Betriebliche Altersvorsorge

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung von Gehaltsteilen in Altersvorsorge. Viel spricht dafür, es zu nutzen: Beiträge für eine Betriebsrente sind nicht nur bis zu einer Obergrenze von 5.112 Euro im Jahr 2020 steuerfrei. Diese Obergrenze errechnet sich aus vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Rentenversicherung West (2020: 82.800 Euro) zuzüglich weiteren 1.800 Euro. Sie sind bis zu den vier Prozent der BBG West auch frei von Sozialabgaben. Die zusätzlichen 1.800 Euro sind zwar auch steuerfrei, aber sozialabgabenpflichtig.

Durch die hohe Förderung in der Ansparphase kann die Betriebsrente bei gesetzlich Krankenversicherten mit Bruttoeinkünften bis 45.000 Euro im Jahr annähernd an Riester-Angebote heranreichen, die in der Regel die höchste Förderung aufweisen. Gibt der Arbeitgeber noch etwas dazu, kann die betriebliche Altersvorsorge sogar am lukrativsten sein.

Was steuerfrei angespart wurde, ist bei der Auszahlung steuerpflichtig. Das ist bei Betriebsrenten in vollem Umfang der Fall. Und wer im Alter viel hat, weil er vorher sehr viel verdiente, zahlt auch als Rentner ordentlich Steuern. Dafür hatte er während des Sparens besonders hohe Steuervorteile. Deshalb kann es sich auch für Besserverdienende lohnen, Geld in eine Betriebsrente zu stecken. Bei niedrigeren Einkünften sind die hohen gesparten Sozialabgaben jedoch ein wichtiges Extraplus.

Entgeltumwandlung vor allem für Durchschnittsverdiener lukrativ


Im Alter fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die ausgezahlten Renten an. Diese müssen Ruheständler dann allein aufbringen. Nur privat Krankenversicherte bleiben davon verschont, denn ihre Beiträge sind unabhängig von gezahlten Renten. Dies ist auch der Grund, weshalb Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge bei Besserverdienenden tendenziell weniger interessant ist. Denn wer mit seinem Verdienst auch nach der Entgeltumwandlung über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt, spart sich faktisch keine Sozialabgaben für Kranken- und Pflegeversicherung.

Im Rentenbezug werden aber voraussichtlich Sozialabgaben hierfür zu leisten sein. Ein wesentlicher Vorteil der betrieblichen Altersvorsorge entfällt somit, während der Nachteil bleibt. Bei einem Verdienst nach Entgeltumwandlung über der BBG Rentenversicherung West fällt auch hierfür keine „Ersparnis“ mehr an. Weniger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bedeuten aber ohnehin auch weniger Rentenansprüche im Alter, was wiederum durch zusätzliche private Altersvorsorge ausgeglichen werden muss. Zusammengefasst lässt sich zumindest sagen, dass Entgeltumwandlung aufgrund der Sozialabgabenersparnis vor allem für Durchschnittsverdiener interessant ist.

Fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge


Eine betriebliche Altersvorsorge kann über fünf Wege organisiert werden, über

  • Pensionskassen,
  • Direktversicherung,
  • Pensionsfonds,
  • Unterstützungskasse oder
  • Direktzusage.

In tariflich gebundenen Betrieben kann die Wahl des Durchführungsweges durch den Tarifvertrag eingeschränkt sein. Direktzusagen und Unterstützungskassen sind interne Lösungen für den Arbeitgeber. Der Betrieb sagt hier eine Versorgung direkt oder über ein firmeneigenes Institut, eine Unterstützungskasse, zu. Meist unterlegt er seine Zusagen nicht oder nicht voll mit Kapital. Der Betrieb kann das Versorgungskapital zwischendurch also für andere Zwecke verwenden. Im Insolvenzfall sind solche Zusagen jedoch abgesichert. In den drei anderen Varianten Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung überweist der Arbeitgeber die Beiträge für die späteren Betriebsrenten an externe Versorgungsträger.

