Cyberversicherung Zahnarzt-Praxis

Identitätsraub sowie Hackerangriffe und Datendiebstahl-Delikte sind seit Jahren auf dem Vormarsch. Die in den letzten Jahren bereits zu beobachtenden Eigenschäden und die Reputationsschäden durch Vertrauensverlust der Patienten sind enorm. Die Gefahr, die hiervon ausgeht, wird vor allem auch von Praxisinhabern noch stark unterschätzt. 

Ohne einen Computer kommen selbst kleinere Zahnarztpraxen nicht mehr aus. Je abhängiger eine Praxis von der Technik ist, desto gravierender können die Folgen eines Hackerangriffs sein. Legt ein Virus die IT für längere Zeit lahm, steht im schlimmsten Fall Ihre Existenz auf dem Spiel.

Als Zahnarzt, und damit als Unternehmer, trifft Sie eine besondere Verantwortung bei der Sicherung der Daten und IT-Systeme in Ihrer Praxis. Neben gefährdeten Adress-, Bank- und Gesundheitsdaten stellen Cyberangriffe für jede computergesteuerte Technik eine Bedrohung dar und können sogar eine Betriebsunterbrechung zur Folge haben. Ärger kann auch entstehen, wenn ein Tool zur Online-Terminierung gehackt oder manipuliert wird. 

Schutz vor Cyberangriffen auch für Zahnärzte wichtig


Auch wenn es in Zahnarztpraxen "nur" um Erkrankungen rund um den Mund geht, müssen die Gesundheitsdaten der Patienten geschützt werden. Alle Patientendaten sind nach den Regeln der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu schützen, egal, ob in Krankenhäusern oder Arztpraxen jeglicher Art und bei Verstößen werden hinsichtlich der Strafmaße ebenfalls keine Unterschiede gemacht. Also gilt auch in Bezug auf IT-Sicherheit und Datenaustausch das für Zahnärzte typische Motto: „Vorsorge ist besser als bohren.“ Bislang wurde die Bedeutung der DSGVO im Alltag der Zahnarztpraxen häufig unterschätzt, aber noch ist das Kind auch (hoffentlich) nicht in den Brunnen gefallen - Zahnärzte sollten sich durch sinnvolle Daten- und IT-Schutzmaßnahmen so gut wie möglich absichern und verbleibende Restrisiken adäquat versichern.

Auch wenn es nur um eine Zahnschiene geht …


… gehört der Schutz von weniger brisanten Patientendaten für den Zahnarzt ebenfalls zum Pflichtprogramm. Hierbei geht es nicht nur um den allgemeinen Datenschutz, dem in Heilberufen tätige Personen und Einrichtungen unterliegen, sondern auch um den Schutz von Patientendaten im Rahmen von Datenaustauschaktionen mit zahntechnischen Laboren und Auftragsdaten Verarbeitern. Darüber hinaus dürfen die Risiken, die von der sogenannten „72-Stunden-Regel“ ausgehen, nicht unbeachtet bleiben, denn diese kann für die Gesundheitsbranche zum unterschätzten Problem werden.

Besonders brisante Daten erfordern besondere Regeln


Persönliche Daten sowie Finanz – und Gesundheitsdaten gelten im Rahmen der DSGVO als besonders schützenswert und unterliegen daher im Fall von Datenrechtsverstößen speziellen Regeln. Diese wirken sich auch auf die beteiligten Auftragsdaten Verarbeiter aus, denn Praxis-Inhaber müssen auch gewährleisten, dass die Daten dort hinsichtlich Verarbeitung, Aufbewahrung und Übertragung ebenfalls in sicheren Händen sind. Damit ist der Datenschutz heutzutage auch in der Zahnarztpraxis absolute Chefsache und Verträge mit externen Laboren und anderen Auftragsdaten-Verarbeitern müssen in Bezug auf bestimmte Aspekte eine klare Definition der Umsetzung beinhalten.

