Rezeptversicherung für Apotheken

Retaxation und Rezeptverlust


Apotheker und Apothekerinnen sind nicht immer einer Meinung mit den Krankenkassen, wenn es um Rezepte und Medikamentenabgabe geht. Das liegt an den sehr unterschiedlichen Interessen beider Parteien. Apothekeninhaber sehen sich hauptsächlich als „Gesundheitsberater“, die verschriebene Medikamente ohne großen bürokratischen Aufwand an ihre Kunden abgeben möchten. Die gesetzlichen Krankenkassen sind hingegen an der Deckelung oder Senkung der Kosten interessiert. Diese unterschiedlichen Sichtweisen erschweren die Medikamentenabgabe, denn dafür gibt es inzwischen zahlreiche Einschränkungen und Sondervereinbarungen seitens der Krankenkasse. Für den Apothekeninhaber ist daher kaum noch eine nach dem Verständnis der gesetzlichen Krankenversicherer regelkonforme Abgabe möglich.

Besonderes Kopfzerbrechen bereitet Apothekern und Apothekerinnen das Thema Retaxation. Die Krankenkasse erstattet der Apotheke in solchen Fällen bereits an den Kunden abgegebene Medikamente nicht. Gründe für Retaxationen können beispielsweise Verstöße der Apotheken gegen Rahmenvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Pharmaindustrie oder Formfehler bei Rezepten sein. Allerdings lassen sich diese Risiken durch entsprechende Maßnahmen minimieren. Das sogenannte Vier-Augen-Prinzip verhindert beispielsweise, dass bei der Abgabe von Medikamenten irgendetwas übersehen wird. Die Zusammenarbeit mit einer Rezeptabrechnungsfirma ist für Apothekeninhaber ebenfalls sehr hilfreich, da dort eine sofortige Überprüfung aller eingereichten Rezepte stattfindet.

Retaxation nicht immer berechtigt


Von den Krankenkassen durchgesetzte Retaxationen bedeuten für Apothekeninhaber immer finanzielle Einbußen. Aber nicht nur das, oftmals ist die Beanstandung von Rezepten gar nicht gerechtfertigt, wie Prüfungen durch die Landesapothekerverbände ergeben haben. Aus diesem Grund haben Interessenvertreter der Apotheker die Änderung der bis dato gängigen Handhabung von Retaxationen gefordert und auch durchgesetzt. Seit 2016 gelten nämlich kleinere Formfehler wie etwa Schreibfehler, nicht korrekte Abkürzungen oder falsche Angaben zur Packungsgröße auf dem Rezept nicht mehr als Grund für Retaxationen. Das trifft zumindest für die Fälle zu, in denen solche Formfehler weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen.
Auch bei der Ausstellung von T-Rezepten für bestimmte Arzneimittel führt ein im Kästchen beim Druck etwas „verrutschtes“ Kreuz inzwischen nicht mehr zur Retaxation, sofern eine Zuordnung dennoch gut möglich ist.

Trotz einiger Erleichterungen im Umgang mit Rezeptbeanstandungen durch die Krankenkassen wird das leidige Thema ‚Retax‘ nie ganz vom Tisch sein. Es wird wohl auch künftig immer wieder zu Auseinandersetzungen kommen, sodass Apothekeninhaber sich gegen finanzielle Verluste durch Retaxationen absichern sollten. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten wie etwa die Erweiterung des bestehenden Versicherungsschutzes oder die Inanspruchnahme einer Rezeptsammelstelle, die einen Kontrollservice anbietet. Darüber hinaus sollten Apotheker und Apothekerinnen auch die Rechtsschutzpolice so anlegen, dass die Kosten juristischer Auseinandersetzungen abgedeckt sind.

Wenn Rezepte verloren gehen, ...


ist das nicht nur ärgerlich, sondern auch mit viel Aufwand verbunden. Verschwindet beispielsweise bei einem Einbruch gleich der gesamte Safe mitsamt Geld und Rezepten, hat der Apothekeninhaber ein echtes Problem. Selbst, wenn die verlorenen Rezepte über die Rezeptsammelstellen versichert sind, vergeht bis zur Erstattung viel Zeit. Rezepte, die vor ihrer Erfassung in der Sammelstelle verschwinden, können nicht erstattet werden. Diese müssen neu ausgestellt werden, was in der Regel einen enormen Aufwand erfordert. Gehen viele Rezepte auf einen Schlag verloren, erwarten den betroffenen Apothekeninhaber hohe Zwischenfinanzierungskosten. Daher ist zu überprüfen, ob Rezeptverluste und Zwischenfinanzierungen der Rezeptwerte in der Werteversicherung mit abgedeckt sind.

Allerdings können Apotheker und Apothekerinnen das Risiko, Rezepte zu verlieren, zumindest etwas reduzieren, indem sie diese nicht im Safe aufbewahren. Einbrecher haben es meist nur auf das Geld im Safe abgesehen, während sie die Rezepte lediglich als wertlosen ‚Beifang‘ betrachten. Der Apothekeninhaber verliert damit aber bares Geld, sodass ein sicherer Aufbewahrungsort unerlässlich ist.

Albtraum Revision


Steht nach einem Schadensfall mit Betriebsunterbrechung in der Apotheke eine Revision an, bedeutet das für den Apothekeninhaber nichts Gutes. Die behördliche Überprüfung der Apotheke kostet den Betroffenen Zeit und damit auch Geld. Erst nach erfolgreicher Revision kann der Betrieb wieder aufgenommen werden. Doch wie steht es um die Versicherung der Folgen einer Revision? Diese wichtige Frage sollten Apotheker und Apothekerinnen im Rahmen ihrer Versicherungen unbedingt klären, denn dieses Risiko ist in den meisten Policen nicht automatisch abgedeckt.

Beratung zur Apotheken-Versicherung vereinbaren


Natürlich ist für die regelmäßige Überprüfung Ihrer Apotheken-Versicherungen und zur Beantwortung dieser zentralen Fragen Kompetenz und Zeit nötig.

Aus diesem Grund benötigen Sie nicht nur Versicherungen, die möglichst alle apotheken-spezifischen Risiken abdecken, sondern auch einen Ansprechpartner, der Ihnen diesen Aufwand abnimmt, sich im Schadenfall kümmert und auf Ihren Berufsstand spezialisiert ist, eben einen zertifizierten Fachberater Heilwesen (IHK).

Vereinbaren Sie über das nachfolgende Formular eine kostenfreie Beratung zur Apotheken-Versicherung.

Page 1 of 3

Ich bin damit einverstanden, dass meine mitgeteilten Daten von Herrn Markus Fischer, Rosengasse 5, 89073 Ulm, gespeichert und zur Bearbeitung meiner Anfrage und Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail genutzt werden. Eine Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Meine Einverständniserklärung kann ich jederzeit bei Herrn Markus Fischer (bestenfalls schriftlich) kostenfrei und ohne jeden Nachteil mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Mit der Bestätigung dieser Einwilligungserklärung erkläre ich ausdrücklich meine Einwilligung zur Nutzung der Daten zu obigem Zweck.

CAPTCHA image

Ihre Eingabe hilft SPAM zu vermeiden. Vielen Dank.

Markus Fischer hat 4,88 von 5 Sternen 244 Bewertungen auf ProvenExpert.com