Unterversicherung Arzt-Praxis

Unterversicherung – kleine Klausel, große Wirkung


Eine ordnungsgemäße Absicherung der sogenannten Sachrisiken hinsichtlich Einrichtung und medizintechnischer Ausstattung sowie ein adäquater Schutz gegen Praxis-Ausfall sind für Arztpraxen unerlässlich. Nur so kann sichergestellt werden, dass Schadensfälle zügig abgewickelt und Erstattungen vollständig geleistet werden und die Ärzte somit von Zuzahlungen verschont bleiben.

Doch Vorsicht - Absicherung ist noch nicht gleich Absicherung, denn auf das Kleingedruckte kommt es an. So ist dringend darauf zu achten, dass der abgeschlossene Versicherungsvertrag die Klausel zum Unterversicherungsverzicht beinhaltet. Ist dies der Fall, wird im Schadensfall nicht überprüft, ob der Praxis-Inhaber unterversichert ist, sondern die Schadenserstattung erfolgt ohne Abzug. Eine große Anzahl der Praxen dürften jedoch wegen Nichtbeachtung dieser Klausel bei Schäden ab dem mittleren fünfstelligen Bereich in genau diese Falle tappen und aufgrund einer Unterversicherung kräftig zuzahlen müssen.

Der Praxis-Wert - die Basis für jede Schadensregulierung


Für den Abschluss einer adäquaten Inhaltsversicherung muss zunächst der Praxis-Wert ermittelt werden. Man stelle sich folgendes Horrorszenario vor – das gesamte Praxis-Inventar von EDV-Systemen, medizinisch-technischen Geräten und Mobiliar über Fachliteratur und Software bis hin zu Medikamenten, Arbeitsmaterial und Patientenkartei ist weg. Was würde es dann kosten, das alles nach dem aktuellen Stand der Technik neu zu beschaffen? Diese Zahl muss ermittelt werden, und zwar ziemlich korrekt. Aber genau an diesem Punkt verschätzen sich zahlreiche Ärzte zu ihrem eigenen Nachteil oder geben geringere Summen an, weil sie Prämien sparen möchten oder einfach davon ausgehen, dass dieser Extremfall sowieso nicht eintritt. Das kann sich im Schadensfall bitter rächen.

Kein Neuwertersatz ohne Neuwertversicherung


Wenn Praxis-Inhaber für ihr Hab und Gut eine Praxis-Inhaltsversicherung zum Neuwert abgeschlossen haben, ist in der Police „Versicherung zum Neuwert“ eine maximale Entschädigungssumme festgelegt, die im entsprechenden Schadensfall dann auch komplett abrufbar ist. 

Doch wie genau wird die Schadenregulierung abgewickelt? Im Vertrag findet man einen entsprechenden Paragrafen, der den Versicherungswert der Betriebseinrichtung enthält. Dieser wird entweder nach dem Neuwert, also dem Betrag, der für die Neubeschaffung der Einrichtungsgegenstände und Geräte von gleicher Qualität, in neuwertigem Zustand und gleichem technischen Stand aufzuwenden ist, oder dem sogenannten Zeitwert berechnet. Letzterer ist dann relevant, wenn er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert einer Sache abzüglich des Zustandes, in dem sie sich aufgrund des Abnutzungsgrades befindet.

Das kann richtig teuer werden …


Doch aufgepasst – ist der Praxis-Inhaber unterversichert, können beide Berechnungsmodelle zu teuren Fallen werden. Soll nach dem Neuwert berechnet werden und der Arzt hat im Vertrag eine maximale Versicherungssumme festgelegt, darf der Versicherer die Richtigkeit dieser Summe im Schadensfall durchaus kontrollieren. Dazu addiert er die Liste der beschädigten oder gestohlenen Sachen mit der Liste der noch vorhandenen und unbeschädigten Sachen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der Mitwirkungspflicht auf Anforderung vorlegen muss. Diese werden dann mit der maximalen Entschädigungssumme verglichen und die eventuell bestehende Unterversicherung wird bei der Schadensregulierung prozentual abgezogen.

Liegt der Praxis-Wert also beispielsweise bei 700.000 €, die Versicherungssumme aber bei 500.000 €, kommt dabei eine Schadenssumme von 250.000 € zustande. Die Unterversicherung beträgt 28,5 %, die von der Schadenssumme abgezogen werden, das heißt, die Versicherung zahlt nur 178.750 € und der Arzt bleibt auf den verbleibenden 71.250 € sitzen.

Wird der Zeitwert zugrunde gelegt, ist das Neuwertversprechen von vorneherein zumindest teilweise außer Kraft gesetzt. Deckt die Versicherung nämlich auf, dass ein Teil der beschädigten oder entwendeten Sachen schon etwas in die Jahre gekommen ist, erfolgt hierbei eine Erstattung nur zum Zeitwert.