Eine dieser besonderen Regeln für den Umgang mit brisanten Daten ist nun die sogenannte „72-Stunden-Regel“, die Zahnarztpraxen oftmals vor kaum erfüllbare Herausforderungen stellt. Nach dieser Klausel sind Zahnärzte und Zahnärztinnen verpflichtet, innerhalb von 72 Stunden ab der Erkenntnis, dass Daten verloren gegangen oder von nicht zugriffsberechtigten fremden Personen gestohlen wurden, in drei Schritten vorzugehen. Zunächst muss der Datenverlust fachlich korrekt festgestellt, dokumentiert und abgestellt werden. Und hier geht es schon los mit den Problemen … 

Zunächst muss ermittelt werden, welcher Fachmann das dazu erforderliche Know-how hat – in der Regel trifft das auf einen IT-Forensiker zu – und wo dieser schnellstmöglich aufzutreiben ist. Das alleine kostet schon jede Menge Zeit.

Im zweiten Schritt müssen Art und Ausmaß des erfolgten Verstoßes an die zuständigen Adressaten gemeldet werden. Auch das ist nicht so einfach, denn in der betroffenen Zahnarztpraxis müssten die in der Meldung einzuhaltende Form und die dafür geforderten Inhalte bekannt sein. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wo man auf die Schnelle eine Liste mit den Adressaten, an die eine Meldung rausgehen muss, herbekommt. Oft muss auch hier erst zeitaufwendig recherchiert werden.

Der dritte Schritt ist sicher der unangenehmste und schwierigste, denn es gilt, alle betroffenen Patienten und Patientinnen innerhalb der Frist schriftlich über den Datenverlust in Kenntnis zu setzen. Es muss also zunächst überprüft werden, welche Personen tatsächlich zu den Betroffenen gehören und sind die persönlichen Daten samt Adressen weg, geht auch hier das Recherchieren los. Das jeweilige Anschreiben ist zu erstellen und eventuell folgende Anfragen der Patienten müssen beantwortet werden. Es ist also nach Bemerken des Datenverlustes jede Menge zu erledigen und das alles innerhalb 72 Stunden. Hier stößt so mancher Praxis-Inhaber an seine Grenzen.

Ist die Frist erst einmal verstrichen …


… wird es für den Praxis-Inhaber problematisch, denn die DSGVO besteht darauf, dass alles in 72 Stunden erledigt sein muss. Geschieht der Datenverlust an einem Wochenende, gibt es dennoch keinen Aufschub – Gesetz ist Gesetz und das macht auch keinen Halt vor Sonn- und Feiertagen. Es ist selbst an normalen Werktagen schon schwierig, alle drei Kriterien zu erfüllen, sodass Zahnarztpraxen an der Lösung des Problems innerhalb der gesetzten Frist häufig scheitern. Doch was passiert denn nun, wenn genau dieser Fall eintritt?

Es besteht der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, der zum Leidwesen der betroffenen Praxis-Inhaber automatisch zum Straftatbestand und entsprechend von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird.

Maßnahmen zur Lösung des „72-Stunden-Regel“ Problems


Die „72-Stunden-Regel“ stellt also für Zahnärzte und Zahnärztinnen ein ernst zu nehmendes Problem dar, das gelöst werden muss. Dazu sind allerdings verschiedene Maßnahmen wie die Einhaltung von technischen Mindestanforderungen an die Datensicherheit, die genaue Definition des individuellen Datenverlustrisikos und das Vorhandensein der erforderlichen Dokumente aus dem Qualitätsmanagement erforderlich. In größeren Zahnarztpraxen mit mindestens zehn Mitarbeitern muss es sogar einen ausgebildeten Datenschutzbeauftragten geben. Sind diese Kriterien erfüllt, kann das verbleibende Restrisiko ermittelt und eine entsprechende Cyber-Versicherung abgeschlossen werden, die den zahnärztlichen Bedürfnissen entspricht und im Schadensfall die Abwicklung aller im Rahmen der DSGVO anfallenden Pflichtaufgaben innerhalb von 72 Stunden gewährleistet.

