Inzwischen bieten zahlreiche Versicherer ihre Berufsunfähigkeitspolicen mit integrierter Arbeitsunfähigkeitsklausel an. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies mehr Sicherheit, denn ihm stehen in diesem Fall schon Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zu, wenn er sechs Monate ohne Unterbrechung arbeitsunfähig, sprich krankgeschrieben, ist. Selbst wenn der Grad der Berufsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht ermittelt werden konnte, ist der Erhalt entsprechender Leistungen bei Krankschreibung durch die Arbeitsunfähigkeitsklausel dennoch gesichert.
Welche Vorteile Tarife mit Arbeitsunfähigkeitsklausel den Versicherten im Einzelnen bieten und worauf sie achten müssen, wird im Folgenden genauer beleuchtet.
Begriffsdefinition
Die Bezeichnungen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit werden manchmal gleichgesetzt, insbesondere von vielen Laien vermischt, obwohl sie ganz unterschiedliche Bedeutungen haben und sie sich typischerweise gegenseitig ausschließen.
Ist die betroffene Person vom Arzt krankgeschrieben, ist sie vorübergehend entweder nicht arbeitsfähig oder der laufende Genesungsprozess könnte durch ihre berufliche Tätigkeit gefährdet sein. Ausschlaggebend ist hierbei, dass Aussicht auf Besserung besteht, sodass der betroffene Person in absehbarer Zeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann.
Gemäß BSGE 19,179 gilt:
Arbeitsunfähigkeit ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener Körper- und Geisteszustand, aufgrund dessen der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit überhaupt nicht oder nur unter der in absehbar nächster Zeit zu erwartenden Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes weiter ausüben kann.
Kann die betroffene Person hingegen ihren Beruf mit aller Wahrscheinlichkeit auf Dauer nicht mehr ausüben, spricht man von einer Berufsunfähigkeit. In der Regel ist der Zeitraum für diese Prognose auf sechs Monate begrenzt, den heutigen Versicherungstarifen liegt in der Regel dieser Prognosezeitraum zugrunde. Darüber hinaus ist der Grad der Berufsunfähigkeit, der bei mindestens 50 Prozent liegen muss, nachzuweisen, damit der Versicherer die bei Vertragsabschluss festgelegte Berufsunfähigkeitsrente zahlt.
Gemäß Legaldefinition des § 172 abs. 2 VVG gilt:
Berufsunfähig ist dagegen, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
Vereinfacht ausgedrückt besteht die Unterscheidung darin, dass bei der Arbeitsunfähigkeit der körperlich-geistige Zustand nur von vorübergehender Natur ist und die Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit wiederhergestellt ist. Berufsunfähigkeit ist hingegen gegeben, wenn der körperlich-geistige Zustand derart beschaffen ist, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem den BU-Bedingungen entsprechenden Zeitraum nicht gestellt werden kann.
In der Praxis ist eine arbeitsunfähige Person nicht automatisch auch berufsunfähig. Umgekehrt ist eine berufsunfähige Person - was für viele zunächst überraschend sein mag - aber auch nicht immer arbeitsunfähig. Beispielsweise kann ein plastischer Chirurg, der unter einem unwillkürlichen Muskelzittern (der Fachbegriff hierfür lautet Tremor) leidet, berufsunfähig sein, da er seine Operationen, die eine entsprechende Feinmotorik erfordern, nicht mehr ausüben kann. Krankgeschrieben, sprich arbeitsunfähig, muss er deswegen jedoch keineswegs sein.
Was hat es mit der Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel) in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf sich?
Sie dient der Überbrückung von Wartezeiten, die der Versicherte für die Zustellung seines Bescheides oftmals in Kauf nehmen muss. In der Regel werden die Leistungsanträge von den Anbietern zwar zügig bearbeitet, aber nicht immer erhält der Betroffene seine Rente auch zeitnah. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit nicht im üblichen Zeitrahmen ermittelt werden kann. Es kommt nämlich auch vor, dass sich verschiedene Gutachter nicht über den Grad der Einschränkung - welcher für eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit mindestens 50 Prozent betragen muss - einig werden.
Gerade Laien fragen häufig, wann man denn eigentlich berufsunfähig ist. Das lässt sich jedoch pauschal gar nicht so einfach beantworten, auch wenn natürlich jeder Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen in seinem Bedingungswerk eine Definition hierzu hinterlegt hat.
