Die Höhe der Einkommenssteuer wird durch die Steuerklasse beeinflusst. Insgesamt gibt es in Deutschland sechs Steuerklassen. Die Steuerklasse richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand. So wird Alleinstehenden automatisch durch das Finanzamt die Steuerklasse I zugeordnet, Alleinerziehenden hingegen die Steuerklasse II. Wer mehrere Jobs hat, bekommt ab dem zweiten Job Steuerklasse VI automatisch zugeordnet. Ehepaaren können aus verschiedenen Steuerklassenkombinationen auswählen.
Kurzübersicht zu den Steuerklassen (Stand 2018)
| | Jährlicher Arbeitslohn steuerfrei bis |
---|
| a) Alleinstehende b) Verheiratete, wenn Sie dauerhaft von Ehepartner getrennt lebend | 9.000 Euro Grundfreibetrag 7.428 Kinderfreibetrag |
| | 9.000 Euro Grundfreibetrag 1.908 Euro Alleinerziehungs-entlastungsbetrag 7.428 Kinderfreibetrag
|
| a) Verwitwete b) Verheiratete, wenn Partner Steuerklasse V gewählt hat, oder der Partner nicht arbeitet | 18.000 Euro Grundfreibetrag 7.428 Euro Kinderfreibetrag |
| Verheiratete, wenn der Partner auch Steuerklasse IV wählt | 9.000 Euro Grundfreibetrag 3.714 Kinderfreibetrag |
| Verheiratete, wenn der Partner Steuerklasse III wählt | |
| Ledige und Verheiratete, ab dem zweiten Job | |
Beschreibung der Steuerklassen
Steuerklasse I
Alleinstehende Personen werden in der Regel in die Steuerklasse 1 eingeordnet.
Die Steuerklasse 1 ist grundsätzlich allen Personen vorbehalten, die nicht (mehr) verheiratet sind.
In die Steuerklasse I werden ledige, unverheiratete, geschiedene oder verwitwete Steuerzahler zugeordnet. Grundvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mehr als 450 € monatlich verdient, bleibt er unter diesem Betrag wird sein Einkommen nicht versteuert.
Arbeitnehmer dieser Lohnsteuerklasse sind in der Regel beschränkt, was ihre Auswahlmöglichkeiten betrifft. Eine Ausnahme bilden Steuerzahler mit Kindern.
Alleinerziehende in der Steuerklasse 1
Gerade für Arbeitnehmer, die in Steuerklasse I eingeordnet sind, bringt ein Kind steuerlich gesehen einige Änderungen mit sich. So können Alleinerziehende, die ein minderjähriges Kind versorgen, das dauerhaft im eigenen Haushalt lebt, von Steuerklasse I zu II wechseln. Hier bietet sich der Vorteil, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) berücksichtigt wird und die betroffene Person wesentlich weniger Steuern zahlen muss.
Doch was ist, wenn ein unverheiratetes Paar zusammenlebt und Nachwuchs bekommt?
In diesem Fall bleiben beide Partner in Steuerklasse I. Da sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, profitieren sie nicht von den Vergünstigungen für Alleinerziehende.
Steuerklasse II
Steuerklasse 2 ist für Alleinerziehende vorgesehen.
Voraussetzung für Steuerklasse 2:
Die alleinerziehende Person muss mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben. Außerdem muss die Alleinerziehende Kindergeld beziehen. Des Weiteren darf keine andere volljährige Person mit im Haushalt leben, die als Erziehungsberechtigter fungieren könnte.
Ein klarer Vorteil der Steuerklasse 2 ist, dass im Gegensatz zu der Steuerklasse 1 deutlich weniger Steuern gezahlt werden müssen.
Grundsätzlich können nur Alleinerziehende in die Steuerklasse 2 einsortiert werden. Es sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen, um als alleinerziehende Person der Steuerklasse zugeordnet zu werden.
- Es muss mindestens ein minderjähriges Kind mit im Haushalt leben.
- Es darf keine weitere volljährige Person mit im Haushalt wohnen, die als zusätzlicher Erziehungsberechtigter fungieren kann.
Abzüge bei Steuerklasse 2
Auch in der Steuerklasse 2 werden verschiedene Abzüge fällig. Es fallen im Prinzip die gleichen Abzüge wie in Steuerklasse 1 an, dazu gehören die Kirchensteuer und andere Steuern. Außerdem fallen die Sozialabgaben an, die auch andere Steuerzahler zahlen müssen. Wichtig ist zu wissen, dass die Freibeträge in Steuerklasse 2 die Entlastung ausmachen.
