Wasserschäden in Zahnarztpraxen

Berufsspezifisches Problem leicht lösbar 


Zahnarztpraxen verfügen über eine viel größere Anzahl an Wasserleitungen, als man sie in andern Arztpraxen oder in Wohnungen findet. Dabei handelt es sich zu einem großen Teil um kleinere flexible Schläuche, die oft einem erheblichen Druck standhalten müssen. Das führt in der Zahnarztpraxis zu einem erhöhten Risiko und das gleich im Doppelpack, denn es kann sowohl zu Wasser- als auch Hygieneschäden kommen.

So können sich etwa Bio-Filme und Legionellen bilden, wenn die Leitungen aufgrund längerer Nichtnutzung oder unzulänglicher Pflege nicht ausreichend durchgespült werden. Das kann zu erheblichen Gesundheitsschäden führen, sodass zuverlässige Pflegemaßnahmen und Desinfektion in der Regel für den Inhaber einer Zahnarztpraxis sowieso höchste Priorität haben. Viel häufiger kommt es in Zahnarztpraxen zu Wasserschäden. Doch davor können sich Zahnärzte und Zahnärztinnen schützen. Es gibt verschiedene technische Lösungen, die zumindest den ungebremsten Wasseraustritt und damit eine drohende Betriebsunterbrechung verhindern können. Die in einem solchen Fall aber fast immer auftretenden finanziellen Schäden lassen sich durch eine entsprechende Praxis-Versicherung abdecken.

Lebensspender Wasser kann auch zur Gefahr werden


Im Wasser befindliche Mikroorganismen können Krankheiten verursachen, sodass es mittlerweile zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien gibt, die sauberes Wasser gewährleisten sollen. In diesem Zusammenhang ist vor allem das Infektionsschutzgesetz (IfSG) von Bedeutung, dass Landesregierungen die Festlegung von Mindeststandards der Hygiene durch entsprechende Verordnungen unter anderem für Arzt- und Zahnarztpraxen erlaubt (§ 23). Zahnärzte und Zahnärztinnen sind demnach verpflichtet, praxisinterne Maßnahmen zur Infektionshygiene in entsprechenden Hygieneplänen festzulegen. Darüber hinaus legt §23 des IfSG auch fest, dass alle Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Instituts als Stand der medizinischen Wissenschaft zu betrachten sind, der strikt eingehalten werden muss. Weitere für die Einhaltung der Hygiene- und Qualitätsstandards wichtige Regelwerke sind beispielsweise das Medizinproduktegesetz, die Trinkwasserverordnung sowie auch das Sozialgesetzbuch V, das Leistungserbringer zu Maßnahmen der Qualitätssicherung verpflichtet.

Für Inhaber von Arztpraxen ist die Wasserhygiene auch dann von Bedeutung, wenn es im Schadensfall um die Auswahl des passenden Handwerksbetriebes geht, der die Schäden beheben soll. Gerät der Zahnarzt nämlich an die falsche Firma oder richtet sich nach den Vorgaben ungeeigneter Obliegenheiten, riskiert er unangenehme Folgeschäden. Diese sollten ebenfalls durch eine arztgerechte Versicherung mit abgedeckt sein.

Wenn das Wasser die Praxis lahmlegt


Der unkontrollierte Wasseraustritt irgendwo im Boden oder in der Elektronik gehört aufgrund der zahlreichen Wasserleitungen zum häufigsten Risiko von Zahnarztpraxen. Trotz größter Bemühungen, diesen Fall zu vermeiden, ist nicht auszuschließen, dass es dennoch passiert. Gerade Wasserschäden gelten als die häufigste Ursache für Großschäden, die den Praxisbetrieb tage- oder sogar wochenlang lahmlegen.

Aber die Versicherung zahlt ja, denken Sie? Kann sein, muss aber nicht – das hängt von den Bedingungen der abgeschlossenen Versicherung ab. So können je nach Police beispielsweise Häufigkeit und Höhe der Schäden den Versicherungsvertrag gefährden. Da von den Wasserschäden in Zahnarztpraxen neben dem Boden meist auch die Behandlungseinheiten betroffen sind, lassen sich erhebliche Einschränkungen oder sogar die vorübergehende Schließung der Praxis selten umgehen. Die Untersuchung solcher Schadensfälle und der zugrunde liegenden Ursachen gestaltet sich in der Regel nicht ganz einfach und nimmt daher viel Zeit in Anspruch. Am Ende geht es dann oftmals um hohe Schadenssummen, die zur Vertragskündigung durch den Versicherer führen können.

