Obliegenheiten – Einhaltung für Apotheken oberstes Gebot

Pflichtverletzungen können teuer werden


Obliegenheiten sind Mitwirkungs- und Meldepflichten, die jeder Versicherungsnehmer seiner Versicherung gegenüber einzuhalten hat. Werden diese in den Versicherungsbedingungen festgelegten Pflichten missachtet, kann der Betroffene im Schadensfall seinen Anspruch auf bestimmte Leistungen verlieren. Er sollte sich also unbedingt über die Obliegenheiten seiner Police informieren und diese auch einhalten.
Das gilt vor allem für die sogenannte Schadensminderungsobliegenheit, der zufolge Versicherungsnehmer, die einen drohenden Schaden „kommen sehen“, diesen durch entsprechende Maßnahmen abwenden oder mindern müssen. Das heißt im Klartext, dass der Versicherte bei Eintritt eines Schadensfalles alle bestehenden Möglichkeiten ausschöpfen muss, um das Schlimmste zu verhindern. Falls möglich kann der Betroffene auch beim Versicherer selbst, den er im Übrigen über jeden Schaden unmittelbar zu informieren hat, Weisungen zur Schadensminderung einholen.

Apotheker und Apothekerinnen haben durchaus auch die Möglichkeit, zur Abwendung oder Minimierung von Schäden wie etwa Wasser- oder Hygieneschäden, Zerstörung von technischen Systemen oder Datenverlust Fachleute hinzuzuziehen. Allerdings sollten die Kontaktdaten solcher Fachleute schon im Vorfeld bereit liegen, denn tritt der Schaden ein, bleibt in der Regel keine Zeit mehr für Recherchen.

Wasserschäden vorbeugen gehört zum Pflichtprogramm


Wasserschäden gehören für Arzt- und Zahnarztpraxen zu den größten Risiken. Vor allem Zahnärzte benötigen für ihre Arbeit wesentlich mehr Wasser führende Leitungen und Schläuche als etwa Apotheken. Zwar sind Schäden, die aus der Wasserversorgung entstehen, mitversichert aber oftmals basiert der Versicherungsschutz auf der korrekten Einhaltung der Wartungspflichten. Findet keine regelmäßige Wartung der Wasserversorgungssysteme statt, kann diese Nachlässigkeit die Absicherung im Schadensfall gefährden. Das gilt aber nicht nur für Zahnärzte und Zahnärztinnen, sondern auch Apotheken mit einer weniger aufwendigen Wasserversorgung sind natürlich angehalten, Wasserschäden möglichst zu vermeiden.

Vorsicht vor Obliegenheitsverletzungen


Verstöße gegen die von der Versicherung festgelegten Obliegenheiten können den Versicherungsnehmer teuer zu stehen kommen, vor allem wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ins Spiel kommen. Vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen können dazu führen, dass die Versicherung im Schadensfall nicht eintritt, während grobe Fahrlässigkeit in der Regel zumindest eine Reduzierung der Leistungen nach sich zieht. Gerät der Betroffene unter Verdacht, grob fahrlässig gehandelt zu haben, ist es an ihm selbst, den Nachweis zu erbringen, dass dieser Vorwurf haltlos ist.
Es gilt also Obliegenheitsverletzungen unbedingt zu vermeiden, damit der volle Anspruch auf Versicherungsleistungen erhalten bleibt.

Kann der Versicherte jedoch nachweisen, dass die Verletzung der Schadensminderungspflichten nicht Ursache für den Eintritt, Umfang oder die Feststellung des Versicherungsfalls ist, muss der Versicherer dennoch zahlen.
Apothekenrecht komplizierter

Für Apothekerinnen und Apotheker stellt sich das Thema ‚Obliegenheiten‘ noch etwas komplizierter dar. Was, wenn der Apotheken-Inhaber die Anweisungen des Versicherers gemäß den vertraglich festgelegten Bedingungen zwar befolgen muss, damit aber gegen die Apothekenbetriebsordnung oder Weisung der Aufsichtsbehörde verstoßen würde? Hier ist guter Rat teuer, denn das ist ein echtes Problem. Daher muss eine apothekengerechte Absicherung die Entstehung solcher Konflikte ausschließen, indem sie eindeutig festlegt, dass Weisungen von Aufsichtsbehörden und Belange des Apothekerrechts Vorrang haben.

Im Vorfeld des Schadensfalles in die Pflicht genommen


Für den Versicherungsnehmer gibt es auch Pflichten, die schon lange vor Eintritt eines möglichen Schadens zu beachten sind. So muss der Versicherung etwa die Einrichtung eines Reinraumes in der Arztpraxis oder Apotheke gemeldet werden, da ein Umbau dieser Art je nach Vertragsbedingungen Auswirkungen auf die Versicherungswerte hat. Geschieht dies nicht, kann das ebenfalls zu Leistungsminderungen führen und so für den Arzt oder Apotheker ziemlich teuer werden.

Regel Nummer eins ist auch hier – unbedingt das Kleingedruckte lesen. Sind die von der Versicherung auferlegten Pflichten auch wirklich apothekengerecht? Kann es zu Konflikten mit dem Apothekenrecht kommen oder ist das von vorne herein ausgeschlossen? Sind bestehende Sonderrisiken mit abgedeckt? Das sind wichtige Punkte, die am besten mithilfe eines Fachmannes genau überprüft werden sollten, um im Schadensfall böse Überraschungen zu vermeiden.

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