Berufshaftpflichtversicherung Zahnarzt

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Bei den nachfolgenden Fragen zur Risikoerfassung handelt es sich um Fragen über gefahrerhebliche Umstände. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Wird die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

10%

Deckungssummen

Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist in der Regel auf das Dreifache dieser Deckungssumme begrenzt.

Allgemeine Angaben (zwingend zu beantworten)

Falls ja, wird ein Ergänzungsbogen zur Auslandstätigkeit benötigt.

Falls ja, wird ein Ergänzungsbogen für die Betreuung von Profi- und Leistungssportlern benötigt.

Hierzu zählen Brustkorrekturen, Bauchdeckenplastik, Liposuktionsbehandlungen (Fettabsaugungen), Gesäß- und Reithosenplastik, Operative Komplett-Face-Liftings, Intimoperationen, nicht medizinisch indizierte bariatrische Eingriffe. Für sonstige medizinisch nicht indizierte Behandlungen gilt: Für rein kosmetisch indizierte Behandlungen und Eingriffe, die aus ästhetischen Gründen zur Beseitigung von Schönheitsfehlern vorgenommen werden und nicht der Verbesserung von körperlichen Funktionen dienen, besteht für Ärzte Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleistet wird und die Dokumentierung mit Hilfe der Aufklärungsbogen der Firmen „proCompliance“ oder „Diomed“ erfolgt. Zusätzlich gilt für Zahnmediziner: Zu beachten ist hierbei jedoch, dass lediglich Behandlungen, die für den Zahnarzt gemäß Zahnheilkundegesetz zulässig sind, durchgeführt werden dürfen. Nicht zulässige Behandlungen sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Wir empfehlen, die Zulässigkeit vor Aufnahme der Tätigkeit ggf. mit der Bundeszahnärztekammer zu klären.

Niedergelassene Ärzte / Zahnärzte

* Bitte gesonderte Risikoanalyse ausfüllen. ** Für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung bitte eine gesonderte Risikoanalyse ausfüllen.

3. Job-Sharing-Partner

4. Ihre berufliche Tätigkeit

* Bei stationären konsiliarärztlichen/honorarärztlichen Tätigkeiten bitte den Ergänzungsbogen für stationäre konsiliarärztliche/honorarärztliche Tätigkeiten einreichen. Bei Outsourcing eines gesamten Krankenhausbereichs bitte den Kooperationsvertrag mit dem Krankenhaus einreichen.

* Bei stationären konsiliarärztlichen/honorarärztlichen Tätigkeiten bitte den Ergänzungsbogen für stationäre konsiliarärztliche/honorarärztliche Tätigkeiten einreichen. Bei Outsourcing eines gesamten Krankenhausbereichs bitte den Kooperationsvertrag mit dem Krankenhaus einreichen.

5. Ihre Patientenaufklärung

6. Ihre angestellten Fachärzte / Zahnärzte

Angestellte Fachärzte/Zahnärzte

Angestelltes Medizinisches Fachpersonal und nichtärztliche Praxisassistenten, Ärzte in der Ausbildung ohne Facharztanerkennung, Medizinstudenten, Praktikanten (weisungsgebunden) und bis zu zwei angestellte Fachärzte – bei gleichem Fachgebiet und gleicher bzw. geringerer Tätigkeitseinstufung oder Jobsharing-Angestellte – sind prämienfrei mitversichert. Gilt nicht für Jobsharing-Partner, Kinderwunschzentren, medizinische Laboratorien und Pathologiepraxen.) Hinweis: Die prämienfreie Mitversicherung angestellter Ärzte ist auf maximal 4 je Berufsausübungsgemeinschaft begrenzt.

7. Ihre Fachgebietsspezifika

Anästhesiologie

Augenheilkunde

Chirurgie/Orthopädie und Unfallchirurgie/Orthopädie

Voraussetzung ist ein umfassendes Aufklärungsgespräch inkl. Dokumentation mit Hilfe der Systeme von proCompliance und/oder Diomed

Dermatologie

Gynäkologie

Innere Medizin und Allgemeinmedizin/Allgemeinmedizin

Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie

Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie

Kinder- und Jugendmedizin:

Pathologie/Laboratoriumsmedizin (medizinische Laboratorien)

Versicherungsschutz wird nur solchen Laboratorien geboten, die keine Pränataldiagnostik, Fruchtwasseruntersuchungen usw. vornehmen.

Physikalische und Rehabilitative Medizin

Zahnärzte/Fachzahnärzte für Oralchirurgie/Kieferorthopäden

In der Regel eigener Betriebshaftpflicht-Vertrag erforderlich.

