Entgelt an Universitätskliniken und kommunalen Krankenhäusern

Je nachdem wo Sie Ihre Weiterbildungszeit nun beginnen, genauer gesagt je nach Trägerschaft Ihres künftigen Arbeitgebers kommen unterschiedliche Einkommensmodalitäten zum Tragen. Lassen Sie uns einen genaueren Blick darauf werfen, aus welchen Bestandteilen sich Ihr Einkommen zusammensetzen wird und mit welchen Abzügen Sie rechnen müssen.

Die Klinik, an der Sie Ihre Weiterbildung zum Facharzt aufnehmen, kann unter öffentlicher, kirchlicher oder privater Trägerschaft geführt sein. Die meisten Kliniken sind dem öffentlichen Dienst zuzuordnen. Zu nennen sind hier in erster Linie die Universitätskliniken der Länder und die kommunalen Häusern. Aber auch die Kliniken der Deutschen Rentenversicherung Bund und die berufsgenossenschaftlichen Krankenhäuser zählen dazu. Zu den Häusern unter kirchlicher Trägerschaft zählen Caritas oder Diakonie. Zunehmend befinden sich Kliniken unter privater Trägerschaft diverser Klinikketten wie Rhön, Asklepios, Sana, Helios und weiterer. Im Grunde sehen alle Träger eigenständige Tarifverträge (TV) vor. Die beiden wichtigsten Tarifverträge sind diejenigen des öffentlichen Dienstes, der TV-Ärzte/TdL für Ärzte an Universitätskliniken und der TV-Ärzte/VKA für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern. Da sich die Tarifverträge der anderen Trägerschaften an diesen beiden orientieren, ähneln sie sich auch stark in der Struktur und der Höhe der Gehälter.

Entgelt Arzt an Universitätskliniken und kommunalen Krankenhäusern


Die Entgelttabelle für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern sieht vier Entgeltgruppen vor.

Die Stufe wird abhängig von der Berufserfahrung innerhalb der selben Entgeltgruppe beim selben Arbeitgeber festgesetzt. Die Angabe „3 Jahre“ in der Tabelle bedeutet beispielsweise, daß diese Stufe nach insgesamt 3 Jahren in der entsprechenden Funktion erreicht wird.

Zeiten in einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können für die Zuordnung zur Entgeltstufe angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. (§19 TV-Ärzte/VKA)

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

I / Arzt

bei Einstellung

1 Jahr

2 Jahre

3 Jahre

4 Jahre

5 Jahre

II / Facharzt

3 Jahre

6 Jahre

8 Jahre

10 Jahre

12 Jahre

III / Oberarzt

3 Jahre

6 Jahre

IV / leitender Oberarzt

3 Jahre

Die Entgelttabelle für Ärzte an Universitätskliniken sieht ebenfalls vier Entgeltgruppen vor und unterscheidet sich nur minimal dadurch, dass es für die Entgeltgruppe „Ä 4“ noch eine weitere Stufe gibt.

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

I / Arzt

bei Einstellung

1 Jahr

2 Jahre

3 Jahre

4 Jahre

5 Jahre

II / Facharzt

3 Jahre

6 Jahre

8 Jahre

10 Jahre

12 Jahre

III / Oberarzt

3 Jahre

6 Jahre

IV / stv. Chefarzt

3 Jahre

6 Jahre

Die Stufe wird abhängig von der Berufserfahrung innerhalb der selben Entgeltgruppe beim selben Arbeitgeber festgesetzt. Die Angabe „3 Jahre“ in der Tabelle bedeutet beispielsweise, daß diese Stufe nach insgesamt 3 Jahren in der entsprechenden Funktion erreicht wird. Zeiten in einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können für die Zuordnung zur Entgeltstufe angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. (§16 TV-Ärzte)

Als Assistenzarzt im ersten Jahr sind Sie auch der ersten Entgeltgruppe, Stufe 1 zugeordnet. Somit liegt Ihr Grundgehalt bei 4371,79 Euro und Ihr Nettogehalt bei 2481,82 Euro an kommunalen Häusern. An Universitätskliniken liegt Ihr Grundgehalt hingegen bei 4495,47 Euro und Ihr Nettogehalt bei 2553,44 Euro.

Entgeltgruppe I im Bereich kommunale Krankenhäuser 2016, Tabelle 01.09.2017 – 30.04.2018

Entgeltgruppe I

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

Grundgehalt

4371.79 €

4619.61 €

4796.59 €

5103.38 €

5469.18 €

5619.63 €

Netto

2481.82 €

2597.43 €

2677.88 €

2813.25 €

2969.40 €

3033.44 €

Entgeltgruppe I im Bereich Universitätskliniken der Länder 2017, Tabelle 01.04.2017 – 31.01.2018

