Berufshaftpflichtversicherung Arzt

Informationen zur Arzthaftung

Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärzte verpflichtend!


Gemäß Standesrecht Paragraph 21 der Musterberufsordnung gilt, „Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.“ Ergänzend verpflichtet auch das Kammerrecht wie zum Beispiel

zu einer ausreichenden Absicherung. 

Mittlerweile können diese rechtlichen Auflagen auch nicht mehr nur als "Papier-Tiger" gewertet werden, denn die kassenärztlichen Vereinigungen fordern inzwischen von einzelnen Ärzten aktiv Versicherungsnachweise an. Eine deutliche Verschärfung brachte auch das Patientenrechtegesetz im Jahr 2013. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung wurde in dessen Rahmen geregelt, dass bei unzureichender Berufshaftpflichtversicherung das Ruhen der Approbation angeordnet werden kann.

Weshalb eine Berufshaftpflichtversicherung aber auch unabhängig von den formalen Pflichten für alle Ärzte ein Muss ist, erläutern die nachfolgenden Ausführungen. 

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Ein Versicherungsfall kann bei Ärzten beispielsweise bereits durch eine vorgeworfene Fehlbehandlung oder Fehldiagnose eintreten, aber auch durch Leichtsinn, Unterlassung oder durch unzureichende Dokumentation. Grundsätzlich haftet der Schadenverursacher – also möglicherweise der Arzt – mit seinem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe.

Interessant ist vor allem die Frage, wer denn nun letztlich für den entstandenen Schaden haften muss. Viele angestellte Ärzte wiegen sich irrtümlicherweise hinsichtlich der sich aus ihrer beruflichen Tätigkeit ergebenden Haftungsrisiken in der Sicherheit eines vollumfänglichen Schutzes durch ihren Arbeitgeber. Denn grundsätzlich ist in jedem Haftungsfall die Frage zu klären, ob beziehungsweise in welchem Umfang der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen angestellten Arzt von der Haftung freizustellen und für dessen Fehler einzutreten.

Haftung im Außenverhältnis


Zwar haftet als Vertragspartner des Patienten unabhängig davon, ob es sich um eine Klinik, ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine Praxis handelt, der Arbeitgeber diesem gegenüber für die Fehler seiner Arbeitnehmer aus dem Behandlungsvertrag (§§ 280 ff. BGB). Beispielsweise bei Wahlleistungsvereinbarungen mit Krankenhausärzten werden angestellte Ärzte jedoch selbst Partner des Behandlungsvertrags und verlieren ihren Status als Erfüllungsgehilfe ihres Arbeitgebers.

Haftungsrisiken ergeben sich zudem für den angestellten Arzt bei unerlaubten Handlungen nach dem Deliktsrecht (§ 823 BGB). So ist jeder an einer Heilbehandlung Beteiligte dem betroffenen Patienten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er pflichtwidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Der angestellte Arzt haftet demnach trotz Anstellungsverhältnis für eigene Fehler persönlich.

Somit haften Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Außenverhältnis uneingeschränkt, sprich bis zur vollen Schadenhöhe gegenüber dem geschädigten Patienten, nebeneinander als Gesamtschuldner. Der angestellte Arzt kann und sollte deshalb eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Haftung im Innenverhältnis


Im Innenverhältnis weicht die Haftung jedoch zugunsten des Arbeitnehmers von der Haftung im Außenverhältnis ab. Hier ist der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit des Arztes – hierzu zählt die Behandlung von Patienten – nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs verpflichtet, seinen Angestellten von dessen Haftung freizustellen. Der Umfang dieses Freistellungsanspruchs richtet sich nach dem Verschuldensgrad des Handelnden. Man unterteilt diesen in einfache, mittlere sowie grobe Fahrlässigkeit und in Vorsatz.

