Arbeitsunfähigkeitsabdeckung in der Berufsunfähigkeitspolice

Individuelle Gestaltung der Police


Seit Abschaffung der gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahr 2001 ist eine private Absicherung der eigenen Arbeitskraft wichtiger denn je. Heutzutage sind Berufsunfähigkeitsversicherungen der bevorzugte Weg der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, das eigene Vermögen und den Lebensstandard auch bei Verlust der Berufsfähigkeit zu erhalten. Doch die Wahl der Police sollte mit Sorgfalt getroffen werden, denn es gibt nicht die eine Art der Absicherung, die für alle gleichermaßen geeignet ist. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation individuelle Bedürfnisse und üben Berufe mit unterschiedlichem Risikopotenzial aus.

Die Police sollte nach dem jeweiligen Bedarf mit individuell zusammengestellten Bausteinen ausgestattet werden.

Immer mehr Versicherungsgesellschaften bieten beispielsweise Berufsunfähigkeitspolicen mit integrierter Arbeitsunfähigkeitsversicherung an. Entscheidet sich der Versicherungsnehmer für einen Tarif mit Arbeitsunfähigkeitsklausel, kann er schon bei länger anhaltender Krankschreibung Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitspolice abrufen. Die Aufnahme der Klausel in den Vertrag mag demnach sinnvoll sein. Ob das aber in jedem Fall wirklich so ist, ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit zu bewerten.

Welcher Baustein für wen nützlich sein kann, sollte am besten mithilfe eines Versicherungsspezialisten ermittelt werden.

Unterschiedliche Definitionen beachten


Wären Sie in der Lage, klar zu beurteilen, ab wann Sie berufsunfähig sind? Wahrscheinlich eher nicht, denn die Berufsunfähigkeit ist nur schwer greifbar. Es müssen schon viele Faktoren zusammenkommen, damit diese bestätigt werden kann. So gilt man noch längst nicht als berufsunfähig, nur weil man sechs Monate lang krankgeschrieben ist und nicht arbeiten kann.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich Berufsunfähigkeit, auch wenn beide Begriffe manchmal ungeachtet ihrer unterschiedlichen Definitionen synonym verwendet werden. Arbeistunfähig sind Arbeitnehmer, die ihrer Arbeit aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht mehr nachgehen können. In der Regel erhält der Betroffene dann vom Arzt eine Krankmeldung, die dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Wesentlich ist hierbei, dass man von einer Besserung des Gesundheitszustandes ausgeht und der Versicherte seiner Arbeit bald wieder nachgehen kann.

Berufsunfähig ist hingegen nur, wer seinen Beruf voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben kann. In der Regel muss der Versicherte mindestens sechs Monate ausfallen und darüber hinaus den bedingungsgemäßen Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % nachweisen können. Das heißt, Sie haben mindestens die Hälfte Ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit eingebüßt und können daher für Ihren Beruf wichtige Tätigkeiten nicht mehr ausführen. Zum Nachweis Ihrer Berufsunfähigkeit müssen Sie zahlreiche Dokumente wie etwa Arztberichte und Tätigkeitsbeschreibungen bei Ihrer Versicherung einreichen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an sich kann nicht als Nachweis einer Berufsunfähigkeit dienen. Diese informiert den Versicherer nämlich weder über den Grund für die Krankschreibung noch sagt die Krankmeldung etwas über das individuelle Restleistungsvermögen des Versicherten aus.

Erst, wenn die gegebenen Einschränkungen des Leistungsvermögens durch gesicherte medizinische Befunde und Gutachten belegt sind, können die entsprechenden Leistungen bei der Versicherung abgerufen werden.

Mehrwert durch Arbeitsunfähigkeitsklausel


Es kommt häufig genug vor, dass Anträge auf Berufsunfähigkeit aus medizinischen Gründen abgelehnt werden. Etwa ein Drittel aller Ablehnungen geht darauf zurück, dass der Schweregrad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent nicht erreicht wird.

Kann beispielsweise ein selbstständiger Handwerksmeister mit mehreren Mitarbeitern aufgrund eines orthopädischen Leidens seine bisherigen handwerklichen Tätigkeiten nicht mehr uneingeschränkt verrichten, ist er arbeitsunfähig. Da er in seinem Betrieb trotzdem noch organisatorische und kaufmännische Aufgaben erledigen kann, liegt hier keine Berufsunfähigkeit vor. Dabei kann die Krankschreibung auch durchaus sechs Monate oder länger andauern, ohne dass ein Grad der Berufsunfähigkeit erreicht wird. Hier kommt die Arbeitsunfähigkeitsklausel ins Spiel. Wer diese in seine Police integriert, erhält schon nach sechsmonatiger ununterbrochener Krankschreibung auch ohne Nachweis einer Berufsunfähigkeit eine befristete monatliche Rente. Je nach gewähltem Tarif liegt die Befristung der Rentenzahlung zwischen 18 und 36 Monaten.

Wer gute Aussichten auf die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente hat, profitiert ebenfalls von der Arbeitsunfähigkeitsklausel. Es kommt nämlich durchaus vor, dass der Betroffene länger als üblich auf seinen Bewilligungsbescheid warten muss, weil der Nachweis der Berufsunfähigkeit mehr Zeit in Anspruch nimmt oder verschiedene Gutachter unterschiedliche Meinungen zum Umfang der Einschränkungen haben. Auch in diesem Fall gibt es nach sechs Monaten Krankschreibung schon eine Rentenauszahlung. Selbst, wenn sich am Ende trotz zuvor guter Aussichten herausstellt, dass doch keine Berufsunfähigkeit vorliegt, muss dieser Betrag nicht zurückgezahlt werden. Damit wird deutlich, die Arbeitsunfähigkeitsklausel gehört in die Berufsunfähigkeitspolice, denn sie bietet einen echten Mehrwert für den Versicherten.

