Die Funktion des Datenschutzbeauftragten

Alles rund um den Datenschutzbeauftragten


Seit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 ist die Bestellung betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragte europaweit verbindlich geregelt und damit Pflicht. Für Unternehmen gilt nach wie vor die sogenannte „Neun-Mitarbeiter-Grenze“, das heißt, wer mehr als neun mit der Datenverarbeitung beauftragte Mitarbeiter beschäftigt, muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Die Aufgabe, den Apotheken-Inhaber als Datenschutzbeauftragter zu beraten und zu unterstützen, kann ein interner Mitarbeiter oder ein externer Experte übernehmen. Im Fall einer Datenschutzverletzung bleibt die Verantwortung jedoch nach wie vor beim Chef. Natürlich unterliegen auch Apotheken-Inhaber mit weniger Daten verarbeitenden Mitarbeitern dieser Verantwortung, denn Datensicherheit ist nun einmal Chefsache. In diesem Fall haben Apotheker und Apothekerinnen ohne Datenschutzbeauftragten dieses Amt automatisch selbst inne.

Die Pflichten des Datenschutzbeauftragten …


... ergeben sich seit 2018 aus der EU-DSGVO und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das als Ergänzung dazu dient. Laut DSGVO gibt es die sogenannten Mindestpflichten, die ein Datenschutzbeauftragter zu erfüllen hat. Zu seinen Aufgaben gehören demnach Information und Beratung von Unternehmen in allen Bereichen des Datenschutzes, Überwachung der Einhaltung von DSGVO-Vorgaben und Datenschutzstrategien, enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden, sowie Risikoanalysen. Diese umfangreichen Aufgaben kann der Datenschutzbeauftragte aber nur erfüllen, wenn er über entsprechendes Fachwissen und die erforderlichen Qualifikationen verfügt. Welches Maß an Fachwissen gerade benötigt wird, hängt von Art und Umfang der in der verantwortlichen Stelle durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge und dem Risiko für die Rechte der Betroffenen ab. So kann beispielsweise ein Mitarbeiter etwa aus der IT- oder Rechtsabteilung, der sich das nötige Wissen im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen aneignet, zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden, wenn im Unternehmen ein geringes Ausmaß an Datenverarbeitungsvorgängen und somit auch ein geringeres Risiko für die Betroffenen vorliegen. Verarbeitet das Unternehmen jedoch in großem Stil besonders brisante Daten gemäß DSGVO, besteht auch ein vermehrtes Risiko, dass es zu Datenschutzverletzungen kommt. In diesem Fall sollte ein Experte mit entsprechendem Fachwissen für den Datenschutz zuständig sein, um mit seinem Know-how die Haftungsrisiken des Unternehmens zu verringern. Die DSGVO überlässt den Unternehmen selbst die Wahl zwischen der Bestellung eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten.

Damit dieser seinen Pflichten frei und unabhängig nachkommen kann, handelt er weisungsfrei und steht nach dem neuen BDSG unter einem besonderen Kündigungsschutz. Der Datenschutzbeauftragte unterliegt zum Schutz der Betroffenen weitreichenden Geheimhaltungspflichten und kann unter bestimmten Umständen sogar Gebrauch vom Zeugnisverweigerungsrecht machen. Betroffene Personen können ihn wegen der Verarbeitung ihrer sensiblen Daten und der Wahrung ihrer Rechte jederzeit kontaktieren. Die verantwortlichen Stellen, also in diesem Fall die Unternehmen, für die der Datenschutzbeauftragte tätig ist, müssen ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und ihm bei Bedarf Räumlichkeiten, Hilfspersonal und sonstige benötigte Mittel zur Verfügung stellen.

Warum der Datenschutzbeauftragte so wichtig ist


DSGVO und BDSG erweitern die Rolle des Datenschutzbeauftragten wesentlich, damit es ihm möglich ist, seine Aufgaben ohne hinderliche Einschränkungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Nur so kann das Datenschutzniveau des Unternehmens verbessert und an die bestehenden Risiken angepasst werden. Daher ist es äußerst wichtig für die verantwortlichen Stellen, genau abzuwägen, wer sich als Datenschutzbeauftragter eignet, wie seine Einarbeitung aussehen könnte und inwieweit man seinem Bedarf an Ausstattung gerecht werden kann. Die Benennung eines geeigneten Kandidaten erfordert Gewissenhaftigkeit und setzt eine gute Informationsgrundlage der jeweiligen Unternehmen voraus. Apotheker und Apothekerinnen, die hier noch nicht den nötigen Überblick haben, sollten sich zum Thema Datenschutzbeauftragter unbedingt vom Fachmann beraten und bei der Auswahl unterstützen lassen.

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