Möchten Sie einen persönlichen Ansprechpartner, der Ihnen die Vertragsverwaltung abnimmt und im Schadenfall dafür sorgt, dass Sie Ihre Praxis schnellstmöglich weiter führen können und innerhalb weniger Tage Ihr Geld von der Versicherung erhalten? 

Praxisversicherung Zahnarzt

Als Inhaber/in einer Zahnarztpraxis besitzen Sie vermutlich bereits die typischen Versicherungen wie ...

  • Praxisinventarversicherung,
  • Betriebsunterbrechung,
  • Elektronikversicherung,
  • Cyberversicherung,
  • Praxisausfallversicherung und
  • Rechtsschutzversicherung.

Alles gut, also?

Mit viel Glück ja, höchst wahrscheinlich aber nicht.

Denn im Schadenfall kommt es eben nicht nur darauf an, dass Sie eine Versicherung besitzen, sondern was in den Versicherungsbedingungen steht. Und dort können im Schadensfall böse Überraschungen auf Sie warten! 

Spezifische Risiken einer Zahnarzt-Praxis


Sicher sind wir uns einig, dass (funktionierende) Behandlungseinheiten der entscheidende Faktor Ihrer Praxis sind. Der falsche Versicherungsschutz hierfür kann schnell Ihre finanzielle Existenz gefährden. Tatsächlich sind aber gerade Behandlungseinheiten oftmals nicht oder nicht rechtsverbindlich versichert. Hatten auch Sie bei Vertragsabschluss einen Ansprechpartner, dem die Kompetenz für für die Absicherung einer Zahnarzt-Praxis fehlt, kann das Dilemma groß sein. 

Weshalb?

Womöglich wurden Sie bei Vertragsabschluss gefragt, was denn so eine Behandlungseinheit kostet. Je nachdem haben Sie ihm darauf einen Betrag von 60.000, 80.000 oder 100.000 Euro genannt. Der Vermittler hat dann am Ende Alles zusammengerechnet und gemäß Ihrem Versicherungsschein ist der entsprechende Praxiswert zum vermeintlichen Neuwert versichert.  

Jetzt stellen Sie sich bitte folgende Fragen beziehungsweise Sie die folgenden Punkte:

  • Steht auf einer der ersten Seiten Ihres Versicherungsscheines „Police zum Neuwert"?
  • Reicht der im Versicherungsschein festgeschriebene Versicherungswert aus, Ihre Praxis komplett neu einzurichten?
  • Steht im Abschnitt zum Versicherungswert eine Formulierung ähnlich wie "... am Schadenstag weniger als 40 Prozent Zeitwert, ist auch nur dieser Zeitwert zu erstatten ..."?

Sollten Sie die beiden Fragen oder auch nur eine davon verneinen oder die letzte Frage bejahen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit mir auf, denn dann haben Sie bereits ein großes Problem.

Weshalb?

Nun, eines ist klar, führt ein Wasserschaden zu einem Ausfall Ihrer Behandlungseinheiten, steht Ihre Praxis still. Welche Situation sich dann konkret ergeben kann, möchte ich Ihnen mit folgendem Beispiel verdeutlichen.

Beispiel:

Stellen Sie sich eine Zahnarzt-Praxis mit vier Behandlungseinheiten und einem Sekundärstuhl vor. Die Praxis wurde erst kürzlich übernommen und modernisiert. In der Summe besteht deshalb ein Kredit über eine Million Euro. Über eine standardisierte Versicherung besteht ein (vermeintlicher) Versicherungsschutz über einen Betrag von 750.000 Euro zum Neuwert. 

Nun kommt es zu einem Wasserschaden mit anschließendem Elektronikschaden, wodurch auch zwei Behandlungseinheiten beschädigt wurden. Die Schadensumme beläuft sich auf 130.000 Euro. Die Schadenkosten für den Bodenbelag, die Sockelleisten des Mobiliars und die Trocknung werden vom Versicherer komplett übernommen. Für die beiden Behandlungseinheiten jedoch bietet der Versicherer nur jeweils eine Summe von 10.000 Euro an, und das auch nur aus Kulanz. Denn für die Inhaber der Zahnarzt-Praxis wird hierfür bedingungsgemäß überraschenderweise eben nicht der Neuwert erstattet, sondern nur der Zeitwert. Die Praxis-Inhaber reagieren mit Unverständnis und suchen Hilfe bei einem Fachanwalt, der allerdings wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg von einer Klage abrät. Den Praxis-Inhabern bleibt nichts Anderes übrig als ihre Bank um einen erneuten Kredit über 100.000 Euro zu bitten. Der Kreditantrag wird jedoch aufgrund fehlender Sicherheiten abgelehnt.

