Praxisinventarversicherung Zahnarzt-Praxis

Das Finanzierungsvolumen einer neu zu gründenden allgemeinzahnärztlichen Praxis inklusive überschlagener Umbaumaßnahmen beträgt im Schnitt 350.000 bis 450.000 Euro. Handelt es sich um eine chirurgisch ausgerichtete Zahnarztpraxis ist sogar mit einem Volumen von bis zu etwa 600.000 Euro zu kalkulieren. Wird die Einrichtung Ihrer Praxis, insbesondere die zahnmedizinisch-technischen Geräte, durch

  • Sturm & Hagel,
  • Feuer,
  • Blitzschlag,
  • Einbruch,
  • Diebstahl,
  • Leitungswasser oder
  • Vandalismus

beschädigt oder vollständig zerstört, wird Ihnen damit die Grundlage Ihrer zahnärztlichen Tätigkeit entzogen. 

Zu Absicherung gegen die finanziellen Folgen solchen Sachschäden an Ihrer (künftigen) Zahnarztpraxis ist deshalb die Praxisinventarversicherung existenziell!

Vermeidung einer Unterversicherung


Bei der Absicherung über eine Praxisinventarversicherung ist darauf zu achten, dass zu keinem Zeitpunkt eine Unterversicherung besteht. 

Was bedeutet das?

Ist die gewählte Versicherungssumme geringer als der tatsächliche Wert Ihres vorhandenen Praxisinventars, sind Sie unterversichert. Beträgt der tatsächliche Wert Ihres Praxisinventars beispielsweise 400.000 Euro, haben aber nur 300.000 Euro versichert, kann Ihr Versicherer im Schadenfall eine Leistungskürzung vornehmen. Der vorliegende Schaden wird dann nur in dem Verhältnis der tatsächlich versicherten Summe zur korrekterweise notwendigen Versicherungssumme erstattet. In dem eben angeführten Zahlenbeispiel also nur zu 3 Vierteln beziehungsweise nur zu 75 Prozent. 

Nun gibt es im Bereich der Praxisinventarversicherung unterschiedliche Tarifmodelle. Je nach Variante kann das Problem einer möglichen Unterversicherung auf unterschiedlichen Wegen auftreten. Zur Vermeidung dieses Problems sollten Sie sich an einen spezialisierten Makler wenden und mit ihm regelmäßig Ihren Versicherungsschutz auf Aktualität und Angemessenheit prüfen. 

Manche Tarife erfordern eine korrekte und aufwändige Summenermittlung, während anderen Tarifen das sogenannte "Erstrisiko-Modell" zugrunde liegt. Hierbei wird dann unabhängig von der korrekten Versicherungssumme und unabhängig von einer Prüfung auf Unterversicherung bis zur im Vertrag vereinbarten Höchsthaftungssumme geleistet. Probleme können auch hier entstehen, wenn etwa die Höchsthaftungssumme nicht ausreicht, um den entstandenen Schaden, zu decken. Zudem sind häufig Schadenbeseitigungskosten nur mit pauschalen, oftmals zu geringen, Sätzen mitversichert. 

Eine weitere Tarifvariante erfordert statt der Angabe der korrekten Versicherungssumme die Angabe der Umsatzsumme der Zahnarztpraxis oder der Stückzahl der vorhandenen Behandlungseinheiten. Sofern diese Angaben korrekt, gewähren die jeweiligen Anbieter einen Unterversicherungsverzicht. Tatsächlich kann aber auch hier eine Unterversicherung auftreten, da der Verzicht des Versicherers hierauf an die fortwährende, korrekte Mitteilung dieser Werte gekoppelt ist. Neben der Leistungskürzung im Schadenfall droht bei Verletzung dieser vertraglichen Obliegenheit zusätzlich eine Vertragsstrafe.   

Ermittlung der korrekten Versicherungssumme


Die Ermittlung der korrekten Versicherungssumme kann durchaus aufwändig sein, denn letztlich muss jedes zahnmedizinische Gerät und sonstiges Inventar der Zahnarztpraxis dafür berücksichtigt werden. 

