Weshalb eine Zahnzusatzversicherung sinnvoll ist
Die Zahnleistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind in den letzten Jahren immer weiter abgesenkt worden. Sie können davon ausgehen, dass dieser Trend sich in der Zukunft fortsetzen wird. Generell gilt für die gesetzlichen Krankenkassen das Wirtschaftlichkeitsgebot, sprich dass die Leistungen medizinisch notwendig und zweckmäßig sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Ein schönes Lächeln, das in unserer Gesellschaft mit Gesundheit, Wohlstand und Erfolg gleichgesetzt wird, überschreitet aber in der Regel das Maß des Notwendigen. Stattdessen handelt es sich oftmals um ästhetische Leistungen, die wir beim Zahnarzt in Anspruch nehmen. Dementsprechend sehen wir uns mit hohen Zuzahlungen konfrontiert.
Seit 2005 gilt für Zahnersatz und Behandlungen das Prinzip des Festkostenzuschusses. Unabhängig davon für welche Versorgungsvariante Sie sich entscheiden, ob beispielsweise für die einfache „Kassenkrone“ oder für eine hochwertige, aber auch deutlich teurere, zahnfarbene Keramikkrone, erhalten Sie den gleichen Zuschuss Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Gegen die Mehrkosten, die insbesondere bei hochwertigem Zahnersatz auf Sie zukommen, können Sie sich mit einer privaten Zahnzusatzversicherung absichern. Womöglich haben Sie aus eigener Erfahrung oder aus dem Familienkreis erlebt, welche Kosten bei Brücken oder Zahnimplantaten anfallen. Seit Anfang 2012 gilt zudem die neue Gebührenordnung für Zahnärzte, wodurch es in vielen Bereichen zu weiteren Mehrkosten für die Patienten gekommen ist.
Folgende Beispiele sollen Ihnen einen Eindruck vermitteln, mit welchen Kassenzuschüssen und welchen Eigenkosten Sie ohne private Zahnzusatzversicherung rechnen müssen:
Kosten für Inlay | Kassenzuschuss | Eigenanteil |
---|---|---|
600 Euro | 45 Euro | 555 Euro |
Zahnersatz auf Implantat | Kassenzuschuss | Eigenanteil |
---|---|---|
3.000 Euro | 387 Euro | 2.613 Euro |
Was die Zahnzusatzversicherung leistet
In welchen Fällen und bis zu welchen Sätzen Ihre Zahnzusatzversicherung leistet, ist sehr stark von den Versicherungsbedingungen Ihres Tarifes abhängig. Wenn Sie im Vorfeld einer Behandlung wissen möchten, mit welcher Erstattung Sie rechnen können, sollten Sie von Ihrem Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan aufstellen lassen. Damit können Sie sich von Ihrem Versicherer konkret berechnen lassen, in welchem Umfang und in welcher Höhe geleistet wird.
Zunächst einmal können Sie drei Bereiche der Zahnmedizin unterscheiden:
- Zahnbehandlung
- Zahnersatz
- kieferorthopädische Behandlung
Zur Zahnbehandlung zählen Parodontosebehandlungen, Wurzelbehandlungen, professionelle Zahnreinigung, Füllungen und Inlays. Ihre private Zahnzusatzversicherung sollte hier einen möglichst hohen Erstattungssatz bieten, der sich nicht auf den Differenzbetrag von Arztrechnung und GKV-Anteil bezieht, sondern auf den gesamten Rechnungsbetrag.
Im Bereich Zahnersatz können für Sie die höchsten Kosten anfallen, denn hierzu zählen nicht nur die reinen Zahnarztkosten. Beträge von mehreren tausend oder zehntausend Euro sind bei aufwändigeren Maßnahmen keine Seltenheit.