Erschreckend, oder?

Diese Horrorvorstellung ist allerdings keine Fiktion, sondern passiert so immer wieder. Denn es gibt viele Versicherungsverträge, in deren allgemeinen Versicherungsbedingungen im Abschnitt zum Versicherungswert eine wesentliche Einschränkung befindet. Diese sieht vor, dass für Alles, was am Schadenstag weniger als (beispielsweise) 40 Prozent Zeitwert hat, auch nur eine Erstattung zum Zeitwert erhält. 

Und welchen Wert hat eine gebrauchte Behandlungseinheit?

Genau deshalb gibt es hier ein Problem.

Aber dieses Problem muss nicht das einzige sein, das aufgrund einer essentiellen Lücke in Ihrem Versicherungsschutz besteht. Denn es sind noch viele Punkte zu bedenken, die nur der Spezialist für Praxisversicherungen kennt.

Mit einem unbedarften Vermittler drohen gravierende Konsequenzen:

Im Schadensfall sind keine Behandlungen möglich, es ist keine sofortige Ersatzbeschaffung möglich, um den Versicherungswert wird gestritten und schließlich bleiben Ihre Patienten weg und suchen sich einen anderen Zahnarzt.

  • Das Herz der Zahnarzt-Praxis, der Kompressor, ist oftmals nicht versichert. Leider erfahren das die meisten Praxisinhaber erst im Schadensfall.
  • Ein Ausfall einer Behandlungseinheit ist gravierend, der Ausfall des Praxisinhabers ebenfalls. Haben Sie hierfür ausreichenden Versicherungsschutz?   
  • Haben Sie zum Schutz Ihrer Medizintechnik eigenverschuldete (auch durch Mitarbeiter) Betriebsunterbrechungen mitversichert? Auch durch technische Geräte verschüttete Getränke, fallengelassene Bohraufsätze oder übers Wochenende nicht ausgeschaltete Medizintechnik drohen können hohe Kosten verursacht werden.
  • Oftmals werden Schäden durch Fehlbedienung oder Ungeschicklichkeit von Mitarbeitern bei der Absicherung vergessen. Werden das Röntgengerät oder ein Stuhl beschädigt, sind Behandlungen stark eingeschränkt.
  • Kommt Ihre Zahnarztpraxis noch ohne IT-Unterstützung und digitale Patientenakten aus? Es drohen hohe Strafen für Datenrechtsverletzungen. Und was ist, wenn aufgrund entsprechender Schäden Stühle nicht belegbar sind?
  • Und schließlich gestalten sich auch die Obliegenheiten standardisierter Versicherungsverträge als problematisch. Dies gilt vor allem bei Wasserschäden, die bei Zahnarztpraxen die wohl häufigsten und größten Schäden darstellen. Durch eine Vielzahl von Klauseln wird eine schnelle und sachgerechte Sanierung im Schadenfall oft behindert, wenn nicht gar verhindert.

Sie sehen, es gibt bei der Absicherung einer Zahnarztpraxis einige Punkte zu bedenken. Und dabei sind bis hier noch längst nicht alle relevanten Bereiche aufgeführt. So beinhaltet Ihre Zahnarztpraxis vermutlich noch Mobiliar, Büroausstattung und eine Praxis-IT, was alles einen Wert darstellt, der im Schadensfall ersetzt werden soll.  

Je nach Praxis kommen noch weitere Werte hinzu, von der sonstigen Medizintechnik und einem Dental-Labor über Kunstwerke bis hin zu Geld, Zahngold und teure Bohrköpfen. Gerade für Letztere sollte auch das Risiko eines Einbruch-Diebstahls bedacht werden.

