Ist die Kombination von Berufsunfähigkeitsversicherung und Basisrente sinnvoll?
Einige große Strukturvertriebe scheinen bei dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung keine andere Variante zu kennen als die Kombination mit einer Basisrente. Oftmals ist es auch immer der gleiche Versicherer, bei dem der Vertrag platziert wird. Bei einem Vertrieb wie der der Deutschen Ärztefinanz leuchtet diese Monotonie noch ein, schließlich dürfen sie im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherung (wie auch bei Rentenversicherungen) nur die Tarife der Deutschen Ärzteversicherung vermitteln. Aber auch andere große Vertriebe greifen beständig ins gleiche Regal.
Wie sieht es aber für Versicherte wie Sie aus?
Welche Vor- und Nachteile ergeben sich für Sie aus dieser Variante?
Macht eine solche Kombination Sinn?
So viel vorneweg:
Es ist wie meist im Leben, pauschale Aussagen sind manchmal richtig, manchmal aber auch falsch. Was sich sagen lässt:
Für einige Ärzte ist eine Koppelung der Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Basisrente komplett unsinnig, für manche hingegen eine Option.
Strukturvertriebe heben gern den Steuervorteil hervor, der sich aus der Kombination mit einer Basisrente ergibt. Dieser ist jedoch nur in bestimmten Situationen gegeben, in so mancher Situation zahlen Sie sogar drauf.
Schauen wir uns das einmal genauer an..
Varianten einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Sie können sich je nach Anbieter über verschiedene Varianten gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit absichern. Dazu zählen vor allem:
Die ersten drei Varianten zählen im Rahmen des 3-Schichten-Modells des Deutschen Altersvorsorgesystems zur dritten Schicht, der sogenannten "Privaten Vorsorge". Lediglich die Kombination mit der Basisrente zählt hier zur ersten Schicht, der sogenannten "Basisvorsorge".
Das deutsche Altersvorsorgesystem
Die drei Schichten .. | .. und woraus sie bestehen | Steuerliche Förderung |
---|---|---|
Dritte Schicht Private Vorsorge | Bank- oder Fondssparpläne, private Renten- und Lebensversicherungen, Immobilieneigentum, sonstige private Kapitalanlagen | Steuerliche Begünstigung der Leistungen |
Zweite Schicht Zusatzvorsorge | betriebliche Altersvorsorge, "Riester-Rente" | Steuerliche Förderung der Beiträge |
Erste Schicht Basisvorsorge | gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, Basisrente / "Rürup-Rente" | Steuerliche Förderung der Beiträge |
Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Beiträge zu einer (selbstständigen) Berufsunfähigkeitsversicherung in der dritten Schicht können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 B bb) EStG als Sonderausgaben, genauer gesagt als sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Für die steuerliche Absetzbarkeit gelten hierbei Höchstgrenzen. So können sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer Beiträge bis zu 1.900 Euro pro Jahr sowie Selbstständige und Freiberufler bis zu 2.400 Euro ansetzen. Diese Obergrenzen werden allerdings in der Regel durch die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung bereits ausgeschöpft, so dass die Beiträge zur (selbstständigen) Berufsunfähigkeitsversicherung keine zusätzliche steuermindernde Wirkung entfalten (PKV-Versicherte können jedoch durch geschickte Gestaltung auch mit einer (selbstständigen) Berufsunfähigkeitsversicherung Steuervorteile erzielen).
Die Beiträge einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die mit einer Basisrente kombiniert ist, können bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) - im Jahr 2019 liegt der Höchstbeitrag bei 24.305 Euro - von der Steuer abgesetzt werden. Zu den absetzbaren Beiträgen zählen neben denjenigen in eine Basisrente auch jene Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Im Jahr 2019 können 88 Prozent der Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Wert steigt noch bis zum Jahr 2025 in 2-Prozent-Schritten auf 100 Prozent an.