Kaum einem Kind bleiben heutzutage kieferorthopädische Eingriffe erspart. Da sich die Behandlungen meist über mehrere Jahre erstrecken, fallen die Kosten entsprechend hoch aus. Nur wenn Sie die private Zahnzusatzversicherung für Ihr Kind rechtzeitig abgeschlossen haben, also noch bevor die Behandlungen angeraten sind, können Sie auch auf eine Kostenübernahme bauen. Sind Sie bereits volljährig, leistet Ihre gesetzliche Krankenkasse überhaupt nicht für kieferorthopädische Maßnahmen. Bei privaten Zahnzusatzversicherungen kommt es auf den jeweiligen Tarif an.
Allgemein gilt, dass die privaten Zahnzusatzversicherungen sich in den Leistungen stark unterscheiden, nicht zuletzt bei den Erstattungssätzen.
Wann die Zahnzusatzversicherung nicht leistet
Sie haben die Wichtigkeit einer privaten Zahnzusatzversicherung erkannt? Je früher Sie zu dieser Erkenntnis gelangt sind, umso besser. Denn auch im Bereich der privaten Zahnzusatzversicherungen begegnen Ihnen zum Versicherungsbeginn Wartezeiten. Versicherer sind darauf angewiesen diese zu vereinbaren, um Ihre Beiträge kalkulierbar und finanzierbar zu halten.
Meist müssen Sie mit Wartezeiten von drei und acht Monaten planen. Für Zahnbehandlung, hierzu zählt auch die professionelle Zahnreinigung, gilt üblicherweise eine Wartezeit von drei Monaten. Im Bereich Zahnersatz und Kieferorthopädie beträgt die Wartezeit häufig acht Monate. Ausnahmen bestehen bei Behandlungen im Zusammenhang mit Unfällen. Hier existiert der Versicherungsschutz direkt nach Abschluss. Nur sehr wenige Tarife sehen keinerlei Wartezeiten vor.
Was Sie bei Vertragsabschluss beachten müssen
Auch bei der privaten Zahnzusatzversicherung müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Sie alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Versicherer prüfen Ihre Angaben und entscheiden auf dieser Basis, ob und zu welchen Konditionen Sie versichert werden können. Auch wenn es zunächst so scheint, dass Sie sich Ihren Versicherer aussuchen könnten, ist es tatsächlich doch umgekehrt. Versicherer betrachten immer Ihr Risiko, in diesem Fall vor allem Ihre Krankengeschichte, und entscheiden dann, ob sie Sie versichern möchten. An dieser Stelle kann Ihnen ein unabhängiger Spezialist für Versicherungsfragen viel Arbeit abnehmen.
Beantworten Sie die gestellten Fragen nicht wahrheitsgemäß, verletzen Sie Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht. Dies gefährdet Ihren Versicherungsschutz, denn je nach Schwere der Verletzung und Relevanz der Daten kann Ihr Versicherer leistungsfrei sein oder von dem Vertrag zurücktreten. In der Folge einen neuen Versicherungsvertrag zu finden, wird sehr schwer bis nahezu unmöglich.
Welche Tarifmerkmale Sie auf jeden Fall beachten sollten
Ihr Zahnarzt kann Ihnen unterschiedliche Gebührensätze in Rechnung stellen. Sie können wählen, welche Gebührensätze Ihre Zahnzusatzversicherung beispielsweise Leistungen bis zum Höchstsatz, also dem 3,5-fachen Satz, erstatten soll oder auch darüber hinaus. Insbesondere bei Spezialisten sind Abrechnungen weit oberhalb des Höchstsatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) möglich.
Ein Implantat ist eine künstliche Zahnwurzel, welche in den Knochen des Ober- oder Unterkiefers eingebracht wird. Auf dem Implantat kann Zahnersatz verankert werden. Einige Tarife sehen im Bereich der Implantate Summenbegrenzungen oder Anzahlbegrenzungen vor und erstatten somit nur einen bestimmten Maximalbetrag pro Implantat oder nur bis zu einer gewissen Anzahl an Implantaten. Manche Tarife sehen keinerlei Leistungen vor.
Alle gesetzlichen Krankenversicherungen und einige private Zusatzversicherungen leisten nur für Behandlungen bei Ärzten mit Kassenzulassung. Doch gerade Fachärzte entscheiden sich oft für die Arbeit ohne Kassenzulassung. Möchten Sie sich auch von Privatzahnärzten behandeln lassen, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Tarif hierfür leistet.