Ärzte/ Zahnärzte im Dienst- oder Anstellungsverhältnis

Ärzte/Zahnärzte ohne Dienst- und Anstellungsverhältnis

Ihr gewünschter Versicherungsschutz

*Bei stationären und konsiliarärztlichen/honorarärztlichen Tätigkeiten ist ein Ergänzungsbogen für stationäre konsiliarärztliche/honorarärztliche Tätigkeiten auszufüllen.

*Bei stationären und konsiliarärztlichen/honorarärztlichen Tätigkeiten ist ein Ergänzungsbogen für stationäre konsiliarärztliche/honorarärztliche Tätigkeiten auszufüllen.

Ärztliches Restrisiko

Ärzte/ Zahnärzte in der Ausbildung

1. Humanmediziner

1.a. Medizinstudent

1.b. Assistenzarzt ohne Gebietsbezeichnung – in der 1. Facharztausbildung

Ihr gewünschter Versicherungsschutz:

* Voraussetzung: Mit Ausnahme von einer notärztlichen Erstversorgung werden keine operativen Eingriffe vorgenommen. Der Versicherungsnehmer ist nicht allein als Arzt (z. B. in ein Privat- oder Belegklinik) tätig und ein Facharzt befindet sich in Rufbereitschaft.

* Voraussetzung: Mit Ausnahme von einer notärztlichen Erstversorgung werden keine operativen Eingriffe vorgenommen. Der Versicherungsnehmer ist nicht allein als Arzt (z. B. in ein Privat- oder Belegklinik) tätig und ein Facharzt befindet sich in Rufbereitschaft.

** Bei sonstigen freiberuflichen Nebentätigkeiten ist die Risikoanalyse für freiberufliche Nebentätigkeiten von Assistenzärzten in der Weiterbildung einzureichen.

2. Zahnmediziner

Deckungserweiterungen, sonstige Risiken

Vorversicherung (zwingend zu beantworten)

Bitte geben Sie alle Inanspruchnahmen an, auch laufende Verfahren die vor Gericht oder bei der Gutachterstelle im Schlichtungsverfahren offen sind. Geben Sie auch alle Fälle an, die ohne eine Zahlung (zu Ihren Gunsten) geschlossen wurden. Bitte beachten Sie: Bei einer Falschangabe ist der Versicherer zum Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung berechtigt.

Kontaktdaten

Ich bin damit einverstanden, dass meine mitgeteilten Daten von Herrn Markus Fischer, Rosengasse 5, 89073 Ulm, gespeichert und zur Bearbeitung meiner Anfrage und Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail genutzt werden. Des Weiteren gestatte ich, dass die erfassten Daten nebst etwaigen Anlagen mittels unverschlüsselter E-Mail - auch über Dienstleister - an Versicherungsunternehmen zur Prüfung und Angebotserstellung weitergeleitet werden. Meine Einverständniserklärung kann ich jederzeit bei Herrn Markus Fischer (bestenfalls schriftlich) kostenfrei und ohne jeden Nachteil mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Mit der Bestätigung dieser Einwilligungserklärung erkläre ich ausdrücklich meine Einwilligung zur Nutzung der Daten zu obigem Zweck.

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Informationen zur Haftung als Zahnarzt

"Der Zahnarzt muss gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein. Mit der Meldung bei der Kammer und auf Verlangen der Kammer hat der Zahnarzt seine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen."


Somit müssen Sie als Zahnarzt/-ärztin gegenüber Ihrer zuständigen Landeszahnärztekammer beweisen können, dass Sie über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Das Standesrecht und zum Teil auch landesrechtliche Regelungen verpflichten Sie schlichtweg zu einem entsprechenden Versicherungsschutz.

Eine Berufshaftpflichtversicherung sollten Sie aber vor allem in Ihrem Eigeninteresse als Zahnarzt/-ärztin besitzen, denn im Rahmen der Behandlung Ihrer Patienten bestehen für Sie ständig zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsrisiken. Im zivilrechtlichen Bereich geht es um den wirtschaftlichen Ausgleich eines entstandenen Schadens, also um materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Und bedenken Sie dabei, dass Sie mit Ihrem gesamten Einkommen und Vermögen in unbegrenzter Höhe haften!

Natürlich werden nicht alle Vorwürfe Ihnen gegenüber berechtigt sein. Aber auch in diesen Fällen hilft Ihnen Ihre Berufshaftpflichtversicherung, indem sie ungerechtfertigte Vorwürfe und Forderungen abwehrt und damit Ihren guten Ruf schützt. 

Denn eine Berufshaftpflichtversicherung leistet Ihnen mehr als nur einen wertvollen Dienst. Sie begleicht nicht nur berechtigte Schadenersatzansprüche gegenüber Ihnen, Ihren Mitarbeitern oder Ihrer Praxis, sondern wehrt auch unberechtigte oder überhöhte Ansprüche ab. 

