Private Krankenversicherung
Weshalb die private Krankenversicherung sinnvoll ist
Gemäß § 12 SGB V müssen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die private Krankenversicherung bietet in einigen wichtigen Bereichen Mehrleistungen und ermöglicht Ihnen die Leistungen frei zu wählen. Da jeder Versicherer mehrere Tarife anbietet, profitieren Sie von einer großen Auswahl.
So können Sie beispielsweise vereinbaren, dass Sie im Falle eines Krankenhausaufenthaltes in einem Ein-Bett-Zimmer untergebracht werden und / oder von dem Arzt Ihrer Wahl, auch von dem Chefarzt, behandelt werden. Auf Wunsch können Sie auch Zusatzleistungen wie Heilpraktiker-Behandlung versichern oder besonders hohe Zahnleistungen.
Sind Sie privat versichert, erhalten Sie zudem, je nach Tarif, Kosten für jegliche ärztliche Leistungen sowie verschriebene Medikamente erstattet und können sich direkt von einem Spezialisten behandeln lassen. Und ja, die Zweiklassengesellschaft ist in der Krankenversicherung Realität. Sie profitieren in der PKV häufig von einer deutlich schnelleren Terminvergabe sowie umfangreicheren und / oder hochwertigeren Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Und diese Vorteile können über Ihre Genesung und Ihre Lebensqualität entscheiden.
Mögliche Vorteile der privaten Krankenvollversicherung:
- Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer
- Freie Arztwahl
- Behandlung durch Spezialisten
- Erstattung aller medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Medikamente
- Kürzere Wartezeiten
Sind Sie jung und gesund, können Sie in der privaten Krankenversicherung sogar von einer Beitragsersparnis gegenüber der GKV profitieren. Reichen Sie mindestens ein Kalenderjahr keine Rechnungen bei Ihrem Versicherer ein, können Sie zudem mehrere Monatsbeiträge erstattet bekommen.
Wann Sie in die Private Krankenvollversicherung wechseln können
Wechseln in die private Krankenversicherung können Freiberufler, Selbstständige, Studenten und Künstler. Arbeitnehmer können sich nur dann privat versichern, wenn sie die Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAVG, 2016: 56.250 Euro brutto) überschritten haben und auch im darauf folgenden Jahr überschreiten werden. Arbeitgeber und gesetzliche Krankenkasse erstellen im positiven Fall eine Meldung über die Versicherungsfreiheit, welche als Nachweis beim künftigen privaten Krankenversicherer vorzulegen ist. Ein dreimaliges Überschreiten der JAVG ist nicht mehr erforderlich. Berufsanfänger können sich direkt mit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit privat versichern, sofern Ihr Bruttojahresgehalt über der JAVG liegt. Zum Arbeitsentgelt zählen Urlaubs- und Weihnachtsgeld, nicht aber Sonderzahlungen wie Überstundenabgeltungen oder Prämien.
Beamte wählen nahezu ausschließlich die private Krankenversicherung, da der Staat als ihr Arbeitgeber nur dann – in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dies nicht möglich – einen Anteil der Kosten übernimmt.
Bei Angestellten ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Hälfte der Kosten für die private Krankenversicherung bis zum gesetzlichen Höchstsatz mitzutragen. Im Jahr 2016 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss insgesamt 359,13 Euro monatlich (309,34 Euro für die Kranken-, 49,79 Euro für die Pflegepflichtversicherung). Privatversicherte haben einen Anspruch auf eine Berücksichtigung der Familienangehörigen (Kinder und Ehepartner) beim Arbeitgeberzuschuss. Voraussetzung hierfür ist, dass Kinder und Ehepartner keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen und ebenfalls privat versichert sind.
Wann die private Krankenversicherung nicht leistet
So wie auch in einigen anderen Versicherungssparten, ist es auch in der privaten Krankenversicherung (§197 VVG) üblich, dass nach Versicherungsbeginn Wartezeiten greifen. Das bedeutet, dass die Leistungspflicht des Versicherers nicht sofort mit Vertragsbeginn einsetzt.