Einfache Fahrlässigkeit führt zu einer vollumfänglichen Haftungsfreistellung. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit führen grundsätzlich zu einer vollen Haftung des Arbeitnehmers. Nur ausnahmsweise kommt hier eine quotale Haftung in Betracht. Im Rahmen der mittleren Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadenquotelung, die im Ergebnis von einer Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall abhängt. Bei beamteten Ärzten bzw. bei Arbeitsverhältnissen auf Grundlage des BAT/TVöD/TV-L/TV-Ärzte (VKA) beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16.05.2014 ein bahnbrechendes Urteil gefällt: Mehrere einfache Behandlungsfehler können in der Gesamtbetrachtung einen groben Behandlungsfehler mit der sich daraus ergebenden Beweislastumkehr ergeben! Damit muss der Arzt beweisen, dass der eingetretene Schaden nicht auf seinem Fehlverhalten beruht.

Grenzen des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs


Selbst bei vollumfänglicher Einbeziehung in den Versicherungsschutz des Arbeitgebers ist zu bedenken, dass auch hier noch Risiken bestehen. Diese ergeben sich beispielsweise aus einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers oder der Nichtzahlung der Versicherungsprämie. Ebenso könnte es bei persönlichen Differenzen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dazu kommen, dass der Arbeitgeber die Anspruchsabwehr (trotz des bestehenden Anspruchs) verweigert.

Diesen Risiken kann der angestellte Arzt mit einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung, welche die Absicherung der dienstlichen Tätigkeit umfasst, begegnen. Die Leistung besteht hier schwerpunktmäßig in der Anspruchsabwehr sowie der Prüfung und Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber. Aber auch die gegebenenfalls notwendige Vertretung im Rahmen eines Strafverfahrens gehört zum Leistungsumfang. Der besondere Vorteil besteht darin, dass hier ausschließlich die Interessen des angestellten Arztes vertreten werden, da diese nicht immer mit denen des Arbeitgebers gleichlaufend sind (beispielsweise bei Mitverschulden des Arbeitgebers oder anderer Angestellter etc.).

Tätigkeiten außerhalb des Dienstes

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Häufig wird dieser Bereich von angestellten Ärzten vernachlässigt. Der Arztberuf kennt weder Sonn- noch Feiertage. Der Mediziner ist und bleibt immer 24 Stunden Arzt. Somit endet die Haftung aus ärztlichen Tätigkeiten auch nicht mit dem Dienstschluss. Deshalb ist es für Angestellte empfehlenswert, das sogenannte ärztliche Restrisiko (Erste-Hilfe-Leistungen, Behandlungen im Notfall, ärztliche Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis) abzusichern. Je nach persönlichem Bedarf können weitere geringfügige freiberufliche Tätigkeiten wie KV-Notdienste, Notarztdienste etc. oder Praxisvertretungen oder freiberufliche Tätigkeiten über einen eigenen Haftpflichtvertrag abgesichert werden.

Berufshaftpflichtversicherung für jeden Arzt ein Muss


Jeder angestellte Arzt sollte abklären, wie umfassend er über seinen Arbeitgeber versichert ist. Hierbei sollte darauf geachtet werden, ob die grobe Fahrlässigkeit auch mitversichert gilt und auf den Regress bei möglicher Fahrlässigkeit generell verzichtet wird. Sind vom Arbeitgeber zwar die leichte und mittlere Fahrlässigkeit abgesichert, die grobe Fahrlässigkeit aber nicht, kann er Patientenansprüche aus grober Fahrlässigkeit an den angestellten Arzt weitergeben. Unter anderem diesen sogenannten Teilregress kann der angestellte Arzt im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung absichern.

Diese sichert den angestellten Arzt voll ab und übernimmt für ihn auch die Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs bei einfacher und mittlerer Fahrlässigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen die Haftung des vom Patienten in Anspruch genommenen angestellten Arztes übernehmen und kann auch für seine eigene vertragliche Haftung keine Regressansprüche gegenüber seinem Mitarbeiter geltend machen.

Im Bereich der groben Fahrlässigkeit jedoch entfällt die Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Angestellten. Medizinische Versorgungszentren, Kliniken und Praxen haben hier auf Grundlage des Arbeitsrechts die Möglichkeit ihren angestellten Arzt in Regress zu nehmen.

