Apotheken und ihre Repräsentanten

Wer zahlt wann für wen?


Ein Unfall mit anschließender Reha oder eine längere Krankheitsphase reichen, um Apotheken-Inhaber außer Gefecht zu setzen und damit in Schwierigkeiten zu bringen. Der Betroffene muss dann entweder für Ersatz sorgen oder die Apotheke schlimmstenfalls für eine Zeit schließen. Letzteres wird jeder Apotheker verhindern wollen, denn schließlich fallen die laufenden Kosten trotz fehlender Einnahmen weiterhin an und er muss auch mit einem Abwandern seiner Kunden rechnen. Also muss ein externer Apotheker als Vertretung her, damit das Geschäft weiterlaufen kann. Im Idealfall übernimmt die Apotheken-Versicherung die für die Vertretung anfallenden Kosten, sodass der betroffene Apotheken-Inhaber keine finanziellen Einbußen zu verzeichnen hat.

Doch was passiert, wenn die Versicherung den Inhaber im Fall eines Eigenschadens für die Fehler eines Mitarbeiters mit Repräsentanten-Status als persönlich haftbar ansieht? In diesem Fall kann das für den Apotheker ziemlich teuer werden, denn für Mitarbeiter oder Vertreter, die dem Inhaber der Police gleichgestellt werden, zahlt die Versicherung in diesem Fall nicht. Gemäß Apothekenrecht ist nur der Inhaber für alles verantwortlich, egal, ob er vertreten wird oder nicht. Daher sollten Apotheker und Apothekerinnen sicherstellen, dass in ihrer Police nur dem Apotheken-Inhaber selbst Repräsentanten-Status zugewiesen wird und die Missgeschicke der Mitarbeiter oder Vertreter im Schadensfall mit abgedeckt sind.

Vertretungen verursachen immer Kosten


Kommt ein Apotheken-Inhaber in eine Situation, die eine Vertretung erforderlich macht, ist das immer mit zusätzlichen Kosten verbunden. Gibt es einen approbierten oder anderweitig vertretungsberechtigten Mitarbeiter, muss zwar keine externe Unterstützung angefordert werden, aber es wird zu einer erheblichen Anzahl von Überstunden kommen. Das verursacht ebenso außerplanmäßige Kosten wie der Einsatz eines externen Vertreters. Apotheker und Apothekerinnen schließen daher für sich selbst oftmals eine umfangreiche, aus eigenen Mitteln finanzierte Krankenhaustagegeldversicherung ab, um diese Kosten aufzufangen. Das heißt, mit den Beträgen aus der Versicherung werden Vertretungen oder Überstunden finanziert und das Geld aus der privaten Krankenhaustagegeldversicherung, das der erkrankte Apotheken-Inhaber erhält, wird in der Apotheke als Privateinlage verbucht. Dies ist für den Betroffenen allerdings keine ganz so glückliche Situation. Die eindeutig bessere Lösung ist eine auf die Gesundheit des Inhabers abgeschlossene Vertreterkostenschutz-Police, die einige Versicherer speziell für Apotheken anbieten. Hierbei bleiben die Kosten in den Betriebsausgaben der Apotheke und reduzieren so die Steuerlast für den Betroffenen. Die Versicherungssumme fließt auf direktem Wege in die Apotheke, kann ordnungsgemäß verbucht und gleich für die Bezahlung des Vertreters eingesetzt werden. Darüber hinaus fallen die in solchen Policen festgelegten Deckungssummen um einiges höher aus und sind im Gegensatz zur Krankenhaustagegeldversicherung auch noch wesentlich günstiger.

Wenn der Vertreter auch nichts mehr retten kann


Wird ein Apotheken-Inhaber so krank, dass er die Apotheke gar nicht mehr weiterführen und ihm dann auch der Vertreter nicht mehr aus der Patsche helfen kann, muss er ihre Abgabe und die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente bei der zuständigen Apothekenkammer in Erwägung ziehen. Apotheker und Apothekerinnen sollten also nicht nur ihren Vertreterkostenschutz, sondern gleich auch den Status ihres Berufsunfähigkeitsschutzes vom Fachmann prüfen lassen, denn die Kammern haben hier teilweise recht unterschiedliche Regelungen in ihren Satzungen festgelegt.

Repräsentanten können Apotheker zum Verhängnis werden


Das Apothekenrecht regelt klar, wer einen Apotheken-Inhaber wie lange vertreten darf. Wer aber dem Inhaber vonseiten der Versicherung als sogenannter Repräsentant gleichgestellt wird, legen die Versicherungsbedingungen fest. Welche und vor allem wie viele Mitarbeiter in einer Apotheke Repräsentanten-Status haben, kann im Falle eines Eigenschadens für den Umfang der Versicherungsleistungen die entscheidende Frage sein. Denn oft legen die Policen fest, dass der Apotheken-Inhaber sich Kenntnis und Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen muss. Im Klartext heißt das, der Apotheker haftet für die Eigenschäden, die durch Fehler seiner Repräsentanten verursacht worden sind. Fällt beispielsweise ein neues Tablet auf den Boden, weil eine Mitarbeiterin darauf Dokumente abgelegt hat, die ein anderer Kollege mit Repräsentanten-Status wegnimmt und dabei versehentlich das Tablet mit vom Tisch reißt, bleibt der Apotheker auf den Kosten sitzen. Dabei ist das noch ein überschaubarer Schaden. Wird etwa ein teurer Kommissionierer durch die Unachtsamkeit eines Mitarbeiters beschädigt, geht es schnell mal um Kosten von 30.000 bis 40.000 €.

Also gilt grundsätzlich: Im versicherungstechnischen Sinne sollte kein Mitarbeiter Repräsentant sein, sondern nur der Inhaber selbst, damit im Schadensfall auch die Missgeschicke oder Unfälle von Mitarbeitern mitversichert sind. Die Repräsentanten-Regelung in der Apotheken-Police ist daher vorab gründlich zu überprüfen.

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