Rechtsschutzversicherung Zahnarzt-Praxis

Kosten, die im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit entstehen, können zum Teil über eine Rechtsschutzversicherung getragen werden. 

Inhaber einer Zahnarztpraxis unterschätzen häufig den hohen Grad an Rechtsverflechtungen und die Vielfalt an Rechtsverhältnissen innerhalb einer Zahnarztpraxis. Damit und vor dem Hintergrund der vorherrschenden Richtlinien, Verordnungen und Gesetze sind Rechtsfälle im Arbeitsleben eines Zahnarztes höchst wahrscheinlich. 

So kann es zu Rechtsstreitigkeiten sowohl ...

  • mit Patienten, 
  • mit Mitarbeitern,
  • mit Sozialversicherungsträgern,
  • mit dem Vermieter der Praxisräume,
  • mit einer vorhandenen Eigentümergemeinschaft,
  • dem Dentalfachhandel und weiteren Lieferanten als auch
  • mit Beratern der Praxis

kommen. 

Rechtsschutzfälle in Zahnarzt-Praxen nehmen zu


Eine Rechtsschutzversicherung macht Sie als Inhaber einer Zahnarztpraxis in erster Linie handlungsfähig ohne unkalkulierbare finanzielle Risiken eingehen zu müssen. Denn die Rechtsschutzversicherung übernimmt die oftmals unübersichtlichen Kosten wie beispielsweise ...

  • Vorschüsse für Anwälte und Gerichte,
  • Vergütung der Rechtsanwälte oder
  • Entschädigungen für Sachverständige.

Geht ein Rechtsstreit zugunsten Ihres Gegners aus, fallen in der Regel auch dessen Kosten zu Ihren Lasten.

Wie die nachfolgenden Grafiken zeigen, sind die sowohl die ausgezahlten Leistungen der Rechtsschutzversicherer als auch die Zahl der bearbeiteten Fälle in den letzten Jahren gestiegen.

Besonderheiten für den Zahnarzt in eigener Praxis


Als Zahnarzt in freier Praxis befinden Sie sich fortwährend in Rechts- und Vertragsverhältnissen mit verschiedenen Personengruppen und Behörden. 


Dienstvertrag mit Ihren Patienten

Als behandelnder Zahnarzt schulden Sie Ihren Patienten zwar keinen Behandlungserfolg, aber eine sorgfältige Behandlung nach Facharztstandard. Ihr Patient schuldet Ihnen im Gegenzug eine Vergütung für die erfolgte Behandlung. Aus dem entstehenden Behandlungsvertrag ergeben sich für Sie als Zahnarzt verschiedene Pflichten wie ... 

  • Behandlungspflicht,
  • Aufklärungspflicht,
  • Dokumentationspflicht und
  • Schweigepflicht.

Zu beachten ist dabei, dass jeder vorgenommene, wenn auch medizinisch indizierte, Heileingriff nach § 223 StGB eine Körperverletzung darstellt (s. Quelle: Medizinrecht - Psychopathologie - Rechtsmedizin, Autoren Harald Schütz, Hans-Jürgen Kaatsch, Holger Thomsen). Nur nach Erfüllung der genannten Pflichten besteht auch ein gültiger Behandlungsvertrag, der den Vorwurf der Körperverletzung aushebelt.

Werkvertrag mit dem Zahntechniker (bei Fremdlabor)

Zwar können Sie als Zahnarzt aufgrund Veränderungen am Kiefer, Entzündungen oder unerwartetem Zahnfleischrückgang beispielsweise auch nicht für ein passendes Gebiss garantieren. Mit dem Zahntechniker besteht jedoch ein Werkvertrag, aus dem jener einen Erfolg schuldet.

Arbeitsverträge

Als Arbeitgeber übernehmen Sie regelmäßig eine Fülle von Rechten und Pflichten, weshalb Sie mit den wichtigsten arbeitsrechtlichen Strukturen vertraut sein sollten.

Bundeszahnärztekammer

Bekanntermaßen ist die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz an den Besitz der Approbation geknüpft. Delegationsfähige Leistungen dürfen an dafür qualifiziertes Personal übertragen werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufsichtspflicht eingehalten wird. 

Steht der Vorwurf einer unzulässigen Delegation im Raum, beispielsweise aufgrund Beauftragung einer nicht- approbierten Mitarbeiterin mit einer nicht-delegationsfähigen Leistung oder Nichteinhaltung allgemein geltender Voraussetzungen, droht Ihnen als Zahnarzt ein strafrechtliches Verfahren. 

