf der Wartezeit keine Kosten dafür tragen.
Die Wartezeit entfällt in der Regel für Behandlungen infolge eines Unfalls.
Haben Sie für den von Ihrem Versicherer festgelegten Zeitraum bereits den Erstattungsrahmen ausgeschöpft, übernimmt Ihr Versicherer keine weiteren Leistungen, die noch in diesem Zeitraum anfallen.
Was Sie bei Vertragsabschluss beachten müssen
Auch bei der Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Sie alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Versicherer prüfen Ihre Angaben und entscheiden auf dieser Basis, ob und zu welchen Konditionen Sie versichert werden können. Auch wenn es zunächst so scheint, dass Sie sich Ihren Versicherer aussuchen könnten, ist es tatsächlich doch umgekehrt. Versicherer betrachten Ihr Risiko, in diesem Fall vor allem Ihre Krankengeschichte, und entscheiden dann, ob diese Sie versichern möchten. An dieser Stelle kann Ihnen ein unabhängiger Spezialist für Versicherungsfragen viel Arbeit abnehmen.
Beantworten Sie die gestellten Fragen nicht wahrheitsgemäß, verletzen Sie Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht. Dies gefährdet Ihren Versicherungsschutz, denn je nach Schwere der Verletzung und Relevanz der Daten kann Ihr Versicherer leistungsfrei sein oder von dem Vertrag zurücktreten. In der Folge einen neuen Versicherungsvertrag zu finden, wird sehr schwer bis nahezu unmöglich.
Welche Tarifmerkmale Sie auf jeden Fall beachten sollten
Bei der Wahl Ihrer Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung sollten Sie zunächst darauf achten, welcher Anteil der Behandlungskosten erstattet wird und ob es einen maximalen Erstattungsbetrag gibt, wenn ja, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum er greift.
Den Heilpraktikerleistungen sollte in den Versicherungsbedingungen idealerweise das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zugrunde liegen. Damit haben Sie dann die Gewissheit, dass Ihr Tarif auch für alle darin aufgeführten Behandlungsmethoden eine Kostenerstattung erfolgt. Analoges gilt für Arztleistungen und das Hufeland-Verzeichnis. Sieht Ihr Tarif eine von diesen Verzeichnissen abweichende Liste vor, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass die Ihnen wichtigen Behandlungsmethoden enthalten sind.
Sofern Ihnen Leistungen im Bereich Sehhilfen wichtig sind, sollten Sie auch hier darauf achten, bis zu welchem Höchstbetrag diese erstattet werden und welcher Leistungszeitraum zugrunde liegt. Meist können Sie die gedeckelte Erstattungsleistung alle zwei Jahre in Anspruch nehmen. Einige Tarife sehen zudem eine Erstattung für Laserbehandlung (LASIK) vor.
Achten Sie auch darauf, ob Ihr Tarif eine Höchstsatzbegrenzung enthält. Ärzte rechnen ihre Privatleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Die darin enthaltenen Gebührensätze kann Ihr Arzt mit einem Steigerungsfaktor multiplizieren und Ihnen in Rechnung stellen. Oft veranschlagen Ärzte den Steigerungsfaktor 2,3 und berechnen damit den sogenannten Regelhöchstsatz. Ist Ihre Behandlung allerdings komplizierter oder zeitaufwändiger, kann Ihr Arzt auch bis zum 3,5-fachen Satz, dem sogenannten Höchstsatz, abrechnen. Besonders qualifizierte Ärzte, Spezialisten auf ihrem Gebiet rechnen häufig deutlich höhere Gebührensätze ab. Dafür müssen diese mit Ihnen im Vorfeld der Behandlung eine schriftliche Honorarvereinbarung schließen. Möchten Sie also die bestmögliche Behandlung erfahren, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder Sie haben einen Tarif mit Höchstsatzbegrenzung und tragen die darüber hinaus gehenden Kosten selbst oder Sie haben eine Tarif, der auch über den Höchstsatz hinaus leistet.
Wie Sie den Beitrag beeinflussen können
Der Beitrag für Ihre Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen zum Einen Ihr Alter bei Vertragsabschluss und Ihre Krankengeschichte, zum Anderen der von Ihnen gewünschte Leistungsumfang und die Art der Tarifkalkulation. An Ihrem Alter und Ihrer Krankengeschichte können Sie nichts ändern. Sie können nur möglichst frühzeitig eine Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung abschließen, um sich einen günstigen Beitrag für die Zukunft zu sichern und Beitragszuschläge, Leistungsausschlüsse und Ablehnungen zu ersparen.
Angesichts des vielfältigen Tarifangebots deutscher Krankenversicherer können Sie sich den für Sie idealen Tarif mit den von Ihnen gewünschten Leistungen heraus suchen. Dies gilt natürlich immer unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Versicherer Sie auch versichern möchte. Der Beitrag für einen reinen Sehhilfentarif wird in der Regel recht gering ausfallen. Möchten Sie jedoch auch hohe Erstattungen für Heilpraktikerleistungen und Naturheilverfahren sowie Leistungen für Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen, Arznei- und Verbandmittel, wird der Beitrag entsprechend höher liegen.