Steuerklasse III
Steuerklasse 3 ist für Verheiratete bzw. gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften vorgesehen. Sie ist nur in Kombination mit Steuerklasse 5 möglich.
Diese Kombination bietet Paaren einen Steuervorteil. Zwar sind die Lohnabzüge in Steuerklasse 5 sehr hoch, in Klasse 3 hingegen müssen vergleichsweise wenig Steuern gezahlt werden.
Für wen lohnt sich die Steuerklasse 3?
- Für für Verheiratete bzw. gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient
- Für den Partner, der das höhere Einkommen erhält bzw. Alleinverdiener ist
Grundsätzlich gilt, dass der Besserverdiener die Steuerklasse 3 wählen sollte. Liegen die Einkommen der Partner weit auseinander, ist die Steuerklassenkombination aus 3 und 5 die sinnvollste. Ein Sonderfall in der Steuerklasse 3 sind Verwitwete. Diese Personen müssen nicht direkt nach dem Tod des Partners die Steuerklasse wechseln. Und auch, wenn ein Ehepartner nicht arbeitet oder selbständig ist, greift eine Sonderregelung. Der angestellte Partner wird hier automatisch in Steuerklasse 3 eingestuft.
Steuerklasse IV
In die Steuerklasse 4 werden ausschließlich verheiratete Personen eingeordnet. Die Zuordnung wird nach der Heirat automatisch vom Finanzamt vorgenommen.
Verheiratete Steuerzahler haben dennoch die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Steuerkombinationen zu wählen.
Grundsätzlich lohnt sich die Steuerklasse 4 vor allem für Ehegatten und Lebenspartner, die in etwa gleich viel verdienen. Als Faustregel gilt hier, dass die beiden Einkommen maximal 10 Prozent auseinander liegen sollten, ansonsten kann man eine Kombination aus Steuerklasse 3/5 wählen.
Prinzipiell unterscheiden sich die Abzüge in Steuerklasse IV nicht wesentlich von jenen in anderen Lohnsteuerklassen. Vom Arbeitslohn direkt einbehalten werden Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (im Fall der Mitgliedschaft).
Darüber hinaus fallen bei den Abzügen die Sozialabgaben ins Gewicht.
Steuerklasse V
Nur verheiratete Personen können die Steuerklasse 5 wählen. Dabei muss sich der Partner in die Steuerklasse 3 einstufen lassen. Die Wahl dieser Kombination muss von Ehepaaren beim Finanzamt beantragt werden.
Die Lohnsteuerklasse 5 funktioniert nur in der Kombination mit der Steuerklasse 3, eine andere Möglichkeit gibt es nicht. Erfahren Sie hier, warum das so ist und für wen sich der Wechsel in die Steuerklasse 5 lohnt.
Nach der Heirat werden beide Ehepartner vom Finanzamt automatisch der Steuerklasse 4 zugeordnet. Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine andere Kombination zu wählen. Das lohnt sich allerdings nur, wenn sich das Einkommen der beiden Partnern stark voneinander unterscheidet. In diesem Fall kann von einem steuerlichen Vorteil profitiert werden, nämlich dann, wenn sich die Person mit dem geringeren Verdienst in die Lohnsteuerklasse 5 einstufen lässt. Der Partner, mit dem deutlich höheren Einkommen muss dann in die Steuerklasse 3 wechseln.
Info:
Die Steuerklassenkombination 3/5 bzw. 5/3 lohnt sich ausschließlich für verheiratete Paare, bei denen ein Partner deutlich weniger verdient als der andere.
Die Steuerklasse 5 ist einer der schlechteren Steuerklassen, da dort die Abzüge recht hoch sind. Es lohnt sich dennoch über den Wechsel nachzudenken, wenn der Partner im Vergleich sehr viel mehr Einkommen erzielt. Da die Abgaben in der Steuerklasse 3 sehr gering ausfallen, kann es sich unter Umständen lohnen, diese Kombination zu wählen. Der Partner mit dem höheren Verdienst profitiert von geringeren steuerlichen Abzügen, sodass dem Ehepaar gemeinschaftlich am Ende des Monats mehr netto zur Verfügung steht, als es in einer anderen Steuerklassenkombination der Fall wäre.
Info:
Als Faustregel gilt: Wenn das Einkommen des Ehepaares in einem 60:40 Verhältnis zueinander steht, lohnt sich der Wechsel in die Klassen 3 /5.