Kassenzahnärztliche Vereinigung und Krankenkassen

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die gesetzlichen Krankenkassen sind gemäß § 106 Absatz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Überprüfung der Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit und Plausibilität verpflichtet. Als Vertragsarzt sind Sie verpflichtet nur solche Leistungen zu erbringen, die für eine ausreichende Versorgung erforderlich sind. Dabei muss die Behandlung nachweislich "zweckmäßig, notwendig und ausreichend" sein. Eine Rechtsschutzversicherung hilft in diesem Zusammenhang beispielsweise bei einem Vorwurf zu häufiger Paradontosebehandlungen. 

Beratung zur Rechtsschutzversicherung Zahnarzt vereinbaren


Als Zertifizierter Fachberater Heilwesen (IHK) nehme ich Ihnen die Suche nach der bestmöglichen Praxisversicherung ab. Dafür greife ich auf das breite Angebot am Markt zu, nicht nur auf die Tarife eines einzelnen Versicherungskonzerns.   

Versicherungsschutz gegen Behandlungsfehler ist unverzichtbar. Eine nicht ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hieße mit dem eigenen Vermögen zahlen zu müssen. Für die Arztpraxis, den Arzt oder seinen Mitarbeiter würde dies in der Regel den finanziellen Ruin bedeuten.  

Als niedergelassener Arzt bzw. Zahnarzt tragen Sie große Verantwortung - für Ihre Patienten und Ihre Mitarbeiter. Dabei sind Sie täglich rechtlichen Risiken ausgesetzt: Auseinandersetzungen um Honorare und Abrechnungen mit den Krankenkassen sind nur zwei Beispiele. Eine leistungsstarke Rechtsschutzversicherung ist dafür das beste Rezept.

In Ihrer Arztpraxis verwalten Sie sensible Daten Ihrer Patienten. Gefährlich können dabei die Viren der digitalen Welt werden. Schlimmstenfalls müssen Sie Ihre Praxis schließen oder Schadenersatz bezahlen. Schadensummen bis in den hohen sechsstelligen Bereich sind dabei möglich. Die Cyberversicherung für Ärzte schützt Sie davor.

Die Praxisinhaltsversicherung ist sozusagen die Hausratversicherung für Ihre Arztpraxis. Sie versichern Ihr gesamtes Praxisinventar gegen Beschädigung durch fest definierte Gefahren. Meist sind dies Schäden durch Leitungswasser, Feuer oder Einbruchdiebstahl.

Die Praxisausfallversicherung zahlt bei Krankheit oder einem Unfall des Praxisinhabers sowie bei einer behördlich angeordneten Quarantäne für die Arztpraxis.

Elementarschäden, Einbruch, Gebäudeschäden, Krankheit oder Unfall: Die resultierenden Betriebsunterbrechungen können die Existenz einer Praxis gefährden. Egal ob Sie eine Praxis neu gründen oder Ihren bestehenden Versicherungsschutz überprüfen möchten, stehe ich Ihnen als Ansprechpartner für eine leistungsstarke Betriebsunterbrechungsversicherung zur Verfügung.

Sie erhalten bei mir ein Rundum-Sorglos-Paket und vermeiden teure Fallstricke. Vereinbaren Sie deshalb jetzt einen Termin zu Ihrer Praxisversicherung. 

25%

Allgemeine Angaben

Primär-und Sekundärstühle, es werden alle Stühle gezählt (auch die Prophylaxestühle)

Allgemeine Angaben

Beträgt der Umsatzanteil für Implantologie mehr als 50 %?

Dies ist nicht relevant bei: Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Parodontologie

Vorschäden

Kontaktdaten

Ich bin damit einverstanden, dass meine mitgeteilten Daten von Herrn Markus Fischer, Rosengasse 5, 89073 Ulm, gespeichert und zur Bearbeitung meiner Anfrage und Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail genutzt werden. Des Weiteren gestatte ich, dass die erfassten Daten nebst etwaigen Anlagen mittels unverschlüsselter E-Mail - auch über Dienstleister - an Versicherungsunternehmen zur Prüfung und Angebotserstellung weitergeleitet werden. Meine Einverständniserklärung kann ich jederzeit bei Herrn Markus Fischer (bestenfalls schriftlich) kostenfrei und ohne jeden Nachteil mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Mit der Bestätigung dieser Einwilligungserklärung erkläre ich ausdrücklich meine Einwilligung zur Nutzung der Daten zu obigem Zweck.

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