Beim Zahnersatz richten sich die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen nicht nach der tatsächlich in Anspruch genommenen Behandlung, sondern nach dem jeweiligen Befund. Welcher Zahnersatz für welchen Befund notwendig und zweckmäßig ist, wird deutschlandweit verbindlich festgelegt und als Regelversorgung bezeichnet. Die Krankenkassen zahlen sogenannte befundbezogene Festzuschüsse in Höhe von etwa 50% (durch regelmäßige Vorsorge bis zu 65%) der für die Regelversorgung notwendigen Leistungen. Als Patient können Sie sich für jede Form des Zahnersatzes entscheiden – der Kassenzuschuss bleibt immer derselbe. Etwaige Kosten für zusätzliche Leistungen, Material- und Laborkosten sowie Honorar werden dabei allerdings oftmals nicht berücksichtigt. Leistungsstarke Tarife erstatten auch Zahnersatz außerhalb der Regelversorgung.
Bei Inlays handelt es sich um passgenaue, im Zahnlabor gefertigte Füllungen, welche genau den Defekt im Zahn ausfüllen. Streng genommen handelt es sich bei einer Versorgung mit einem Inlay um eine Zahnbehandlung, weshalb die gesetzlichen Krankenkassen hier keinen Festzuschuss leisten. In der privaten Zahnzusatzversicherung werden Inlays aufgrund des vergleichbaren Arbeits- und Kostenaufwands allerdings des Öfteren unter Zahnersatz einsortiert. Aus diesem Grund muss bei der Tarifwahl darauf geachtet werden, dass Inlays tatsächlich versichert sind, sofern dies gewünscht ist.
Kunststoffüllungen, auch Komposite genannt, sind zahnfarbene plastische Füllungsmaterialien für die zahnärztliche Behandlung. Nicht alle privaten Zahnzusatzversicherungen leisten hierfür.
Zu beachten ist zudem, dass anders als in der Krankenvollversicherung für den Versicherer in der Zusatzversicherung in den ersten drei Versicherungsjahren ein Kündigungsrecht besteht. Einige Tarife verzichten jedoch zu Ihren Gunsten auf dieses Recht.
Wie Sie den Beitrag beeinflussen können
Wichtig zu wissen ist, dass Versicherer Tarife nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Schadensversicherung anbieten. Der Unterschied besteht darin, wie die Versicherer die Beiträge festlegen. Häufigkeit und Kosten von Zahnversorgungen nehmen mit dem Lebensalter zu.
In Tarifen nach Art der Schadenversicherung steigt der Beitrag nach Vertragsschluss mit dem Alter des Kunden planmäßig an. In Tarifen nach Art der Lebensversicherung wird dagegen von vornherein ein Teil des Beitrags für den Aufbau einer Alterungsrückstellung verwendet. Sie steht dann im höheren Lebensalter zur Verfügung. Hier gibt es daher nach Vertragsschluss keine altersabhängigen Beitragssteigerungen mehr. Allerdings können die Versicherer in beiden Tarifarten die Beiträge in laufenden Verträgen erhöhen, wenn ihre Ausgaben dauerhaft höher sind als kalkuliert.
Bei Tarifen mit Altersrückstellung zahlen Sie prinzipiell in jungen Jahren Beiträge, die höher sind als die Kosten der durchschnittlich in Anspruch genommenen Versicherungsleistungen, im Alter ist das Gegenteil der Fall. Die Alterungsrückstellungen können Sie bei einem Versichererwechsel nicht mitnehmen. Sie fallen stattdessen dem Versichertenkollektiv zu.
Wie die Zahnzusatzversicherung steuerlich behandelt wird
Den Beitrag für Ihre private Zahnzusatzversicherung werden Sie in der Regel nicht steuerlich wirksam geltend machen können. Zwar sind Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.900 Euro für Angestellte beziehungsweise bis 2.800 Euro für Selbstständige anrechenbar. Dies gilt in erster Linie jedoch nur für ein Leistungsniveau, das der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht. Mehrleistungen können innerhalb dieses Rahmens nur dann angesetzt werden, wenn die Höchstgrenze durch die Basisabsicherung nicht erreicht wird.
