Rechtsschutzversicherung Arzt-Praxis

Ein brisantes Thema: Ärzte und Rechtsstreit

Das Damoklesschwert über den ärztlichen Berufen


Das Grundgesetz kennt kein Pardon, wenn es um das Recht auf körperliche Unversehrtheit geht, denn das steht jedem ganz klar zu. Ärzte laufen hier jedoch ständig Gefahr, sich gegen den Vorwurf der Körperverletzung wehren zu müssen, sobald sich ein Patient falsch behandelt fühlt oder negative Folgen für seine Gesundheit befürchtet. Sein Anwalt wird in solchen Fällen den betroffenen Arzt auf Körperverletzung verklagen. 

Dieser Gefahr sind sich die Mediziner bewusst, sodass sie alles tun, um Patienten ausführlich über die geplanten Eingriffe aufzuklären und ihre Arbeit genau zu dokumentieren. Patientenaufklärung und Behandlungsdokumentation unterliegen darüber hinaus verstärkt gesetzlichen Reglementierungen, damit mögliche Beratungs- oder Behandlungsfehler eindeutig nachweisbar sind.
Kommt es erst einmal zum Rechtsstreit, kann das eine langwierige und kostspielige Angelegenheit werden und die berufliche Existenz des Arztes ist schlimmstenfalls ruiniert.

Was aber können Ärzte tun, um das Risiko, plötzlich einer Anklage wegen Körperverletzung gegenüberzustehen, zu verringern?

Auch für dieses Problem gibt es eine adäquate Lösung. Der Spezial-Strafrechtsschutz für Ärzte rundet das Basisversicherungspaket für Mediziner und ihre Praxen ab. Es beinhaltet damit dann neben Berufshaftpflicht, Werteversicherung mit Betriebsunterbrechungsschutz und in der Regel auch mit Absicherung der Medizintechnik auch den Rechtsschutz sowie den Spezial-Strafrechtsschutz. Das ist die minimale Vorsorge, die Ärzte und Ärztinnen treffen sollten.

Einfacher Rechtsschutz nicht ausreichend


Eine marktübliche Rechtsschutzpolice bietet doch ausreichenden Schutz, denken Sie? Nein, in vielen Fällen eben nicht! 

Zwar ist die Zurückweisung unbegründeter Ansprüche schon über die Berufshaftpflicht für Ärzte mitversichert, aber sobald es um Straftatbestände wie etwa die – auch, wenn nur vermeintlich - schuldhafte Teilnahme am Straßenverkehr geht, wird die Kostenübernahme von einer einfachen Rechtsschutzversicherung solange abgelehnt, wie der Strafvorwurf Bestand hat.

Ärzte-Spezial-Strafrechtsschutz sehr hilfreich


Sie wollen als Arzt lieber auf Nummer sichergehen? Dann sollten Sie unbedingt den Spezial-Strafrechtsschutz in Ihre Rechtsschutz-Police integrieren, der drei Tatbestände abdeckt, die Ärzten relativ häufig vorgeworfen werden:

  • Körperverletzung von Patientenseite
  • Betrug vonseiten der Krankenkassen
  • Rechtsstreitigkeiten mit Finanzämtern

In diesen Fällen übernimmt die Versicherung die anfallenden Kosten dann schon vor dem Urteil.

Doch Vorsicht bei der Wahl der Versicherung! Kommt es doch zu einem Schuldspruch im Sinne der Anklage, müssen Ärzte die gezahlten Beträge je nach Versicherer zurückerstatten.

Es bewährt sich also auch hier, immer das Kleingedruckte zu beachten und einen Versicherer zu wählen, der die geleisteten Zahlungen nicht zurückfordert.

Der Spezial-Strafrechtsschutz deckt unter anderem auch die Kosten für Fachanwälte für Arzt- und Strafrecht oder qualifizierte Gutachter, deren Unterstützung der betroffene Arzt gerade in Körperverletzungsverfahren dringend benötigt, ab. Nicht spezialisierte Anbieter schließen die Übernahme der für diese Spezialisten anfallenden Kosten in der Regel aus, da diese den vertraglich festgelegten Leistungsumfang übersteigen.