In der privaten Krankenversicherung gibt es eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten sowie besondere Wartezeiten von acht Monaten. Letztere gelten gemäß § 3 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) für Entbindungen, Psychotherapie, Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
Die Wartezeiten entfallen bei Unfällen und bei der Nachversicherung von Ehepartnern oder Kindern. Es kann auch beantragt werden, dass die Wartezeit verkürzt wird – beispielsweise durch die Vorlage eines ärztlichen Attests oder bei einer Vorversicherung in einer gesetzlichen oder privaten Kasse.
Was Sie bei Vertragsabschluss beachten müssen
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse muss mit einer Frist bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.
Im Rahmen des Versicherungsantrages prüft der private Krankenversicherer den Gesundheitszustand sowie die Krankengeschichte des Antragstellers. Hierauf basierend entscheidet dieser, ob und unter welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag zustande kommt. Eine ärztliche Untersuchung ist dabei in der Regel nicht nötig. Primär sind im Versicherungsvertrag Gesundheitsfragen gemäß § 19 VVG wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Andernfalls läge eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor, aufgrund derer der Versicherer im schlimmsten Fall, sofern diese grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt ist, vom Vertrag zurücktreten könnte. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Versicherung bei Kenntnis der Krankheit den Antrag abgelehnt hätte. Erfolgt die Anzeigepflichtverletzung lediglich einfach fahrlässig, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Falschangabe den Vertrag kündigen. Hätte der Versicherer den Antrag auch bei korrekter Beantwortung der Gesundheitsfragen angenommen, kann er den Vertrag entsprechend anpassen. Bei nachträglicher Vereinbarung eines Beitragszuschlages von mehr als zehn Prozent oder eines Leistungsausschlusses steht dem Versicherungsnehmer selbst ein Kündigungsrecht zu. In jedem Fall wirkt sich eine Anzeigepflichtverletzung negativ auf die Suche nach einem alternativen Krankenversicherer aus.
Welche Tarifmerkmale Sie auf jeden Fall beachten sollten
In der privaten Krankenvollversicherung gibt es zahlreiche Tarifmerkmale, in denen sich die angebotenen Tarife unterscheiden.
Honorarerstattung
Ärzte rechnen mit Privatpatienten nämlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab, Zahnärzte entsprechend der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Krankenversicherungen unterscheiden sich unter anderem dadurch, dass sie unterschiedliche Gebührensätze übernehmen. Tarife mit einer Höchstsatzbegrenzung zahlen zum Beispiel für Behandlungskosten bis zum sogenannten Höchstsatz, also dem 3,5-fachen des einfachen Gebührensatzes der GOÄ bzw. GOZ.
Dies sollte auch Ihr Tarif leisten, denn bis zu diesem Satz kann ein Arzt jederzeit abrechnen. Damit überschreitet er zwar den Regelhöchstsatz , also das 2,3-fache des einfachen Gebührensatzes, aber er muss lediglich begründen, dass die erfolgte Behandlung zeitaufwändiger oder schwieriger war.
Angesehene Spezialisten, Koryphäen auf ihrem Gebiet verlangen in der Regel deutlich höhere Sätze. Dazu müssen diese mit Ihnen jedoch eine gesonderte Honorarvereinbarung schließen. Somit können Sie zwar entscheiden, ob Sie sich zu diesen Kosten behandeln lassen möchten und gegebenenfalls zu einem „günstigeren“ Arzt gehen. Sind sie schwerwiegend erkrankt, haben Sie eine komplizierte Verletzung erlitten oder steht sogar Ihr Leben auf dem Spiel, werden Sie immer den besten Spezialisten für Ihre Behandlung wollen. Kostentechnisch sind Sie dann auf der sicheren Seite, wenn Sie eine Krankenversicherung ohne Höchstsatzbegrenzung abgeschlossen haben.
Gemischte Anstalten
Gemischte Anstalten sind Krankenhäuser, die sowohl medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung, als auch Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten (Genesende) aufnehmen. In einigen Versicherungstarifen haben Sie für Leistungen in einer gemischten Anstalt nur Versicherungsschutz, wenn der Versicherer vor Beginn der Behandlung eine Leistungszusage erteilt hat. Damit sind Sie von einer Einzelfallentscheidung abhängig. Eine andere Variante ist, dass ein Tarif nur leistet, wenn es sich um eine Notfalleinweisung in eine gemischte Anstalt handelt. Idealerweise sieht Ihr Tarif keine Einschränkungen vor.
