Privathaftpflichtversicherung
Weshalb eine Privathaftpflichtversicherung sinnvoll ist
Hohe Forderungen bei Personenschäden
In solchen Fällen geht es dann um einige hundert oder tausend Euro. Ärgerlich, aber solche Schäden lassen sich oft noch aus den eigenen finanziellen Mitteln wieder ersetzen. Bei Personenschäden, die Sie verursachen, geht es meist um deutlich größere Beträge. Forderungen des Geschädigten für Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Einkommensausfälle und sogar lebenslange Rentenzahlungen können in die Millionen gehen und Ihre finanzielle Existenz gefährden, wenn nicht sogar zerstören. Damit Ihnen das nicht passiert, ist eine leistungsstarke Haftpflichtversicherung ein Muss.
Weitreichendes Leistungsspektrum
Sie springt ein, wenn Sie selbst oder mitversicherte Personen Dritten einen Schaden zufügen, selbst wenn dies fahrlässig oder sogar grob fahrlässig geschieht. Vorsatz hingegen ist wie bei anderen Versicherungsarten nicht abgedeckt. Ihre Versicherung prüft dabei zunächst, ob Schadenersatzansprüche überhaupt berechtigt sind, um diese dann im positiven Fall zu begleichen oder im negativen Fall abzuwehren.
Welche typischen Schadensfälle es gibt
Ein Inlineskater fuhr morgens mit hohem Tempo seine täglichen Runden um den See. In Gedanken versunken, bemerkte er eine Joggerin, die den Weg kreuzte, zu spät. Beim Zusammenstoß hat sich die Joggerin das Handgelenk gebrochen und das Knie stark geprellt. Sie machte Schmerzensgeld und Verdienstausfall geltend. Zusammen mit den Regressforderungen der Krankenkasse für die Behandlungskosten wurde die Schadenhöhe auf ca. 15.000 € geschätzt.
Zigarette
Während eines Waldspaziergangs warf ein Mann eine brennende Zigarette einfach weg. Durch die glimmende Zigarette wurde ein Waldbrand entfacht, der umfangreiche Löscharbeiten der örtlichen Feuerwehren erforderte. Zusätzlich wurde der Mann zur Kostenübernahme für die Wiederaufforstung des Waldes verpflichtet. Die Schadenhöhe wurde auf insgesamt 47.000 € geschätzt.
Sturz
Während eines Spaziergangs schlug ein langjähriger Bekannter seinem Freund anerkennend auf die Schulter. Dieser war jedoch darauf nicht vorbereitet, kam aus dem Gleichgewicht und fiel mehrere Stufen einer Treppe hinunter, an der die beiden vorbei gingen. Dabei zog der Freund sich eine Fraktur des Schulterblattes zu und machte Schmerzensgeld und Verdienstausfall geltend.
Die Krankenkasse nahm den Schadenverursacher zusätzlich für die Behandlungskosten in Regress. Die Schadenhöhe wurde auf insgesamt 19.000 € geschätzt.
Fehlschuss
Beim Fußballspielen im Garten mit seinen Kindern schoss der Familienvater in Richtung Tor – jedoch leider knapp daneben. Der Fußball durchschlug die Scheibe eines Gewächshauses des Nachbarn. Die Schadenhöhe wurde auf 400 € geschätzt.
Was die Privathaftpflichtversicherung leistet
Personenschäden
Zusammengefasst werden mit dem Begriff Verletzungen oder der Tod einer Person. Auch anders geartete Gesundheitsschädigungen fallen in den Bereich der Personenschäden. Ersatzansprüche können Leistungsempfängern mit einem Personenschaden in Form von Verdienstausfallzahlungen, Schmerzensgeld oder dauerhaften Renten- und Invaliditätsleistungen entstehen. Hinzukommen können Kosten für die medizinische Betreuung, therapeutische Maßnahmen und andere Heilbehandlungskosten oder erforderliche Umschulungen.
Aufgrund der hohen finanziellen Gesamtbelastung nach Personenschäden sollte die Deckungssumme in diesem Punkt besonders hoch ausfallen. So verhindern Sie, dass Sie selbst in die Haftung genommen werden.
