Juristische Folgen ärztlicher Behandlungsfehler

Risiken für Praxisinhaber


Ärzte und Ärztinnen mit eigener Praxis sind im Rahmen ihrer Tätigkeiten täglich hohen Risiken ausgesetzt, denn auch sie machen Fehler. Wird bei einer ärztlichen Behandlung beispielsweise der geforderte Qualitätsstandard nicht eingehalten, haftet der Praxisinhaber und muss entsprechenden Schadensersatz leisten. Aus diesem Grund sind niedergelassene Mediziner verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Empfehlenswert ist ebenso der Abschluss einer Rechtsschutz- und Spezialstrafrechtsschutzversicherung.

Formen der Arzthaftung


Mediziner können gegenüber Patienten auf verschiedene Weise schuldig werden. Der verursachte Schaden kann durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sein.
Handelt der Praxisinhaber fahrlässig, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Schädigung des betroffenen Patienten nicht mit Absicht, sondern mangels Einhaltung der Sorgfaltspflicht herbeigeführt wurde. Wird die im Umgang mit Patienten erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt, spricht man von grober Fahrlässigkeit.

Anders liegt der Fall, wenn der Vorwurf des Vorsatzes im Raum steht. Hier wird dem behandelnden Arzt unterstellt, dass er seinem Patienten mit Absicht geschadet hat. Nimmt er dessen Schädigung lediglich billigend in Kauf, hat sich der Mediziner eines bedingten Vorsatzes schuldig gemacht.

Alltagsroutine birgt hohen Risikofaktor


Jede medizinische Maßnahme, die unsachgemäß durchgeführt wird, fällt unter die Rubrik ‚Behandlungsfehler‘. Bleibt die nach dem aktuellen Erkenntnisstand gebotene Sorgfaltspflicht auf der Strecke, liegt das oftmals an der Alltagsroutine in den Arztpraxen. Behandeln Ärzte und Ärztinnen Patienten routinemäßig, achten sie oft nicht auf mögliche Besonderheiten. Dadurch können leicht Fehler passieren. Kommt es im Schadensfall zur juristischen Auseinandersetzung, wird in der Regel der Einzelfall geprüft. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die Frage, ob im konkreten Fall womöglich die geforderte Sorgfaltspflicht verletzt wurde, gelegt. Mit der stetigen Weiterentwicklung medizinischer Erkenntnisse, der Medizintechnik und der Rechtsprechung werden Schädigungen von Patienten nicht mehr nur als schicksalhafte ‚Kunstfehler‘ betrachtet. Immer häufiger sucht der Gesetzgeber die Schuld für negative Behandlungsergebnisse ausschließlich bei den Medizinern. Damit steigt das Haftungsrisiko für Ärzte und Ärztinnen erheblich, sodass eine gute Absicherung gegen alle bestehenden Risiken unerlässlich ist.

Patientenaufklärung und Dokumentation


Die Patientenaufklärung spielt bei Haftungsstreitigkeiten eine zentrale Rolle. Ärzte und Ärztinnen sollten daher immer darauf achten, dass sie bei der Aufklärung ihrer Patienten die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Das gilt auch für die Patientendokumentation, die vor allem dann im Gerichtsverfahren von großer Bedeutung ist, wenn der betroffene Mediziner selbst seine Unschuld beweisen muss. Ein weiteres Risiko hat die Europäische Datenschutzrichtlinie (EU-DSGVO) Praxisinhabern mit der festgelegten Frist von 72 Stunden für die Schadensmeldung beschert. Mit der Meldung des Schadens an die behördlichen Stellen allein ist aber noch längst nicht alles erledigt. Es müssen auch Angaben zum Schadensverlauf und zur Ursache gemacht werden. Oftmals lässt sich das aber gar nicht so einfach feststellen und es muss ein Gutachter bestellt werden. Kommt es beispielsweise zum Verlust von Patientendaten aufgrund einer Cyberattacke, müssen zusätzlich auch noch die betroffenen Patienten informiert werden. Gelingt es dem Betroffenen nicht, alle notwendigen Schritte innerhalb von 72 Stunden ordnungsgemäß durchzuführen, muss er mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Daher sollten Ärzte und Ärztinnen ihre Policen überprüfen und entsprechend anpassen, sofern dieses versicherungsrelevante Risiko nicht mit abgedeckt ist.

Wenn Ärzte Fehler machen, ...


müssen sie sowohl mit zivilrechtlichen als auch strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Vor allem zivilrechtliche Ansprüche können ins Unermessliche gehen. Das Spektrum reicht hier von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bis hin zu Rentenzahlungen durch den Schadensverursacher an die Geschädigten. Das kann betroffene Ärzte und Ärztinnen in den finanziellen und beruflichen Ruin treiben. Diese haften mit ihrem gesamten Vermögen, sofern sie nicht adäquat versichert sind.

Stehen Vorwürfe wie Körperverletzung oder Tötung im Raum, kommt es zu strafrechtlichen Ermittlungen. Hier drohen den Ärzten nicht nur hohe Geld- und Haftstrafen, sondern möglicherweise auch noch berufsrechtliche Verfahren.

Der Arztberuf birgt ein großes Spektrum an Risiken, die jedoch versicherbar sind. Praxisinhaber sollten hier nicht auf fachkundigen Rat verzichten, denn im Schadensfall kommt es auf eine lückenlose Police an.

Beratung zur Berufshaftpflichtversicherung Arzt vereinbaren


Bei der korrekten Absicherung Ihres beruflichen Haftungsrisikos gilt es einige Fallstricke zu vermeiden. 

Aus diesem Grund benötigen Sie nicht nur eine Versicherung, die möglichst alle berufsspezifischen Risiken abdeckt, sondern auch einen Ansprechpartner, der sich im Schadenfall kümmert und auf Ihren Berufsstand spezialisiert ist, eben einen zertifizierten Fachberater Heilwesen (IHK).

Vereinbaren Sie über das nachfolgende Formular eine kostenfreie Beratung zur Berufshaftpflichtversicherung.

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