Betriebsinventarversicherung Apotheke

Inhaltsversicherungen sind selten apothekengerecht


Eine Inhalts- oder Werteversicherung soll neben der Apothekeneinrichtung auch Warenlager, technische Ausstattung und Labor gegen Schäden durch Feuer Wasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus absichern. Darüber hinaus gewinnt mit zunehmenden Klima-und Wetterveränderungen im negativen Sinne auch der Schutz vor Schäden durch Naturgewalten immer mehr an Bedeutung. Sogenannte All-Risk-Policen bieten hierfür die umfangreichste Absicherung und decken in der Regel auch unbenannte Gefahren mit ab.
Was will man mehr, denken Sie? Nun, so vielversprechend sich die Sache mit der Rund-um-Versicherung auch anhören mag, gibt es für Apotheker und Apothekerinnen bei den gängigen Inhaltsversicherungen dennoch zwei grundsätzliche Haken. Es gibt nämlich einerseits nur sehr wenige Versicherungen, die von ihren Bedingungen her auf das Apothekenrecht zugeschnitten sind, und andererseits findet man in diesen Bedingungen oftmals nur ganz allgemeine Formulierungen. Das ist zwar für viele Unternehmen und Branchen sicher akzeptabel, nicht aber für die Apotheke, die aufgrund zahlreicher Besonderheiten im Arbeitsalltag einen individuellen Absicherungsbedarf erfordert. Das wird in vielen Policen einfach nicht berücksichtigt.

Apothekenspezifische Risiken sollten Inhabern bekannt sein


Apotheker und Apothekerinnen sind meist keine Versicherungsfachleute und gerade daher ist es besonders wichtig, sich umfassend mit den apothekenspezifischen Risiken auseinanderzusetzen. Das fällt vielen Apotheken-Inhabern sichtlich schwer, aber was sein muss, muss sein. Es gibt schließlich Fachleute, die ausführlich über diese speziellen Risiken informieren und auch entsprechendes Info-Material zum Thema zur Verfügung stellen. Diese Angebote sollten auch Apotheker und Apothekerinnen in ihrem eigenen Interesse nutzen, die so rein gar nichts von den lästigen Versicherungsthemen wissen wollen.

Ein Problem, das jede Apotheke betrifft, ist die Tatsache, dass die Versicherungsprämie sich in der Regel nach dem Wert des Objektes richtet. Das ist zwar ein übliches Vorgehen und für viele Unternehmen auch völlig unproblematisch, nicht aber für Apotheken. Im Gegensatz zu den meisten Betrieben schwanken hier nämlich die Werte saisonal je nach Wetter, Pollenkalender, Impfstoffbedarf und Rezeptaufkommen, sodass der Wert des Apothekenkühlschranks schon täglich um Tausende Euro schwanken kann.

Daher ist es nicht von Vorteil, wenn der Apotheken-Inhaber für den Wert seines Objektes einen errechneten Mittelwert angegeben und diesen auch der Versicherung zugrunde gelegt hat. Er kann in diesem Fall nur hoffen, dass im Schadensfall nur wenige Medikamente auf Lager sind. Sind Lager und Kühlschränke nämlich gerade voll, übersteigt die Schadenssumme die festgelegte Abdeckung und schon ist der betroffene Apotheker nach dem üblichen Verfahren unterversichert. Daher sollte der Apotheken-Inhaber darauf achten, dass der Versicherer den Tatbestand der Unterversicherung im Vertrag explizit rechtsverbindlich ausschließt.

Rezepte sind für Apotheker bares Geld


In der Regel können Rezepte nur in Apotheken und Sanitätshäusern abhandenkommen, sodass Standard-Policen dieses Risiko gar nicht erst berücksichtigen. Werden Rezepte etwa bei einem Brand zerstört oder gehen mitsamt gestohlenem Safe verloren, kommt es meist zum Regulierungsstreit. Am Ende erhält der Geschädigte unter Umständen für die verschwundenen Rezepte keinen Cent. Sind die Rezepte mitversichert, reichen die marktüblichen Summen dennoch selten für eine adäquate Entschädigung aus. Also gilt auch hier – eine gute Beratung zum Thema Rezeptsicherheit hilft dem Apotheken-Inhaber, die richtige Police für seine Bedürfnisse zu finden.

