
Berufshaftpflichtversicherung Zahnarzt
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Bei den nachfolgenden Fragen zur Risikoerfassung handelt es sich um Fragen über gefahrerhebliche Umstände. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Wird die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Informationen zur Haftung als Zahnarzt
Gemäß der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer gilt nach § 4:
"Der Zahnarzt muss gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein. Mit der Meldung bei der Kammer und auf Verlangen der Kammer hat der Zahnarzt seine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen."
Somit müssen Sie als Zahnarzt/-ärztin gegenüber Ihrer zuständigen Landeszahnärztekammer beweisen können, dass Sie über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Das Standesrecht und zum Teil auch landesrechtliche Regelungen verpflichten Sie schlichtweg zu einem entsprechenden Versicherungsschutz.
Eine Berufshaftpflichtversicherung sollten Sie aber vor allem in Ihrem Eigeninteresse als Zahnarzt/-ärztin besitzen, denn im Rahmen der Behandlung Ihrer Patienten bestehen für Sie ständig zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsrisiken. Im zivilrechtlichen Bereich geht es um den wirtschaftlichen Ausgleich eines entstandenen Schadens, also um materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Und bedenken Sie dabei, dass Sie mit Ihrem gesamten Einkommen und Vermögen in unbegrenzter Höhe haften!
Natürlich werden nicht alle Vorwürfe Ihnen gegenüber berechtigt sein. Aber auch in diesen Fällen hilft Ihnen Ihre Berufshaftpflichtversicherung, indem sie ungerechtfertigte Vorwürfe und Forderungen abwehrt und damit Ihren guten Ruf schützt.
Denn eine Berufshaftpflichtversicherung leistet Ihnen mehr als nur einen wertvollen Dienst. Sie begleicht nicht nur berechtigte Schadenersatzansprüche gegenüber Ihnen, Ihren Mitarbeitern oder Ihrer Praxis, sondern wehrt auch unberechtigte oder überhöhte Ansprüche ab.
Berufshaftpflicht ist immer komplexe Versicherungsthematik
Ihre Berufshaftpflichtversicherung sollte immer individuell auf Sie abgestimmt sein. So sollte sie neben den üblichen Personen-, Sach- und Vermögensschäden auch alle Tätigkeiten umfassen, die Sie eventuell zusätzlich ausüben. Zu berücksichtigen sind somit Zusatzrisiken wie etwa besondere Notdienste und Gutachtertätigkeiten, ebenso wie außerdienstliche Tätigkeiten wie Erste-Hilfe-Leistung oder Freundschaftsdienste. Achten Sie darauf alle Tätigkeiten anzugeben und neu hinzukommende dem Versicherer zu melden.
Wichtig ist auch die Wahl einer ausreichenden Versicherungssumme. Gerade ältere Verträge weisen oftmals eine zu geringe Deckungssumme auf. Auch deshalb sollten Sie Ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen.
Die wachsende Klagebereitschaft von Patienten und die stetig steigenden Gerichtskosten haben in den letzten Jahren und Jahrzehnten dazu geführt, dass die Versicherungsprämien teils deutlich gestiegen sind, was auch insbesondere bei der Deutschen Ärzteversicherung zu beobachten war, die Anbieterzahl jedoch gesunken ist.
Ein weiterer Grund für diesen Trend liegt auch in der langen Verjährungsfrist. Gemäß § 199 Absatz 2 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verjähren nämlich Personenschäden in Deutschland erst nach 30 Jahren. Somit besteht für Sie, aber auch für die Versicherer, auch dann noch ein Haftungsrisiko, wenn Sie Ihre zahnärztliche Tätigkeit bereits aufgegeben haben.
Unterscheidung der vertraglichen und deliktischen Haftung
Als Inhaber/in einer Zahnarztpraxis besteht für Sie zunächst eine vertragliche Haftung auf Basis des Behandlungsvertrages, selbst wenn Sie den Schaden nicht selbst herbeigeführt haben. Als angestellte/r Zahnarzt/-ärztin besteht für Sie im Falle eines selbst verschuldeten Schadens eine deliktische Haftung.
In diesem Zusammenhang ist es beispielsweise auch im Rahmen einer Praxisvertretung wichtig auf ausreichenden Versicherungsschutz zu achten, unabhängig davon in welcher Rolle Sie sich dabei befinden. Zudem sollten Sie hierbei darauf achten Ihre Obliegenheiten als Versicherungsnehmer/in nicht zu vernachlässigen.
Zu beachten ist für Sie als angestellte/r Zahnarzt/-ärztin, dass Sie arbeitsrechtlich im Innenverhältnis gegenüber Ihrem Arbeitgeber haften. Dieser kann Sie bei einem vorsätzlich begangenen oder grob fahrlässigen Fehler sowie beim Begehen einer mittleren Fahrlässigkeit teilweise in Regress nehmen.
Behandlungsfehler durch den Zahnarzt
Als Zahnarzt schulden Sie Ihrem Patienten eine Behandlung nach "lege artis" beziehungsweise nach einem sich stetig weiter entwickelnden Facharztstandard. Zu unterschieden ist hier zwischen medizinischen Behandlungen und zahntechnischen Leistungen. Nur bei Letzteren schulden Sie Ihrem Patienten einen Behandlungserfolg. Eine medizinische Behandlung ist jedoch auch bei größter Sorgfalt und umfangreicher Sachkenntnis mit einem Restrisiko behaftet.
Statistiken zu Behandlungsfehlern im Jahr 2017
Gemäß § 823 Absatz 1 BGB gilt:
"(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Hierauf basierend müssen Sie Ihren Patienten vor einem medizinischen Eingriff auf die möglichen Risiken hinweisen, so dass er auf dieser Grundlage seine Selbstbestimmungsrecht sinnvoll, nach hinreichender Information über Nutzen und Risiken, ausüben kann. Verletzen Sie diese Aufklärungspflicht, kann ein Haftungsfall entstehen. Natürlich ist für diesen entscheidend, dass auch ein Gesundheitsschaden entstanden ist und der Aufklärungsfehler (oder Behandlungsfehler) für den eingetretenen Schaden ursächlich ist, sprich eine Kausalität gegeben ist.
Behandlungsfehler durch den Zahnarzt
Ein wichtiger Baustein einer Berufshaftpflichtversicherung ist der erweiterte Strafrechtsschutz. Über ihn besteht Schutz, wenn ein zivilrechtlicher Streit in den strafrechtlichen Bereich übergreift. Der erweiterte Strafrechtsschutz hat allerdings auch seine Grenzen, insbesondere wenn der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung oder der Körperverletzung im Raum steht. Hierfür werden gesonderte Versicherungsbausteine benötigt.
Erfüllungsschäden
An Grenzen stößt eine Berufshaftpflichtversicherung auch im Bereich der Erfüllungsschäden, sprich wenn es um die Erfüllung von Verträgen und die Ersatzleistung geht, die an die Stelle der Erfüllungsleistung treten kann. Hierfür sind Sie als Zahnarzt/-ärztin grundsätzlich selbst verantwortlich. Erfüllungsschäden können im Rahmen dreier Rechtsverhältnisse auftreten, zwischen
Zu beachten ist hierbei auch der Gewährleistungsanspruch über den Zeitraum von zwei Jahren. Wiederherstellungskosten für Zahnersatz sind oftmals nicht über die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt.
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Bei der korrekten Absicherung Ihres beruflichen Haftungsrisikos gilt es einige Fallstricke zu vermeiden. Über nachfolgenden Button können Sie eine Beratung anfragen.