Hausratversicherung
Weshalb eine Hausratversicherung sinnvoll ist
Die Hausratversicherung springt ein und ersetzt das versicherte Hab und Gut, wenn es wegen Feuer, Einbruch, Raub, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm oder Hagel neu beschafft werden muss.
Versichert sind grundsätzlich die beweglichen Gegenstände wie Haushaltsgeräte, Möbel, Teppiche, Bilder, Musikinstrumente oder Wertsachen, aber auch Nahrungsmittel und Heizöl. Dasselbe gilt in der Regel auch für Rasenmäher, das Kanu oder Modellboot in der Garage oder dem Hobbykeller.
Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Gegenstände Ihnen gehören oder fremdes Eigentum sind. Solange sie sich beim Schadensfall in Ihren Räumen befunden haben, haftet die Hausratversicherung.
Wird Ihr Hausrat zerstört, erhalten Sie in der Regel eine Erstattung zum Neuwert beziehungsweise zum Wiederbeschaffungswert des jeweiligen Gegenstand im neuwertigen Zustand.
Zu den versicherten Räumen zählen in der Regel alle bewohnten Räume inklusive des Kellers, Speichers und der Garage, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Hauses befinden. Vorsicht bei gemeinsam genutzten Räumen. So ist bei einer von mehreren Parteien genutzten Waschküche nur die dort aufgestellte Waschmaschine des Versicherungsnehmers versichert.
Im Rahmen der Außenversicherung ist Ihr Hausrat auch auf Reisen versichert, zum Beispiel bei einem Einbruch ins Hotelzimmer. Dies gilt in der Regel für längstens drei Monate weltweit.
Welche typischen Schadensfälle es gibt
Sturmschaden
Das Sturmtief „Kyrill“ fegte 2007 mit Orkanböen von bis zu 150 km/h über Deutschland hinweg. Der schwere Sturm drückte ein ordnungsgemäß verschlossenes Fenster ein. Dadurch konnte Regen in die Wohnung eindringen. Das Regenwasser beschädigte die Couch und eine Stereoanlage. Der Schaden wurde auf 2.100 € geschätzt.
Rohrbruch
Ein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung brach wegen fortgeschrittener Korrosion. Das Wasser ergoss sich von der Decke auf mehrere Schränke in der darunter liegenden Wohnung. Dabei wurden die Schränke und die darin befindlichen elektronischen Geräte (Tablet-PC, Fotoapparat, Drucker, Scanner) beschädigt. Der Schaden wurde auf 3.000 € geschätzt.
Einbruchdiebstahl
Unbekannte brachen in ein Haus ein. Sie entwendeten alle unterhaltungselektronischen Geräte. Im Anschluss verwüsteten sie das komplette Haus. Sämtliche Spiegel und Mobiliarverglasungen wurden zerschlagen, Betten und Matratzen aufgeschlitzt und ein großer Schrank im Schlafzimmer sogar angezündet. Das Feuer breitete sich auf große Teile des Hauses aus, wodurch fast der gesamte Hausrat vernichtet oder unbrauchbar gemacht wurde. Unter den beschädigten Gegenständen befand sich auch ein Bösendorfer Klavier. Der Gesamtschaden wurde auf 119.000 € geschätzt.
Blitzeinschlag
Während eines schweren Gewitters schlug ein Blitz in das Dach eines Einfamilienhauses ein. Das so entstandene Feuer breitete sich rasch auf das komplette Haus aus und vernichtete nahezu alle Habe der Bewohner. Was das Feuer verschonte, wurde durch Löschwasser, Ruß und Rauchgeruch unbrauchbar gemacht. Die Familie steht vor dem Nichts. Der Gesamtschaden wurde auf 150.000 € geschätzt.
Was die Hausratversicherung leistet
Wenn ein Hausratschaden eingetreten ist, haftet Ihre Versicherung finanziell für
- Einrichtungsgegenstände wie Möbel,
- Gebrauchsgegenstände wie Bücher oder technische Geräte (Computer, Fernseher, etc.)
- Verbrauchsgüter wie Nahrungsmittel, Heizöl oder Lebensmittel sowie
- Wertgegenstände.