Entwicklung der steuerlichen Absetzbarkeit der Beiträge in der ersten Schicht (Basisvorsorge):
Jahr | Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge bei Basisrenten-Kombi |
---|---|
2019 | 88 % |
2020 | 90 % |
2021 | 92 % |
2022 | 94 % |
2023 | 96 % |
2024 | 98 % |
2025 | 100 % |
Um die Höhe Ihres Steuervorteils bei einer Kombination mit einer Basisrente zu berechnen, müssen Sie die Jahresbeiträge mit der Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit und der Höhe Ihres Grenzsteuersatzes multiplizieren.
Besteuerung der Berufsunfähigkeitsrente
Während der Steuervorteil bei der Kombination von Berufsunfähigkeitsversicherung mit Basisrente von einigen Vermittlern gern betont wird, wird die Besteuerung der Berufsunfähigkeitsversicherung im Leistungsfall gern verschwiegen. Und das ist dann in den meisten Fällen nicht mehr nur unprofessionell, sondern schon unseriös (wenn es wissentlich verschwiegen wird) und zieht oft eine zu geringe Absicherung nach sich.
Grundsätzlich ist auch die Leistung aus einer (selbstständigen) Berufsunfähigkeitsversicherung in der dritten Schicht steuerpflichtig. Hierbei greift jedoch die im Vergleich deutlich günstigere Ertragsanteilsbesteuerung.
Ertragsanteilsbesteuerung einer (selbstständigen) Berufsunfähigkeitsrente aus der dritten Schicht (Private Vorsorge):
maximale Laufzeit der Rente ab Eintritt der Berufsunfähigkeit | Ertragsanteil in % |
---|---|
5 | 7 |
10 | 13 |
15 | 17 |
20 | 21 |
25 | 26 |
30 | 30 |
Leistungen aus einer Basisrente, und damit auch eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer Kombination mit einer Basisrente, müssen deutlich höher versteuert werden. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 sind gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG auf 78 Prozent der Rente Steuern zu zahlen. Der zu versteuernde Anteil steigt bei späterem Rentenbeginn jährlich bis ins Jahr 2020 in 2-Prozent-Schritten und dann bis ins Jahr 2040 in 1-Prozent-Schritten auf 100 Prozent an.
Wichtig:
Der jeweilige zu versteuernde Anteil gilt ausschließlich für die anfängliche zu versteuernde Berufsunfähigkeitsrente. Spätere Erhöhungen aus Überschüssen oder Leistungsdynamiken (garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall) sind voll, also zu 100 Prozent zu versteuern.
Jahr des Eintritts der Berufsunfähigkeit | zu versteuernder Anteil der Berufsunfähigkeitsrente |
---|---|
2019 | 78 % |
2020 | 80 % |
2021 | 81 % |
2030 | 90 % |
2040 | 100 % |
Vergleich der Besteuerung einer (selbstständigen) Berufsunfähigkeitsrente (dritte Schicht) mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung an einer Basisrente (erste Schicht)
Annahmen:
- 1Eintritt der Berufsunfähigkeit und Beginn der Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente jeweils im Jahr 2019
- 2Bezug der Berufsunfähigkeitsrente für maximal noch 20 Jahre möglich, d.h. eine 47-jährige Person wird berufsunfähig und könnte bis Alter 67 eine Leistung erhalten
- 3Keine weiteren zu versteuernden Einnahmen (wie z.B. aus gesetzlicher Rentenversicherung, berufsständisches Versorgungswerk, etc.)