Was Sie im Leistungsfall bedenken sollten
Die Prüfung des Heil- und Kostenplans erfolgt in der Regel zeitnah. Manche Versicherer garantieren sogar die Bearbeitung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Somit können Sie davon ausgehen, dass sich Ihre geplante Behandlung aufgrund dieser Prüfung nicht signifikant verzögert.
Zwar ist die Zahnarztrechnung von Ihnen zu begleichen, sprich Ihr Zahnarzt rechnet nicht direkt mit Ihrem privaten Versicherer ab. Wenn Sie jedoch die Rechnung umgehend bei Ihrem Versicherer einreichen, erhalten Sie in der Regel auch zeitnah die Erstattungsleistung und können diese zusammen mit Ihrem verbleibenden Eigenanteil an Ihren Zahnarzt weiterreichen.
Worüber Sie Ihren Versicherer in Kenntnis setzen sollten
Vor einer Zahnersatz- oder einer kieferorthopädischen Maßnahme sollten Sie immer den Heil- und Kostenplan Ihres Zahnarztes bei Ihrem Versicherer einreichen. Zum Einen ist es für Sie von Nutzen, da Sie so bereits vor der Behandlung genau wissen, welche Kosten tatsächlich erstatten werden. Dabei können Sie sich sogar von Ihrer Versicherung zu den geplanten Maßnahmen beraten lassen. So können Sie direkt planen, welcher Eigenanteil für Sie nach Abzug des gesetzlichen Festzuschusses verbleibt.
Zum Anderen dürfen Versicherer in ihren Versicherungsbedingungen festlegen, dass sie generell die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes verlangen oder dann, wenn die voraussichtlichen Kosten eine bestimmte Höhe, zum Beispiel 1.000 Euro, übersteigen. Reichen Sie in diesem Fall keinen Heil- und Kostenplan ein, könnten die Bedingungen des Versicherers vorsehen, dass er den Teil der Kosten, der die 1.000 Euro übersteigt, nicht zum üblichen Erstattungssatz deckt, sondern womöglich nur die Hälfte davon. Ihr Versicherer könnte also seine Leistung kürzen beziehungsweise Sie riskieren also eine deutlich höhere Eigenleistung.
Planen Sie ins Ausland zu reisen? Dann sollten Sie mindestens einen Blick in die Versicherungsbedingungen Ihres Tarifs werfen, besser noch Ihren Versicherer darüber in Kenntnis setzen und abklären, wie sich die Leistungen im Ausland gestalten. Zwar besteht laut der Musterbedingungen (MB/KK 2009) des PKV-Verbands grundsätzlich Leistungspflicht für Europa, die zeitlich begrenzt auch auf das außereuropäische Ausland ausgedehnt werden kann. Allerdings können die Vertragsbedingungen der Versicherer von diesen Musterbedingungen abweichen. Die Tarife der einzelnen Versicherer weisen im Bereich der Zahnbehandlung im Ausland teils deutliche Unterschiede auf.
Was bei der Kündigung sowie einem Wechsel der Krankenhauszusatzversicherung zu beachten ist
Neben der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit können Sie gegebenenfalls ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen, wenn die Versicherungsgesellschaft den Beitrag erhöht.
Eine Kündigung sollten Sie in jedem Fall per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax vornehmen. Nur so haben Sie im Zweifelsfall einen Nachweis, dass die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
Wollen Sie Ihre Zahnzusatzversicherung wechseln, empfiehlt es sich, dass Sie sich zunächst um die Folgeversicherung bemühen. Aufgrund der notwendigen Gesundheitsprüfung kann Ihr neuer Versicherer Beitragszuschläge oder Leistungsausschlüsse ansetzen sowie eine Ablehnung Ihres Versicherungsantrages aussprechen.
Ihrem neuen Versicherungsvertrag werden in der Regel zu Beginn wieder Wartezeiten zugrunde liegen.