Arztwahl ambulant
Achten Sie bei der Tarifwahl darauf, ob die freie Arztwahl im ambulanten Bereich versichert ist oder es sich um einen Primärarzt- oder Hausarzttarif handelt. In letzterem Fall können Sie zur Erstbehandlung nur bestimmte, in den Bedingungen genannte, Fachärzte konsultieren (z.B. Facharzt für Allgemeinmedizin, Frauenheilkunde, Augenheilkunde) und Sie müssen Ihrem Versicherer den Hausarzt (Allgemeinmediziner) benennen. Konsultieren Sie dennoch direkt einen anderen Facharzt, kann Ihr Versicherer die Leistungen kürzen. Tarife mit Primärarzt- oder Hausarztprinzip bieten Ihnen in der Regel einen günstigeren Beitrag im Vergleich zu Tarifen mit freier ambulanter Arztwahl.
Hilfsmittel
Hilfsmittel sind laut Definition sächliche medizinische Leistungen, die von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Dabei kann man unterscheiden zwischen
- lebenserhaltenden Hilfsmitteln (Geräte zur künstlichen Ernährung, Dialysegeräte, Atemüberwachungsmonitore, Beatmungsgeräte, Schlafapnoegerät, Stoma (künstlicher Körperausgang),
- Körperersatzstücken (Kunstglieder, Brustprothesen, Kunstaugen, ..)
- Hilfsmitteln für die Mobilität (handbetriebene Standardkrankenfahrstuhl als auch der sprachgesteuerte Elektrofahrstuhl),
- orthopädischen Hilfsmitteln (Geh- und Stützapparate, Orthopädische Schuhe und Einlagen),
- sonstigen Hilfsmitteln (Blindenhund, Hörgeräte, künstliche Kehlkopf, ..) und
- künstlicher Ernährung (medikamentenähnliche Nährstoffe, die für den Versicherten lebensnotwendig sind)
Die angebotenen Krankenversicherungstarife unterscheiden sich primär darin, ob Sie im jeweiligen Hilfsmittelbereich eine offene Formulierung vorsehen oder ob ihnen ein abgeschlossener Katalog an zugrunde liegt. Tarife mit einer offenen Formulierung beschränken sich in der Kostenerstattung nicht auf bestimmte Hilfsmittel, sondern bieten sogar Versicherungsschutz für durch medizinischen Fortschritt neu hinzu kommende Hilfsmittel.
Im Detail sehen einige Tarife zudem Einschränkungen in der Kostenübernahme vor. So leisten sie zum Beispiel nur, wenn das Hilfsmittel gemietet oder über den Versicherer bezogen wird.
Folgende Einschränkungen können für Leistungen bestehen:
- Limitierung auf Häufigkeit der Erstattung, wie z.B. nur alle 2 Jahre
- Prozentuale Limitierungen (Eigenbeteiligung, eventuell begrenzt)
- Preisliche Limitierungen (z.B. Erstattung ist auf einen Höchstbetrag begrenzt)
- Limitierung auf Art der Ausführung, wie z.B. einfache Ausführung
- Heilmittel
Zum Bereich der Heilmittel zählen unter anderem Inhalationen, Krankengymnastik und Übungsbehandlungen, Massagen, Hydrotherapie und Packungen, Wärmebehandlung, Elektrotherapie und Lichttherapie. Auch logopädische und ergotherapeutische Behandlungen fallen hierunter. Durch logopädische Behandlungen können Beeinträchtigungen der Sprache durch Erkrankungen wie z.B. Entzündungen, Karzinome oder Lähmungen im Bereich des Stimmapparates ausgeglichen werden. Ergotherapie wird bei den verschiedensten Krankheitsbildern eingesetzt, zum Beispiel bei Amputationen, Multipler Sklerose, geistigen Behinderungen, aber auch bei psychischen Erkrankungen. Einige Tarife sehen Einschränkungen im Leistungsumfang vor, manche Tarifen bieten mitunter gar keine Leistung. Im besten Fall sieht Ihr Tarif keinerlei Begrenzungen in der Anzahl von Behandlungen oder Verordnungen vor.
Zahnstaffel
Einige Tarife sehen für die ersten Jahre der Vertragslaufzeit eine Kostenbegrenzung, auch Zahnstaffel genannt, für zahnärztliche Leistungen vor.