Erstattung zum Neuwert meist nur die halbe Wahrheit


Nach einem Schadensfall mit Betriebsunterbrechung darf eine Apotheke erst dann wieder eröffnet werden, wenn Labor, Lager und alle sonstigen Räume nach den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) wiederhergestellt sind. Das wird überprüft und erst, wenn der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt ist, wird die Erlaubnis zur Inbetriebnahme erteilt. Fast allen Policen wird inzwischen der Ersatz zum Neuwert zugrunde gelegt, aber das ist nur die eine Seite der Medaille, denn im Kleingedruckten findet man in den meisten Verträgen die sogenannte 40-Prozent-Klausel, die den Neuwert-Ersatz ‚klammheimlich‘ wieder zunichtemacht. Denn dieser Klausel zufolge muss im Schadensfall anstelle des Neuwerts tatsächlich nur der viel niedrigere Zeitwert erstattet werden, sofern der Restwert der Sachen am Schadenstag bei 40 Prozent oder weniger vom Neuwert liegt. Nun stelle man sich nur einmal vor, das passiert dem Inhaber einer historischen Apotheke, die noch mit einigen wertvollen ‚Altertümchen‘ ausgestattet ist. Da kann die Erstattung am Ende fast gegen null gehen, denn rein nach dem Zeitwert gemäß der aktuellen Abnutzung bemessen, ist das aus Sicht der Versicherung kaum noch etwas wert. Eine wirklich apothekengerechte Inhaltsversicherung verzichtet daher auf die 40-Prozent-Klausel.

Wenn der Pharmazie-Rat die Erlaubnis zur Wiedereröffnung verweigert


Letztlich entscheidet die Aufsichtsbehörde, also der Pharmazie-Rat oder der Amtsapotheker, ob eine Apotheke nach einem Schadensfall mit Betriebsunterbrechung alle Voraussetzungen für die Wiedereröffnung erfüllt. Das passt den Versicherern natürlich nicht und so kommt es allzu häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertretern der Behörde und dem Gutachter der Versicherung. Ist die prüfende Behörde der Meinung, der Schaden ist nicht ausreichend behoben, der Versicherer das gemäß Gutachten aber anders sieht, muss die Betriebsunterbrechungsversicherung nicht zahlen, während die Apotheke aber gleichzeitig weiterhin geschlossen bleibt. Das ist für den Apotheken-Inhaber natürlich der ‚Worst Case‘, denn jetzt bleibt er selbst auf den Kosten sitzen. Es sei denn, er kann der Versicherung nachweisen, dass die Sanierung nicht nach den ‚anerkannten Regeln der Kunst‘, also nicht ordnungsgemäß von der Sanierungsfirma durchgeführt wurde. Dazu muss er als letzte Konsequenz gegebenenfalls den Rechtsweg in Anspruch nehmen. Die apothekengerechte Inhaltsversicherung muss daher die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde explizit anerkennen.

Wenn das Schaufenster zu Bruch geht


Da viele Apotheken mit einer großen Schaufensterfläche ausgestattet sind, ist eine hochwertige Glasversicherung wichtig. Geht das Fenster zu Bruch, wird es ansonsten nämlich teuer für den Apotheken-Inhaber. Oftmals wird beispielsweise für den erforderlichen Wärmeschutz der Schaufenster sogar Spezialglas eingesetzt. Im besten Fall ist das Glasbruchrisiko über die Inhaltsversicherung mit abgedeckt. Ist dies nicht der Fall, sollte der Apotheken-Inhaber eine apothekengerechte Inhaltsversicherung abschließen, die eine angemessene Glasversicherung beinhaltet. Wer auf Nummer sichergehen will, was seine Police betrifft, sollte dazu besser eine zweite Meinung vom Apothekenexperten einholen. Guter Rat ist nicht teuer, aber im Schadensfall aufgrund einer unzureichenden Versicherung auf den Kosten sitzen zu bleiben schon.

Weitere Besonderheiten der Inhaltsversicherung einer Apotheke


Zu den typischen Punkten, die leider häufig bei der Absicherung von Apotheken außer Acht gelassen werden, zählen die Außenversicherung, Rezepte und Retax und die Kühlgutversicherung. Als Apotheker(in) sollte sich zu den Besonderheiten in diesen Bereichen auch dann einlesen, wenn Sie eigentlich Versicherungsthemen sonst so gar nicht interessieren.    

Aussenversicherung

Der Schutz des Apothekeneigentums in der Inhalts- oder Werteversicherung bezieht sich grundsätzlich auf den in der Police angegebenen Versicherungsort. Es gibt allerdings auch die sogenannte Außenversicherungsklausel, die diesen Schutz auf weitere Orte ausdehnt. Doch Vorsicht! Hierbei gilt es, die eine oder andere Einschränkung zu beachten.


Rezepte und Retax

Rezepte sind für Apotheker so wertvoll wie Bargeld, während Diebe damit eigentlich nichts anfangen können. Erst wenn es Betrügern gelingt, Apotheken-Inhabern Fälschungen unterzujubeln, haben Rezepte für sie einen Wert. Nehmen Einbrecher Rezepte mit, liegt das in der Regel nur daran, dass diese sich gerade am selben Ort befinden wie die gewünschte Beute, nämlich das Geld.

Kühlgutversicherung

In den Standard-Policen sind Kühlschrankinhalte meist gar nicht oder nur bei Stromausfall des öffentlichen Netzes – und dann auch nur zu niedrigen Summen – versichert. Das gilt leider auch für das Kühlgut der Apotheken, das besonderen Lagervorschriften unterliegt, sodass hier im Schadensfall schnell auch mal Verluste von 20.000 € und mehr entstehen können.



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