Berufshaftpflicht ist immer komplexe Versicherungsthematik


Ihre Berufshaftpflichtversicherung sollte immer individuell auf Sie abgestimmt sein. So sollte sie neben den üblichen Personen-, Sach- und Vermögensschäden auch alle Tätigkeiten umfassen, die Sie eventuell zusätzlich ausüben. Zu berücksichtigen sind somit Zusatzrisiken wie etwa besondere Notdienste und Gutachtertätigkeiten, ebenso wie außerdienstliche Tätigkeiten wie Erste-Hilfe-Leistung oder Freundschaftsdienste. Achten Sie darauf alle Tätigkeiten anzugeben und neu hinzukommende dem Versicherer zu melden.

Wichtig ist auch die Wahl einer ausreichenden Versicherungssumme. Gerade ältere Verträge weisen oftmals eine zu geringe Deckungssumme auf. Auch deshalb sollten Sie Ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen. 

Die wachsende Klagebereitschaft von Patienten und die stetig steigenden Gerichtskosten haben in den letzten Jahren und Jahrzehnten dazu geführt, dass die Versicherungsprämien teils deutlich gestiegen sind, was auch insbesondere bei der Deutschen Ärzteversicherung zu beobachten war, die Anbieterzahl jedoch gesunken ist. 

Ein weiterer Grund für diesen Trend liegt auch in der langen Verjährungsfrist. Gemäß § 199 Absatz 2 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verjähren nämlich Personenschäden in Deutschland erst nach 30 Jahren. Somit besteht für Sie, aber auch für die Versicherer, auch dann noch ein Haftungsrisiko, wenn Sie Ihre zahnärztliche Tätigkeit bereits aufgegeben haben. 

Unterscheidung der vertraglichen und deliktischen Haftung


Als Inhaber/in einer Zahnarztpraxis besteht für Sie zunächst eine vertragliche Haftung auf Basis des Behandlungsvertrages, selbst wenn Sie den Schaden nicht selbst herbeigeführt haben. Als angestellte/r Zahnarzt/-ärztin besteht für Sie im Falle eines selbst verschuldeten Schadens eine deliktische Haftung. 

In diesem Zusammenhang ist es beispielsweise auch im Rahmen einer Praxisvertretung wichtig auf ausreichenden Versicherungsschutz zu achten, unabhängig davon in welcher Rolle Sie sich dabei befinden. Zudem sollten Sie hierbei darauf achten Ihre Obliegenheiten als Versicherungsnehmer/in nicht zu vernachlässigen. 

Zu beachten ist für Sie als angestellte/r Zahnarzt/-ärztin, dass Sie arbeitsrechtlich im Innenverhältnis gegenüber Ihrem Arbeitgeber haften. Dieser kann Sie bei einem vorsätzlich begangenen oder grob fahrlässigen Fehler sowie beim Begehen einer mittleren Fahrlässigkeit teilweise in Regress nehmen.

Behandlungsfehler durch den Zahnarzt


Als Zahnarzt schulden Sie Ihrem Patienten eine Behandlung nach "lege artis" beziehungsweise nach einem sich stetig weiter entwickelnden Facharztstandard. Zu unterschieden ist hier zwischen medizinischen Behandlungen und zahntechnischen Leistungen. Nur bei Letzteren schulden Sie Ihrem Patienten einen Behandlungserfolg. Eine medizinische Behandlung ist jedoch auch bei größter Sorgfalt und umfangreicher Sachkenntnis mit einem Restrisiko behaftet. 

Statistiken zu Behandlungsfehlern im Jahr 2017

Gemäß § 823 Absatz 1 BGB gilt:

"(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."


Hierauf basierend müssen Sie Ihren Patienten vor einem medizinischen Eingriff auf die möglichen Risiken hinweisen, so dass er auf dieser Grundlage seine Selbstbestimmungsrecht sinnvoll, nach hinreichender Information über Nutzen und Risiken, ausüben kann. Verletzen Sie diese Aufklärungspflicht, kann ein Haftungsfall entstehen. Natürlich ist für diesen entscheidend, dass auch ein Gesundheitsschaden entstanden ist und der Aufklärungsfehler (oder Behandlungsfehler) für den eingetretenen Schaden ursächlich ist, sprich eine Kausalität gegeben ist.

Behandlungsfehler durch den Zahnarzt


Ein wichtiger Baustein einer Berufshaftpflichtversicherung ist der erweiterte Strafrechtsschutz. Über ihn besteht Schutz, wenn ein zivilrechtlicher Streit in den strafrechtlichen Bereich übergreift. Der erweiterte Strafrechtsschutz hat allerdings auch seine Grenzen, insbesondere wenn der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung oder der Körperverletzung im Raum steht. Hierfür werden gesonderte Versicherungsbausteine benötigt. 