Wählen Sie einen Tarif mit Alterungsrückstellungen, zahlen Sie in jungen Jahren einen höheren Beitrag als es rein bezogen auf das versicherte Risiko nötig wäre. Dafür profitieren Sie jedoch von einem konstant kalkulierten Beitrag und zahlen im Alter einen geringeren Beitrag als die dann zu erwartenden Kosten erfordern würden. Die Alterungsrückstellungen ergeben sich somit aus der Differenz Ihres tatsächlich zu zahlenden Beitrags und dem sogenannten Risikobeitrag. Sie werden angespart und verwendet um Beitragssteigerungen, die sich durch Ihr steigendes Alter ergeben würden, auszugleichen.
Tarife mit Alterungsrückstellungen sind allerdings im Bereich der Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung nicht sehr verbreitet. Alternativ können Sie einen Tarif ohne Alterungsrückstellungen wählen. Hierbei bezahlen Sie in jedem Alter nur den dann anfallenden Risikobeitrag. Je nach Versicherer steigt Ihr Versicherungsbeitrag jedes Jahr oder in bestimmten Altersgruppen an.
Wie die Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung steuerlich behandelt wird
Den Beitrag für Ihre private Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung werden Sie in der Regel nicht steuerlich wirksam geltend machen können. Zwar sind Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.900 Euro für Angestellte beziehungsweise bis 2.800 Euro für Selbstständige anrechenbar. Dies gilt in erster Linie jedoch nur für ein Leistungsniveau, das der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht. Mehrleistungen können innerhalb dieses Rahmens nur dann angesetzt werden, wenn die Höchstgrenze durch die Basisabsicherung nicht erreicht wird.
Was Sie im Leistungsfall bedenken sollten
Wenn Sie eine Leistung bei Ihrem Heilpraktiker, Arzt oder Augenoptiker in Anspruch genommen haben, sollten Sie die Rechnung dazu bei Ihrem Versicherer einreichen und eine Kopie davon zu Ihren Unterlagen nehmen. Sofern die genutzten Leistungen auch unter den Versicherungsschutz fallen, wird Ihnen Ihr Versicherer die gedeckten Kosten erstatten.
Reichen Sie die Rechnung am besten unverzüglich ein. Zum Einen sehen das die Versicherungsbedingungen in der Regel vor, zum Anderen erhalten Sie damit auch den entsprechenden Teil der Kosten erstattet und müssen nicht in Vorleistung gegenüber Ihrem Behandler gehen.
Bevor Sie eine medizinische Leistung in Anspruch nehmen, empfiehlt es sich im Zweifelsfall noch einmal zu prüfen, ob diese generell gedeckt sind und der Erstattungsrahmen für den aktuellen Zeitraum noch nicht ausgeschöpft ist. Dem Erstattungsrahmen von Heilpraktikerleistungen und Naturheilverfahren liegt zumeist der Zeitraum eines Jahres, dem der Sehhilfen in der Regel der von zwei Jahren zugrunde.
Worüber Sie Ihren Versicherer in Kenntnis setzen sollten
Glücklicherweise gibt es nicht viele Situationen, über die Sie Ihren Versicherer in Kenntnis setzen müssen. Wie eigentlich bei der jeder Versicherung sollten Sie bei einem Umzug ihrem Versicherer die neue Anschrift zukommen lassen.
Was bei der Kündigung sowie bei einem Wechsel der Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung zu beachten ist
Grundsätzlich ist sowohl bei einem Wechsel als auch bei einer reinen Kündigung zu bedenken, dass Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherungen meist eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren und eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorsehen. Unterschiede ergeben sich je nach Versicherer dabei, ob die Kündigung zum Ende des Kalender- oder des Versicherungsjahres möglich ist. Letzteres startet immer mit dem Versicherungsbeginn.
Neben der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit können Sie gegebenenfalls ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen, wenn die Versicherungsgesellschaft den Beitrag erhöht.
Eine Kündigung sollten Sie in jedem Fall per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax vornehmen. Nur so haben Sie im Zweifelsfall einen Nachweis, dass die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
Wollen Sie Ihre Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung wechseln, empfiehlt es sich, dass Sie sich zunächst um die Folgeversicherung bemühen. Aufgrund der notwendigen Gesundheitsprüfung kann Ihr neuer Versicherer Beitragszuschläge oder Leistungsausschlüsse ansetzen sowie eine Ablehnung Ihres Versicherungsantrages aussprechen.
Ihrem neuen Versicherungsvertrag werden in der Regel zu Beginn wieder Wartezeiten zugrunde liegen.