Ein wesentlicher Unterschied je nach Tarif besteht darin, dass entweder diejenigen Summen zu ermitteln sind, die erforderlich sind, um das beschädigte oder zerstörte Inventar zum Zeitwert zu ersetzen oder zum Neuwert. Leider beziehen sich nach wie vor nicht alle Tarife auf den für Sie vorteilhafteren Neuwert. Zudem kann es auch innerhalb eines Tarifs Regelungen geben, die je nach beschädigtem oder zerstörtem Gegenstand eine Entschädigung zum Zeitwert oder zum Neuwert vorsehen. 

Die Versicherungssumme wird nicht einmalig für alle Zukunft bestimmt. Aufgrund des in der Regel anwachsenden Bestandes des zu versichernden Inventars durch Anschaffung neuer medizinischer Geräte, Möbel, EDV-Geräte oder Dentaleinzelteile ist sie regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, um eine schleichende Unterversicherung zu vermeiden.

Aushebelung der Neuwertentschädigung


Einige Versicherungsanbieter sehen in ihren Versicherungsbedingungen eine durchaus problematische Regelung vor. So kann es zwar sein, dass ein Tarif grundsätzliche eine Entschädigung zum Neuwert bietet, diese in bestimmten Fällen aber umgangen werden kann. Sollte der Zeitwert eines beschädigten Anlagegutes etwa nur noch 40 Prozent des Neuwertes entsprechen, könnte dann im Schadenfall doch nur der Zeitwert geleistet werden. Dies stellt insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, EDV-Anlagen und Dentalbehandlungseinheiten ein großes Problem dar, da diese schnell im Wert sinken. 

Eine ähnliche Problematik kann auftreten, wenn Versicherer die Neuwertentschädigung lediglich für Gegenstände vereinbaren, die sich a)  in Gebrauch befinden und b) regelmäßig gewartet werden, beispielsweise weil die geforderte Wartung unterlassen wurde oder zu einem zu späten Zeitpunkt erfolgt ist.  

Besonderheiten der Zahnarztpraxis


Zahnarztpraxen sind mit hochwertigen und teuren Gerätschaften ausgestattet. Dazu zählen unter anderem die Behandlungseinheiten, die Gerätschaften zur Wahrung der Hygiene in den Sterilisationsräumen, mobile technische Geräte wie ein 3-D-Scanner, vorhandene Laptops und tragbare IT-Hardware sowie Stahl-, Hartmetall- oder diamantierte Instrumente. Inhaber von Zahnarztpraxen müssen im Rahmen der vertraglichen Obliegenheiten auf angemessene Sicherheitsvorkehrungen achten, um Schäden zu vermeiden. Werden die geforderten Vorkehrungen unterlassen, kann der Versicherer im Schadenfall die Leistung versagen. 

Der Einbau einer Alarmanlage zum Schutz vor Einbrüchen liegt nicht nur im Eigeninteresse des Praxisinhabers, sondern wird durch manchen Versicherer auch durch eine Reduzierung der Versicherungsprämie honoriert. Alarmanlage sind in der Regel zwar keine Voraussetzung zur Erlangung eines Versicherungsschutzes, andere Sicherungsvorkehrungen hingegen schon. So stellen Versicherer beispielsweise Anforderungen an die Beschaffenheit der Zugangstüren der zu versichernden Praxis.

Empfehlenswert für Praxisinhaber sind Sicherheitssystem, die einen Live-Einbruchschutz vorsehen. Denn über Kameras und Hör-/Sprechverbindungen können nicht nur Bewegungen und Geräusche durch mögliche Einbrecher rund um die Uhr wahrgenommen werden, sondern auch Feuer- und Wasserschäden minimiert werden.

Gerade Leitungswasserschäden stellen für eine Zahnarztpraxis ein hohes Risiko dar, da alle Behandlungseinheiten mit wasserführenden Systemen ausgestattet sind. Nicht ohne Grund verlangen Versicherer deshalb die ordnungsgemäße Instandhaltung der wasserführenden Systeme gemäß der Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung (MPBetreibV). Hierzu zählen unter anderem

  • die Validierung des Sterilisators und des Thermodesinfektors,
  • die Sicherheitsprüfungen für Laser- und Elektrochirurgiegeräte,
  • die Amalgamanscheiderprüfung durch zertifizierte Sachverständige,
  • die Abnahmeprüfung der Behandlungsmonitore und Bildwiedergabegeräte
  • die Röntgenabnahme nach DIN 6868
  • oder die Druckbehälterprüfung nach §15 Betriebsverordnung.

