Apothekenversicherung – Mitwirkungspflichten nicht ganz ohne Risiken

Anzeigepflichten vor Vertragsabschluss


Bis der apothekengerechte Versicherungsvertrag endlich steht, haben Apotheker und Apothekerinnen im Vorfeld einige Angaben zu machen. Diese müssen korrekt sein, da der Versicherungsschutz ansonsten im Schadensfall nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang greift. Das gilt vor allem für risikorelevante Informationen etwa über vorherige Schäden und auch die zu versichernden Summen sollten den realen Begebenheiten entsprechen. Das heißt, es müssen beispielsweise die Wertangaben für das Warenlager und die technischen Geräte sowie die Angaben zu Risiko erhöhenden Umständen korrekt sein. Nur so kann eine solide Vertragsbasis geschaffen werden, die im Rahmen der Versicherungsbedingungen voll umfänglich greift, wenn der Schaden eintritt.

Besondere Meldepflichten bei Veränderungen​​​​​​​​​​​​​​


Besitzt ein Versicherungsnehmer mehrere Apotheken, ist er verpflichtet, sämtliche Veränderungen beim Versicherer zu melden. Das können beispielsweise neue Versicherungsorte, der Wegfall von bestehenden Standorten oder zusätzliche Gefahren wie der Aufbau von Gerüsten, die das Einbruchrisiko steigern, sein. Ebenso muss der Versicherer umgehend über Sonderrisiken wie etwa die Einrichtung von Reinräumen, die Anschaffung von Kommissionierern oder Spektrometern informiert werden. Nur so können in Schadensfällen, die durch zusätzliche Gefahren entstanden sind, die entsprechenden Leistungen der Versicherung gewährleistet werden.

Wichtigkeit der Fragebögen nicht zu unterschätzen


Hat der Versicherer Fragen, muss der Apothekeninhaber diese zügig beantworten. Das gilt vor allem für das wahrheitsgemäße Ausfüllen der Fragebögen, die dem Versicherungsnehmer regelmäßig zum neuen Versicherungsjahr ins Haus flattern. Die dort gemachten Angaben müssen den Versicherer nicht nur zeitnah erreichen, sondern vor allem auch korrekt sein. Doch manchmal ist das gar nicht so einfach, denn oftmals wird die Beantwortung von Fragen verlangt, die dem Apothekeninhaber nahezu unbegreiflich erscheinen. So sehen sich Apotheker und Apothekerinnen manches Mal mit Fragen nach Gabelstaplern, Bahnanschlüssen oder gar Hundehaftpflichten konfrontiert. Doch solche wundersamen Fragen sollten Apothekeninhaber stutzig machen, denn diese deuten letztlich darauf hin, dass die gewählte Police nicht wirklich apothekengerecht ist.

Im Schadensfall besteht Mitwirkungspflicht


Kommt es zu einem Schaden, unterliegt der Apothekeninhaber drei wesentlichen Pflichten. Er muss den Schaden melden, Auskunft über den Verlauf geben und schadensrelevante Belege beibringen. Damit die Abwicklung im Ernstfall reibungslos funktioniert, sollte der Schaden bestmöglich dokumentiert werden. Dazu gehört aber nicht nur das Heraussuchen von Rechnungen über die beschädigten Werte, sondern es müssen auch Gelddiebstähle im Kassenbuch festgehalten und Kostenvoranschläge für Reparaturen oder Neuanschaffungen eingeholt werden. Im Idealfall lassen sich die entstandenen Schäden zusätzlich mithilfe von Fotos dokumentieren. Betroffene Apotheker und Apothekerinnen sollten darüber hinaus auch gleich ihren Versicherungsberater mit ins Boot holen, um unmittelbar auf sein Know-how zurückgreifen zu können.

Sind Schäden im Rahmen von Einbrüchen, Brandschäden oder Raubüberfällen entstanden, ist natürlich die Polizei zwecks Spurensicherung und Ermittlungstätigkeiten hinzuzuziehen.

Auswirkungen von Schäden minimieren


Im Schadensfall verlangen Versicherer grundsätzlich, dass Apotheker und Apothekerinnen alles tun, um die Folgen eines Schadens so gering wie möglich zu halten. Das sollte aber sowieso schon im Eigeninteresse der Versicherungsnehmer liegen, denn jeder Apothekeninhaber möchte natürlich eine Betriebsunterbrechung verhindern. Diese würde hohe Kosten verursachen und je nach Dauer auch zum Abwandern der Kunden führen.

Doch was können Betroffene tun, um den Schaden zu minimieren?

Die Möglichkeiten der Eigeninitiative reichen je nach Art des Schadens vom Sichern der Werte über das Abdichten der Türen und Abpumpen von Wasser bis hin zur Brandherdbekämpfung. Allerdings sollten solche Maßnahmen erfolgen, ohne dass sich jemand selbst in Gefahr begibt. Zur Schadensbehebung können und müssen meist auch externe Helfer und Handwerker eingesetzt werden. Das gilt vor allem, wenn der entstandene Schaden ein Hygienerisiko nach sich zieht. 

Wer sich nicht ganz im Klaren über die potenziellen Schadensszenarien in seiner Apotheke ist, sollte zur Optimierung seines Schadensmanagements einen Versicherungsfachmann zurate ziehen, der sich mit der Materie auskennt.

Beratung zur Apotheken-Versicherung vereinbaren


Natürlich ist für die regelmäßige Überprüfung Ihrer Apotheken-Versicherungen und zur Beantwortung dieser zentralen Fragen Kompetenz und Zeit nötig.

Aus diesem Grund benötigen Sie nicht nur Versicherungen, die möglichst alle apotheken-spezifischen Risiken abdecken, sondern auch einen Ansprechpartner, der Ihnen diesen Aufwand abnimmt, sich im Schadenfall kümmert und auf Ihren Berufsstand spezialisiert ist, eben einen zertifizierten Fachberater Heilwesen (IHK).

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