Externe Wege haben den Vorteil, dass ein Arbeitnehmer seine Rentenansprüche leichter zu einem anderen Arbeitgeber mitnehmen kann. Für die internen Varianten gibt es dafür keine gesetzliche Vorgabe. Während Arbeitnehmer bei der Unterstützungskasse und der Direktzusage weitgehend unbegrenzt steuerfrei für eine Betriebsrente sparen können, gilt bei den drei anderen Varianten die Obergrenze für die steuerfreie Gehaltsumwandlung von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West, zuzüglich der 1.800 Euro.

Die steuerfreien 1.800 Euro können Arbeitgeber nur nutzen, wenn sie nicht schon anderweitig zusätzlich Steuern sparen. Das bedeutet sie dürfen keine betriebliche Altersvorsorge per Direktversicherung oder über eine Pensionskasse aus der Zeit vor 2005 haben. Arbeitnehmer können in diese Altverträge jährlich bis zu 1.752 Euro mit 20 Prozent pauschal versteuert einzahlen. Die spätere Auszahlung ist als Einmalzahlung steuerfrei und als Rentenzahlung nur geringfügig steuerpflichtig. Mit den zusätzlichen steuerfreien 1.800 Euro im Jahr hat der Gesetzgeber den Wegfall der alten Regelung für Arbeitnehmer ausgeglichen, die bis 2005 keinen solchen Vertrag geschlossen hatten.

Einen Königsweg in der betrieblichen Altersvorsorge gibt es nicht; alle fünf Wege haben Vor- und Nachteile. Was für den Arbeitgeber ein Vorteil ist, kann für den Arbeitnehmer durchaus ein Nachteil sein. Klar ist: Der Arbeitgeber muss mindestens eine betriebliche Versorgungsform anbieten – welche, darf er entscheiden.

Kriterium

Direktzusage

Unterstützungs-kasse

Direktver-sicherung

Pensionskasse

Pensionsfonds

Träger

Arbeitgeber

Verein,
GmbH

Versicherer

Versicherer

AG oder
VVaG

Förderfähig 
(§ 3 Nr. 63 EStG)?

Nein

Nein

Ja

Ja

Ja

Wie viel aus unversteuertem
Lohn?

Unbegrenzt

Unbegrenzt

bis 4 % der Beitrags-bemessungsgrenze (2020: 3.312 €)

bis 4 % der Beitrags-bemessungsgrenze (2020: 3.312 €)

bis 4 % der Beitrags-bemessungsgrenze (2020: 3.312 €)

Flexible Entgelt-umwandlung?

Ja

Nein

Nein

Ja

Ja

Kosten für Insolvenz-versicherung?

Ja

Ja

Nein

Nein

Ja

Besteuerung
Einzahlungen

Nein

Nein

Nein, bei Abschluss ab 2005

Nein, bei Abschluss ab 2005

bis 4 % der Beitrags-bemessungsgrenze (2020: 3.312 €) steuerfrei

Besteuerung
Auszahlungen

Ja

Ja

Ja (bei Abschluss vor 2005 und bei Kapitalabfindung nach § 40 b EStG: nein)

Ja

Ja

Sozialver-sicherungs-beitrag des Arbeitnehmers

Nein (bis 4 % der Beitrags-bemessungsgrenze (2020: 3.312 €)

Nein (bis 4 % der Beitrags-bemessungsgrenze (2020: 3.312 €)

Nein (bis 4 % der Beitrags-bemessungsgrenze (2020: 3.312 €)

Nein (bis 4 % der Beitrags-bemessungsgrenze (2020: 3.312 €)

nein (bis 4 % der Beitrags-bemessungsgrenze (2020: 3.312 €)


Direktversicherung

Pensionskassen

Pensionsfonds

Unterstützungskasse

Direktzusage


Markus Fischer hat 4,88 von 5 Sternen 240 Bewertungen auf ProvenExpert.com