Abschluss des Arbeitsvertrages

Sie haben sich erfolgreich beworben, Vorstellungsgespräch und Assessment-Center optimal durchlaufen und sind tatsächlich der auserwählte Kandidat für den Job?

Herzlichen Glückwunsch, denn jetzt sind Sie endlich in der Zielgeraden und nur der Abschluss des Arbeitsvertrags liegt noch zwischen Ihnen und Ihrer neuen Aufgabe. Wie jeder andere Vertrag kommt auch der Arbeitsvertrag durch ein Angebot und dessen Annahme zustande. Sobald der Arbeitgeber Ihnen einen unterzeichneten Vertragsentwurf überreicht oder zusendet, handelt es sich um ein Angebot, dass Sie nur noch gegenzeichnen müssen, um die Annahme zu bestätigen. Erst wenn beide Parteien unterzeichnet haben, gilt der schriftliche Vertrag als abgeschlossen. Ein Exemplar erhält der Arbeitgeber zurück und eines behalten Sie für Ihre Akten. Schickt er Ihnen hingegen zunächst nur einen Vertragsentwurf, den er noch nicht unterzeichnet hat, handelt es sich noch nicht um ein Angebot. Der Arbeitsvertrag bedarf aber nicht unbedingt der schriftlichen Form, damit er wirksam wird. Er kann auch mündlich oder durch eine Arbeitsaufnahme geschlossen werden. Natürlich gibt es auch hierbei wieder Ausnahmen, deren Vertragsform gesetzlich geregelt ist wie etwa der befristete Arbeitsvertrag. Bei dieser Variante müssen die Befristungsabreden schriftlich festgehalten werden. Weitere Regelungen der Vertragsform können sich ebenso aus Tarifverträgen oder besonderen Betriebsvereinbarungen ergeben. Auch wenn der Arbeitsvertrag, mal abgesehen von den erwähnten Ausnahmefällen, keiner bestimmten Form unterliegt, müssen dennoch einige Regeln eingehalten werden. So hat der Arbeitnehmer beispielsweise einen Anspruch auf eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen. Diese muss ihm der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stellen, es sei denn, Sie sind nur für maximal einen Monat als Aushilfe eingestellt.

Die Niederschrift muss zumindest folgende Positionen beinhalten:

  • Name und Anschrift beider Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Ständiger Arbeitsort oder im anderen Fall einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten eingesetzt werden kann
  • Kurze Tätigkeitsbeschreibung
  • Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich eventueller Prämien, Zuschläge, etc.
  • Arbeitszeiten
  • Umfang des Jahresurlaubes
  • Kündigungsfristen
  • Einen allgemeinen Hinweis auf eventuell auf das Arbeitsverhältnis angewendete Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Zwar ist der Arbeitsvertrag auch dann zustande gekommen, wenn der Arbeitgeber Ihnen diese Niederschrift verwehrt, aber sie steht Ihnen definitiv zu. Notfalls könnten Sie die Erfüllung der Niederlegungs- und Aushändigungspflicht auch gerichtlich durchsetzen.

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