So schreibt etwa die LV 1871 - definitiv ein Anbieter der derzeit leistungsstärkeren Berufsunfähigkeitsversicherungen unter "§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?":
"Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die →versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr zu mindestens 50 Prozent ausüben kann beziehungsweise sechs Monate nicht mehr ausüben konnte."
So weit, so eindeutig. Oder nicht?
Sicher gibt es Beispiele für eine Berufsunfähigkeit, die von vornherein absolut eindeutig sind. Aber es gibt eben auch Fälle, die sehr individuell sind, da jede gesundheitliche Einschränkung, insbesondere in Relation zu den bis zu deren Eintritt ausgeübten Tätigkeiten, sehr individuell zu betrachten ist. Deshalb sind durchaus auch Gutachter mal unterschiedlicher Meinung.
Wer eine Police mit Arbeitsunfähigkeitsklausel besitzt, muss sich davon aber nicht beirren lassen. Schon nach sechs Monaten ununterbrochener Krankschreibung gibt es auch ohne Nachweis eines Berufsunfähigkeitsgrades eine befristete monatliche Rentenzahlung. Je nachdem, welchen Tarif Sie gewählt haben, liegt diese Befristung zwischen 18 und 36 Monaten. Selbst wenn sich später keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ergibt, müssen Sie dem Versicherer das schon gezahlte Geld nicht erstatten.
Die Arbeitsunfähigkeitsklausel bietet aber noch einen weiteren Vorteil:
Können Sie Ihren Beruf zwar noch ausüben, aber den Weg zum Arbeitsort aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewältigen, erhalten Sie aufgrund der Klausel Leistungen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung hingegen berücksichtigt nur die berufliche Tätigkeit, nicht aber den Arbeitsweg.
Beantragung von AU-Leistungen
Wer Leistungen von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen möchte, muss diese beantragen und das ist nicht immer ganz einfach, wie wir eben schon festgestellt haben. Vor Auszahlung einer Berufsunfähigkeitsrente muss der Versicherungsnehmer zunächst einmal nachweisen, dass er seinen Beruf aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben kann. Die Erbringung des erforderlichen Nachweises ist manchmal etwas kompliziert und durchaus mit Aufwand verbunden. Mitunter ist der Grad der Berufsunfähigkeit nicht kurzfristig eindeutig festzulegen oder es streiten mehrere Gutachter über die Höhe des BU-Grades.
Hat der Versicherte hingegen eine AU-Klausel in seine Police integriert, kann das Prozedere dadurch erheblich vereinfacht werden. Der Betroffene erhält in diesem Fall eine befristete Übergangsleistung in Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente, muss aber den Grad der Berufsunfähigkeit (noch) nicht nachweisen. Das Geld fließt also schon, sodass der Versicherte seine Nachweisdokumente ohne Zeitdruck und ohne in finanzielle Not zu geraten zusammentragen kann.
Allerdings unterscheiden sich die verschiedenen Versicherer in diesem Punkt. Nicht immer garantiert die Arbeitsunfähigkeitsklausel die Möglichkeit, die erforderlichen Nachweise etwas später vorzulegen. Daher ist ein Angebotsvergleich vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Arbeitsunfähigkeitsklausel unerlässlich. Auch wenn die AU-Klauseln der Anbieter für den Laien auf den ersten Blick keine Differenzen erkennen lassen, sollten Sie dennoch genau hinschauen. Selbst geringfügige Unterschiede im Kleingedruckten, die Ihnen vielleicht bedeutungslos erscheinen, können im Ernstfall über Genehmigung und Ablehnung von Leistungen entscheiden.
Wenn Sie unsicher sind, worauf es gerade beim Kleingedruckten im Vertrag ankommt, kommen Sie gerne auf mich zu. Bereits seit über einem Jahrzehnt ist die Berufsunfähigkeitsversicherung ein Kernthema meiner Beratungsleistung, wie Sie auch den folgenden Artikeln entnehmen können.
Nicht beides, sondern entweder oder
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist noch einmal zu betonen, dass die Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Krankschreibung nicht ergänzend (im gleichen Zeitraum) zur Berufsunfähigkeitsrente geleistet wird. Es wird immer nur die eine oder die andere Leistung durch den Versicherer erbracht.
Sollte zunächst eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht worden sein, und sich im Nachgang herausstellen, dass in diesem Zeitraum auch eine Berufsunfähigkeit vorlag, ersetzt faktisch die Rente wegen Berufsunfähigkeit die bereits gezahlte Rente wegen Arbeitsunfähigkeit. Da beide in der Höhe jedoch identisch sind, ergibt sich für die bezugsberechtigte Person keine Änderung. Sie muss natürlich die bereits erhaltenen Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit dem Versicherer nicht zurückzahlen.