Sachschäden
Sachschäden bezeichnen Schäden an Gegenständen und Sachen. Die Versicherer haften hierbei sowohl bei Beschädigungen als auch im Falle einer Vernichtung der Gegenstände der Geschädigten. Schadenersatz wird Geschädigten entweder durch Reparatur der beschädigten Gegenstände auf Kosten der Versicherer zuteil oder bei einem etwaigen Totalschaden durch Zahlung des Zeitwerts des Gegenstandes.
Vermögensschäden
Hier wird unterschieden zwischen „echten“ und „unechten“ Vermögensschäden.
In den Bereich der echten Vermögensschäden fallen Ersatzansprüche, wenn die Persönlichkeitsrechte von Personen verletzt werden oder infolge mangelhafter Beratung durch Juristen, Steuerberater und andere Berufsgruppen finanzielle Schäden/Verluste auftreten.
Als unecht werden Vermögensschäden bezeichnet, die nach den besagten Sachschäden oder Personenschäden entstehen, beispielsweise in Form eines Verdienstausfalls.
Mietsachschäden
Mietsachschäden entstehen entweder in gemieteten Wohnräumen oder anderweitig privat genutzten Räumlichkeiten und können Beschädigungen ganz unterschiedlicher Art sein. Neben Schäden an Türen, Böden oder Wänden kommen auch Auswirkungen auf die Badkeramik in Frage. Neben den genannten Mietobjekten besteht der Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung mitunter auch für Hotelzimmer oder Ferienhäuser, die von Ihnen angemietet werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind typische Verschleißerscheinungen sowie Abnutzungen und Schäden durch übermäßigen Gebrauch der Mietobjekte. Auch Schäden an Heizungen, Anlagen zur Warmwasserbereitung, Elektrogeräten, Gasanlagen und anderen Maschinen sind üblicherweise nicht versichert. Glasschäden sind nie im Versicherungsumfang der Privathaftpflicht enthalten. Sie können nur über die Hausratversicherung versichert werden.
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz der Privathaftpflicht ist in der Regel weltweit gültig. Innerhalb Europas kann der Schutz je nach Tarif zeitlich begrenzt oder sogar unbegrenzt bestehen. Außerhalb Europas ist der Versicherungsschutz üblicherweise jedoch auf eine feste Zeitspanne von wenigen Jahren begrenzt.
Wann die Privathaftpflichtversicherung nicht leistet
Leistungsausschluss bei Vorsatz und strafbaren Handlungen
Auch wenn der Versicherungsschutz einer Privathaftpflichtversicherung sehr umfassend sein kann, gibt es doch bei jedem Tarif Leistungsausschlüsse. Zu den Umständen, unter denen kein Tarif leistet, zählen zum Beispiel das vorsätzliche Herbeiführen von Schäden ebenso wie Schäden, die aus strafbaren Handlungen resultieren.
Bei vertraglichen Verpflichtungen wie bei einer Darlehensrückzahlung, bei einer Geldstrafe oder bei einem Bußgeld besteht ebenfalls keine Leistungspflicht. Und schließlich gibt es keinen Versicherungsschutz beim Anprall von Wasser- oder Luftfahrzeugen. Für Schäden aus dem Anprall von Kraftfahrzeugen kommt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf.
Schäden an Ihrem Eigentum
Da Haftpflichtversicherungen per Definition nur für Schäden leisten, die Sie gegenüber Dritten verursacht haben, leisten sie natürlich nicht für Schäden, die Sie selbst oder Ihr Eigentum erlitten haben. Dies schließt alle Personen mit ein, die in Ihrem Haushalt leben oder die im Vertrag mitversichert sind.
Separate Versicherung bestimmter Risiken
Des Weiteren leistet Ihre Privathaftpflichtversicherung nicht für Risiken, für die Sie eine separate Haftpflichtversicherung benötigen. Dazu zählt der Gebrauch von Kraftahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen. Auch für Hunde- oder Pferdehalter, für Bauherren, für Jäger sowie Haus- und Grundbesitzer gibt es eigenständige Haftpflichtversicherungen.
Welche Versicherungssumme sinnvoll ist
Abgesehen von Teilbereichen wie etwa dem Schlüsselverlust, in denen Sublimits bestehen können, ersetzt Ihre Privathaftpflichtversicherung durch Sie verursachte Schäden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Hierbei können Sie je nach Anbieter in der Regel zwischen fünf und fünfzig Millionen Euro wählen. Zwar steigt mit einer höheren Versicherungssumme auch der Beitrag an, aber der Unterschied beträgt nur einige Euro pro Jahr.