Risiko durch unzureichende Sanierung


Wenn Zahnärzte und Zahnärztinnen die Hilfe von Fachleuten zur Behebung eines Wasserschadens benötigen, müssen Sie der Versicherung in der Regel zunächst Kostenvoranschläge verschiedener Firmen vorlegen. Schließlich ist der Versicherer nur gewillt, den kostengünstigsten Anbieter zu bezahlen. Doch der Schuss kann nach hinten losgehen, denn billig ist nicht immer gut. Geht die falsche Firma ans Werk, die es mit den Anforderungen einer Hygienesanierung nicht ganz so genau nimmt, kann das schnell zur Katastrophe führen. Kommt es nämlich zu einer Verkeimung des Wassers, ist die Hygiene dahin und dann brauchen die betroffenen Zahnärzte und Zahnärztinnen einen wirklich guten Rechtsschutz.

Darüber hinaus gibt es in vielen Policen auch Klauseln, die den Zahnarzt verpflichten, die Wasser führenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Ansonsten drohen dem Praxis-Inhaber unter Umständen Leistungskürzungen. Schon eine versäumte Wartung der Anlagen könnte schlimmstenfalls zur Verminderung des Versicherungsschutzes führen.

Vorsicht vor weiteren Lücken im Versicherungsschutz


Kommt es zum Wasserschaden und einer damit verbundenen Praxisunterbrechung, ist der betroffene Zahnarzt eigentlich schon gestraft genug. Doch oftmals tun sich im Schadensfall dann auch noch zusätzliche Lücken im Vertrag auf wie etwa die Zeitwert-Beurteilung der Behandlungseinheiten. Das heißt, die üblichen Standard-Policen akzeptieren den Neuwertersatz nur für Dinge, die noch einen Zeitwert von 40 Prozent oder mehr haben. Fällt eine Sache unter diesen Zeitwert, braucht der Versicherer nur den Restwert zu ersetzen, also den Wert, der hätte erzielt werden können, wenn diese vor dem Schadensfall gebraucht verkauft worden wäre. Nimmt man als Beispiel Behandlungsstühle, so sind diese extrem teuer in der Anschaffung, werden aber selten gebraucht gekauft und wenn doch, dann nur noch zu einem geringen Preis, da der Markt nicht mehr hergibt. So kann es dann passieren, dass ein noch recht neuer Stuhl mit einem Neuwert von 70.000 € im Schadensfall nach dem Marktwert berechnet nur noch 10.000 € wert ist. Die Versicherung zahlt dann auch nur diesen Betrag an den Geschädigten und das kann den Praxis-Inhaber schnell in den Ruin treiben.

Rechtssicherheit statt Hoffnung


Zwar handeln viele Versicherungen in solchen Fällen oftmals kulant, da Zahnärzte und Zahnärztinnen als gute Kunden gelten, aber sobald eine Praxis schon Vorschäden hatte, kann der Versicherer die Zweitwertklausel anwenden und wird für den fast neuen Behandlungsstuhl tatsächlich nur 10.000 € herausrücken. Das gilt auch, wenn eine Versicherung die Entscheidung trifft, die Risiken von Ärzten nicht mehr abzudecken.
Deshalb sollten sich alle Inhaber von Zahnarztpraxen einen Überblick darüber verschaffen, wie es wirklich um die Absicherung ihrer Behandlungseinheiten bestellt ist und wie man einen Wasserschaden in der Praxis effektiv vermeiden oder zumindest minimieren kann. Wichtig ist ebenfalls die Frage, wie Zahnärzte und Zahnärztinnen ihre Policen insoweit verändert können, dass der Neuwertersatz nicht nur ihrer Hoffnung auf Kulanz entspringt, sondern ein Rechtsanspruch darauf besteht.

Das heißt mit anderen Worten, es muss sowohl das Kleingedruckte gelesen werden, um Lücken vor Vertragsabschluss aufzudecken als auch eine entsprechende Anpassung der Versicherungspolice erfolgen. Nur so können Praxis-Inhaber im Schadensfall auf der sicheren Seite sein

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