Sicherheitssoftware ist wichtig, aber nicht ausreichend


Auch eine (vermeintlich) gute Verteidigungsstrategie gegen Cyberangriffe ersetzt keine Cyberversicherung. In jedem Jahr werden mehrere Millionen Internetseiten mit webbasierter Schadsoftware neu infiziert. Täglich werden mehrere Tausend neue Trojaner entwickelt. Bereits einer hiervon kann ausreichen, um Ihre Praxis still zu legen und / oder Ihre Reputation zu schädigen.

Inzwischen sind Trojaner und Würmer so intelligent und dynamisch programmiert, dass sie unbemerkt in Systeme eindringen und über längere Zeiträume dort ihre Aufgaben erfüllen. Mitunter werden sie erst nach einem Jahr oder später entdeckt und können bis dahin Ihr Netzwerk oder Ihr System unbemerkt ausspähen.  

Kein Schutz über Elektronik- und Praxisinventarversicherung


Elektronik- und Praxisinventarversicherungen allein helfen Ihnen beim Verlust von Datenbeständen nach einem Cyberangriff nicht weiter. Denn lediglich die Wiederherstellung von Datenträgern wie einer Festplatte ist nach einem Sachschaden über die Praxisinventarversicherung gedeckt.

Nicht versichert sind über eine Elektronikversicherung in der Regel Schäden, die durch Löschen oder Ändern von Daten, insbesondere durch Computerviren, verursacht werden. Ebenso nicht über die Elektronikversicherung abgedeckt ist ein Ertragsausfall, der entsteht, weil Ihnen zur Wiederherstellung der zerstörten Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.  

In diesen Fällen kann jedoch eine leistungsstarke Cyberversicherung helfen. 

Leistungen einer Cyberversicherung


Eine Cyberversicherung schützt Sie vor den gerechtfertigten Haftpflichtansprüchen, die aus dem Missbrauch der Daten, die in Ihrer Praxis gespeichert waren, entstanden sind. Dabei sind Entschädigungszahlungen bis zu Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Deckungssummen gedeckt. Für bestimmte Risiken gelten gegebenenfalls separat festgelegte Deckungssummen. 

Abgedeckt können über eine Cyberversicherung auch Eigenschäden. Weitere Bestandteile können Reputationsschäden, Benachrichtigungskosten oder besipielsweise Kreditkarten-Monitoring sein, wobei sich die Tarife teils erheblich in ihren versicherten Leistungen unterscheiden. Eine Beratung durch einen spezialisierten Makler tut deshalb Not!

Frühzeitige Absicherung ist entscheidend


Warten Sie mit dem Abschluss einer Cyberversicherung nicht bis der erste Schadensfall eingetreten ist. Neben der Problematik, dass Sie für diesen keine Leistungen erhalten, müssten Sie auch damit rechnen, dass Sie auf mehrere Jahre hinaus keine Cyberversicherung werden abschließen können. Denn im Rahmen eines Versicherungsvertrages wird auch nach eingetretenen, auch unversicherten, Schäden der letzten Jahre gefragt!

Erfüllt die IT-Sicherheit in Ihrer Zahnarzt-Praxis die Anforderungen?


Mit nur wenigen Klicks finden Sie es anhand des Cyber-Sicherheits-Checks der deutschen Versicherer heraus.

Der Cyber-Sicherheits-Check des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., GDV stellt Ihnen die wichtigsten Fragen rund um die IT-Sicherheit Ihres Unternehmens:

  • Bieten Ihre Passwörter ausreichenden Schutz?
  • Wer hat Zugriff auf Ihre Daten?
  • Wie oft erfolgen Sicherheitskopien und wo bewahren Sie diese auf?

In wenigen Minuten finden Sie heraus, wie sicher Ihre Systeme sind, wo Sie Schwachstellen haben und wie Sie diese schließen können.