Da eine Haftpflichtversicherung Sie in erster Linie vor hohen Schadensersatzforderungen schützen soll, die Ihre finanzielle Existenz gefährden, sollten Sie sich auch für eine möglichst hohe Versicherungssumme entscheiden. Nur so können Sie ausschließen, dass Sie im Schadenfall trotz Leistung Ihrer Haftpflichtversicherung Forderungen aus eigenen Mitteln begleichen müssen.
Welche Tarifmerkmale Sie auf jeden Fall beachten sollten
Ihre Privathaftpflichtversicherung erbringt umfangreiche Kostenerstattungen zu Ihrer eigenen Sicherheit. Trotzdem gibt es einige Leistungen, die Sie mit separaten Bausteinen versichern müssen.
Schutz bei erlittenen Schäden
Eigentlich leistet die Privathaftpflichtversicherung ja nur für Schäden, die Sie sowie mitversicherte Personen Dritten zufügen. Inzwischen gibt es allerdings einige Tarife, die als Zusatzleistung eine sogenannte Forderungsausfalldeckung vorsehen. Hierbei handelt es sich um eine Absicherung für den Fall, dass Sie durch eine andere Person einen Schaden erlitten haben und diese weder privathaftpflichtversichert noch zahlungsfähig ist. Denn dank der Forderungsausfalldeckung springt Ihre eigene Privathaftpflichtversicherung und leistet für Ihren Schaden. Bevor sie das tut, müssen Sie allerdings zunächst die rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um den Schadenersatz von dem Verursacher selbst zu erhalten.
Gefälligkeitshandlungen
Wenn Sie einem Bekannten eine Gefälligkeit anbieten, müssen Sie bei der Ausübung eines Freundschaftsdienstes nicht haften. Auf Wunsch können Sie diese Leistung im Versicherungsumfang aber berücksichtigen.
Neue Risiken
Ab und an kommt es vor, dass sich zum Beispiel durch den Kauf eines Hundes oder durch einen neuen Lebenspartner, der zu Ihnen zieht, Risikoerhöhungen ergeben. Grundsätzlich müssen Sie dann Ihren bestehenden Versicherungsschutz anpassen oder durch eine separate Versicherung ergänzen. Für eine Übergangszeit, die sich bis zur nächsten Hauptfälligkeit Ihres Versicherungsvertrages erstrecken kann, bietet Ihnen die Vorsorgeversicherung auch für neu hinzugekommene Risiken Versicherungsschutz. Für welche neuen Risiken und wie lange die Vorsorgeversicherung tatsächlich greift, können und sollten Sie in den Versicherungsbedingungen nachlesen.
Es ist allerdings zu empfehlen, möglichst zeitnah, zum Beispiel für den Hund eine separate Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen beziehungsweise den Single-Tarif in einen Partner-/Familientarif umzustellen.
Deliktunfähige Kinder
Kinder unter sieben Jahren, im Straßenverkehr sogar bis zehn Jahre, gelten als deliktunfähig beziehungsweise nicht schuldfähig. Insofern können Sie auch nicht für verursachte Schäden haftbar gemacht werden. Als Elternteil können Sie lediglich belangt werden, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ist das nicht der Fall, lehnen auch Haftpflichtversicherer die Leistung ab.
Um beispielsweise den Nachbarschaftsfrieden zu wahren, möchten Sie aber womöglich den Schaden dennoch ersetzt wissen. Wenn Ihre Haftpflichtversicherung auch eine Leistung für deliktunfähige Kinder vorsieht, springt diese ein und Sie müssen nicht Ihr eigenes Finanzpolster angreifen.
Mitversicherung Ihrer Kinder
Wie lange Ihre Kinder mitversichert sind, ist von Tarif zu Tarif unterschiedlich geregelt. Generell sollten Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mitversichert sein, solange sie unverheiratet sind und die erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist.
Gerade bei Studenten stellt sich aber immer wieder die Frage, ob der Versicherungsschutz bereits endet, wenn am Studienort der Erstwohnsitz angemeldet wird. Oftmals gilt der Versicherungsschutz auch unabhängig davon bis zu einem bestimmten Alter oder bis zum Ende der Erstausbildung.