Unterschiede in den AU-Klauseln
Die Bedingungen rund um die Arbeitsunfähigkeitsklausel können sich je nach Anbieter unterscheiden. So ist etwa die maximale Zahldauer der Rente aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht immer gleich. Je nach Anbieter liegt diese zwischen 18 und 36 Monaten. Die Mindestdauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit liegt zwischen vier und sechs Monaten. Klären Sie auch vor Vertragsabschluss, ob Sie schon nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit von der Beitragszahlung befreit werden können.
Welchen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit verlangt der Versicherer?
Oft reicht ein sogenannter „gelber Schein“, manche Anbieter fordern jedoch eine Bestätigung durch einen Facharzt.
Was ist, wenn Sie versuchen möchten, wieder zu arbeiten, aber feststellen, dass es nicht geht, sprich gilt bereits der Arbeitsversuch als stufenweise Wiedereingliederung beziehungsweise nach dem sogenannten Hamburger Modell als Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit?
Auch diesen Fall handhaben nicht alle Versicherer gleich.
Zum Hintergrund "Hamburger Modell", basierend auf § 74 SGB V und § 44 SGB IX:
Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren und möglicherweise sogar eine längere Reha- oder Krankenhausbehandlung hinter sich haben, sollen durch einen Arbeitsversuch wieder in das Arbeitsleben eingegliedert werden. Dafür bespricht der Arbeitnehmer mit dem zuständigen Arzt einen Eingliederungsplan (Stufenplan), über welchen der Arbeitnehmer schrittweise wieder an das Arbeitsleben gewöhnt werden soll, ohne dass ihm zu viel aufgebürdet wird.
Der Eingliederungsplan enthält beispielsweise die empfohlene Stundenanzahl und weitere Besonderheiten, die sicherstellen, dass der Arbeitnehmer sich zu Beginn nicht übernimmt. Der Arzt stellt außerdem eine Prognose, ob und wann eine Arbeitsaufnahme absehbar ist.
Während der Maßnahme wird der Arbeitnehmer weiterhin in Form von Krankengeld von der Krankenkasse oder mittels Übergangsgeld von der Rentenversicherung unterstützt. Sollte bereits vor dem Arbeitsversuch durch einen Arzt festgestellt worden sein, dass die jeweilige Tätigkeit zumindest teilweise bedenkenlos wieder ausgeübt werden kann, wird die Unterstützung jedoch nicht gewährt.
Besonders wichtig:
Müssen Sie mit dem Antrag auf Leistungen zur Arbeitsunfähigkeit zeitgleich auch schon die Berufsunfähigkeitsrente beantragen, oder kann dies später erfolgen?
Diese Punkte sollten Sie im Rahmen eines Versicherungsvergleichs unbedingt vor Vertragsabschluss klären. Wenn Sie auf der sicheren Seite sein möchte, sollten Sie einen Fachmann für Berufsunfähigkeitsversicherungen wie mich mit ins Boot nehmen, der auch das Kleingedruckte genau unter die Lupe nimmt.
Beachten Sie:
Die Entscheidung für eine AU-Klausel sollten Sie bereits bei Vertragsabschluss treffen. In der Regel kann die Klausel nicht nachträglich als Baustein in die Police aufgenommen werden!
Folgende Versicherer bieten nach derzeitigem Stand (12/2021) eine AU-Klausel in ihren selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen an.
