Praxisinventarversicherung Arzt-Praxis

Welche Leistungen arztgerechte Praxis-Policen beinhalten müssen


Nicht jede Praxis-Police ist auch für jeden Arzt geeignet, auch wenn sie fachrichtungsintern identische Merkmale beinhalten. Auf die Feinheiten kommt es an, denn die sind letztlich ausschlaggebend für die Entscheidung, ob die Police für den jeweiligen Praxis-Inhaber passt oder nicht. Die Medizinlandschaft ist zu vielfältig, um eine einzige Versicherungslösung für alle Praxen zu schaffen. Das heißt, Ärzte sollten beim Abschluss ihrer Versicherung sicherstellen, dass die Aufstellung der Praxis-Werte sowie die individuelle Praxis-Situation im Vertrag berücksichtigt werden.

Wer einfach nur eine Police vom Vorgänger übernommen oder seinen Versicherungsvermittler seit Jahren nicht mehr in seiner Arztpraxis gesehen hat, sollte überprüfen, ob er wirklich optimal abgesichert ist. Das gilt auch für den Fall, dass sich in der Arztpraxis etwas geändert hat. Hat beispielsweise ein Umbau stattgefunden, wurden neue medizinische Geräte angeschafft oder zusätzliche Ärzte eingestellt, muss das in der bisher gültigen Versicherungspolice enthaltene Leistungspaket gegebenenfalls angepasst werden. Innovationen haben in der Regel zur Folge, dass die bisherige Werteversicherung veraltet ist und sich im Schadensfall als lückenhaft erweist.

Bei der Ermittlung des aktuellen Versicherungsbedarfs achte ich für Sie auf die folgenden Kriterien:

Neuwertersatz

Besteht laut Police Anspruch auf Neuwertersatz? Das ist ein wichtiger Aspekt, denn eine Modernisierung der Einrichtung und die Anschaffung innovativer Medizintechnik erhöhen den Wert der Praxis erheblich. Im Schadensfall muss dann schnellstmöglich gleichwertiger Ersatz her und das lässt sich nur mit einem Anspruch auf Neukauf bewerkstelligen. 








Unterversicherung

Ein eher leidiges Thema ist die sogenannte Unterversicherung, die für den Praxis-Inhaber im Schadensfall sehr teuer werden kann. Beinhaltet der Vertrag die Klausel zum Unterversicherungsverzicht nämlich nicht, muss der Arzt im Rahmen der Mitwirkungspflicht alle Unterlagen zusammentragen, die der Versicherer zur Überprüfung einer möglichen Unterversicherung benötigt. Das ist zeitaufwendig und bestätigt sich dieses Kriterium dann auch noch, muss der Betroffene zuzahlen. 

Medizintechnik

Medizintechnik wird versicherungstechnisch nicht grundsätzlich immer gleich behandelt, denn es wird zwischen Praxen der Primärmedizin und Facharztpraxen unterschieden. Erstere können ihre Medizintechnik in die Inhaltsversicherung integrieren, während Fachärzte den Wert der medizinischen Geräte und technischen Anlagen genau ermitteln müssen.







Grobe Fahrlässigkeit

In Arztpraxen passieren wie an jedem anderen Arbeitsplatz Fehler, nur kann hier eine kleine Unachtsamkeit schon zu großen Schäden führen. Es wird dann schnell der Verdacht der groben Fahrlässigkeit ausgesprochen und die Unsicherheit, was am Ende überhaupt noch durch die Versicherung ersetzt wird, steigt. Durch entsprechende Regelungen im Vertrag kann der Arzt dieses Risiko jedoch ausschließen.








Obliegenheiten

Manchmal ist weniger mehr, denn die im Vertrag festgelegten Obliegenheiten könnten dem Arzt im Schadensfall durchaus Probleme bereiten, wenn sie zu umfangreich definiert sind. So verlangt der Versicherer im Rahmen der Mitwirkungspflicht beispielsweise, dass der Versicherungsnehmer auf verschlossene Türen und Fenster achtet oder Veränderungen der Praxis-Sicherheit meldet. Wird das vergessen, können je nach Vertrag im Schadensfall Leistungen gekürzt oder ganz verwehrt werden. Daher sollte der Praxis-Inhaber möglichst wenige Obliegenheiten mit seiner Versicherung vereinbaren.

Praxisausfall

Großschäden in Praxen etwa durch Feuer oder Wasser kommen zwar nicht so häufig vor, aber wenn es passiert, gehen die Lichter in der Arztpraxis meist für einen längeren Zeitraum aus. Denn bis alles ersetzt oder repariert ist, dauert es in der Regel eine Weile. Ist der Arzt adäquat gegen den Praxis-Ausfall abgesichert, trägt der Versicherer alle Kosten. 









Eigenschäden 

Ein brisantes Thema sind auch die Eigenschäden, denn auch hier gibt es Fallen, in die der Arzt tappen kann. Gibt es mehrere Angestellte mit „Repräsentanten-Status“ im Unternehmen, gehen alle von diesen Mitarbeitern verursachten Eigenschäden zulasten des Praxis-Inhabers. Der Versicherungsschutz sollte also das gesamte Praxis-Team umfassen und möglichst nur der Inhaber selbst als „Repräsentant“ gelistet sein.