Allerdings gibt es hier auch unterschiedliche Auffassungen darüber, wann die Erstausbildung tatsächlich beendet ist. Ist es der Fall, wenn auch das Masterstudium zu Ende ist oder bereits beim Beenden des Bachelorstudiums? Ist bei Medizinstudenten der Erhalt der Approbation entscheidend oder die Exmatrikulation?
Sicherheitshalber sollten Sie sich die jeweilige Regelung schriftlich von Ihrem Versicherer bestätigen lassen.
Schlüsselverlust und Mietschäden
Als Mieter sollten sie auf den Einschluss von Mietschäden und Schlüsselverlust achten. Ihre Versicherung leistet dann zum Beispiel für Kosten, die durch den Austausch einer Schließanlage oder eines beschädigten Waschbeckens entstehen.
Auslandsdeckung
Generell bleiben Sie auch im Ausland haftpflichtversichert, fraglich ist nur für welchen Zeitraum. Innerhalb der europäischen Union kann das mitunter sogar zeitlich unbegrenzt der Fall sein. Außerhalb dieser Zone gewähren die meisten Versicherer den Schutz längstens für mehrere Jahre.
Der Auslandsaufenthalt muss vorübergehend sein und Sie müssen noch Verbindungen nach Deutschland haben, etwa eine Adresse sowie eine Bankverbindung. Das trifft etwa auf Arbeitnehmer zu, die für einige Zeit ins Ausland entsandt werden und danach nach Deutschland zurückkehren. Wenn Sie aber auswandern, erlischt die Haftpflichtversicherung und Sie müssen sich in Ihrem neuen Heimatland neu versichern.
Wie Sie den Beitrag beeinflussen können
Grundsätzlich leistet die private Haftpflichtversicherung im Versicherungsfall für die komplette Schadenssumme, falls diese nicht höher als die im Versicherungsvertrag geregelte Versicherungssumme ausfällt. Sie können sich allerdings auch für einen sogenannten Selbstbehalt (oder Selbstbeteiligung) entscheiden, um die Versicherungsprämien zu senken.
Ihr Versicherer zahlt dann nur für Beträge oberhalb dieses Selbstbehalts.
Einerseits soll Sie die Haftpflichtversicherung gerade vor den hohen Schadensummen schützen, bei denen ein Selbstbehalt auch nicht sehr ins Gewicht fällt. Andererseits fallen die geringeren Schäden umso häufiger an und Sie würden sich vermutlich ärgern, wenn Sie solch einen Schaden dann selbst tragen müssten. Wägen Sie für sich ab, ob Ihnen der Beitragsvorteil lukrativer erscheint oder sie Sicherheit Schäden nicht, auch nicht anteilig aus eigener Tasche begleichen zu müssen.
Schadenfreiheitsrabatt
Manche Versicherer bieten Ihnen Schadenfreiheitsrabatte an, wodurch Ihr Beitrag sinkt, wenn Sie über einen festgelegten Zeitraum, oftmals fünf Jahre, keinen Schaden gemeldet haben. Dieser Rabatt entfällt allerdings mit dem ersten Schaden wieder.
Wie die Haftpflichtversicherung steuerlich behandelt wird
Auch die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen lassen sich als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzen. Ist der genannte Höchstbetrag durch diese Sozialversicherungsbeiträge allerdings ausgeschöpft, was zumeist der Fall ist, ist eine steuerliche Geltendmachung von anderweitigen Vorsorgeversicherungen, wie zum Beispiel der Privathaftpflichtversicherung, nicht mehr möglich.
Welche Pflichten bei der Privathaftpflichtversicherung bestehen
Generell müssen Sie als Versicherungsnehmer ihren Versicherer informieren, wenn durch veränderte Situationen weitere Risiken über die Haftpflichtversicherung zu versichern sind. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie zwei Haushalte zusammenlegen oder Sie einen Hund in Ihren Haushalt aufnehmen. In letzterem Fall ist in der Regel die Aufnahme einer separaten Tierhaftpflichtversicherung nötig.
