Aufhebungsvertrag

Wird das Arbeitsverhältnis durch Vereinbarung zwischen beiden Parteien einvernehmlich beendet, spricht man von einem Aufhebungsvertrag. Damit endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser Vertrag beinhaltet neben dem festgelegten Zeitpunkt der Beendigung auch Vereinbarungen zu Abfindung, Urlaubsanspruch, Zeugnis und Arbeitspapieren, Hinweispflichten, Ausgleichsklausel und Freistellung von der Arbeitsverpflichtung.

Allerdings hat der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer gravierende rechtliche Folgen, sodass diese Vertragsform mit Vorsicht zu genießen ist. So sollte der Arbeitnehmer vor dem Abschluss den Vertragstext genau überprüfen und vor allem sicherstellen, dass der Inhalt keine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld zur Folge hat. Der vereinbarte Beendigungszeitpunkt sollte daher der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechen, damit dem Arbeitnehmer keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile entstehen. Steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu, sollte der Vertrag Vereinbarungen zu Höhe, Fälligkeit und Vererblichkeit der Entlassungsentschädigung beinhalten. Sind Urlaubsansprüche und Sonderzuwendungen wie etwa noch ausstehendes Weihnachts- oder Urlaubsgeld berücksichtigt? Wichtig ist auch die Formulierung des Grundes für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Aufhebungsvertrag. Bei einer grundlosen oder vom Arbeitnehmer verschuldeten Auflösung des Arbeitsverhältnisses droht nämlich ebenfalls eine Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslosengeld. Wird die Beendigung beispielsweise mit dringenden betrieblichen Erfordernissen oder dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit begründet, hat der Arbeitnehmer keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile zu erwarten. Oftmals wird die Zahlung einer Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses arbeitsvertraglich vereinbart. Dabei handelt es sich um eine Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust, zu deren Zahlung der Arbeitgeber allerdings nicht gesetzlich verpflichtet ist. Eine Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss also ausdrücklich vereinbart werden, sofern sie nicht in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag festgelegt ist.

Der Arbeitnehmer sollte auch darauf achten, dass der Aufhebungsvertrag eine Klausel zum Thema Zeugnis enthält, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. So könnte auch schon die Bewertung, die das Zeugnis enthalten soll, vorab festgelegt werden. Das kann durchaus sinnvoll sein, wenn zur Bewertung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unterschiedliche Meinungen existieren. Oft enthalten Aufhebungsverträge auch eine sogenannte Ausgleichsklausel, die vor allem für den Arbeitgeber von Interesse ist. Diese Klausel soll verhindern, dass sich die Vertragspartner im Nachhinein noch – womöglich sogar gerichtlich – mit gegenseitigen Ansprüchen auseinandersetzen müssen. Allerdings sollte der Arbeitnehmer genau überprüfen, ob alle seine Ansprüche im Vertrag auch wirklich berücksichtigt wurden, bevor er diese Ausgleichsklausel akzeptiert.

Markus Fischer hat 4,88 von 5 Sternen 244 Bewertungen auf ProvenExpert.com