Psychotherapie
In einigen Tarifen benötigen Sie eine vorherige Leistungszusage des Versicherers. Das bedeutet Sie sind im Leistungsfall von einer Einzelfallentscheidung abhängig. Möglich sind auch Wartezeiten von 24 Monaten, Höchstgrenzen von Sitzungen oder Behandlungstagen sowie prozentuale Limitierungen (zum Beispiel 80%).
Transportleistungen
Einige Tarife sehen die Erstattung von Transportkosten nur unter bestimmten Voraussetzungen vor, wie zum Beispiel bei:
- Notfällen oder Erstversorgung nach Unfall
- Gehunfähigkeit
- Dialyse und Strahlen- und Chemotherapie
Zudem sollten Sie darauf achten, dass Ihr Tarif nicht nur eine Kostenerstattung für Transporte zum nächstgelegenen Behandler vorsieht, da dieser nicht immer auch der Geeignete ist.
Weitere Unterschiede ergeben sich in den Bereichen der Schutzimpfungen (gemäß Empfehlung der ständigen Impfkommission (STIKO) oder darüber hinaus) und der Vorsorgeuntersuchungen (nach gesetzlich eingeführten Programmen oder darüber hinaus).
Wie Sie den Beitrag beeinflussen können
Wie hoch die zu zahlenden Beiträge sind, hängt zum Einen von Ihrem Alter bei Versicherungseintritt und vor allem auch von Ihrer gesundheitlichen Vorgeschichte ab. Sichern Sie deshalb nach Möglichkeit frühzeitig Ihren guten Gesundheitszustand über einen Optionstarif ab!
Zum anderen richtet sich die Höhe der Versicherungsprämie maßgeblich nach Ihren gewünschten Leistungen. Möchten Sie sich mit einem geringeren Leistungsumfang begnügen, profitieren Sie in der Regel von einem niedrigeren Beitrag. Beispielsweise können Sie einen Tarif mit Hausarzt- / Primärarztprinzip wählen. Hierbei erklären Sie sich damit einverstanden, zunächst ihren Hausarzt aufzusuchen und nicht direkt einen Spezialisten (z.B. Orthopäde, Radiologe, HNO-Arzt) zu konsultieren. Halten Sie sich nicht an diese Regelung, müssen Sie meist einen Teil der anfallenden Kosten, zum Beispiel 25 Prozent, zusätzlich eventueller Ausgaben für Medikamente und Heilmittel selbst bezahlen.
Ein Selbstbehalt, auch Selbstbeteiligung genannt, beschreibt den Anteil an Kosten, den Sie als Versicherungsnehmer im Versicherungsfall selbst zahlen müssten. Je höher Sie die Selbstbeteiligung wählen, desto niedriger sind Ihre monatlichen Versicherungsbeiträge. Sie sollten allerdings beachten, dass der gesamte Versicherungsbeitrag, sprich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, sinkt. Somit profitieren Sie nur teilweise von dem geringeren Monatsbeitrag, müssen aber den Selbstbehalt – sofern Leistungen anfallen – komplett selbst finanzieren. Aus diesem Grund ist die Vereinbarung eines Selbstbehaltes insbesondere für Selbstständige interessant.
Beim Selbstbehalt müssen Sie zwischen absoluten, prozentualen und fallbezogenen Varianten unterscheiden. Bei einem absoluten Selbstbehalt tragen Sie einen festgelegten Betrag der jährlichen Behandlungskosten selbst, im Falle eines prozentualen Selbstbehalts einen bestimmten Prozentsatz jedes Rechnungsbetrags bis zu einem festgelegten jährlichen Höchstwert und bei einem fallbezogenen Selbstbehalt bei jeder Rechnung einen festgelegten Betrag.
Versicherer bieten in der Regel ihre Tarife mit unterschiedlich hohen Selbstbehalten an, wobei die Werte am Markt zwischen 300 und 3.000 Euro pro Jahr liegen.
Für Angestellte empfiehlt sich für die Höhe der Selbstbeteiligung der Bereich zwischen 0 und 600 Euro jährlich. Bei der Berufsgruppe der Selbständigen sind durchaus höhere Selbstbeteiligungsbeträge angebracht.