(Selbstständige) Berufsunfähigkeitsversicherung der dritten Schicht (Private Vorsorge)
Rentenhöhe brutto pro Monat | Rentenhöhe brutto pro Jahr | zu versteuern-der Anteil | Steuer* | Rentenhöhe netto pro Monat |
---|---|---|---|---|
2.000 Euro | 24.000 Euro | 5.040 Euro | 0 Euro | 2.000 Euro |
3.000 Euro | 36.000 Euro | 7.560 Euro | 0 Euro | 3.000 Euro |
4.000 Euro | 48.000 Euro | 10.080 Euro | 150 Euro | 3.988 Euro |
5.000 Euro | 60.000 Euro | 12.600 Euro | 648 Euro | 4.946 Euro |
Berechnung der Steuer nach www.grundtabelle.de/Grundtabelle-2019.pdf inkl. Solidaritätszuschlag und 9 Prozent Kirchensteuer
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kombiniert mit Basisrente (erste Schicht / Basisschicht)
Rentenhöhe brutto pro Monat | Rentenhöhe brutto pro Jahr | zu versteuern-der Anteil | Steuer* | Rentenhöhe netto pro Monat |
---|---|---|---|---|
2.000 Euro | 24.000 Euro | 18.960 Euro | 2.463 Euro | 1.795 Euro |
3.000 Euro | 36.000 Euro | 28.080 Euro | 5.379 Euro | 2.552 Euro |
4.000 Euro | 48.000 Euro | 37.920 Euro | 9.852 Euro | 3.179 Euro |
5.000 Euro | 60.000 Euro | 46.800 Euro | 12.660 Euro | 3.945 Euro |
Würde man nur das Jahr 2019 betrachten, liese sich als grobe Faustregel festhalten, dass über die Kombination mit einer Basisrente eine etwa 25 Prozent höhere Berufsunfähigkeitsrente versichert werden muss, um auf die gleiche Nettorente zu kommen wie bei einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung.
Aber:
Der Vergleich der Besteuerung liegt die Annahme zugrunde, dass die Berufsunfähigkeit bereits im Jahr 2019 eintritt. Würde diese hingegen erst im Jahr 2040 eintreten, müssten bei der Kombination mit der Basisrente die kompletten 100 Prozent der Berufsunfähigkeitsrente versteuert werden. Sie können davon ausgehen, dass die Nettorente dann tendenziell noch einmal geringer wäre. Unter der zugegeben fiktiven Annahme, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen sich bis dahin nicht verändern würden, blieben von 3.000 Euro monatlicher Bruttorente so statt 2.552 Euro (bei BU-Eintritt im Jahr 2019) nur noch 2.313 Euro netto übrig. Um dann noch auf eine BU-Rente in Höhe von netto 3.000 Euro zu kommen, müssten dann schon etwa 4.200 Euro brutto versichert sein. Oder anders ausgedrückt etwa 40 Prozent mehr BU-Rente.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass voraussichtlich bis ins Jahr 2040 auch der steuerliche Grundfreibetrag weiter ansteigen dürfte, so dass der Nachteil der höheren Besteuerung vermutlich etwas geringer ausfallen wird.
Achtung: Bundeswehr!
Als Angehöriger der Bundeswehr genießen Sie die unentgeltliche Truppenversorgung (UTV). Somit haben Sie keine Beiträge für eine Basisversorgung in der Krankenversicherung zu leisten. Dies hat wiederum zur Folge, dass Sie die Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung zu 100% steuerlich geltend machen können!
Zum Vergleich:
Die Beiträge zu einer Basisrente mit oder ohne Berufsunfähigkeitszusatzversicherung können Sie im Jahr 2019 nur zu 88 Prozent steuerlich geltend machen! Erst im Jahr 2025 können Sie auch hier die Beiträge an sich zu 100 Prozent steuerlich geltend machen (nicht jedoch infolge einer Niederlassung!).
Eklatant wird der Unterschied bei der Besteuerung der Leistung. Denn während Sie die Berufsunfähigkeitsrente aus der Kombination bereits im Jahr 2019 zu 78 Prozent, absehbar sogar zu 100 Prozent, versteuern müssen, beträgt der zu versteuernde Anteil bei einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsrente lediglich zwischen 7 bis 30 Prozent, wie Sie der obigen Tabelle entnehmen können.
Achtung: Niederlassung!
Niedergelassene Ärzte haben in der Regel aus der Kombination von Basisrente und Berufsunfähigkeitsrente keinen Steuervorteil. Die Leistung, d.h. die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente wird allerdings dennoch mit bis zu 100 Prozent zu versteuern sein!
Schauen wir uns als Beispiel den Sachverhalt im Versorgungswerk Baden-Württemberg an.
§ 23 Versorgungsabgabe (Höhe)
(1) Die jährliche Versorgungsabgabe der Teilnehmer ist 12 v. H. der auf Tausendeurobeträge abgerundeten Summe ihrer Einkünfte (i. S. des Einkommensteuerrechts) des vorletzten Jahres
a) aus selbständiger und unselbständiger Berufstätigkeit,
b) aus Kapitalvermögen, soweit die Einkünfte aus Kapitalgesellschaften erzielt werden, deren Zweck auch darauf gerichtet ist, ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Leistungen zu erbringen,
c) aus Gewerbebetrieb, soweit hieraus auch ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Leistungen erbracht werden.