Seit 2018 müssen Inhaber von Arztpraxen sich aufgrund der DSGVO zusätzlich vermehrt mit möglichen Straftatbeständen wegen Datenrechtsverletzungen auseinandersetzen. Auch dieses Risiko findet längst nicht in allen Policen Berücksichtigung.

Im Idealfall lassen sich Ärzte und Ärztinnen vor der Auswahl einer geeigneten Rechtsschutz-Police von einem kompetenten Spezialisten für Ärzte-Absicherung beraten, da die Masse der Angebote auf dem Markt kaum überschaubar ist. Oft gehen die Angebote am tatsächlichen Bedarf der Inhaber von Arzt- und Zahnarztpraxen vorbei, sodass vor Abschluss einer Ärzte-Absicherung die Sondierung des Versicherungsmarktes mithilfe eines Fachmanns empfehlenswert ist. 

Sonderklauseln Arzt

Ärzte unterscheiden sich im Versicherungsbedarf von anderen Berufsgruppen, so dass sich die Fragen stellen, was guten Versicherungsschutz ausmacht, was er leisten muss und woran er zu erkennen ist. Diese Fragen sind jedoch nicht allgemein für Ihren Berufsstand zu beantworten, sondern abhängig von Ihrer Fachrichtung.

Ermittlungsverfahren

Erst kommt das Ermittlungsverfahren, dann das Strafverfahren. Vielleicht mag es überraschen, dass ein verdächtigter Arzt die mitunter sehr hohen Kosten hierfür gern selbst übernehmen möchte. Sie fragen sich weshalb?




Rufschädigung

Eine Anklage bedeutet für Ärzte den GAU ("größter anzunehmender Unfall"). Weshalb? Sie bedeutet in der Regel nicht "nur" zeitlich, finanziell und seelisch eine Belastungsprobe, sondern geht oft auch einher mit Kammerverfahren und Rufschädigung. Und ist der Ruf erst ruiniert, bleiben auch die Patienten aus. 


Nicht warten bis das Kind im Brunnen liegt


Sie befinden sich noch im Medizinstudium und denken, dass das Thema Rechtsschutz-Police noch nicht relevant ist? Falsch, denn jeder angehende Arzt sollte schon während seiner Ausbildung eine Rechtsschutz-Police besitzen, die an sein Berufsfeld angepasst ist. Spätestens mit der ersten festen Arbeitsstelle ist allerdings ein spezieller Rechtsschutz - möglichst mit integriertem Strafrechtsschutz - für angestellte Ärzte dringend angeraten.

Warum schon so früh? Weil die Risiken der Heilberufe schon ab dem ersten Tag bestehen, und damit der Vertrag schon existiert, wenn es zur Anklage wegen eines möglichen Straftatbestandes kommt. Da tun Ärzte und Ärztinnen gut daran, nicht erst zu warten, bis das Kind schon in den Brunnen gefallen ist - klopfen Polizei, Anwälte der Gegenparteien oder Staatsanwaltschaft erst einmal an die Praxistür, ist es zu spät. Rechtsschutz-Policen umfassen nämlich nur künftige Risiken, decken also keine Schäden aus der Vergangenheit ab. 

Arzttypische Berufsrisiken - ein Fall für den Spezial-Strafrechtsschutz


Zu den typischen Berufsrisiken eines Arztes, die über den Spezial-Strafrechtsschutz abgesichert werden müssen, gehören nicht nur Schweigepflichtverletzungen, Veränderungen an Krankenakten und das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse und Atteste, sondern auch Abrechnungs- und Verordnungsbetrug. Ebenso können Schwangerschaftsabbrüche ohne Beratungsschein, unterlassene Hilfeleistung, Körperverletzung, fahrlässige Tötung und Sterbehilfe das existenzielle Aus für Ärzte bedeuten, wenn kein Spezial-Strafrechtsschutz besteht. 