Beratung zur Praxisversicherung Zahnarzt vereinbaren


Als Zertifizierter Fachberater Heilwesen (IHK) nehme ich Ihnen die Suche nach der bestmöglichen Praxisversicherung ab. Dafür greife ich auf das breite Angebot am Markt zu, nicht nur auf die Tarife eines einzelnen Versicherungskonzerns.   

Versicherungsschutz gegen Behandlungsfehler ist unverzichtbar. Eine nicht ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hieße mit dem eigenen Vermögen zahlen zu müssen. Für die Arztpraxis, den Arzt oder seinen Mitarbeiter würde dies in der Regel den finanziellen Ruin bedeuten.  

Als niedergelassener Arzt bzw. Zahnarzt tragen Sie große Verantwortung - für Ihre Patienten und Ihre Mitarbeiter. Dabei sind Sie täglich rechtlichen Risiken ausgesetzt: Auseinandersetzungen um Honorare und Abrechnungen mit den Krankenkassen sind nur zwei Beispiele. Eine leistungsstarke Rechtsschutzversicherung ist dafür das beste Rezept.

In Ihrer Arztpraxis verwalten Sie sensible Daten Ihrer Patienten. Gefährlich können dabei die Viren der digitalen Welt werden. Schlimmstenfalls müssen Sie Ihre Praxis schließen oder Schadenersatz bezahlen. Schadensummen bis in den hohen sechsstelligen Bereich sind dabei möglich. Die Cyberversicherung für Ärzte schützt Sie davor.

Die Praxisinhaltsversicherung ist sozusagen die Hausratversicherung für Ihre Arztpraxis. Sie versichern Ihr gesamtes Praxisinventar gegen Beschädigung durch fest definierte Gefahren. Meist sind dies Schäden durch Leitungswasser, Feuer oder Einbruchdiebstahl.

Die Praxisausfallversicherung zahlt bei Krankheit oder einem Unfall des Praxisinhabers sowie bei einer behördlich angeordneten Quarantäne für die Arztpraxis.

Elementarschäden, Einbruch, Gebäudeschäden, Krankheit oder Unfall: Die resultierenden Betriebsunterbrechungen können die Existenz einer Praxis gefährden. Egal ob Sie eine Praxis neu gründen oder Ihren bestehenden Versicherungsschutz überprüfen möchten, stehe ich Ihnen als Ansprechpartner für eine leistungsstarke Betriebsunterbrechungsversicherung zur Verfügung.

Sie erhalten bei mir ein Rundum-Sorglos-Paket und vermeiden teure Fallstricke. Vereinbaren Sie deshalb jetzt einen Termin zu Ihrer Praxisversicherung. 

25%

Allgemeine Angaben

Primär-und Sekundärstühle, es werden alle Stühle gezählt (auch die Prophylaxestühle)

Allgemeine Angaben

Beträgt der Umsatzanteil für Implantologie mehr als 50 %?

Dies ist nicht relevant bei: Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Parodontologie

Vorschäden

Kontaktdaten

Ich bin damit einverstanden, dass meine mitgeteilten Daten von Herrn Markus Fischer, Rosengasse 5, 89073 Ulm, gespeichert und zur Bearbeitung meiner Anfrage und Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail genutzt werden. Des Weiteren gestatte ich, dass die erfassten Daten nebst etwaigen Anlagen mittels unverschlüsselter E-Mail - auch über Dienstleister - an Versicherungsunternehmen zur Prüfung und Angebotserstellung weitergeleitet werden. Meine Einverständniserklärung kann ich jederzeit bei Herrn Markus Fischer (bestenfalls schriftlich) kostenfrei und ohne jeden Nachteil mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Mit der Bestätigung dieser Einwilligungserklärung erkläre ich ausdrücklich meine Einwilligung zur Nutzung der Daten zu obigem Zweck.

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