Höhe der Versicherungsleistung
Die Versicherungsleistung richtet sich laut §9 Nr. 1a der Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (AHB 2010) nach dem Neuwert der jeweiligen Gegenstände. Der Neuwert stellt dabei den Wiederbeschaffungswert für den jeweiligen Gegenstand im Neuzustand dar. Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist laut §9 Nr. 1b AHB 2010 hingegen der Wiederbeschaffungswert von Gegenständen gleicher Art und Güte heranzuziehen. Zudem gelten für Wertsachen in der Regel gesonderte Obergrenzen, die aber gegen einen Mehrbeitrag angepasst werden können.
Auswärtiger Hausrat der Kinder
Solange Ihr Nachwuchs keinen eigenen Hausstand, zum Beispiel am Studienort, gründet, ist dessen Hausrat auch in der Fremde über Ihre elterliche Police versichert. Sprechen Sie dies in jedem Fall mit Ihrem Versicherer ab.
Diebstahl
Ihre Hausratversicherung bietet Ihnen im Rahmen der Außenversicherung auch Schutz, wenn Sie im Krankenhaus liegen oder sich auf Reisen befinden und bestohlen werden. Allerdings greift der Versicherungsschutz ausschließlich bei Diebstählen aus den vorübergehend mitversicherten Räumlichkeiten.
Wann die Hausratversicherung nicht leistet
Folgende Leistungsausschlüsse müssen Sie in der Regel bei der Hausratversicherung berücksichtigen:
- Diebstahl sog. Trickbetrüger, die man selbst ins Haus oder in die Wohnung lässt
- ein Einbruch ohne sichtbare Spuren
- Löt- und Sengschäden,
- versicherungspflichtige Motorfahrzeuge
- Wasserfahrzeuge
- Luftfahrzeuge
- Eigentum des Vermieters
- Hausrat von Untermietern
- Räume, die rein beruflich genutzt werden
- fest mit dem Gebäude verbundene Gegenstände, wie Einbaumöbel und Badewanne
- durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eingetretene Schäden
- Schäden infolge Krieg (und je nach Tarif innerer Unruhen)
Glasbruchschäden
Diese sind zwar nicht standardmäßig über die Hausratversicherung versichert, können aber optional über einen entsprechenden Zusatzbaustein mitversichert werden.
Elementarschäden
Ebenfalls über einen Zusatzbaustein können Elementarschäden optional versichert werden. Elementarschäden bezeichnen Hausratschäden durch Naturkatastrophen wie
- Überschwemmungen,
- Lawinen,
- Schneedruck,
- Stürme,
- Erdbeben oder auch
- Vulkanausbrüche.
Länger andauernde Unbewohntheit
Sind Sie länger als 60 Tage nicht Zuhause, sollten Sie dies unbedingt Ihrem Versicherer anzeigen. Bei Unterlassung droht der Verlust Ihres Versicherungsschutzes.
Welche Versicherungssumme sinnvoll ist
In der Regel reicht es aus, wenn Sie die Quadratmeterzahl Ihrer Wohnung mit einem vom Versicherer festgelegten Wert (meist 650 Euro) multiplizieren. Dieser Wert reicht als Versicherungssumme für die meisten Haushalte aus. Bei einer Wohnfläche von 90 Quadratmetern würde die Versicherungssumme somit 58.500 Euro betragen.
Lediglich wenn Sie über einen sehr hochwertigen Haushalt verfügen, viele teure Möbelstücke oder hochwertige Technik Ihr Eigen nennen, sollten Sie die Versicherungssumme über einen Wertermittlungsbogens genauer bestimmen.
Laut §12 Nr. 5 der Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (AHB 2010) berechnet sich die Entschädigung aus einer Multiplikation der Schadenssumme mit der Versicherungssumme, wobei das Ergebnis durch den Versicherungswert dividiert wird.
Beispiel:
Versicherungssumme: 50.000 Euro
Wert des Hausrats: 60.000 Euro
Schaden (Beispiel): 10.000 Euro
Erstattung durch Versicherung: (10.000 Euro*50.000 Euro)/60.000 Euro = 8.333 Euro
Durch eine Klausel (PK7712) kann jedoch ein sogenannter Unterversicherungsverzicht vereinbart werden. Damit entfällt die Leistungskürzung und der Schaden wird in vollem Umfang beglichen. Auf die Einrede der Unterversicherung verzichten die Versicherer in der Regel, wenn Sie Ihre Wohnfläche mit dem von Ihrem Versicherer vorgegebenen Wert multiplizieren.
Wenn Sie bereits über eine Hausratversicherung verfügen, sollten Sie regelmäßig nach Renovierungen sowie der Anschaffung neuer Einrichtungsgegenstände prüfen, ob dies zu einer Unterversicherung führt und gegebenenfalls die Versicherungssumme anpassen.