Vorsorgeversicherung
Die Meldung muss erfolgen, bevor der nächste Beitrag für Ihre Police fällig ist. Bis zu diesem Zeitpunkt greift in der Regel noch die Vorsorgeversicherung. Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der regelmäßigen Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie als Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Die Vorsorgeversicherung verhindert also üblicherweise, dass neue Risiken bis zur Meldung und Beitragsangleichung unversichert bleiben. Wichtig ist jedoch, dass bereits ähnliche Risiken zum Leistungsumfang gehören, sonst kann eine Herabsetzung der Deckungssumme die Folge beim neuen Risiko sein. Hier wäre wiederum die Kombination Privathaftpflichtversicherung und Hund ein gutes Beispiel.
Ausschlüsse der Vorsorgeversicherung
Zudem tritt die Vorsorgeversicherung auch nicht bei allen Risiken in Kraft. Die Vorsorgeversicherung ist ausgeschlossen für das Risiko der KFZ-Haftpflicht oder weitere ausdrücklich genannte Risiken wie etwa die (insbesondere gewerbliche) Haftung aus Umweltrisiken und speziell aufgeführten Risiken.
Nach der Anmeldung der zusätzlichen Risiken nimmt der Versicherer eine erneute Beitragsberechnung vor, die sich auf die Zeit nach dem Schutz durch die Vorsorgeversicherung bezieht. Sollte hinsichtlich der neuen Prämien für die Haftpflichtversicherung und des neuen Risikos keine Einigung erzielt werden, kann die Vorsorgeversicherung rückwirkend verweigert werden.
Weitere Obliegenheiten
Obligatorisch sind zum Beispiel wahrheitsgemäße Angaben auf alle Fragen, die Versicherer im Versicherungsantrag stellen. Zu den Obliegenheiten gehört es zudem, nichts zu verschweigen, was die Wahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalls erhöhen kann.
Die frühzeitige Schadensmeldung, normalerweise binnen einer Woche, gehört ebenfalls zu den Obliegenheiten der Versicherten wie die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) und die fristgerechte Zahlung von Erst- und Folgebeiträgen.
Obliegenheiten des Versicherers
Versicherer müssen ihrerseits einige Obliegenheiten erfüllen. Dazu gehören rechtzeitige Meldungen zu tariflichen Anpassungen sowie die möglichst schnelle Bearbeitung von Anträgen und Schadensmeldungen mit dem Ziel einer zügigen Regulierung.
Was Sie im Schadensfall bedenken sollten
Melden Sie einen Versicherungsfall umgehend, auf jeden Fall innerhalb einer Woche, Ihrer Haftpflichtversicherung. Dabei müssen Sie die Umstände genau und wahrheitsgemäß schildern. Beantragt der Geschädigte einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Sie, müssen Sie dagegen unverzüglich Widerspruch einlegen. Wird Klage gegen Sie erhoben, müssen Sie den Versicherer ebenso unverzüglich informieren. Gehen Ihnen gerichtliche Unterlagen zu, müssen Sie diese wiederum schnellstmöglich an Ihren Versicherer weiterleiten.
Sorgen Sie außerdem dafür, dass der Schaden wenn möglich in Grenzen gehalten wird, denn dazu sind sie verpflichtet (Schadenminderungspflicht).
Machen Sie jedoch auf keinen Fall eine Schuldeingeständnis und Zahlungszusagen. Nur dann sind Sie vor späteren Nachteilen sicher und können die weitere Abwicklung des Schadenfalls einschließlich der Regulierung über Ihren Versicherer in Ruhe abwarten. Es ist im Zweifel Sache der Behörden und der Versicherung, Schadensersatzansprüche zu prüfen.
Um hinterher ein möglichst genaues Bild vom Hergang und Ausmaß des Haftpflichtschadens zu gewährleisten, helfen Skizzen, Bild- und Tonaufnahmen, die Aufbewahrung defekter Gegenstände und Zeugenaussagen. Halten Sie den Versicherer über alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem Fall auf dem Laufenden und befolgen sie die Anweisungen der Versicherungsmitarbeiter oder von der Versicherung beauftragter Experten.
Worüber Sie Ihren Versicherer in Kenntnis setzen sollten
Scheidung und Trennung
Insbesondere nach einer räumlichen Trennung sollten Sie als Versicherungsnehmer überlegen, Ihren Familien-Tarif (wieder) auf einen Single-Tarif umzustellen, denn immerhin reduziert das Ihren Beitrag. Leben allerdings weiter Kinder bei Ihnen, ist es vermutlich nötig den Familien-Tarif beizubehalten. Ist Ihr Partner hingen Versicherungsnehmern, sollten Sie sich zeitnah um neuen Versicherungsschutz bemühen.