Allerdings muss man bedenken, dass in dieser Kombination oft Steuernachzahlungen anfallen. Um hohe Nachzahlungen zu vermeiden, ist es immer ratsam, die bereits gezahlte Lohnsteuer rechtzeitig zu berechnen. Wie das funktioniert und wie man Steuernachzahlungen in der Steuerklassenkombination 3/5 vermeiden kann, wird in diesem Artikel ausführlich erklärt.
Steuerklasse VI
Die Steuerklasse 6 ist nur für Arbeitnehmer gedacht, die zwei oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse haben. In diesem Fall gibt es die besondere Ausnahme, dass der Steuerzahler in zwei Lohnsteuerklassen eingeordnet wird. Bei einer Doppeleinstufung wird der Zweitjob immer der Lohnsteuerklasse 6 zugeordnet.
Die Lohnsteuerklasse 6 ist für Personen, die in einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis stehen. In diesem Fall findet eine Doppeleinstufung statt: Der Zweitjob wird in die Steuerklasse 6 eingeordnet, der Erstjob je nach Einzelfall in eine der anderen Steuerklassen.
Grundsätzlich liegt in Steuerklasse VI die größte Steuerbelastung für Arbeitnehmer vor, denn es können weder der Kinderfreibetrag noch der Arbeitnehmerpauschbetrag oder der Grundfreibetrag geltend gemacht werden.
Übt ein Arbeitnehmer als Nebenerwerb einen Minijob aus und verdient monatlich nicht mehr als 450 Euro zusätzlich, muss er sich um die passende Lohnsteuerklasse keine Gedanken machen. Minijobs sind steuerfrei und müssen in der Klasse nicht angemeldet werden.
Info:
Wer ist in Lohnsteuerklasse 6?
Personen, die neben einer Haupttätigkeit einen oder mehrere Nebenjobs haben: Der bzw. die Nebenjobs werden der Steuerklasse 6 zugeordnet!
Weil viele der geltenden Steuerfreibeträge hier nicht vorgesehen sind. Anders als beispielsweise in Steuerklasse 1 gibt es hier keinen
- Grundfreibetrag
- Kinderfreibetrag
- Arbeitnehmerpauschbetrag
- Sonderausgabenpauschbetrag.
Das bedeutet, dass Personen, deren Nebenjob dieser Lohnsteuerklasse zugeordnet ist, für diesen schlechtere steuerliche Bedingungen in Kauf nehmen müssen.
Funktionsweise des Ehegattensplitting
Der Splittingtarif macht sich bei der Steuerbelastung nur bemerkbar, wenn beide Ehepartner unterschiedlich hohe Einkünfte haben. Das liegt am progressiven Steuertarif, durch den der Steuersatz im Vergleich zum Einkommen überproportional ansteigt. Wird bei der Zusammenveranlagung das gemeinsame zu versteuernde Einkommen gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt, sinkt der Steuersatz überproportional. Umso weniger die Einkünfte der Ehepartner voneinander abweichen, umso geringer ist der Splittingvorteil.
Beispiel:
Frau Maier arbeitet in Teilzeit und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 25.060 Euro. Herr Maier hingegen hat ein zu versteuerndes Einkommen von 57.120 Euro. Ohne die Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif müsste das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten mit dem Grundtarif besteuert werden: Frau Maier müsste 4.123 Euro Einkommensteuer zahlen (durchschnittlicher Steuersatz 16,4 Prozent) und Herr Maier 15.818 Euro (durchschnittlicher Steuersatz 27,6 Prozent). Das wären zusammen 19.941 Euro.
Der Splittingtarif unterstellt, dass jeder Ehepartner das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zur Hälfte erwirtschaftet. Dadurch wird ein Teil des zu versteuernden Einkommens vom höher verdienenden Ehepartner auf den anderen verlagert, sodass es insgesamt zu einem niedrigeren Steuersatz kommt.
Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Maiers beträgt 82.180 Euro. Hätte jeder die Hälfte, also 41.090 Euro, mit dem Grundtarif zu versteuern, entfiele auf jeden Ehepartner 9.403 Euro Einkommensteuer (durchschnittlicher Steuersatz 22,8 Prozent), zusammen also 18.806 Euro. Das ist genau die Steuer, die sich unmittelbar aus dem Splittingtarif für ein zu versteuerndes Einkommen von 82.180 Euro ergibt. Durch die Zusammenveranlagung ergibt sich dür das Ehepaar Maier ein Splittingvorteil in Höhe von von 1.135 Euro.