Entgeltgruppe I

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

Grundgehalt

4495.47 €

4750.28 €

4932.27 €

5247.76 €

5623.89 €

5770.59 €

Netto

2553.44 €

2671.30 €

2753.22 €

2890.85 €

3052.07€

3114.96 €

Vom Grundgehalt zum Nettogehalt, Arzt an Klinik

kommunale Klinik

Uniklinik

Grundgehalt

4371.79 €

4495.47 €

steuerpflichtiges Brutto

4434.74 €

4566.40 €

Lohnsteuer

848.66 €

895.25 €

Steuerklasse 1

Solidaritätszuschlag

46.67 €

49.23 €

sozialversicherungspflichtiges Brutto

4579.23 €

4710.89 €

gesetzliche Krankenversicherung

356.70 €

356.70 €

Beitragssatz 15.5%

gesetzliche Pflegeversicherung

66.34 €

66.34 €

Rentenversicherung

428.16 €

440.47 €

Arbeitslosenversicherung

68.69 €

70.66 €

Zusatzversicherung VBL

74.76 €

63.39 €

Arbeitnehmeranteil 1.41%

Abzüge gesamt

1889.97 €

1942.03 €

Netto

2481.82 €

2553.44 €

Steuerjahr 2017

Auffällig ist zunächst, dass sich Grundgehalt, steuerpflichtiges Brutto und sozialversicherungspflichtiges Brutto in der Höhe unterscheiden. Arbeitnehmer, die von Ihrem Arbeitgeber eine zusätzliche Altersversorgung erhalten oder Zuschüsse zu den Vermögenswirksamen Leistungen sowie andere Zulagen, erzielen dadurch ein höheres steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Zuschläge, die dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlt werden, können also das steuerpflichtige Einkommen und das sozialversicherungspflichtige Gehalt erhöhen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass Ihr Nettogehalt von den hier ausgewiesenen Beträgen abweichen kann. Als Mitglied einer Konfessionsgemeinschaft können Abzüge für die Kirchensteuer anfallen. Zudem kann der Beitragssatz Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung von dem hier unterstellten Satz in Höhe von 15,5 Prozent nach oben sowie nach unten abweichen.

Zusatzversorgung (ZVK / VBL)

Vermögenswirksame Leistungen

Lohnsteuer

Kirchensteuer

Solidaritätszuschlag


Bereitschaftsdienste

Als Arzt werden Sie unter anderem auch Bereitschaftsdienste leisten, damit die Versorgung der Patienten auch über nachts und an den Wochenenden gesichert ist. Bereitschaftsdienst bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber davon ausgeht, dass zeitweise Arbeit anfallen könnte, aber voraussichtlich nicht in der gesamten Zeitspanne. Die Vergütung von Bereitschaftsdiensten erfolgt anders die Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit. Ihr Arbeitgeber bewertet die Bereitschaftsdienste in Abhängigkeit der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung.

Arbeitgeber in Landesträgerschaft: TV-Ärzte/TdL (Uniklinik)

Bei einer durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung von bis zu 25 Prozent setzt er zur Berechnung der Vergütung die Bereitschaftsdienststufe I an. In Stufe I werden Dienste zu 60 Prozent als Arbeitszeit gewertet. Bei einer durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung von 25 Prozent bis 49 Prozent greift Stufe II und Ihre Dienste werden zu 95 Prozent als Arbeitszeit gewertet. An gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung noch einmal um weitere 25 Prozent sowie in den Nachtstunden, sprich zwischen 21 und 6 Uhr, um weitere 20 Prozent. Auf die als Arbeitszeit gewertete Zeit Ihrer Bereitschaftsdienste wendet Ihr Arbeitgeber schließlich das tariflich festgelegte Stundenentgelt gemäß Ihrer Entgeltgruppe und Stufe an.

Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit - TV-Ärzte/Uniklinik

Bereitschaftsdienststufe

Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes

Bewertung als Arbeitszeit

I

0% bis 25%

60%

II

mehr als 25% bis 49%

95%

Arbeitgeber in kommunaler Trägerschaft: TV-Ärzte/VKA

An kommunalen Kliniken erfolgt die Differenzierung der als Arbeitszeit gewerteten Zeit nicht in zwei, sondern in drei Bereitschaftsdienststufen. An gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung noch einmal um weitere 25 Prozent sowie in den Nachtstunden, sprich zwischen 21 und 6 Uhr, um weitere 15 Prozent. Auf die als Arbeitszeit gewertete Zeit Ihrer Bereitschaftsdienste wendet Ihr Arbeitgeber schließlich das tariflich festgelegte Stundenentgelt gemäß Ihrer Entgeltgruppe und Stufe an.

Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit – Kommunale Klinik

Bereitschaftsdienststufe

Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes

Bewertung als Arbeitszeit

I

0% bis 25%

60%

II

mehr als 25% bis 40%

75%

III

mehr als 40% bis 49%

90%

Bereitschaftsentgelt gemäß Tarifvertrag an kommunalen Krankenhäusern (Stand: 23. April 2015)

Entgeltgruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

I

26.50 €

26.50 €

27.50 €

27.50 €

28.50 €

28.50 €

II

31.50 €

31.50 €

32.50 €

32.50 €

33.50 €

33.50 €

III

34.00 €

34.00 €

35.00 €

IV

37.00 €

37.00 €

Rufbereitschaft

Neben den Bereitschaftsdiensten werden Sie als Arzt Rufbereitschaft haben. Sie müssen sich dann auf Anordnung Ihres Arbeitgebers außerhalb Ihrer regulären Arbeitszeit an einem Ort aufhalten, den Sie Ihrem Arbeitgeber nennen müssen, um gegebenenfalls auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Bei Rufbereitschaft geht Ihr Arbeitgeber davon aus, dass nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

Natürlich wird auch Ihre Rufbereitschaft vergütet. Bei weniger als 12 Stunden einer einzelnen Rufbereitschaft werden Ihnen für jede angefangene Stunde einer reinen Bereitschaft – also ohne tatsächlich angefallene Arbeit – 12,5 Prozent Ihres regulären Stundenentgelts vergütet. Erstreckt sich die Rufbereitschaft auf mehr als 12 Stunden, wird diese an Werktagen mit dem zweifachen und an den Wochenenden sowie an Feiertagen mit dem vierfachen Ihres regulären Stundenentgelts vergütet. Fällt während der Rufbereitschaft jedoch tatsächlich auch Arbeit an, wird jeder einzelne Einsatz in der Klinik mit dem Überstundensatz sowie eventuell zu berücksichtigenden Zeitzuschlägen vergütet. Die während eines Einsatzes geleistete Arbeitszeit inklusive der Wegezeiten wird auf volle Stunden gerundet.

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