Pharmazie-Rat-Klausel und Sachverständigenverfahren

Versicherer erkennen Funktionsträger der Aufsichtsbehörden nicht immer an


Wichtige Funktionsträger der Aufsichtsbehörden wie Pharmazie-Rat und Amtsapotheker haben für Apotheken-Inhaber eine nicht zu unterschätzende Bedeutung, da sie nach einem Schadensfall entscheiden, ob das Licht in der Apotheke ausbleibt oder nicht. Als Sachverständige und in pharmakologisch relevanten Bereichen auch als Gutachter führen sie Revisionen durch und nehmen dabei die ganze Apotheke genau unter die Lupe. Apotheken unterliegen extrem strengen Kontrollen und werden oft unangemeldet von einer unabhängigen Stelle überprüft. Die Kontrolleure sind je nach Bundesland Pharmazie-Räte oder Amtsapotheker, aber egal, wie man sie auch nennt, gefürchtet sind sie alle. Und wehe, sie decken tatsächlich Mängel auf, dann hat der betroffene Apotheken-Inhaber ein großes Problem. Folgen Apotheker und Apothekerinnen nicht dem Votum des Pharmazie-Rates, müssen sie mit entsprechenden Konsequenzen rechnen, denn die Entscheidung des zuständigen Prüfers steht im Rahmen der kontrollierten Risikobereiche grundsätzlich über den Einschätzungen des Versicherers. Und nun kommt der Haken an der Sache – die meisten Policen sehen diese Entscheidungspriorität in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen so gar nicht vor. Für Apotheker und Apothekerinnen bedeutet das, dass sie im Schadensfall oft „zwischen den Stühlen“ stehen und sich auf längere Rechtsstreitigkeiten einstellen müssen. Je nachdem wie das Ganze ausgeht, kann es für den Apotheken-Inhaber am Ende sehr teuer werden.

Versicherungsschutz ist oft nicht apothekengerecht


Versicherungen, die nicht speziell an die Bedürfnisse von Apotheken angepasst sind, kennen sich mit den branchenspezifischen Kontrollinstanzen und deren Entscheidungskompetenz in der Regel nicht aus. Es stellt sich also von Anfang an die Frage, ob sie die Entscheidungen von Prüfern der Aufsichtsbehörden grundsätzlich anerkennen, also auch schon, bevor der Versicherer überhaupt ein Gutachterverfahren einleitet, oder nicht. Ist laut Police von vorne herein klar, dass die Gutachten der behördlichen Instanzen ausschlaggebend sind, wird damit die Notwendigkeit des durch den Versicherer angeordneten Sachverständigenverfahrens ad absurdum geführt. Doch meist ist das nicht klar geregelt, sodass sich hier für den Betroffenen ein erheblicher Unsicherheitsfaktor verbirgt. Der Apotheken-Inhaber selbst würde es wohl kaum wagen, die Entscheidung des Pharmazierates zu boykottieren, egal, wie der Versicherer das sieht und damit ist der Ärger vorprogrammiert. Abhilfe schafft hier also nur eine apothekengerechte Versicherung, die diesen Punkt in ihren Bedingungen festlegt und damit die Priorität der behördlichen Gutachten explizit anerkennt.

Vorgehensweise bei Versicherungsgutachten selten apothekengerecht


Policen, die nicht speziell auf Apotheken zugeschnitten sind, können im Schadensfall zu großen Problemen führen, da sie von den Versicherungsbedingungen her in vielen Punkten für diesen Berufszweig ungeeignet sind. Das geht schon mit den Regeln zur Vorgehensweise bei Sachverständigenverfahren los. Hier heißt es, dass Apotheker und Versicherer je einen Sachverständigen als eigenen Gutachter benennen sollen, die dann wiederum gemeinsam einen Obmann zur verbindlichen Entscheidung über die Schadensregulierung wählen. Das nützt dem Apotheken-Inhaber aber rein gar nichts, denn, ob seine Apotheke nach einem Schadensfall wieder geöffnet werden darf oder nicht, entscheiden nicht die gewählten Versicherungssachverständigen oder irgendein Obmann, sondern nun einmal einzig und allein die Vertreter der Aufsichtsbehörden. Nur, wenn eine Versicherung dieses für sie eher unübliche Vorgehen so akzeptiert und dem Versicherungsnehmer in der Police auch rechtsverbindlich zusichert, kann sie als apothekengerecht bezeichnet werden.

Wie lange zahlt die Versicherung bei Betriebsunterbrechung?


Ein weiteres Problem haben Apotheken-Inhaber, die nur eine Standard-Versicherung besitzen, bei Schadensfällen mit einhergehender Betriebsunterbrechung. Im Normalfall endet diese mit der Behebung des Schadens, was üblicherweise auch eine sinnvolle Lösung ist – aber eben nicht für Apotheken. Denn auf die Behebung der Schäden folgt erst einmal die gefürchtete Revision und fällt diese nicht positiv aus, bleibt die Apotheke geschlossen. Also auch die Erlaubnis zur Wiedereröffnung steht und fällt mit dem Urteil des Pharmazie-Rates oder Amtsapothekers. Besonders ärgerlich wird es für Apotheker und Apothekerinnen, wenn die Revision aufgrund mangelhafter Reparatur- und Wiederaufbaumaßnahmen der Handwerksbetriebe negativ ausfällt. Das passiert meist im Hygienebereich, denn hier verstoßen die beauftragten Firmen oftmals gegen Hygieneregeln der Apotheken. Vor allem bei Wasserschäden ist höchste Vorsicht geboten, denn hier müssen die Hygienenachweise von Gutachten bis hin zu Dekontaminationsnachweisen lückenlos vorliegen. Es sind sogar Fälle bekannt, in denen Pharmazieräte Luftfeuchtigkeitsmessungen gefordert haben. Werden dabei erhöhte Werte nachgewiesen, kann es passieren, dass die Ware wegen möglicher Überhitzung nicht mehr in Umlauf gebracht werden darf und daher ihre Vernichtung angeordnet wird.

Auch das sollte bei einer apothekengerechten Police zugunsten der Apotheken-Inhaber berücksichtigt werden. Das heißt, nach den Versicherungsbedingungen sollte die Betriebsunterbrechung nicht mit Fertigstellung der Handwerkerarbeiten, sondern erst nach erfolgreich bestandener Revision rechtsverbindlich als beendet gelten und die Zahlungen auch so lange weiterlaufen. Apotheker und Apothekerinnen tun gut daran, sich zum Thema Pharmazierat-Klausel und Sachverständigenverfahren beraten zu lassen, denn guter Rat vom Fachmann ist bei Weitem nicht so teuer wie die Vernachlässigung dieser Punkte bei der Wahl der Versicherung.

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