(2) Die jährliche Versorgungsabgabe ist jedoch
a) mindestens 20 v. H. der Durchschnittsabgabe; für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI befreiten Teilnehmer mindestens die nach dem SGB VI geltenden Beiträge (Mindestabgabe),
b) höchstens das 1,7fache der Durchschnittsabgabe, aber nicht mehr als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung ergeben würden (Höchstabgabe),
Zur Durchschnittsabgabe kann Folgendes nachgelesen werden:
(5) Als jährliche Durchschnittsabgabe gilt das 0,172-fache des Betrages, der die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung bildet. Die Durchschnittsabgabe wird auf den nächsten durch zwölf teilbaren Eurobetrag aufgerundet.
Im Jahr 2019 liegt die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung 80.400 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 0,172 ergibt 13.828,8 Euro, was aufgerundet auf den nächsten durch 12 teilbaren Betrag 13.836 Euro ergibt.
Gemäß 2) b) ergibt sich damit ein Höchstbetrag von 23.521,2 Euro.
Das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung ergeben würden liegt derzeit über diesem Betrag, so dass die 23.512,2 Euro im Jahr 2019 den Höchstbetrag darstellen. Dieser wird in der Regel jedes Jahr erhöht.
Der geförderte Höchstbetrag beträgt im Jahr 2019 aber auch nur 24.305 Euro (für Alleinstehende). Es bleibt also nicht ausreichend Spielraum für einen Steuervorteil über ein Kombiprodukt Basisrente mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Zudem liegt bei vielen Versorgungswerken der Höchstbetrag über dem geförderten Höchstbetrag. Bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung beträgt er im Jahr 2019 zum Beispiel 25.867,20 Euro!
Nur bei Verheirateten kann sich ein Steuervorteil aus einem Kombiprodukt ergeben, wenn der Ehepartner nicht berufstätig ist oder deutlich weniger verdient. Der geförderte Höchstbetrag würde sich dann verdoppeln auf 48.710 Euro im Jahr 2019. Aber wer weiß schon, ob er oder sie dauerhaft verheiratet sein wird und was der Ehepartner dann verdient bzw. an geförderten Beiträgen in die Basisschicht einzahlt.
Generelle Vor- und Nachteile der Kombination einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Basisrente
Vorteile:
Im Wesentlichen beschränkt sich der Vorteil somit auf die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge, die in den meisten Situationen bei einer Absicherung in der dritten Schicht (privaten Vorsorge) nicht gegeben ist.
Nachteile:
Fazit:
Möchten Sie sich niederlassen oder sind Sie bei der Bundeswehr, sollten Sie von der Kombination mit einer Basis-/Rüruprente Abstand nehmen - aus oben erwähnten Gründen.
Sind Sie nicht bei der Bundeswehr und können Sie eine Niederlassung für sich ausschließen, könnte eine Kombination in Erwägung gezogen werden, sofern Sie die damit einhergehenden Nachteile bzw. Einschränkungen für sich in Kauf nehmen können.
Grundsätzlich sollte die (teilweise) Kombination einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Basisrente nur dann eine Option sein, wenn Sie einen gut bezahlten Arbeitsplatz haben und Ihre Tätigkeit ein vergleichsweise geringes Risiko aufweist berufsunfähig zu werden (bei Handwerkern ist beispielsweise die BU in der Regel deutlich, mitunter ein Vielfaches, teurer, so dass der Gesamtbeitrag der Kombination für diese nicht tragbar ist). Diese Punkte sollten beispielsweise bei den meisten Ärzten erfüllt sein. Dennoch sollten auch diese die einhergehenden Nachteile bedenken und abwägen.