Welche Tarifmerkmale Sie auf jeden Fall beachten sollten
Es kommt auf Ihre individuellen Bedürfnisse an, welche Zusatzbausteine Sie in der Hausratversicherung benötigen.
Auf folgende Merkmale sollten Sie unter anderem bei der Wahl Ihres Versicherungsvertrages achten:
- Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit
Achten Sie unbedingt darauf, dass Ihr Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Andernfalls riskieren Sie, dass Ihr Versicherer nicht leisten muss, weil Sie den Schaden in entsprechendem Umfang begünstigt haben. - Elementarschäden
Wenn Ihr Haus oder Ihre Wohnung von starken Natureinflüssen bedroht ist, sollten Sie Ihre Hausratversicherung um eine Elementarversicherung ergänzen. Damit sind Sie auch bei Schäden wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbrüchen abgesichert. Bedenken Sie das, dass das Risiko für Schäden durch Naturgewalten in Deutschland in den letzten Jahren insbesondere wegen Unwetter und starker Regenfälle deutlich gestiegen ist. - GlasschädenHat Ihre Wohnung viele große Glasflächen, bietet sich eine Glasversicherung an. Dieser Zusatz ist in der Regel nicht automatisch mitversichert und muss extra in den Vertrag aufgenommen werden.
- ÜberspannungsschädenGleiches gilt für Überspannungsschäden durch Blitzeinschlag an technischen Geräten – etwa dem Computer oder dem Fernseher. In der Regel setzen Versicherer hier zudem Sublimits, also geringere Entschädigungsleistungen im Vergleich zur eigentlichen Versicherungssumme an, die Sie zumeist durch einen Mehrbeitrag erhöhen können.
- Aquarien und WasserbettenAquarien oder Wasserbetten stellen für die Versicherer ein zusätzliches Risiko dar. Als Besitzer mindestens einer dieser beiden Sachen sollten Sie darauf achten, dass in Ihrem Vertrag hierfür Versicherungsschutz besteht.
- Diebstahl aus KfzDiebstahl aus Ihrem Fahrzeug ist in der Hausratversicherung nicht von vornherein mitversichert. Achten Sie auch hier auf die Vertragsbestimmungen und ergänzen Sie gegebenenfalls diese Leistung.
- Fahrraddiebstahl
Ausgenommen ist in der Regel auch die Regulierung von gestohlenen Fahrrädern. Achten Sie hier auf eine ausreichend hohe Versicherungssumme. Ähnlich wie bei den Überspannungsschäden können Sie auch die Leistung bei Fahrraddiebstahl selbst beeinflussen.
Was Auswirkung auf Ihren Beitrag hat
Direkte Auswirkung auf den Beitrag hat selbstverständlich die Höhe der Versicherungssumme. Dennoch sollten Sie an dieser Stelle nicht sparen und lieber eine zu hohe als zu niedrige Versicherungssumme wählen. Zumal die Beitragsunterschiede dabei ohnehin recht gering sind.
Neben der Versicherungssumme spielt die Anschrift des versicherten Risikos, also Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses, eine entscheidende Rolle bei der Beitragskalkulation. Hier wird zum Beispiel die Einbruchhäufigkeit berücksichtigt.
Eine aus vielen Versicherungsbereichen bekannte Möglichkeit den Beitrag zu reduzieren, ist die Vereinbarung eines Selbstbehaltes. Dieser beträgt in der Hausratversicherung meist zwischen 150 Euro und 500 Euro. Dafür müssen Sie dann im Schadensfall diesen Betrag selbst tragen und erhalten erst Kosten, die darüber hinaus gehen, von Ihrem Versicherer erstattet.
Eine weitere Auswirkung auf den Beitrag, wenn auch eine vergleichsweise geringe, hat die von Ihnen gewählte Zahlweise. Bei monatlicher, vierteljährlicher oder halbjährlicher Zahlweise verlangen die meisten Versicherer einen Ratenzahlungszuschlag.
Wie die Hausratversicherung steuerlich behandelt wird
Die Rechtsschutzversicherung unterliegt einem Steuersatz von derzeit 19 Prozent. Die Steuer wird von den Versicherungsgesellschaften direkt abgeführt und ist in den Beitragsabrechnungen aufgeführt.