Tarif | Tarifwerk | Prognose | vereinfachte Beantragung | maximale Dauer | Anwendungsbereich |
---|---|---|---|---|---|
Allianz E356 | 12/2020 | Bescheinigung über voraus-sichtlich 6 Monate AU | Nein | 24 Monate | Alle Versicherten |
Alte Leipziger BV10 | 12/2020 | Nach 4 Monaten AU und Bestätigung weitere 2 Monate AU | Ja | 24 Monate | Alle Versicherten |
AXA SBU | 04/2021 | Bescheinigung über voraus-sichtlich 6 Monate AU | Nein | 24 Monate | Alle Versicherten |
Barmenia SoloBU | 01/2021 | Nach 4 Monaten AU und Bestätigung weitere 2 Monate AU | Ja | 18 Monate | Alle Versicherten |
Basler BUV | 07/2021 | Nach 6 Monaten AU | Ja | 36 Monate | Alle Versicherten |
Canada Life SBU | 02/2020 | Nach 4 Monaten AU und Bestätigung weitere 2 Monate AU | Nein | 24 Monate | Alle Versicherten |
Condor SBU9T09 | 01/2021 | Nach 6 Monaten AU | Ja | Maximal 36 Monate | Für Versicherte nach § 5 EntgeltFort-zahlungs-Gesetz oder mit Anspruch auf KT aus der privaten Krankenver-sicherung |
Conti PremiumBU | 08/2019 | Nach 6 Monaten AU | Nein | Maximal 18 Monate | Alle Versicherten |
Cosmos Premium-Schutz | 12/2020 | Nach 6 Monaten AU | Ja | Maximal 24 Monate | Alle Versicherten |
DBV SBU | 04/2021 | Bescheinigung über voraus-sichtlich 6 Monate AU | Nein | Maximal 24 Monate | Alle Versicherten |
DEVK SBU | 01/2021 | Nach 6 Monaten AU | Ja | Maximal 18 Monate | Alle Versicherten |
01/2021 | Nach 4 Monaten AU und Bestätigung weitere 2 Monate AU | Ja | Maximal 24 Monate | Für Versicherte nach § 5 EntgeltFort-zahlungs-Gesetz oder mit Anspruch auf KT aus der privaten Krankenver-sicherung | |
dieBayerische SBU PROTECT Prestige | 10/2020 | Nach 6 Monaten AU | Ja | Maximal 36 Monate | Alle Versicherten |
DÄV SBU | 04/2021 | Bescheinigung über voraus-sichtlich 6 Monate AU | Nein | Maximal 24 Monate | Alle Versicherten |
ERGO BU Premium | 12/2020 | Nach 4 Monaten AU und Bestätigung weitere 2 Monate AU | Ja | Maximal 18 Monate | Alle Versicherten |
Generali BUV | 07/2020 | Nach 6 Monaten AU | Nein | Maximal 18 Monate | Für Versicherte nach § 5 EntgeltFort-zahlungs-Gesetz oder mit Anspruch auf KT aus der privaten Krankenver-sicherung |
Gothaer BU Premium | 01/2021 | Nach 6 Monaten AU | Nein | Maximal 18 Monate | Alle Versicherten |
Hannoversche LV-SBU20 | 08/2021 | Nach 4 Monaten AU und Bestätigung weitere 2 Monate AU | Nein | Maximal 18 Monate | Alle Versicherten |
HDI EGO Top | 05/2021 | Bescheinigung über voraus-sichtlich 6 Monate AU | Nein | Maximal 36 Monate | Alle Versicherten |
Helvetia CleverProtect BU | 03/2021 | Nach 4 Monaten AU und Bestätigung weitere 2 Monate AU | Ja | Maximal 24 Monate | Alle Versicherten |
HUK SBU Premium | 12/2020 | Nach 4 Monaten AU und Bestätigung weitere 2 Monate AU | Ja | Maximal 24 Monate | Alle Versicherten |
InterRisk SBU XXL | 12/2020 | Nach 4 Monaten AU und Bestätigung weitere 2 Monate AU | Ja | Maximal 24 Monate | Alle Versicherten |
LV1871 Golden BU | 08/2021 | Nach 6 Wochen und Bestätigung über voraussichtlich 6 Monate AU | Ja | Begrenzt auf maximal 24 Monate, Verlängerung auf maximal 36 Monate bei Antrags-stellung BU spätestens 3 Monate vor Ablauf der Leistungs-dauer | Alle Versicherten |
Münchener Verein SBU | 01/2018 | Nach 3 Monaten AU und Bestätigung weitere 3 Monate AU | Ja | Maximal 18 Monate | Alle Versicherten |