Erfüllungsschäden


An Grenzen stößt eine Berufshaftpflichtversicherung auch im Bereich der Erfüllungsschäden, sprich wenn es um die Erfüllung von Verträgen und die Ersatzleistung geht, die an die Stelle der Erfüllungsleistung treten kann. Hierfür sind Sie als Zahnarzt/-ärztin grundsätzlich selbst verantwortlich. Erfüllungsschäden können im Rahmen dreier Rechtsverhältnisse auftreten, zwischen

  • Zahnarzt und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung,
  • Zahnarzt und Patient sowie
  • Zahnarzt und Zahntechniker.

Zu beachten ist hierbei auch der Gewährleistungsanspruch über den Zeitraum von zwei Jahren. Wiederherstellungskosten für Zahnersatz sind oftmals nicht über die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt.

Beratung zur Berufshaftpflichtversicherung vereinbaren


Als Zertifizierter Fachberater Heilwesen (IHK) nehme ich Ihnen die Suche nach der bestmöglichen Praxisversicherung ab. Dafür greife ich auf das breite Angebot am Markt zu, nicht nur auf die Tarife eines einzelnen Versicherungskonzerns.   

Versicherungsschutz gegen Behandlungsfehler ist unverzichtbar. Eine nicht ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hieße mit dem eigenen Vermögen zahlen zu müssen. Für die Arztpraxis, den Arzt oder seinen Mitarbeiter würde dies in der Regel den finanziellen Ruin bedeuten.  

Als niedergelassener Arzt bzw. Zahnarzt tragen Sie große Verantwortung - für Ihre Patienten und Ihre Mitarbeiter. Dabei sind Sie täglich rechtlichen Risiken ausgesetzt: Auseinandersetzungen um Honorare und Abrechnungen mit den Krankenkassen sind nur zwei Beispiele. Eine leistungsstarke Rechtsschutzversicherung ist dafür das beste Rezept.

In Ihrer Arztpraxis verwalten Sie sensible Daten Ihrer Patienten. Gefährlich können dabei die Viren der digitalen Welt werden. Schlimmstenfalls müssen Sie Ihre Praxis schließen oder Schadenersatz bezahlen. Schadensummen bis in den hohen sechsstelligen Bereich sind dabei möglich. Die Cyberversicherung für Ärzte schützt Sie davor.

Die Praxisinhaltsversicherung ist sozusagen die Hausratversicherung für Ihre Arztpraxis. Sie versichern Ihr gesamtes Praxisinventar gegen Beschädigung durch fest definierte Gefahren. Meist sind dies Schäden durch Leitungswasser, Feuer oder Einbruchdiebstahl.

Die Praxisausfallversicherung zahlt bei Krankheit oder einem Unfall des Praxisinhabers sowie bei einer behördlich angeordneten Quarantäne für die Arztpraxis.

Elementarschäden, Einbruch, Gebäudeschäden, Krankheit oder Unfall: Die resultierenden Betriebsunterbrechungen können die Existenz einer Praxis gefährden. Egal ob Sie eine Praxis neu gründen oder Ihren bestehenden Versicherungsschutz überprüfen möchten, stehe ich Ihnen als Ansprechpartner für eine leistungsstarke Betriebsunterbrechungsversicherung zur Verfügung.

Sie erhalten bei mir ein Rundum-Sorglos-Paket und vermeiden teure Fallstricke. Vereinbaren Sie deshalb jetzt einen Termin zu Ihrer Praxisversicherung. 

25%

Allgemeine Angaben

Primär-und Sekundärstühle, es werden alle Stühle gezählt (auch die Prophylaxestühle)

Allgemeine Angaben

Beträgt der Umsatzanteil für Implantologie mehr als 50 %?

Dies ist nicht relevant bei: Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Parodontologie

Vorschäden

Kontaktdaten

Ich bin damit einverstanden, dass meine mitgeteilten Daten von Herrn Markus Fischer, Rosengasse 5, 89073 Ulm, gespeichert und zur Bearbeitung meiner Anfrage und Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail genutzt werden. Des Weiteren gestatte ich, dass die erfassten Daten nebst etwaigen Anlagen mittels unverschlüsselter E-Mail - auch über Dienstleister - an Versicherungsunternehmen zur Prüfung und Angebotserstellung weitergeleitet werden. Meine Einverständniserklärung kann ich jederzeit bei Herrn Markus Fischer (bestenfalls schriftlich) kostenfrei und ohne jeden Nachteil mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Mit der Bestätigung dieser Einwilligungserklärung erkläre ich ausdrücklich meine Einwilligung zur Nutzung der Daten zu obigem Zweck.

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