Hausratversicherungen können in der Regel nicht von der Steuer abgesetzt werden. Lediglich wenn Sie über ein Arbeitszimmer in Ihrem Wohnung beziehungsweise Ihrem Haus verfügen, können Sie den entsprechenden Teil Ihres Versicherungsbeitrages steuermindernd geltend machen.
Welche Pflichten bei der Hausratversicherung bestehen
Um Ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren, haben Sie als Versicherungsnehmer bestimmten Obliegenheiten nachzukommen. Dies beginnt bereits im Rahmen der Antragsstellung. Achten Sie darauf wahrheitsgemäße Angaben zum Beispiel zu den Sicherungsvorkehrungen wie etwa der Ausführung der Türschlösser zu tätigen.
Kommt es zwischenzeitlich oder dauerhaft zu einer Gefahrerhöhung haben Sie Ihren Versicherer umgehend darüber zu informieren (§23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)).
Beispiele für Gefahrerhöhungen sind
- Baugerüst am Haus (erhöhtes Einbruchrisiko)
- Umwandlung von Wohnraum in Gewerberaum
- Entfernung von Alarmanlagen
- Anbau beziehungsweise Vergrößerung der Wohnfläche
- Längeres Unbewohntsein (in der Regel mehr als 60 Tage)
Haben Sie diese Obliegenheit verletzt, kann Ihr Versicherer nach §26 VVG die Leistung verweigern sofern die verschwiegene Gefahrerhöhung zu dem Schadensfall beigetragen hat.
Grundsätzlich kann Ihr Versicherer nach §24 VVG bei einer nachträglichen Erhöhung des versicherten Risikos Ihren Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen oder den Beitrag anzupassen. Fällt die Anpassung größer als zehn Prozent aus, steht Ihnen wiederum ein Kündigungsrecht zu.
Tritt ein Versicherungsfall ein, müssen Sie auch diesen unverzüglich melden und wahrheitsgemäße Angaben dazu machen. Zudem haben Sie Ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen und den möglichst Schaden gering zu halten.
Umgekehrt bestehen auch für Ihren Versicherer Obliegenheiten. So muss er Sie rechtzeitig über Beitragsanpassungen informieren und für versicherte Schäden haften, sofern Sie Ihren Obliegenheiten nachgekommen sind.
Was Sie im Schadensfall bedenken sollten
Nach einem Hausratschaden sollten Sie umgehend Ihren Versicherer informieren. Dazu stehen Ihnen in der Regel spezielle Service-Hotlines zur Verfügung. Hierbei erhalten Sie dann auch Informationen über die weiteren Schritte. In jedem Fall sollten Sie die Schadensmeldung zusätzlich schriftlich tätigen. Von Ihrem Versicherer erhalten Sie dazu entsprechende Formulare, auf denen Sie auf folgende Fragen eingehen sollten:
- Wie ist der Schaden entstanden?
- Wann ist der Schaden aufgetreten?
- Wer hat ihn verursacht?
- Was ist zu Schaden gekommen (genaue Auflistung mit Belegen)?
- Wie hoch ist der Schaden (Schätzwert)?
Im Rahmen der Schadenminderungspflicht haben Sie den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören Aufgaben wie nach einem Diebstahl Ihrer Bankkarten diese sperren zu lassen oder nach einem Leitungswasserschaden die Wasserzufuhr zu schließen.
Überlegen Sie, ob Sie auch Bagatellschäden Ihrem Versicherer melden möchten. Denn grundsätzlich hat Ihr Versicherer nach einem regulierten Schaden die Möglichkeit Ihren Vertrag zu kündigen. Melden Sie in kurzer Zeit zu viele Schäden, müssen Sie mit entsprechenden Konsequenzen durch Ihren Versicherer rechnen.
Worüber Sie Ihren Versicherer in Kenntnis setzen sollten
Wenn sich Ihre Lebenssituation ändert, kann dies Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. In jedem Fall sollten Sie Ihren Versicherer über Änderungen des versicherten Risikos informieren.
Eine solche Änderung tritt praktisch immer ein, wenn Sie umziehen. Denn bei einem Umzug ändert sich nicht einfach nur Ihre Adresse, sondern zumeist auch Ihre Wohnfläche, was eine Anpassung der Versicherungssumme erforderlich macht.