Nürnberger BU4Future (Premium Schutz) | 02/2021 | Nach 3 Monaten AU und Bestätigung weitere 3 Monate AU | Ja | Maximal 24 Monate | Alle Versicherten |
Provinzial Rheinland Top-SBV | 07/2021 | Nach 4 Monaten AU und Bestätigung weitere 2 Monate AU | Nein | Maximal 24 Monate | Alle Versicherten |
R+V SBU | 01/2021 | Nach 6 Monaten AU | Ja | Maximal 36 Monate | Alle Versicherten |
Signal Iduna - SI WorkLife EXKLUSIV-PLUS | 12/2019 | Nach 6 Monaten AU | Ja | Maximal 24 Monate | Alle Versicherten |
Sparkassen Versicherung Top-SBV | 01/2021 | Nach 6 Monaten AU | Nein | Maximal 24 Monate | Für Versicherte nach § 5 EntgeltFort-zahlungs-Gesetz |
Stuttgarter BUV-PLUS premium | 07/2012 | Nach 3 Monaten AU und Bestätigung weitere 3 Monate AU | Ja | Maximal 24 Monate | Alle Versicherten |
SwissLife SBU | 07/2021 | Nach 4 Monaten AU und Bestätigung weitere 2 Monate AU | Ja | Maximal 24 Monate | Alle Versicherten |
uniVersa PremiumSBU | 01/2021 | Nach 4 Monaten AU und Bestätigung weitere 2 Monate AU | Ja | Maximal 24 Monate | Für Versicherte nach § 5 EntgeltFort-zahlungs-Gesetz oder mit Anspruch auf KT aus der privaten Krankenver-sicherung |
VGH Premium | 05/2018 | Nach 6 Monaten AU | Nein | Maximal 18 Monate | Alle Versicherten |
VKBayern SBV | 07/2021 | Nach 6 Monaten AU | Nein | Maximal 24 Monate | Alle Versicherten |
Volkswohl Bund SBU | 10/2020 | Nach 3 Monaten AU und Bestätigung weitere 3 Monate AU | Nein | Maximal 36 Monate | Alle Versicherten |
VPV Berufs-unfähigkeits-Schutz | 01/2021 | Nach 4 Monaten AU und Bestätigung weitere 2 Monate AU | Ja | Maximal 24 Monate | Alle Versicherten |
Württem-bergische SBU | 06/2021 | Nach 4 Monaten AU und Bestätigung weitere 2 Monate AU | Ja | Maximal 24 Monate | Alle Versicherten |
Zurich SBU | 01/2021 | Nach 4 Monaten AU und Bestätigung weitere 2 Monate AU | Ja | Maximal 24 Monate | Alle Versicherten |
Zudem stellt sich die Frage, wie auch die obige Tabelle zeigt, für welche Personengruppe die Arbeitsunfähigkeitsklausel überhaupt gilt. Einzelne Versicherer begrenzen diese nämlich auf "Versicherte nach § 5 EntgeltFortzahlungsGesetz".
So heißt es etwas bei der Condor in den Versicherungsbedingungen (Stand 01.01.2022) zur Berufsunfähigkeitsversicherung unter "§ 3 Was gilt bei Arbeitsunfähigkeit?":
"3 Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erfolgt mit ärztlichen Bescheinigungen für die Arbeitsunfähigkeit, die uns auf Kosten des Ansprucherhebenden vorzulegen sind. Die Bescheinigungen müssen der Form entsprechen, wie sie in
- § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz („AU-Bescheinigung“) oder
- den Vorschriften für die Geltendmachung von Krankentagegeld bei den privaten Krankenversicherungen
vorgesehen sind.
Doch was bedeutet das konkret?
Das EntgeltFortzahlungsGesetz bezieht sich ausschließlich auf Arbeitnehmer. Was aber ist mit Selbstständigen, Studierenden, Hausfrauen/-männern oder etwa Beamten?
Diese könnten die geforderten Nachweise oftmals gar nicht erbringen. Sollten Sie also zu diesen Personengruppen gehören beziehungsweise zukünftig gehören können, würde die eingeschlossene Arbeitsunfähigkeitsklausel gar nicht greifen. Sie wäre dann zwar nicht umsonst (im Sinne von kostenlos), aber wirkungslos.
Übrigens:
In den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, die mit einer steuerlich geförderten Basisrente, kombiniert sind, kann eine AU-Klausel NICHT (!) enthalten sein.