Steuerklassenwahl bei Ehegatten
Bezieht auch der Ehegatte Arbeitslohn, werden beide Ehegatten grundsätzlich gemeinsam besteuert werden. Beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers kann aber nur dessen eigener Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Die Arbeitslöhne beider Ehegatten können erst nach Ablauf des Jahres zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird.
Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten zwei Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren zur Wahl:
1. Steuerklassenkombination IV/IV:
Hierbei handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall. Es wird davon ausgegangen, dass beide Ehegatten gleich viel verdienen.
2. Steuerklassenkombination III/V:
Bei dieser Kombination wird davon ausgegangen, dass der Ehegatte mit Steuerklasse III etwa 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt und der Ehegatte mit Steuerklasse V etwa 40 Prozent. Die Summe der beiden Steuerabzugsbeträge entspricht bei dieser Verteilung in etwa der gemeinsamem Jahressteuer. Bei dem Ehegatten mit Steuerklasse V wird der für das Existenzminimum stehende Grundfreibetrag nicht berücksichtigt, bei dem Ehegatten mit Steuerklasse III dafür in doppelter Höhe. Dadurch ist der Steuerabzug beim Ehegatten mit Steuerklasse V höher als beim Ehegatten mit Steuerklasse III sowie auch höher als bei Steuerklasse IV. Da bei einer abweichenden Verteilung des gemeinsamen Arbeitseinkommens die Summe der beiden Steuerabzugsbeträge unter der tatsächlich zu zahlenden Jahressteuer liegen kann, ist bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtend.
3. Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren:
Hierbei wird für beide Ehegatten der jeweils geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und die Einkommenssteuer auf Basis eines Faktors kleiner 1 reduziert. Der Faktor errechnet sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen beider Ehegatten durch Anwendung des Splittingverfahrens in der Veranlagung zur Einkommenssteuer.
Beispiel:
Bei Ehepaar Müller verdient der Mann 30.000 Euro und die teilzeitarbeitende Frau 12.000 Euro. Bei jeweils Steuerklasse IV beträgt seine Einkommenssteuer 4.073 Euro und ihre 142 Euro, in Summe also 4.215 Euro. Durch Anwendung des Splittingverfahrens ergibt sich jedoch eine Steuerlast von nur 3.786 Euro. Der Faktor errechnet sich aus dem Quotienten 3.786 Euro/4.215 Euro und beträgt somit 0,898 Euro. Von beiden Arbeitgebern angewandt reduziert sich die Einkommenssteuer des Mannes auf 4.073 Euro*0,898 = 3.658 Euro und die der Frau auf 142 Euro*0,898 = 128 Euro. In Summe zahlt das Ehepaar Müller dadurch 3.768 Euro, was exakt der festzusetzenen Einkommenssteuer entspricht.
Bei Wahl der Steuerklassenkombination III/V würden Herrn Müller 1.528 Euro und Frau Müller 1.254 Euro Einkommenssteuer abgezogen, in Summe also 2.782 Euro. Das Ehepaar würde somit eine Steuernachzahlung in Höhe von 1.004 Euro erwarten und das Finanzamt könnte für die Zukunft eine Steuervorauszahlung ansetzen.
Infolge einer Eheschließung wird beiden Ehegatten automatisch die Steuerklasse IV zugeteilt, unabhängig davon, ob beide Ehegatten in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine abweichende Steuerklasseneinteilung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die Steuerklassenkombination kann jährlich geändert werden.
Welche Steuerklassenkombination ist die richtige Wahl?
Welche Steuerklassenkombination gewählt werden sollte, kann nicht pauschal beantwortet werden. Soll die Einkommenssteuerbelastung sich nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richten, bietet sich das Faktorverfahren an. Soll hingegen im Laufe des Kalenderjahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten werden, ist zu prüfen bei welcher Steuerklassenkombination sich insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Natürlich wirkt sich die Wahl der Steuerklassenkombination auch darauf aus, ob im Folgejahr mit einer Steuerrückerstattung oder eine Steuernachzahlung zu rechnen ist.
Die Steuerklassenkombination III/V und das Faktorverfahren verpflichten zur Einkommensteuerveranlagung, während diese bei der Steuerklassenkombination IV/IV durchgeführt werden kann, um eine Rückersttattung zu viel gezahlter Steuern zu erreichen. Welche Steuerklassenkombination letztlich auch gewählt wird, die Jahreseinkommenssteuer wird dadurch nicht beeinflusst, sondern lediglich die monatlich vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Einkommenssteuer.
Weitere Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen einkommenssteuerlichen Fragen stellt das Bundesfinanzministerium unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik „Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF-Schreiben“ zur Verfügung.