Kriterien bei der Tarifauswahl


Jeder praktizierende Arzt braucht eine Berufshaftpflichtversicherung. Doch welche Leistungen sollte sie zwingend enthalten?

In den letzten Jahren war immer wieder die Rede von stark steigenden Personenschäden im Heilwesen. Die Gründe dafür sind der medizinische Fortschritt, mangelndes Qualitätsmanagement und eine immer patientenfreundlichere Rechtsprechung. Die stetig zunehmenden Kosten haben einige Versicherer dazu veranlasst, sich aus dem Bereich der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte zurückzuziehen. Manche Versicherer unterbreiten ihren versicherten Ärzten neue Vertragsangebote mit schlechteren Bedingungen oder erhöhen teils deutlich die Versicherungsprämien.

Der Markt hat sich zuletzt also ausgedünnt und das Tarifangebot an Berufshaftpflichtversicherungen ist übersichtlicher geworden. Bei der Frage, welcher Tarif der richtige für Sie ist, sollten Mediziner unbedingt auf die folgenden Punkte achten. Sonst besteht die Gefahr, dass sie falsch oder unterversichert sind. Das Risiko, für einen Schaden privat haften zu müssen, ist dann groß.

Ausreichende Versicherungssummen


Ich empfehle grundsätzlich nur Verträge mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Euro für Personenschäden abzuschließen. Sachschäden sollten bei der Berufshaftpflicht mit mindestens ein bis zwei Millionen Euro, Vermögensschäden mit mindestens 200.000 Euro versichert sein. Zwar stagnierte die Zahl der Schadensfälle zuletzt auf hohem Niveau, aber die Entschädigungen pro Fall stiegen rasant an. Bedenken Sie immer, dass Sie als Arzt im Schadensfall mit Ihrem Privatvermögen haften. Zusätzlich zur Erstattung von Behandlungskosten können einem Patienten Schmerzensgeld und auch lebenslange Renten zugesprochen werden. Daher sollten Sie sich nicht mit geringeren Deckungssummen begnügen.

Berufshaftpflicht braucht man auch im Ruhestand


Sinnvoll ist es zudem, einen Vertrag mit einem sogenannten Nachversicherungsschutz abzuschließen. Denn auch im Ruhestand sind Sie nicht davor gefeit, von früheren Patienten verklagt zu werden. Zwar entscheidet in der Regel der Zeitpunkt, in dem der Arzt einem Patienten Schaden zugefügt hat darüber, ob die Versicherung zahlt oder nicht. In vielen Fällen kann man sich allerdings erbittert darüber streiten, wann genau dieser Zeitpunkt war. In jüngeren Versicherungsverträgen ist daher in der Regel eine fünfjährige Nachhaftpflicht-Versicherung enthalten.

Fehler beim Notfall absichern


Auch im Ausland sollte Ihre Berufshaftpflichtversicherung Schutz bieten. Dies ist in der Regel zumindest auch bei Erste-Hilfe-Maßnahmen oder Notfalleinsätzen der Fall. Denn auch wenn Sie privat unterwegs sind, sind Sie verpflichtet, im Notfall zu helfen. Auch in solch einer Situation können Sie für Behandlungsfehler finanziell in Anspruch genommen werden.

Absicherung über Ihren Arbeitgeber


Vereinzelt verlassen sich Ärzte auf einen vermeintlich ausreichenden Schutz über den Arbeitgeber. In Deutschland ist zwar ein Teil der Haftung tatsächlich oft über den Arbeitgeber abgesichert. Sich ohne Prüfung allein hierauf zu verlassen, ist mehr als nur riskant. Sie sollten mindestens die folgenden Punkte schriftlich abklären:

