Steuerklassen

Die Höhe der Einkommenssteuer wird durch die Steuerklasse beeinflusst. Insgesamt gibt es in Deutschland sechs Steuerklassen. Die Steuerklasse richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand. So wird Alleinstehenden automatisch durch das Finanzamt die Steuerklasse I zugeordnet, Alleinerziehenden hingegen die Steuerklasse II. Wer mehrere Jobs hat, bekommt ab dem zweiten Job Steuerklasse VI automatisch zugeordnet. Ehepaaren können aus verschiedenen Steuerklassenkombinationen auswählen.

Kurzübersicht zu den Steuerklassen (Stand 2018)

Steuerklasse

Familienstatus

Jährlicher Arbeitslohn steuerfrei bis

I

a) Alleinstehende
b) Verheiratete, wenn Sie dauerhaft von Ehepartner getrennt lebend

9.000 Euro Grundfreibetrag

7.428 Kinderfreibetrag

II

Alleinerziehende

9.000 Euro Grundfreibetrag

1.908 Euro Alleinerziehungs-entlastungsbetrag

7.428 Kinderfreibetrag


III

a) Verwitwete
b) Verheiratete, wenn Partner Steuerklasse V gewählt hat, oder der Partner nicht arbeitet

18.000 Euro Grundfreibetrag

7.428 Euro Kinderfreibetrag

IV

Verheiratete, wenn der Partner auch Steuerklasse IV wählt

9.000 Euro Grundfreibetrag

3.714 Kinderfreibetrag

V

Verheiratete, wenn der Partner Steuerklasse III wählt

0 Euro Grundfreibetrag

VI

Ledige und Verheiratete, ab dem zweiten Job

0 Euro Grundfreibetrag


Beschreibung der Steuerklassen

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

Steuerklasse IV

Steuerklasse V

Steuerklasse VI


Funktionsweise des Ehegattensplitting

Der Splittingtarif macht sich bei der Steuerbelastung nur bemerkbar, wenn beide Ehepartner unterschiedlich hohe Einkünfte haben. Das liegt am progressiven Steuertarif, durch den der Steuersatz im Vergleich zum Einkommen überproportional ansteigt. Wird bei der Zusammenveranlagung das gemeinsame zu versteuernde Einkommen gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt, sinkt der Steuersatz überproportional. Umso weniger die Einkünfte der Ehepartner voneinander abweichen, umso geringer ist der Splittingvorteil.
Beispiel:

Frau Maier arbeitet in Teilzeit und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 25.060 Euro. Herr Maier hingegen hat ein zu versteuerndes Einkommen von 57.120 Euro. Ohne die Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif müsste das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten mit dem Grundtarif besteuert werden: Frau Maier müsste 4.123 Euro Einkommensteuer zahlen (durchschnittlicher Steuersatz 16,4 Prozent) und Herr Maier 15.818 Euro (durchschnittlicher Steuersatz 27,6 Prozent). Das wären zusammen 19.941 Euro.

Der Splittingtarif unterstellt, dass jeder Ehepartner das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zur Hälfte erwirtschaftet. Dadurch wird ein Teil des zu versteuernden Einkommens vom höher verdienenden Ehepartner auf den anderen verlagert, sodass es insgesamt zu einem niedrigeren Steuersatz kommt.

Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Maiers beträgt 82.180 Euro. Hätte jeder die Hälfte, also 41.090 Euro, mit dem Grundtarif zu versteuern, entfiele auf jeden Ehepartner 9.403 Euro Einkommensteuer (durchschnittlicher Steuersatz 22,8 Prozent), zusammen also 18.806 Euro. Das ist genau die Steuer, die sich unmittelbar aus dem Splittingtarif für ein zu versteuerndes Einkommen von 82.180 Euro ergibt. Durch die Zusammenveranlagung ergibt sich dür das Ehepaar Maier ein Splittingvorteil in Höhe von von 1.135 Euro.

Steuerklassenwahl bei Ehegatten

Bezieht auch der Ehegatte Arbeitslohn, werden beide Ehegatten grundsätzlich gemeinsam besteuert werden. Beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers kann aber nur dessen eigener Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Die Arbeitslöhne beider Ehegatten können erst nach Ablauf des Jahres zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird.

Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten zwei Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren zur Wahl:

1. Steuerklassenkombination IV/IV:
Hierbei handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall. Es wird davon ausgegangen, dass beide Ehegatten gleich viel verdienen.

2. Steuerklassenkombination III/V:
Bei dieser Kombination wird davon ausgegangen, dass der Ehegatte mit Steuerklasse III etwa 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt und der Ehegatte mit Steuerklasse V etwa 40 Prozent. Die Summe der beiden Steuerabzugsbeträge entspricht bei dieser Verteilung in etwa der gemeinsamem Jahressteuer. Bei dem Ehegatten mit Steuerklasse V wird der für das Existenzminimum stehende Grundfreibetrag nicht berücksichtigt, bei dem Ehegatten mit Steuerklasse III dafür in doppelter Höhe. Dadurch ist der Steuerabzug beim Ehegatten mit Steuerklasse V höher als beim Ehegatten mit Steuerklasse III sowie auch höher als bei Steuerklasse IV. Da bei einer abweichenden Verteilung des gemeinsamen Arbeitseinkommens die Summe der beiden Steuerabzugsbeträge unter der tatsächlich zu zahlenden Jahressteuer liegen kann, ist bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtend.

3. Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren:
Hierbei wird für beide Ehegatten der jeweils geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und die Einkommenssteuer auf Basis eines Faktors kleiner 1 reduziert. Der Faktor errechnet sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen beider Ehegatten durch Anwendung des Splittingverfahrens in der Veranlagung zur Einkommenssteuer.

Beispiel:

Bei Ehepaar Müller verdient der Mann 30.000 Euro und die teilzeitarbeitende Frau 12.000 Euro. Bei jeweils Steuerklasse IV beträgt seine Einkommenssteuer 4.073 Euro und ihre 142 Euro, in Summe also 4.215 Euro. Durch Anwendung des Splittingverfahrens ergibt sich jedoch eine Steuerlast von nur 3.786 Euro. Der Faktor errechnet sich aus dem Quotienten 3.786 Euro/4.215 Euro und beträgt somit 0,898 Euro. Von beiden Arbeitgebern angewandt reduziert sich die Einkommenssteuer des Mannes auf 4.073 Euro*0,898 = 3.658 Euro und die der Frau auf 142 Euro*0,898 = 128 Euro. In Summe zahlt das Ehepaar Müller dadurch 3.768 Euro, was exakt der festzusetzenen Einkommenssteuer entspricht.
Bei Wahl der Steuerklassenkombination III/V würden Herrn Müller 1.528 Euro und Frau Müller 1.254 Euro Einkommenssteuer abgezogen, in Summe also 2.782 Euro. Das Ehepaar würde somit eine Steuernachzahlung in Höhe von 1.004 Euro erwarten und das Finanzamt könnte für die Zukunft eine Steuervorauszahlung ansetzen.

Infolge einer Eheschließung wird beiden Ehegatten automatisch die Steuerklasse IV zugeteilt, unabhängig davon, ob beide Ehegatten in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine abweichende Steuerklasseneinteilung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die Steuerklassenkombination kann jährlich geändert werden.

Welche Steuerklassenkombination ist die richtige Wahl?

Welche Steuerklassenkombination gewählt werden sollte, kann nicht pauschal beantwortet werden. Soll die Einkommenssteuerbelastung sich nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richten, bietet sich das Faktorverfahren an. Soll hingegen im Laufe des Kalenderjahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten werden, ist zu prüfen bei welcher Steuerklassenkombination sich insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Natürlich wirkt sich die Wahl der Steuerklassenkombination auch darauf aus, ob im Folgejahr mit einer Steuerrückerstattung oder eine Steuernachzahlung zu rechnen ist.

Die Steuerklassenkombination III/V und das Faktorverfahren verpflichten zur Einkommensteuerveranlagung, während diese bei der Steuerklassenkombination IV/IV durchgeführt werden kann, um eine Rückersttattung zu viel gezahlter Steuern zu erreichen. Welche Steuerklassenkombination letztlich auch gewählt wird, die Jahreseinkommenssteuer wird dadurch nicht beeinflusst, sondern lediglich die monatlich vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Einkommenssteuer.

Weitere Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen einkommenssteuerlichen Fragen stellt das Bundesfinanzministerium unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik „Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF-Schreiben“ zur Verfügung.

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