Berufshaftpflichtversicherung für Mediziner

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Gemäß Paragraph 21 der Musterberufsordnung gilt, „Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.“ Zwar ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte keine zwingende Voraussetzung für die Berufserlaubnis, sinnvoll ist sie für jeden Arzt aber allemal.

Ein Versicherungsfall kann bei Ärzten beispielsweise bereits durch eine vorgeworfene Fehlbehandlung oder Fehldiagnose eintreten, aber auch durch Leichtsinn, Unterlassung oder durch unzureichende Dokumentation. Grundsätzlich haftet der Schadenverursacher – also möglicherweise der Arzt – mit seinem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe.

Interessant ist vor allem die Frage, wer denn nun letztlich für den entstandenen Schaden haften muss. Viele angestellte Ärzte wiegen sich irrtümlicherweise hinsichtlich der sich aus ihrer beruflichen Tätigkeit ergebenden Haftungsrisiken in der Sicherheit eines vollumfänglichen Schutzes durch ihren Arbeitgeber. Denn grundsätzlich ist in jedem Haftungsfall die Frage zu klären, ob beziehungsweise in welchem Umfang der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen angestellten Arzt von der Haftung freizustellen und für dessen Fehler einzutreten.

Haftung im Außenverhältnis

Zwar haftet als Vertragspartner des Patienten unabhängig davon, ob es sich um eine Klinik, ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine Praxis handelt, der Arbeitgeber diesem gegenüber für die Fehler seiner Arbeitnehmer aus dem Behandlungsvertrag (§§ 280 ff. BGB). Beispielsweise bei Wahlleistungsvereinbarungen mit Krankenhausärzten werden angestellte Ärzte jedoch selbst Partner des Behandlungsvertrags und verlieren ihren Status als Erfüllungsgehilfe ihres Arbeitgebers.

Haftungsrisiken ergeben sich zudem für den angestellten Arzt bei unerlaubten Handlungen nach dem Deliktsrecht (§ 823 BGB). So ist jeder an einer Heilbehandlung Beteiligte dem betroffenen Patienten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er pflichtwidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Der angestellte Arzt haftet demnach trotz Anstellungsverhältnis für eigene Fehler persönlich.

Somit haften Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Außenverhältnis uneingeschränkt, sprich bis zur vollen Schadenhöhe gegenüber dem geschädigten Patienten, nebeneinander als Gesamtschuldner. Der angestellte Arzt kann und sollte deshalb eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Haftung im Innenverhältnis

Im Innenverhältnis weicht die Haftung jedoch zugunsten des Arbeitnehmers von der Haftung im Außenverhältnis ab. Hier ist der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit des Arztes – hierzu zählt die Behandlung von Patienten – nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs verpflichtet, seinen Angestellten von dessen Haftung freizustellen. Der Umfang dieses Freistellungsanspruchs richtet sich nach dem Verschuldensgrad des Handelnden. Man unterteilt diesen in einfache, mittlere sowie grobe Fahrlässigkeit und in Vorsatz.

Einfache Fahrlässigkeit führt zu einer vollumfänglichen Haftungsfreistellung. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit führen grundsätzlich zu einer vollen Haftung des Arbeitnehmers. Nur ausnahmsweise kommt hier eine quotale Haftung in Betracht. Im Rahmen der mittleren Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadenquotelung, die im Ergebnis von einer Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall abhängt. Bei beamteten Ärzten bzw. bei Arbeitsverhältnissen auf Grundlage des BAT/TVöD/TV-L/TV-Ärzte (VKA) beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16.05.2014 ein bahnbrechendes Urteil gefällt: Mehrere einfache Behandlungsfehler können in der Gesamtbetrachtung einen groben Behandlungsfehler mit der sich daraus ergebenden Beweislastumkehr ergeben! Damit muss der Arzt beweisen, dass der eingetretene Schaden nicht auf seinem Fehlverhalten beruht.

Grenzen des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs

Selbst bei vollumfänglicher Einbeziehung in den Versicherungsschutz des Arbeitgebers ist zu bedenken, dass auch hier noch Risiken bestehen. Diese ergeben sich beispielsweise aus einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers oder der Nichtzahlung der Versicherungsprämie. Ebenso könnte es bei persönlichen Differenzen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dazu kommen, dass der Arbeitgeber die Anspruchsabwehr (trotz des bestehenden Anspruchs) verweigert.

Diesen Risiken kann der angestellte Arzt mit einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung, welche die Absicherung der dienstlichen Tätigkeit umfasst, begegnen. Die Leistung besteht hier schwerpunktmäßig in der Anspruchsabwehr sowie der Prüfung und Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber. Aber auch die gegebenenfalls notwendige Vertretung im Rahmen eines Strafverfahrens gehört zum Leistungsumfang. Der besondere Vorteil besteht darin, dass hier ausschließlich die Interessen des angestellten Arztes vertreten werden, da diese nicht immer mit denen des Arbeitgebers gleichlaufend sind (beispielsweise bei Mitverschulden des Arbeitgebers oder anderer Angestellter etc.).