  • Grundsätzlich ist die Frage zu klären, inwieweit Ihre persönliche Haftung vom über den Versicherungsschutz des Arbeitgebers gedeckt ist. Verlassen Sie sich hierbei niemals auf mündliche Aussagen, sondern verlangen Sie eine Kopie des Versicherungsvertrages mit den dazugehörigen Versicherungsbedingungen.
  • Welche Versicherungssummen sieht der Vertrag vor? Diese sollten mindestens bei fünf Millionen Euro, besser darüber, liegen und eine dreifache Maximierung vorsehen, so dass innerhalb eines Versicherungsjahres die dreifache Leistung erfolgen könnte.
  • Ist neben der einfachen auch die grobe Fahrlässigkeit mitversichert und wird auch bei grober Fahrlässig auf einen Regress verzichtet?
  • Ist neben der dienstlichen auch eine freiberufliche ambulante / stationäre Tätigkeit versichert?
  • Sind ambulante Praxisvertretungen mitversichert?
  • Sind gelegentliche (bis zu welcher Anzahl?) außerdienstliche Tätigkeiten wie etwa Notfalldienste, Erste-Hilfe-Leistungen am Unfallort oder ärztliche Freundschaftsdienste (wie Ausstellen von Rezepten) mitversichert?
  • Besteht Versicherungsschutz auch für Strafverfahren?
  • Stellt Ihr Arbeitgeber Sie grundsätzliche von Schadensersatzansprüchen frei oder gelten nur die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen zur betrieblich veranlassten Arbeit mit teilweiser Haftung des Arbeitnehmers?
  • Sieht Ihr Arbeitsvertrag Sonderregelungen zur Haftung vor?

Es genügt nicht unter anderem diese Punkte einmalig zu prüfen und sich vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen. Es liegt an Ihnen Sorge zu tragen, dass Sie auch dann einen ausreichenden Versicherungsschutz haben, wenn Ihr Arbeitgeber einen Versicherer- oder Tarifwechsel vornimmt oder seine Absicherung aufkündigt.  

Beratung zur Berufshaftpflichtversicherung Arzt vereinbaren


Als Zertifizierter Fachberater Heilwesen (IHK) nehme ich Ihnen die Suche nach der bestmöglichen Praxisversicherung ab. Dafür greife ich auf das breite Angebot am Markt zu, nicht nur auf die Tarife eines einzelnen Versicherungskonzerns.   

Versicherungsschutz gegen Behandlungsfehler ist unverzichtbar. Eine nicht ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hieße mit dem eigenen Vermögen zahlen zu müssen. Für die Arztpraxis, den Arzt oder seinen Mitarbeiter würde dies in der Regel den finanziellen Ruin bedeuten.  

Als niedergelassener Arzt bzw. Zahnarzt tragen Sie große Verantwortung - für Ihre Patienten und Ihre Mitarbeiter. Dabei sind Sie täglich rechtlichen Risiken ausgesetzt: Auseinandersetzungen um Honorare und Abrechnungen mit den Krankenkassen sind nur zwei Beispiele. Eine leistungsstarke Rechtsschutzversicherung ist dafür das beste Rezept.

Die Praxisinhaltsversicherung ist sozusagen die Hausratversicherung für Ihre Arztpraxis. Sie versichern Ihr gesamtes Praxisinventar gegen Beschädigung durch fest definierte Gefahren. Meist sind dies Schäden durch Leitungswasser, Feuer oder Einbruchdiebstahl.

Die Praxisausfallversicherung zahlt bei Krankheit oder einem Unfall des Praxisinhabers sowie bei einer behördlich angeordneten Quarantäne für die Arztpraxis.

In Ihrer Arztpraxis verwalten Sie sensible Daten Ihrer Patienten. Gefährlich können dabei die Viren der digitalen Welt werden. Schlimmstenfalls müssen Sie Ihre Praxis schließen oder Schadenersatz bezahlen. Schadensummen bis in den hohen sechsstelligen Bereich sind dabei möglich. Die Cyberversicherung für Ärzte schützt Sie davor.

Sie erhalten bei mir ein Rundum-Sorglos-Paket und vermeiden teure Fallstricke. Vereinbaren Sie deshalb jetzt einen Termin zu Ihrer Praxisversicherung. 

Markus Fischer hat 4,89 von 5 Sternen 246 Bewertungen auf ProvenExpert.com