Beratung zur Cyberversicherung für Ihre Zahnarzt-Praxis vereinbaren


Als Zertifizierter Fachberater Heilwesen (IHK) nehme ich Ihnen die Suche nach der bestmöglichen Praxisversicherung ab. Dafür greife ich auf das breite Angebot am Markt zu, nicht nur auf die Tarife eines einzelnen Versicherungskonzerns.   

Versicherungsschutz gegen Behandlungsfehler ist unverzichtbar. Eine nicht ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hieße mit dem eigenen Vermögen zahlen zu müssen. Für die Arztpraxis, den Arzt oder seinen Mitarbeiter würde dies in der Regel den finanziellen Ruin bedeuten.  

Als niedergelassener Arzt bzw. Zahnarzt tragen Sie große Verantwortung - für Ihre Patienten und Ihre Mitarbeiter. Dabei sind Sie täglich rechtlichen Risiken ausgesetzt: Auseinandersetzungen um Honorare und Abrechnungen mit den Krankenkassen sind nur zwei Beispiele. Eine leistungsstarke Rechtsschutzversicherung ist dafür das beste Rezept.

In Ihrer Arztpraxis verwalten Sie sensible Daten Ihrer Patienten. Gefährlich können dabei die Viren der digitalen Welt werden. Schlimmstenfalls müssen Sie Ihre Praxis schließen oder Schadenersatz bezahlen. Schadensummen bis in den hohen sechsstelligen Bereich sind dabei möglich. Die Cyberversicherung für Ärzte schützt Sie davor.

Die Praxisinhaltsversicherung ist sozusagen die Hausratversicherung für Ihre Arztpraxis. Sie versichern Ihr gesamtes Praxisinventar gegen Beschädigung durch fest definierte Gefahren. Meist sind dies Schäden durch Leitungswasser, Feuer oder Einbruchdiebstahl.

Die Praxisausfallversicherung zahlt bei Krankheit oder einem Unfall des Praxisinhabers sowie bei einer behördlich angeordneten Quarantäne für die Arztpraxis.

Elementarschäden, Einbruch, Gebäudeschäden, Krankheit oder Unfall: Die resultierenden Betriebsunterbrechungen können die Existenz einer Praxis gefährden. Egal ob Sie eine Praxis neu gründen oder Ihren bestehenden Versicherungsschutz überprüfen möchten, stehe ich Ihnen als Ansprechpartner für eine leistungsstarke Betriebsunterbrechungsversicherung zur Verfügung.

Sie erhalten bei mir ein Rundum-Sorglos-Paket und vermeiden teure Fallstricke. Vereinbaren Sie deshalb jetzt einen Termin zu Ihrer Praxisversicherung. 

25%

Allgemeine Angaben

Primär-und Sekundärstühle, es werden alle Stühle gezählt (auch die Prophylaxestühle)

Allgemeine Angaben

Beträgt der Umsatzanteil für Implantologie mehr als 50 %?

Dies ist nicht relevant bei: Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Parodontologie

Vorschäden

Kontaktdaten

Ich bin damit einverstanden, dass meine mitgeteilten Daten von Herrn Markus Fischer, Rosengasse 5, 89073 Ulm, gespeichert und zur Bearbeitung meiner Anfrage und Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail genutzt werden. Des Weiteren gestatte ich, dass die erfassten Daten nebst etwaigen Anlagen mittels unverschlüsselter E-Mail - auch über Dienstleister - an Versicherungsunternehmen zur Prüfung und Angebotserstellung weitergeleitet werden. Meine Einverständniserklärung kann ich jederzeit bei Herrn Markus Fischer (bestenfalls schriftlich) kostenfrei und ohne jeden Nachteil mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Mit der Bestätigung dieser Einwilligungserklärung erkläre ich ausdrücklich meine Einwilligung zur Nutzung der Daten zu obigem Zweck.

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