Sie müssen über die Kombination mit einer Basisrente etwa eine 20-25 Prozent höhere Berufsunfähigkeitsrente absichern, was bedeutet, dass Sie in der Regel auch einen etwa in diesem Verhältnis höheren Beitrag zahlen. Hätten Sie jetzt nur einen vergleichsweise geringen Grenzsteuersatz von 30 Prozent, macht diese Kombination angesichts der damit verbundenen Nachteile (s.o.) keinen Sinn. Liegt Ihr Grenzsteuersatz hingegen bei etwa 45 Prozent, hätten Sie nach Steuer (und bei 25 Prozent höherer BU-Rente) einen Beitragsvorteil von etwa 30 Prozent.
Rechnen Sie hingegen damit, dass Sie für längere Zeit arbeitslos werden könnten, länger gar nicht oder nur in Teilzeit arbeiten werden (z.B. aufgrund Familienplanung) beziehungsweise sich die Steuervorteile langfristig vermindern könnten, sollten Sie ebenfalls keine Kombination mit einer Basisrente wählen.
Denn sichern Sie beispielsweise 2.500 Euro Berufsunfähigkeitsrente in Kombination mit einer Basisrente (entspricht in etwa einer Absicherung von 2.000 Euro in der dritten Schicht) ab, kann der Gesamtbeitrag (je nach Laufzeit, Rentensteigerung, Berufsgruppe,etc.) schnell in einem Bereich von über 200 Euro/Monat liegen. Diese Beträge müssen Sie sich während einer Arbeitslosigkeit, in der Elternzeit oder während einer Teilzeitarbeit erst einmal leisten können, insbesondere wenn die Höhe der Absicherung über die Zeit noch anwächst. Denn die Basisrente stellt immer den Hauptvertrag dar. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist nur daran angehängt, weshalb Sie nicht die Beitragszahlung zur Basisrente aussetzen und nur den Beitrag zur Berufsunfähigkeitszusatzversichrung weiter zahlen können.
Deutlich einfacher wäre es in einer solchen Situation, wenn Sie "nur" den Beitrag für eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung leisten müssen und eine separate Rentenversicherung einfach pausieren. Primär sollte es immer darum gehen, dass Sie weiterhin Versicherungsschutz genießen. Bei einer Kombination geht das so nicht. Eine (Basis-)Rentenversicherung stellt immer den Hauptvertrag dar und müsste ebenso weiter bedient werden.
Übrigens:
Wenige Versicherer bieten an die Kombination von Berufsunfähigkeitsversicherung und Rentenversicherung nachträglich - ohne erneute Gesundheitsangaben - in zwei separate Verträge aufzulösen. Allerdings wird der Beitrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung dann zu dem dann höheren Alter neu kalkuliert. Es wird also wieder teurer werden. Zudem muss auch erst einmal zu diesem Zeitpunkt und von diesem Versicherer eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung angeboten werden. Dies ist nicht bei jedem Versicherer der Fall.
Wenn Sie sich für eine Kombination mit einer Basisrente entscheiden, achten Sie primär darauf, dass die Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente ausreicht, um idealerweise Ihren Lebensstandard, zumindest aber Ihre notwendigen Ausgaben langfristig bestreiten zu können. Denn es macht keinen Sinn, wenn Sie beispielsweise als Berufsstarter nur 1.500 Euro Berufsunfähigkeitsrente kombiniert mit einer Basisrente versichern, weil Ihnen bei einer höheren Absicherung der Gesamtbeitrag zu hoch erscheint. Im Ernstfall bleiben Ihnen nach Steuern nur 1.200 bis 1.300 Euro pro Monat, von denen Sie - je nach Situation - auch noch Ihre Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müssen.
Wenn Ihnen Flexibilität wichtig ist, sichern Sie als angehender Assistenzarzt lieber direkt mindestens 2.000 Euro monatliche Berufsunfähigkeitsrente ohne Basisrente ab. Die Basisrente oder eine andere Altersvorsorge können Sie, sofern es noch nicht direkt finanziell darstellbar ist, auch noch nachholen, sobald Sie sich diese auch leisten können.
Ist Ihnen Flexibilität weniger wichtig und möchten Sie ggf. vorhandene Steuervorteile (nicht bei Bundeswehr oder Niederlassung!) genießen, sollten Sie als angehender Arzt mindestens 2.500 Euro/Monat mit Basisrente absichern.