Tätigkeiten außerhalb des Dienstes

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Häufig wird dieser Bereich von angestellten Ärzten vernachlässigt. Der Arztberuf kennt weder Sonn- noch Feiertage. Der Mediziner ist und bleibt immer 24 Stunden Arzt. Somit endet die Haftung aus ärztlichen Tätigkeiten auch nicht mit dem Dienstschluss. Deshalb ist es für Angestellte empfehlenswert, das sogenannte ärztliche Restrisiko (Erste-Hilfe-Leistungen, Behandlungen im Notfall, ärztliche Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis) abzusichern. Je nach persönlichem Bedarf können weitere geringfügige freiberufliche Tätigkeiten wie KV-Notdienste, Notarztdienste etc. oder Praxisvertretungen oder freiberufliche Tätigkeiten über einen eigenen Haftpflichtvertrag abgesichert werden.

Berufshaftpflichtversicherung für jeden Arzt ein Muss

Jeder angestellte Arzt sollte abklären, wie umfassend er über seinen Arbeitgeber versichert ist. Hierbei sollte darauf geachtet werden, ob die grobe Fahrlässigkeit auch mitversichert gilt und auf den Regress bei möglicher Fahrlässigkeit generell verzichtet wird. Sind vom Arbeitgeber zwar die leichte und mittlere Fahrlässigkeit abgesichert, die grobe Fahrlässigkeit aber nicht, kann er Patientenansprüche aus grober Fahrlässigkeit an den angestellten Arzt weitergeben. Unter anderem diesen sogenannten Teilregress kann der angestellte Arzt im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung absichern.

Diese sichert den angestellten Arzt voll ab und übernimmt für ihn auch die Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs bei einfacher und mittlerer Fahrlässigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen die Haftung des vom Patienten in Anspruch genommenen angestellten Arztes übernehmen und kann auch für seine eigene vertragliche Haftung keine Regressansprüche gegenüber seinem Mitarbeiter geltend machen.

Im Bereich der groben Fahrlässigkeit jedoch entfällt die Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Angestellten. Medizinische Versorgungszentren, Kliniken und Praxen haben hier auf Grundlage des Arbeitsrechts die Möglichkeit ihren angestellten Arzt in Regress zu nehmen.

Kriterien bei der Tarifauswahl

Jeder praktizierende Arzt braucht eine Berufshaftpflichtversicherung. Doch welche Leistungen sollte sie zwingend enthalten?

In den letzten Jahren war immer wieder die Rede von stark steigenden Personenschäden im Heilwesen. Die Gründe dafür sind der medizinische Fortschritt, mangelndes Qualitätsmanagement und eine immer patientenfreundlichere Rechtsprechung. Die stetig zunehmenden Kosten haben einige Versicherer dazu veranlasst, sich aus dem Bereich der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte zurückzuziehen. Manche Versicherer unterbreiten ihren versicherten Ärzten neue Vertragsangebote mit schlechteren Bedingungen oder erhöhen teils deutlich die Versicherungsprämien.

Der Markt hat sich zuletzt also ausgedünnt und das Tarifangebot an Berufshaftpflichtversicherungen ist übersichtlicher geworden. Bei der Frage, welcher Tarif der richtige für Sie ist, sollten Mediziner unbedingt auf die folgenden Punkte achten. Sonst besteht die Gefahr, dass sie falsch oder unterversichert sind. Das Risiko, für einen Schaden privat haften zu müssen, ist dann groß.

Ausreichende Versicherungssummen

Wir empfehlen grundsätzlich nur Verträge mit einer Deckungssumme von drei bis fünf Millionen Euro für Personenschäden abzuschließen. Sachschäden sollten bei der Berufshaftpflicht mit mindestens ein bis zwei Millionen Euro, Vermögensschäden mit mindestens 200.000 Euro versichert sein. Zwar stagnierte die Zahl der Schadensfälle zuletzt auf hohem Niveau, aber die Entschädigungen pro Fall stiegen rasant an. Bedenken Sie immer, dass Sie als Arzt im Schadensfall mit Ihrem Privatvermögen haften. Zusätzlich zur Erstattung von Behandlungskosten können einem Patienten Schmerzensgeld und auch lebenslange Renten zugesprochen werden. Daher sollten Sie sich nicht mit geringeren Deckungssummen begnügen.

Berufshaftpflicht braucht man auch im Ruhestand

Sinnvoll ist es zudem, einen Vertrag mit einem sogenannten Nachversicherungsschutz abzuschließen. Denn auch im Ruhestand sind Sie nicht davor gefeit, von früheren Patienten verklagt zu werden. Zwar entscheidet in der Regel der Zeitpunkt, in dem der Arzt einem Patienten Schaden zugefügt hat darüber, ob die Versicherung zahlt oder nicht. In vielen Fällen kann man sich allerdings erbittert darüber streiten, wann genau dieser Zeitpunkt war. In jüngeren Versicherungsverträgen ist daher in der Regel eine fünfjährige Nachhaftpflicht-Versicherung enthalten.

Fehler beim Notfall absichern

Auch im Ausland sollte Ihre Berufshaftpflichtversicherung Schutz bieten. Dies ist in der Regel zumindest auch bei Erste-Hilfe-Maßnahmen oder Notfalleinsätzen der Fall. Denn auch wenn Sie privat unterwegs sind, sind Sie verpflichtet, im Notfall zu helfen. Auch in solch einer Situation können Sie für Behandlungsfehler finanziell in Anspruch genommen werden.

Markus Fischer hat 4,88 von 5 Sternen 244 Bewertungen auf ProvenExpert.com