Medikamenten 
Kühlschrank

Zahlreiche Praxen lagern hochwertige Pharmazeutika in einem eigens dafür vorgesehenen Kühlschrank. Oftmals sind die teuren Medikamente aber nicht mitversichert. Das führt im Schadensfall unter Umständen zu erheblichen Kosten. Gibt der Kühlschrank einfach nur mal den Geist auf, verursachen verdorbene Arzneimittel schon Probleme genug und es steht die Frage im Raum, ob das vermeidbar gewesen wäre.

Unbenannte
Gefahren

Es gibt auch Risiken, die gesondert versichert werden müssen, da sie nicht zum Umfang des üblichen Versicherungsvertrages gehören. Das können Schäden im Bereich des Datenschutzes sein, Verstöße gegen die DSGVO oder Datenklau durch Cyber-Kriminalität. Auch diese Gefahren dürfen im hektischen Praxis-Alltag nicht in Vergessenheit geraten und sollten mitversichert werden. 



Berufung statt Beruf

Entsteht ein Schaden an Sachen, die der Arzt aus seiner Praxis mitnimmt, kann auch das ohne spezielle Absicherung für Ärger sorgen. Natürlich muss er seine Arzttasche mitnehmen - das bedarf keiner Diskussion - aber was ist, wenn das Praxis eigene Laptop oder medizinisches Gerät mit zu Vorträgen, Kongressen oder auf Messen im Auto mitgenommen wird? Also auch hier gilt – besser vorbeugen als im Schadensfall zahlen.

Nachhaftung

Oder was passiert, wenn ein Arzt seine Praxis verkauft hat und es sind Patienten etwa durch zuvor mitgegebene Medikamentenproben Schäden entstanden? „Kann nicht mehr mein Problem sein, denn die Praxis ist verkauft“ gilt nicht, denn spätere Haftpflichtschäden können durchaus noch geltend gemacht werden, es sei denn, der Arzt hat sich vorsorglich durch einen sogenannten Nachhaftungsschutz abgesichert.

Arztgerecht

Kurz gesagt sind Versicherungsbedingungen nur dann für einen Arzt geeignet, wenn sie nicht noch irgendwelche Fallstricke im Kleingedruckten enthalten. Leider schlummern kleine Fallen aber in den meisten Versicherungen, sodass in der Regel nur eine gute Beratung, die zum Abschluss einer rundum Arzt gerechten Praxis-Police führt, böse Überraschungen verhindern kann.



Beratung zur Praxisversicherung Arzt vereinbaren


Als Zertifizierter Fachberater Heilwesen (IHK) nehme ich Ihnen die Suche nach der bestmöglichen Praxisversicherung ab. Dafür greife ich auf das breite Angebot am Markt zu, nicht nur auf die Tarife eines einzelnen Versicherungskonzerns.   

Versicherungsschutz gegen Behandlungsfehler ist unverzichtbar. Eine nicht ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hieße mit dem eigenen Vermögen zahlen zu müssen. Für die Arztpraxis, den Arzt oder seinen Mitarbeiter würde dies in der Regel den finanziellen Ruin bedeuten.  

Als niedergelassener Arzt bzw. Zahnarzt tragen Sie große Verantwortung - für Ihre Patienten und Ihre Mitarbeiter. Dabei sind Sie täglich rechtlichen Risiken ausgesetzt: Auseinandersetzungen um Honorare und Abrechnungen mit den Krankenkassen sind nur zwei Beispiele. Eine leistungsstarke Rechtsschutzversicherung ist dafür das beste Rezept.

Die Praxisinhaltsversicherung ist sozusagen die Hausratversicherung für Ihre Arztpraxis. Sie versichern Ihr gesamtes Praxisinventar gegen Beschädigung durch fest definierte Gefahren. Meist sind dies Schäden durch Leitungswasser, Feuer oder Einbruchdiebstahl.

Die Praxisausfallversicherung zahlt bei Krankheit oder einem Unfall des Praxisinhabers sowie bei einer behördlich angeordneten Quarantäne für die Arztpraxis.

In Ihrer Arztpraxis verwalten Sie sensible Daten Ihrer Patienten. Gefährlich können dabei die Viren der digitalen Welt werden. Schlimmstenfalls müssen Sie Ihre Praxis schließen oder Schadenersatz bezahlen. Schadensummen bis in den hohen sechsstelligen Bereich sind dabei möglich. Die Cyberversicherung für Ärzte schützt Sie davor.

Sie erhalten bei mir ein Rundum-Sorglos-Paket und vermeiden teure Fallstricke. Vereinbaren Sie deshalb jetzt einen Termin zu Ihrer Praxisversicherung. 

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Ich bin damit einverstanden, dass meine mitgeteilten Daten von Herrn Markus Fischer, Rosengasse 5, 89073 Ulm, gespeichert und zur Bearbeitung meiner Anfrage und Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail genutzt werden. Des Weiteren gestatte ich, dass die erfassten Daten nebst etwaigen Anlagen mittels unverschlüsselter E-Mail - auch über Dienstleister - an Versicherungsunternehmen zur Prüfung und Angebotserstellung weitergeleitet werden. Meine Einverständniserklärung kann ich jederzeit bei Herrn Markus Fischer (bestenfalls schriftlich) kostenfrei und ohne jeden Nachteil mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Mit der Bestätigung dieser Einwilligungserklärung erkläre ich ausdrücklich meine Einwilligung zur Nutzung der Daten zu obigem Zweck.

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