Zusammenzug und Heirat
Gründen zwei Personen einen gemeinsamen Hausstand, ist nur noch eine gemeinsame Haftpflichtversicherung notwendig, wobei der Tarif vermutlich angepasst werden muss. Bei der Haftpflichtversicherung können Doppelversicherungen entstehen, wenn beide Partner eine eigene Versicherung besitzen. Die jüngere Police kann unter dem Vermerk der Doppelversicherung gekündigt werden. Deren Versicherungsnehmer sollte daraufhin am besten namentlich in die weiterhin bestehende Police aufgenommen werden, um gesichert Versicherungsschutz zu haben.
Auszug oder Heirat der Kinder
Ziehen Ihre Kinder aus, heiraten sie oder gründen sie einen eigenen Haushalt, sind sie im Regelfall nicht mehr bei Ihnen mitversichert und sie sollten über eine eigene Haftpflicht nachdenken. Klären Sie diesen Punkt aber zunächst mit Ihrem Versicherer.
Öffentlicher Dienst und Verbeamtung
Wenn Sie als Versicherungsnehmer in den öffentlichen Dienst übernommen werden oder den Beamtenstatus erlangen, erhalten Sie bei manchen Versicherungsunternehmen einen Sonderrabatt. Es lohnt sich daher, dies bei Ihrem Versicherer abzuklären.
Verzug ins Ausland
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt, ist Ihr Versicherungsschutz nicht mehr gewährleistet und die Versicherung ist zu kündigen.
Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Eine in Deutschland abgeschlossene Haftpflicht schützt Sie weltweit in vollem Umfang. Zumindest weltweit, mitunter auch in Europa ist der Schutz allerdings zeitlich befristet. Urlaubsreisen sind angesichts der Zeitdauer in der Regel immer gedeckt. Sollte Ihr Arbeitgeber Sie jedoch für mehrere Jahre ins Ausland entsenden, klären Sie dies bitte unbedingt mit ihrem Versicherer ab.
Was bei der Kündigung sowie beim Wechsel der Privathaftpflichtversicherung zu beachten ist
Eine Kündigung sollte am besten immer durch ein Einschreiben mit Rückschein oder per Fax erfolgen. So haben Sie einen schriftlichen Nachweis in Ihren Händen. Beachten Sie auch, dass nicht das Absendedatum, sondern das Eingangsdatum bei der Versicherung entscheidend für die Wahrung der Kündigungsfrist ist.
Oft werden aber von den Versicherern längere Laufzeiten angeboten. Bei einem Vertragsabschluss über fünf Jahre oder mehr können diese Verträge aber schon nach einer Laufzeit von drei Jahren gekündigt werden. Auch hier gilt die Frist von drei Monaten zu jeder Hauptfälligkeit. Generell rate ich Ihnen jedoch von mehrjährigen Laufzeiten ab.
Sonderkündigungsrechte
Sonderkündigungsregeln gelten im Schadensfall. Danach kann sowohl Ihr Versicherer als auch Sie selbst als Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, unabhängig von der Höhe des Schadens. Die Kündigung der Haftpflichtversicherung kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres ausgesprochen werden.
Prämienerhöhung oder Leistungsminderung
Auch bei einer Prämienerhöhung ohne Anpassung des Versicherungsumfangs sowie bei einer Verminderung des Versicherungsumfangs ohne Herabsetzung der Prämie können Sie innerhalb eines Monats nach der Mitteilung den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen (§40 VVG). Der Vertrag läuft jedoch noch mindestens bis zur Wirksamkeit der Anpassung weiter.
Doppelversicherung
Ein weiterer Kündigungsgrund ist die Doppelversicherung. Sie kann beispielsweise entstehen, wenn zwei Personen heiraten und beide haftpflichtversichert sind. Für die jüngere Police entsteht ein Sonderkündigungsrecht, die Ältere genießt hingegen gewissermaßen Bestandsschutz, das heißt sie kann weiterhin nur zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Der Lebenspartner des Versicherungsnehmers der älteren Police sollte natürlich als Erstes in den fortzuführenden Vertrag aufgenommen werden.