Kein Weg aus dem Dilemma ohne Komplettabsicherung


Zwar steht der Vorwurf einer Straftat zunächst immer unter dem Grundsatz ‚im Zweifel für den Angeklagten‘, aber für Inhaber von Arztpraxen gleicht das Ganze nahezu einem Horrorszenario, da meist schon in der Ermittlungsphase Haus- und Praxisdurchsuchungen stattfinden. Das bleibt dem näheren Umfeld natürlich auch nicht verborgen, sodass der gute Ruf des betroffenen Arztes schon auf dem Spiel steht, bevor der Straftatbestand überhaupt nachgewiesen wurde.

Sobald es zu einer Anklage kommt, werden auch entsprechende Institutionen wie etwa die zuständige Ärzte- oder Zahnärztekammer darüber informiert, die im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche ebenfalls aktiv werden. Für den Praxis-Inhaber kann das böse Konsequenzen von Rügen über Disziplinarverfahren bis hin zum Entzug der Approbation haben.

Doch jeder Arzt kann durchaus in seiner Berufskarriere einmal in eine solche Situation geraten, sodass eine adäquate Komplettversicherung für Ärzte, die all diese Risiken abdeckt, unerlässlich ist.

Beratung zur Praxisversicherung Arzt vereinbaren


Als Zertifizierter Fachberater Heilwesen (IHK) nehme ich Ihnen die Suche nach der bestmöglichen Praxisversicherung ab. Dafür greife ich auf das breite Angebot am Markt zu, nicht nur auf die Tarife eines einzelnen Versicherungskonzerns.   

Versicherungsschutz gegen Behandlungsfehler ist unverzichtbar. Eine nicht ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hieße mit dem eigenen Vermögen zahlen zu müssen. Für die Arztpraxis, den Arzt oder seinen Mitarbeiter würde dies in der Regel den finanziellen Ruin bedeuten.  

Als niedergelassener Arzt bzw. Zahnarzt tragen Sie große Verantwortung - für Ihre Patienten und Ihre Mitarbeiter. Dabei sind Sie täglich rechtlichen Risiken ausgesetzt: Auseinandersetzungen um Honorare und Abrechnungen mit den Krankenkassen sind nur zwei Beispiele. Eine leistungsstarke Rechtsschutzversicherung ist dafür das beste Rezept.

Die Praxisinhaltsversicherung ist sozusagen die Hausratversicherung für Ihre Arztpraxis. Sie versichern Ihr gesamtes Praxisinventar gegen Beschädigung durch fest definierte Gefahren. Meist sind dies Schäden durch Leitungswasser, Feuer oder Einbruchdiebstahl.

Die Praxisausfallversicherung zahlt bei Krankheit oder einem Unfall des Praxisinhabers sowie bei einer behördlich angeordneten Quarantäne für die Arztpraxis.

In Ihrer Arztpraxis verwalten Sie sensible Daten Ihrer Patienten. Gefährlich können dabei die Viren der digitalen Welt werden. Schlimmstenfalls müssen Sie Ihre Praxis schließen oder Schadenersatz bezahlen. Schadensummen bis in den hohen sechsstelligen Bereich sind dabei möglich. Die Cyberversicherung für Ärzte schützt Sie davor.

Sie erhalten bei mir ein Rundum-Sorglos-Paket und vermeiden teure Fallstricke. Vereinbaren Sie deshalb jetzt einen Termin zu Ihrer Praxisversicherung. 

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Ich bin damit einverstanden, dass meine mitgeteilten Daten von Herrn Markus Fischer, Rosengasse 5, 89073 Ulm, gespeichert und zur Bearbeitung meiner Anfrage und Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail genutzt werden. Des Weiteren gestatte ich, dass die erfassten Daten nebst etwaigen Anlagen mittels unverschlüsselter E-Mail - auch über Dienstleister - an Versicherungsunternehmen zur Prüfung und Angebotserstellung weitergeleitet werden. Meine Einverständniserklärung kann ich jederzeit bei Herrn Markus Fischer (bestenfalls schriftlich) kostenfrei und ohne jeden Nachteil mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Mit der Bestätigung dieser Einwilligungserklärung erkläre ich ausdrücklich meine Einwilligung zur Nutzung der Daten zu obigem Zweck.

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