Vorsatz und Fahrlässigkeit versichern

Unzählige Vorschriften werden zur Risikofalle


Apotheker und Apothekerinnen sind unzähligen Gesetzen, Richtlinien, Vorschriften und damit verbundenen Kontrollen durch die zuständigen Aufsichtsinstanzen unterworfen und deswegen auch mehr Risiken ausgesetzt als dies in anderen Branchen der Fall ist. So besteht ständig die Gefahr, dass dem Apotheken-Inhaber im Schadensfall sowohl von den berufsständischen Organisationen als auch von den Versicherern eine Mitschuld vorgeworfen wird. Das heißt, Fehler, Versehen oder Schäden gehen in der Regel mit Verstößen gegen mindestens eine der vielen Vorschriften einher und schon steht seitens der Versicherung der Vorwurf der Fahrlässigkeit im Raum. Es kommt auch vor, dass dem Apotheken-Inhaber grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz unterstellt wird und das kann für den Betroffenen weitreichende Konsequenzen haben.

Daher ist es besonders wichtig, dass jeder pharmakologisch bedingte Handgriff in einer Apotheke exakt nach Vorschrift ausgeführt und dokumentiert wird. Unachtsamkeit und nachlässige Handlungsweisen sind unbedingt zu vermeiden, damit Apotheker und Apothekerinnen nicht in Schwierigkeiten geraten. Schon ein gekipptes Fenster, eine versehentlich offengelassene Tür oder ein nicht beim Versicherer gemeldetes Baugerüst können für den Inhaber im Rahmen der Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht schon zur Risikofalle werden und im Schadensfall zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen.

Nur echte Schäden sind versichert


Nachlässigkeiten und Fehler rächen sich vor allem dann, wenn daraus größere Schäden entstehen, denn hierbei kann schnell der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Spiel kommen. Sei es die brennende Kerze in der Adventszeit, die vergessen wird, oder der nicht richtig zugedrehte Wasserhahn, der am Wochenende die Apotheke unter Wasser setzt – der Versicherer hat in solchen Fällen gute Chancen, dem Apotheken-Inhaber eine Mitschuld anzuhängen. Dabei reicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit allein schon aus, um für viel Ärger zu sorgen. Zeichnet sich aber sogar ein Vorsatztatbestand ab, bleibt der Apotheken-Inhaber komplett auf den entstandenen Kosten sitzen. Versicherungsverträge für sogenannte „echte Schäden“ gelten also nur für Schäden, die plötzlich, unerwartet und von außen entstanden sind. Damit schützen sich die Versicherer vor der Verpflichtung zur Regulierung von Schäden, die durch die Nachlässigkeiten der Versicherungsnehmer verursacht werden.

Sonderrisiko "Eigenschäden"


Die Versicherung von Eigenschäden ist für Apotheker und Apothekerinnen ein wichtiges Thema, denn hierbei geht es um Schäden, die der Versicherungsnehmer selbst ausgelöst hat. Selbst wenn den Betroffenen weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz seitens der Versicherungsgesellschaften unterstellt werden, müssen diese in vielen Fällen nicht für Eigenschäden aufkommen.

Ist Ihnen auf dem Schreibtisch schon einmal ein Kaffee oder eine klebrige Limonade umgekippt und hat sich über die Tastatur Ihres Computers ergossen? Das ist sicherlich den meisten schon passiert und kommt es dadurch zu Schäden an technischen oder elektronischen Geräten, kann das ganz schnell sehr teuer werden. Oder stellen Sie sich vor, der Apotheken-Inhaber vergisst, den Medikamentenkühlschrank ordnungsgemäß zu schließen und die Ware verdirbt deswegen – schon entstehen immense Kosten, für die der Betroffene selbst aufkommen muss. Eigenschäden sind ein nicht zu unterschätzendes Sonderrisiko, das in einer apothekengerechten Police mitversichert werden sollte.

Versicherungsbedingungen beachten


Ob nun im Schadensfall Vorsatz, grobe oder einfache Fahrlässigkeit unterstellt werden, es kommt letztlich auf die Bedingungen an, die Versicherungsgesellschaften mit diesen Begriffen verbinden. Im Grunde sind die Definitionen zwar klar, denn jeder weiß, dass Vorsatz mit dem Wissen des Verursachers einhergeht, dass seine Handlung einen Dritten schädigt und Fahrlässigkeit meist auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen ist. Dennoch müssen die Einschätzungen des Schadensverursachers und des Geschädigten nicht mit der Bewertung der Angelegenheit durch den Versicherer übereinstimmen. Schlimmstenfalls machen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien bei größeren Schäden ein Gerichtsverfahren erforderlich, bei dem es dann auf die Sichtweise des Richters ankommt. Die Unterscheidung zwischen einem normalen Schaden und Fahrlässigkeit ist manchmal eine echte Gratwanderung. Stolpert beispielsweise ein Mitarbeiter vor dem Schreibtisch und ergießt seinen Kaffee über den teuren Laptop, ist das ein gewöhnlicher Schaden. Stellt er die Tasse aber aus Unachtsamkeit so neben das Gerät, dass diese beim Absetzen umfällt, gilt das schon als einfache Fahrlässigkeit. Beides kann aber in guten apothekengerechten Policen versichert werden.

Grobe Fahrlässigkeit oft gequotelt


Mit der groben Fahrlässigkeit verhält sich das etwas anders. Wird die Kaffee-Tasse auf einem Papierstapel abgesetzt und kippt aufgrund des schiefen Untergrundes auf den Laptop, unterstellen Versicherungen in der Regel grobe Fahrlässigkeit. Das heißt, sie haben die Möglichkeit, die Regulierungssumme in Relation zum Mitverschulden zu kürzen – im Fachjargon spricht man hier von einer Quotelung. Kommt es bei einem größeren Schaden wie etwa einem defekten Kommissionierer zu einer solchen Quotelung, ist der Betroffene schnell bei Summen im fünfstelligen Bereich angelangt. Hinter dem Straftatbestand des Vorsatzes steht hingegen immer eine Absicht, das heißt, der Mitarbeiter kippt den Kaffee – aus welchen Gründen auch immer – absichtlich in den Laptop.

Klare Versicherungsbedingungen sind ein Muss


Sie sind Apotheken-Inhaber und möchten keine Schadens-Grenzfälle erleben, die Sie am Ende in einer langwierigen Gerichtsverhandlung austragen müssen? Dann sollten Sie Ihren Apotheken-Versicherungsschutz unbedingt auf Klarheit und hinsichtlich des Umgangs mit Vorsatz und Fahrlässigkeit überprüfen. Wichtig ist es zu klären, ob die Versicherungsbedingungen zu den beruflichen Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung passen, ob die versicherten Werte angemessen sind und wie es um die Versicherungsqualität überhaupt bestellt ist. Ebenfalls sollte überprüft werden, welche Arten von Fahrlässigkeit versichert sind und ob der Vorsatz zum Vorteil von Mitarbeitern eingeschlossen ist. Es gilt also vor Abschluss einer Apotheken-Police einiges zu klären und wer noch unsicher ist, welche Punkte wirklich wichtig sind, sollte sich von Fachleuten beraten lassen.

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