Ein weiterer Punkt, der gegen die gerade von den großen Finanzvertrieben wie der Deutsche Ärzte Finanz oder von MLP so nachdrücklich beworbenen Variante spricht. Mehr dazu erfahren Sie über folgenden Blog-Artikel:
Kosten einer AU-Klausel
Unterschiede hinsichtlich der derzeit am Markt angebotenen AU-Klauseln gibt es nicht nur in Bezug auf deren Ausformulierung in den Versicherungsbedingungen. Zwar bieten inzwischen (Stand 12/2021) die meisten Versicherer auch eine AU-Klausel an. Während diese jedoch bei der einen Gesellschaft, wie etwa bei der Allianz oder der Canada Life, standardmäßig immer in deren einem Tarif enthalten ist, ist sie bei der anderen Gesellschaft ein optionaler Zusatzbaustein, der gegen Mehrbeitrag mitversichert werden kann, wie etwa bei der Alte Leipziger, dem Volkswohlbund oder der LV1871. Manche Gesellschaften hingegen bieten als Alternative einen weiteren, eigenständigen Tarif an, in dem dann eine AU-Klausel enthalten ist, wie beispielsweise die HDI oder die Bayerische. Ist die Leistung fest in einem Tarif integriert, kann sie zukünftig auch nicht mehr herausgenommen werden. Ist sie allerdings nur ein Zusatzbaustein, ist das grundsätzlich möglich. Nachträglich, sprich nach Vertragsabschluss, kann sie in keinem Fall mehr vereinbart werden.
Bei den Gesellschaften, bei denen Sie die AU-Klausel entweder als optionalen Zusatzbaustein mitversichern können oder einen Alternativtarif inklusive dieser Leistung wählen können, macht sich diese mit einem Mehrbeitrag von circa vier bis zehn Prozent bemerkbar. Die Mehrkosten für eine AU-Klausel variieren somit von Versicherer zu Versicherer durchaus beträchtlich.
Relevanz der AU-Klausel für die private Krankentagegeldversicherung
Sie besitzen eine Krankentagegeldpolice und möchten Ihr Versicherungsportfolio durch den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Arbeitsunfähigkeitsklausel erweitern?
Dann sollten Sie vorab unbedingt die Einwilligung von Ihrer Krankentagegeldversicherung einholen.
Denn in den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 heißt es unter § 9 Obliegenheiten:
(6) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
Analoge Formulierungen finden sich in der Regel in den Versicherungsbedingungen der jeweiligen privaten Krankenversicherer.
Es ist nämlich nicht eindeutig geklärt, inwieweit das Krankentagegeld und die durch Arbeitsunfähigkeit bedingte Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung sich gegenseitig im Wege stehen beziehungsweis ob es sich bei der Renten wegen Arbeitsunfähigkeit aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung um eine Krankentagegeldversicherung im obigen Sinne handelt.
Das Krankentagegeld soll lediglich den durch die Arbeitsunfähigkeit entstandenen Einkommensverlust ausgleichen. Die gemäß der versicherten Summe gezahlte Berufsunfähigkeitsrente wird hingegen unabhängig vom Einkommen berechnet.
Der Krankentagegeldversicherer könnte also bei gleichzeitiger Auszahlung einer Rente wegen Arbeitsunfähigkeit (nicht wegen Berufsunfähigkeit) eine Minderung des Einkommensverlustes als Argument für eine Kürzung des Krankentagegeldes anbringen. Denn Krankentagegeldversicherer begrenzen oftmals die Höhe des Krankentagegeldes auf das umgelegte Nettoeinkommen.
Bevor Sie am Ende tatsächlich Kürzungen oder Verrechnungen der auszuzahlenden Beträge hinnehmen müssen, sollten Sie sich rechtzeitig darüber informieren, wie Ihr Anbieter mit dieser Situation im Ernstfall umgeht.
Wer (noch) keine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat, ist aber auf der sicheren Seite. Die Arbeitsunfähigkeitsklausel tangiert die Lohnfortzahlung der gesetzlichen Krankenversicherung nämlich nicht.
Fazit
Die Integration einer Arbeitsunfähigkeitsklausel beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist generell eine gute Sache. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall schon bei / nach sechs Monaten Krankschreibung Leistungen beantragen, auch wenn der Grad der Berufsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht.
Nicht alle Versicherer lassen sich jedoch darauf ein, dass der Berufsunfähigkeitsnachweis erst später nachgereicht wird. Hier hilft nur ein Anbietervergleich, den Sie am besten mithilfe eines Fachmannes wie mir durchführen. Gerne zeige ich Ihnen, worauf es ankommt und in welche Falle Sie nicht tappen sollten.
Kostenfreie Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Sie haben bisher noch keinen Schutz gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit? Dann sollten Sie umso mehr heute als Morgen handeln und jetzt Ihre kostenfreie Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbaren.
Oder besitzen Sie bereits einen Versicherungsvertrag, sind aber unsicher, ob zum Beispiel die Versicherungsbedingungen wirklich gut sind? Dann können Sie jetzt eine fachlich fundierte Zweit-Meinung einholen.