Und dann besteht auch noch das Risiko, dass Sie rechtlich verteidigen müssen, sei es aufgrund von  Abrechnungsfragen gegenüber Krankenkassen, wegen Behandlungsthemen mit Patientenanwälten oder als Mieter oder Vermieter. Deshalb sollte auch ein leistungsstarker Rechtsschutz nicht vergessen werden.

Beratung zur Praxisversicherung Zahnarzt vereinbaren


Als Zertifizierter Fachberater Heilwesen (IHK) nehme ich Ihnen die Suche nach der bestmöglichen Praxisversicherung ab. Dafür greife ich auf das breite Angebot am Markt zu, nicht nur auf die Tarife eines einzelnen Versicherungskonzerns.   

Versicherungsschutz gegen Behandlungsfehler ist unverzichtbar. Eine nicht ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hieße mit dem eigenen Vermögen zahlen zu müssen. Für die Arztpraxis, den Arzt oder seinen Mitarbeiter würde dies in der Regel den finanziellen Ruin bedeuten.  

Als niedergelassener Arzt bzw. Zahnarzt tragen Sie große Verantwortung - für Ihre Patienten und Ihre Mitarbeiter. Dabei sind Sie täglich rechtlichen Risiken ausgesetzt: Auseinandersetzungen um Honorare und Abrechnungen mit den Krankenkassen sind nur zwei Beispiele. Eine leistungsstarke Rechtsschutzversicherung ist dafür das beste Rezept.

In Ihrer Arztpraxis verwalten Sie sensible Daten Ihrer Patienten. Gefährlich können dabei die Viren der digitalen Welt werden. Schlimmstenfalls müssen Sie Ihre Praxis schließen oder Schadenersatz bezahlen. Schadensummen bis in den hohen sechsstelligen Bereich sind dabei möglich. Die Cyberversicherung für Ärzte schützt Sie davor.

Die Praxisinhaltsversicherung ist sozusagen die Hausratversicherung für Ihre Arztpraxis. Sie versichern Ihr gesamtes Praxisinventar gegen Beschädigung durch fest definierte Gefahren. Meist sind dies Schäden durch Leitungswasser, Feuer oder Einbruchdiebstahl.

Die Praxisausfallversicherung zahlt bei Krankheit oder einem Unfall des Praxisinhabers sowie bei einer behördlich angeordneten Quarantäne für die Arztpraxis.

Elementarschäden, Einbruch, Gebäudeschäden, Krankheit oder Unfall: Die resultierenden Betriebsunterbrechungen können die Existenz einer Praxis gefährden. Egal ob Sie eine Praxis neu gründen oder Ihren bestehenden Versicherungsschutz überprüfen möchten, stehe ich Ihnen als Ansprechpartner für eine leistungsstarke Betriebsunterbrechungsversicherung zur Verfügung.

Sie erhalten bei mir ein Rundum-Sorglos-Paket und vermeiden teure Fallstricke. Vereinbaren Sie deshalb jetzt einen Termin zu Ihrer Praxisversicherung. 

25%

Allgemeine Angaben

Primär-und Sekundärstühle, es werden alle Stühle gezählt (auch die Prophylaxestühle)

Allgemeine Angaben

Beträgt der Umsatzanteil für Implantologie mehr als 50 %?

Dies ist nicht relevant bei: Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Parodontologie

Vorschäden

Kontaktdaten

Ich bin damit einverstanden, dass meine mitgeteilten Daten von Herrn Markus Fischer, Rosengasse 5, 89073 Ulm, gespeichert und zur Bearbeitung meiner Anfrage und Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail genutzt werden. Des Weiteren gestatte ich, dass die erfassten Daten nebst etwaigen Anlagen mittels unverschlüsselter E-Mail - auch über Dienstleister - an Versicherungsunternehmen zur Prüfung und Angebotserstellung weitergeleitet werden. Meine Einverständniserklärung kann ich jederzeit bei Herrn Markus Fischer (bestenfalls schriftlich) kostenfrei und ohne jeden Nachteil mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Mit der Bestätigung dieser Einwilligungserklärung erkläre ich ausdrücklich meine Einwilligung zur Nutzung der Daten zu obigem Zweck.

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