Bleiben wir in diesem Beispiel beim Praxis-Wert von 700.000 €, der dieses Mal sogar vollversichert ist. Die Hälfte dieser Summe setzt sich aus inzwischen defekter Medizintechnik zusammen, während der Rest auf eine schon etwas ältere Praxis-Einrichtung entfällt. Erstattet werden die 50.000 € für die Medizintechnik und der Wert der Lagerware, die wir in diesem Beispiel mit 5.000 € ansetzen. Was die veraltete Praxis-Einrichtung angeht, so ist die Versicherung im besten Fall kulant und erstattet dafür beispielsweise noch 10.000 €, sodass am Ende eine Lücke von 35.000 € bleibt, die der Praxis-Inhaber für die Anschaffung der neuen Möbel selbst aufbringen muss.

Daher sollten Ärzte sich gut beraten lassen, um diesen Problemen mithilfe einer Versicherung, die den Neuwertersatz im Schadensfall garantiert und so auf die Prüfung einer eventuell bestehenden Unterversicherung verzichtet, zu umgehen.

Vorsicht bei der Wahl der Praxis-Ausfallversicherung


Ebenso gilt es, bei Praxis-Ausfallversicherungen das Kleingedruckte zu lesen, um hier nicht auch in die Unterversicherungsfalle zu tappen. Dem kann der Arzt nur mit einer Vollversicherung vorbeugen, das heißt, die im Vertrag festgelegte Versicherungssumme muss dem maximal möglichen Unterbrechungsschaden entsprechen.

Wer nur die laufenden Kosten abdecken muss, weil er den Gehalts– beziehungsweise Gewinnausfall durch eine Krankentagegeldversicherung abgedeckt hat, braucht nur die maximalen Unterbrechungskosten genau zu ermitteln. Besitzer einer Praxis-Ausfall-Police, die auch Gehalt, beziehungsweise Gewinn abdeckt, müssen diesen Posten zu den maximalen Unterbrechungskosten addieren.

Hatte eine Arztpraxis beispielsweise im Vorjahr 250.000 € laufende Kosten und 120.000 € Gewinn zu verzeichnen, muss sich die Versicherungssumme auf 370.000 € belaufen, um im Schadensfall die Versicherungsleistung voll ausschöpfen zu können. Bei einer geringeren Versicherungssumme droht auch hier die Gefahr einer Leistungskürzung wegen Unterversicherung.

Beratung zur Praxisversicherung Arzt vereinbaren


Als Zertifizierter Fachberater Heilwesen (IHK) nehme ich Ihnen die Suche nach der bestmöglichen Praxisversicherung ab. Dafür greife ich auf das breite Angebot am Markt zu, nicht nur auf die Tarife eines einzelnen Versicherungskonzerns.   

Versicherungsschutz gegen Behandlungsfehler ist unverzichtbar. Eine nicht ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hieße mit dem eigenen Vermögen zahlen zu müssen. Für die Arztpraxis, den Arzt oder seinen Mitarbeiter würde dies in der Regel den finanziellen Ruin bedeuten.  

Als niedergelassener Arzt bzw. Zahnarzt tragen Sie große Verantwortung - für Ihre Patienten und Ihre Mitarbeiter. Dabei sind Sie täglich rechtlichen Risiken ausgesetzt: Auseinandersetzungen um Honorare und Abrechnungen mit den Krankenkassen sind nur zwei Beispiele. Eine leistungsstarke Rechtsschutzversicherung ist dafür das beste Rezept.

Die Praxisinhaltsversicherung ist sozusagen die Hausratversicherung für Ihre Arztpraxis. Sie versichern Ihr gesamtes Praxisinventar gegen Beschädigung durch fest definierte Gefahren. Meist sind dies Schäden durch Leitungswasser, Feuer oder Einbruchdiebstahl.

Die Praxisausfallversicherung zahlt bei Krankheit oder einem Unfall des Praxisinhabers sowie bei einer behördlich angeordneten Quarantäne für die Arztpraxis.

In Ihrer Arztpraxis verwalten Sie sensible Daten Ihrer Patienten. Gefährlich können dabei die Viren der digitalen Welt werden. Schlimmstenfalls müssen Sie Ihre Praxis schließen oder Schadenersatz bezahlen. Schadensummen bis in den hohen sechsstelligen Bereich sind dabei möglich. Die Cyberversicherung für Ärzte schützt Sie davor.

Sie erhalten bei mir ein Rundum-Sorglos-Paket und vermeiden teure Fallstricke. Vereinbaren Sie deshalb jetzt einen Termin zu Ihrer Praxisversicherung. 

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