Sonderrisiken in Apotheken

Sonderrisiken sind meist nicht automatisch abgesichert


Eine apothekengerechte Police zeichnet sich durch die Berücksichtigung von apothekenspezifischen Sonderrisiken aus. Standardlösungen von der Stange bieten diese Sicherheit in der Regel nicht. Aus Sonderrisiken entstehende Gefahren sowie auch versicherungsrelevante Auswirkungen besonderer Situationen müssen in Apotheken individuell betrachtet und die jeweiligen Policen entsprechend angepasst werden.

Sicherheitsgefährdende Veränderungen meldepflichtig


In der Apotheke vorgenommene Veränderungen wie der Austausch von Türen, Fenstern, Rollgittern oder Schließanlagen sowie die Demontage zusätzlicher Fenstersicherungen oder die Abschaltung der Alarmanlage gefährden die Apothekensicherheit.

Allein schon ein außen an der Apotheke angebrachtes Baugerüst erhöht beispielsweise die Einbruchgefahr. 

Solche versicherungsrelevanten Veränderungen, egal, ob etwas angebaut, installiert, demontiert oder ausgetauscht wird, sind meldepflichtig, damit die Police im Schadensfall greift. Andernfalls kann es passieren, dass der Versicherungsschutz zumindest teilweise oder schlimmstenfalls auch ganz erlischt. Das gilt auch, wenn die Apotheke wegen Sanierungsarbeiten oder aufgrund einer länger andauernden Betriebsunterbrechung geschlossen bleiben muss.

Apothekenspezifische Sonderrisiken


In Apotheken gibt es heutzutage Betätigungsfelder, die zusätzliche Anforderungen an die Versicherer stellen. Daher sollten Apotheker und Apothekerinnen bei jeder Art von Tätigkeitserweiterungen das Gespräch mit ihrem Versicherungsfachmann suchen, denn es besteht auch hierfür Meldepflicht. Darüber hinaus kann der Apothekeninhaber sich beim Experten darüber informieren, ob seine bestehende Police solche Risiken überhaupt mit abdeckt oder erst noch an die neue Risikosituation angepasst werden muss.

Unter die Rubrik ‚Sonderrisiko‘ fällt beispielsweise der Reinraum, bei dem es sich um ein steriles Labor für die Herstellung bestimmter Medikamente handelt. Die Inbetriebnahme eines solchen Reinraumes bedeutet für den Apothekeninhaber ein erhöhtes Risiko, denn schon eine geringe Feuchtigkeitseinwirkung erfordert die Stilllegung des Labors. Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes nach Feuchtigkeitsschäden kann mehrere Wochen dauern. In dieser Zeit lässt sich mit dem Reinraum kein Umsatz machen, sodass die Betriebsunterbrechungsversicherung hier einspringt. Das gilt aber nur für den Fall, dass der Reinraum zuvor auch ordnungsgemäß gebaut, dokumentiert, dem Versicherer rechtzeitig gemeldet und rechtsverbindlich in den Versicherungsvertrag eingeschlossen wurde. Darüber hinaus sollte auch die festgelegte Deckungssumme ausreichend hoch sein.

Auch die Anschaffung neuer Geräte wie etwa Blisterautomaten, Kommissionierer oder Spektrometer verändert die bestehende Risikosituation in Apotheken. Es handelt sich dabei um meldepflichtige Werterhöhungen, die unbedingt mit in die Inhalts- und Elektronikversicherung integriert werden müssen. Die Anpassung der Police sollte darüber hinaus auch zeitnah, also schon bei Lieferung und Inbetriebnahme der Geräte erfolgt sein. Erwirbt der Apothekeninhaber aus Kostengründen ein mobiles Spektrometer, um dieses mit befreundeten Apotheken zu teilen, muss neben der Technik auch die Mobilität des Gerätes mit entsprechender Deckungssumme versichert werden.

Weitere Versicherungsbausteine für Apotheken


Apotheken benötigen Medikamentenkühlschränke, wobei hier einfache Standardgeräte in der Regel nicht ausreichen. Apothekenkühlschränke sollten auf jeden Fall die DIN-Norm 58345 erfüllen. Aus versicherungstechnischer Sicht ist aber nicht nur das Gerät selbst, sondern vor allem auch der darin aufbewahrte Warenwert wichtig. Beides sollte über die Police abgedeckt sein und vor allem darf die Deckungssumme für den Inhalt des Kühlschrankes nicht zu niedrig ausfallen, da dieser Wert regelmäßigen Schwankungen unterliegt.

Apotheker und Apothekerinnen, die eine eigene Herstellung betreiben, benötigen dafür neben der pharmakologischen Legitimation auch eine sogenannte AMG-Deckung. Dabei handelt es sich um einen speziellen Versicherungsschutz, der die Herstellerhaftung nach dem Arzneimittelgesetz abdeckt.

Risiko Serviceleistungen


Die meisten Apothekeninhaber bieten ihren Kunden auch zusätzliche Serviceleistungen an, die allerdings auch neue Risiken mit sich bringen. So gibt es in vielen Apotheken beispielsweise einen Lieferservice. Beliefert werden die unterschiedlichsten Personen und Institutionen von Einzelkunden bis hin zu Praxen und Pflegeeinrichtungen. In einigen Fällen schließen Apotheker und Apothekerinnen auch besondere Verträge beispielsweise mit Bundes- oder Landesinstitutionen für die Lieferung von Impfstoffen ab. Oder ein Stammkunde möchte sein Medikament an den Urlaubsort oder sein Winterdomizil geschickt bekommen. Doch betrifft das abzusichernde Lieferrisiko nicht nur den Transport selbst, sondern es geht in solchen Fällen auch häufig um Werte- und Haftungsfragen. Das Thema Lieferrisiko ist also sehr komplex, sodass Apothekeninhaber, die diesen Service anbieten möchten, erst einmal Expertenrat einholen sollten. Dem Versicherer müssen grundsätzlich alle angebotenen Zusatzleistungen rechtzeitig gemeldet und die Policen entsprechend angepasst werden.

Beratung zur Apotheken-Versicherung vereinbaren


Natürlich ist für die regelmäßige Überprüfung Ihrer Apotheken-Versicherungen und zur Beantwortung dieser zentralen Fragen Kompetenz und Zeit nötig.

Aus diesem Grund benötigen Sie nicht nur Versicherungen, die möglichst alle apotheken-spezifischen Risiken abdecken, sondern auch einen Ansprechpartner, der Ihnen diesen Aufwand abnimmt, sich im Schadenfall kümmert und auf Ihren Berufsstand spezialisiert ist, eben einen zertifizierten Fachberater Heilwesen (IHK).

Vereinbaren Sie über das nachfolgende Formular eine kostenfreie Beratung zur Apotheken-Versicherung.

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