Zudem berücksichtigen Versicherer bei der Beitragskalkulation regionale Unterschiede. So liegt Ihre neue Wohnung möglicherweise in einem Überschwemmungsgebiet oder in der Umgebung wird statistisch häufiger eingebrochen. Erhöhen sich Ihre Beiträge aufgrund einer von Ihrem Versicherer festgelegten anderen Tarifzone, haben Sie kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Eine weitere Änderung, die sich auf den Beitrag auswirkt, kann sich im Bereich der Wohnungssicherung wie zum Beispiel dem Türschloss ergeben.
Interessanterweise besteht in der Zeit Ihres Umzugs Versicherungsschutz für beide Wohnungen. Dieser doppelte Schutz gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie erstmals Hausrat dauerhaft in der neuen Wohnung lagern für in der Regel maximal zwei Monate.
Verlagern Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland können Sie Ihren Versicherungsvertrag außerordentlich kündigen und müssen sich in Ihrer neuen Heimat nach neuem Schutz umsehen.
Auch wenn Sie nicht umziehen, sondern aufgrund privater oder geschäftlicher Reisen Ihre Wohnung nur für längere Zeit unbewohnt ist, sind Sie verpflichtet dies Ihrem Versicherer mitzuteilen. In der Regel besteht Ihr Versicherungsschutz nur unverändert weiter, wenn Sie Ihre Wohnung nicht länger als 60 Tage unbeaufsichtigt lassen. Überschreiten Sie diesen Zeitraum müssen Sie mit Ihrem Versicherer klären, ob der Versicherungsschutz womöglich gegen Mehrbeitrag aufrecht erhalten werden kann.
Ziehen Sie mit Ihrem Partner / Ihrer Partnerin in eine gemeinsame Wohnung und hatten Sie beide zuvor jeweils eine Hausratversicherung, können Sie den jüngeren Versicherungsvertrag kündigen. Da mit einer gemeinsamen Wohnung in der Regel auch der Hausrat wächst, sollten Sie darauf achten die Versicherungssumme den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Was bei der Kündigung bzw. beim Wechsel der Hausratversicherung zu beachten ist
Es gibt mehrere Anlässe zu denen Sie Ihren Versicherungsvertrag schriftlich beenden können. Dabei ist grundsätzlich zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden.
Die ordentliche Kündigung
In der Regel haben Sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten zur Hauptfälligkeit. Diesen Termin können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Haben Sie ursprünglich einen mehrjährigen Vertrag geschlossen, können Sie gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nach spätestens drei Jahren kündigen, auch wenn Ihr Vertrag eigentlich noch länger laufen würde.
Die außerordentliche Kündigung
Zu bestimmten Anlässen können Sie Ihren Versicherungsvertrag außerordentlich kündigen.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei Beitragserhöhungen ohne dass der Versicherungsschutz erweitert wird. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Ankündigung können Sie Ihren Vertrag beenden.
Ebenfalls einen Monat beträgt die Kündigungsfrist nach der Bearbeitung eines Schadensfalls durch den Versicherer. Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherung den Schaden reguliert oder ablehnt. Allerdings haben nicht nur Sie dann ein Kündigungsrecht, sondern auch Ihr Versicherer hat eines. Insbesondere wenn Sie viele Schadensfälle in kurzen Zeitabständen melden, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Versicherer von diesem Recht Gebrauch macht.
Eine weitere Sonderkündigungsmöglichkeit besteht, wenn Sie mit Ihrem Lebenspartner / Ihrer Lebenspartnerin zusammenziehen und Sie beide bereits eine Hausratversicherung haben. Der jüngere Vertrag kann dann aufgelöst werden. Sterben Sie und niemand tritt für Sie in den Vertrag ein, kann der Versicherungsvertrag ebenfalls außerordentlich gekündigt werden.
Bei einem Wechsel des Versicherungsanbieters sollten Sie darauf achten, dass keine zeitliche Lücke zwischen Alt- und Neuvertrag entsteht, um durchgehen Versicherungsschutz zu haben und eine Doppelversicherung zu vermeiden.
Wichtig:
Es zählt bei jeder Kündigung das Eingangsdatum bei Ihrem Versicher, nicht das Absendedatum.
Ebenfalls wichtig:
Kündigen Sie am besten immer per Einschreiben mit Rückschein oder zumindest per Fax. Nur so haben Sie im Zweifelsfall eine Bestätigung für Ihre Kündigung in der Hand.
Fällt der Kündigungstermin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, ist die Kündigungsfrist gewahrt, wenn die Kündigung Ihrem Versicherer am darauf folgenden Werktag zugeht. Verpassen Sie es, form- und fristgerecht zu kündigen, verlängert sich Ihr Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.