Wenn Sie dennoch unsicher sind, ob diese Kombination auch für Ihre persönliche Situation geeignet ist, sollten Sie sich vor der Wahl einer Police von einem Versicherungsfachmann beraten lassen.

Was man noch wissen sollte


Wie bei jedem Vertragsabschluss kommt es auch bei der Berufsunfähigkeitspolice auf das Kleingedruckte an. Die Arbeitsunfähigkeitsklauseln der verschiedenen Anbieter ähneln sich auf den ersten Blick. Dennoch verstecken sich im Kleingedruckten oftmals Unterschiede, die am Ende über die Bewilligung oder Ablehnung von Leistungen entscheiden können. Daher sollten Sie genau in die Vertragsbedingungen schauen. Darüber hinaus erhöht der Einschluss der Arbeitsunfähigkeitsklausel in der Regel den Beitrag zur Berufsunfähigkeitsabsicherung. Unterschiede gibt es auch hinsichtlich des Aufwandes, den Sie für die Beantragung der Leistungen im Rahmen Ihrer Krankschreibung betreiben müssen. In der Regel gewährleistet die Arbeitsunfähigkeitsklausel einen vereinfachten Weg zur befristeten Übergangsleistung, da der Grad der Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Auszahlungen noch nicht nachgewiesen sein muss. Manche Versicherer fordern allerdings gleichzeitig mit dem Antrag auf Leistungen bei Krankschreibung auch schon die Einreichung eines kompletten Leistungsantrages zur Berufsunfähigkeit. Damit wird das Prozedere erschwert und der Abruf von Rentenzahlungen rückt wieder in die Ferne.

Wer eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat, sollte bei der Wahl einer Berufsunfähigkeitspolice mit Arbeitsunfähigkeitsklausel ebenfalls das Kleingedruckte genau unter die Lupe nehmen. In der Regel enthalten die Vertragsbedingungen nämlich den Hinweis, dass eine gleichzeitige Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld der Einwilligung des Anbieters Ihrer Berufsunfähigkeitspolice bedarf.

Die Arbeitsunfähigkeitsklauseln unterscheiden sich je nach Anbieter auch hinsichtlich der Meldefristen und Leistungsbegrenzungen. Verbraucherfreundliche Policen haben diese Meldefristen nicht. Der Versicherte kann beispielsweise aufgrund einer Erkrankung, die am Ende nicht zur Berufsunfähigkeit geführt hat, auch rückwirkend noch Leistungen gemäß der Arbeitsunfähigkeitsklausel geltend machen.

Arbeitsunfähigkeitsklauseln nicht einheitlich


Eine einheitliche Handhabung der Arbeitsunfähigkeitsklausel innerhalb der Berufsunfähigkeitspolicen gibt es also nicht. Im Folgenden sind einige wesentliche Unterschiede noch einmal zusammengefasst:

  • Die Klausel kann standardmäßig im angebotenen Tarif enthalten sein, was aber eher seltener der Fall ist. In der Regel kann diese als kostenpflichtiger Zusatzbaustein in die Berufsunfähigkeitspolice integriert werden.
  • Die maximale Zahldauer der arbeitsunfähigkeitsbedingten Rente für die gesamte Vertragsdauer ist begrenzt. Der Zeitraum der Auszahlung beträgt je nach Anbieter zwischen 18 und 36 Monaten.
  • Je nach Anbieter kann die Mindestdauer des voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeitszeitraumes vier oder sechs Monate betragen.
  • Bei Krankschreibungen verlangen die Versicherer unterschiedliche Nachweise. In der Regel reicht die Vorlage der vom Arzt ausgestellten AU-Bescheinigungen. In manchen Fällen werden Facharztberichte verlangt.
  • Manche Anbieter verlangen von den arbeitsunfähigen Versicherten gleichzeitig mit dem Leistungsantrag auch einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente. Das erhöht den Aufwand für den Betroffenen erheblich.
  • Je nach Tarif gibt es auch die Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, nach sechs Wochen schon von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit zu werden.

Damit sind beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitspolice mit Arbeitsunfähigkeitsklausel einige Punkte in den Vertragsbedingungen zu überprüfen. Dabei hilft der Versicherungsfachmann, denn wer sich nicht genau auskennt, übersieht leicht das Wesentliche im Kleingedruckten.

Fazit


Für zahlreiche Versicherungsnehmer ist der Begriff Arbeitsunfähigkeit klar definierbar, während sie sich mit der Definition der Berufsunfähigkeit etwas schwerer tun. Daher macht die vertraute Arbeitsunfähigkeitsklausel die Berufsunfähigkeitstarife attraktiver für Versicherungsnehmer. Eine sechs Monate oder länger andauernde Krankschreibung ist nicht automatisch mit einer Berufsunfähigkeit gleichzusetzen, sodass höhere Leistungen zu erwarten sind. Dies sollte in der Prämie berücksichtigt werden.

Die Integration der Klausel in die Police ist für Arbeitnehmer eine gute Möglichkeit, die Berufsunfähigkeitspolice bedarfsgerecht abzurunden.

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