Wie die private Krankenversicherung steuerlich behandelt wird
Ihre Beiträge für Ihre private Krankenversicherung gelten als Vorsorgeaufwendungen und sind als Sonderausgaben absetzbar. Das gilt nicht nur für Ihre Versicherungsbeiträge, sondern auch für die Ihrer Familienmitglieder. Der Gesetzgeber erkennt nur jenen Teil der Beiträge als steuermindernd an, der Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, also der Basisabsicherung, entspricht. Aus diesem Grund können Sie die Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung zu 100% steuerlich ansetzen, die Beiträge zu Ihrer privaten Krankenversicherung nur teilweise, aber immerhin zum deutlich größeren Teil.
Ihre private Krankenversicherung bescheinigt Ihnen jedes Jahr, welcher Teil Ihrer Versicherung als Basisabsicherung gewertet wird, sprich in welcher Höhe Sie Ihre Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen können.
Zu den Versicherungsleistungen, die über die Basisabsicherung hinaus gehen, zählen zum Beispiel Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer oder hochwertiger Zahnersatz.
Haben Sie in Ihrem Tarif einen Selbstbehalt vereinbart, können Sie die Kosten, die in diesem Rahmen anfallen, nicht steuerlich ansetzen. Beitragsrückerstattungen, die Sie von Ihrem Versicherer erhalten, mindern die absetzbaren Versicherungsbeiträge.
Wie sich der Beitrag im Rentenalter entwickelt
An sich steigt Ihr Beitrag nicht weil Sie älter werden, da durch den gesetzlichen Zuschlag von 10% und die für Ihren Vertrag gebildeten Altersrückstellungen ein entsprechender “Beitragspuffer” vorhanden ist. Ein Privater Krankenversicherungsvertrag wird dennoch teurer, weil die medizinische Versorgung immer mehr kostet. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gleicht dies durch regelmäßige Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze aus, Anpassungen der Beitragssätze und Leistungskürzungen aus.
Ihr Versicherungsbeitrag wird steigen, aber nicht weil Sie älter oder krank werden. In Ihrem Beitrag ist bereits der gesetzliche Zuschlag von 10% enthalten. Zudem werden aus einem Teil Ihrer Beiträge Alterungsrückstellungen gebildet.
Da mit steigendem Lebensalter die Gesundheitskosten in der Regel steigen, wird mittels Alterungsrückstellungen Geld angespart, um zu verhindern, dass im Alter die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu stark ansteigen. Die Alterungsrückstellungen werden verzinst und ergeben sich vereinfacht gesagt aus der Differenz zwischen dem effektiv zu zahlenden Nettobeitrag und dem sogenannten Risikobeitrag, also dem Beitrag, den Sie aufgrund Ihres jeweiligen Alters zahlen müssten, um die während dieses Alters zu erwartenden Kosten zu finanzieren.
Zum 1. Januar 2000 hat der Gesetzgeber in Deutschland einen gesetzlichen Zuschlag für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung eingeführt. Er beträgt 10 Prozent des Tarifbeitrags und wurde eingeführt, um die Beiträge im Alter stabil zu halten. Auch hierüber wird eine Alterungsrückstellung gebildet, die Beitragserhöhungen ab dem 65. Lebensjahr abmildert und von der jeweiligen Versicherung verwaltet wird. Ab dem 80. Lebensjahr kann die gebildete Rücklage dann auch verwendet werden, um den Beitrag zu senken.
Ihr Versicherungsbeitrag wird trotz dieser Rückstellungen steigen, weil die medizinische Versorgung allgemein immer mehr kostet. Die gesetzliche Krankenversicherung gleicht dies über verschiedene Wege aus. So erhöhen die gesetzlichen Krankenkassen ihre Beitragssätze, was seit einigen Jahren bereits vollständig zu Lasten der Arbeitnehmer geht. Die GKV im Allgemeinen hebt regelmäßig die Beitragsbemessungsgrenze an, wodurch insbesondere die Beiträge für Gut- und Besserverdiener steigen. Zudem setzt die GKV durch Leistungskürzungen auch an der Ausgabenseite an.
Ihre Versicherungsbeiträge im Alter können und sollten Sie selbst bereits heute beeinflussen. Die privaten Krankenversicherer bieten dazu Beitragsentlastungstarife an. Einfach ausgedrückt zahlen Sie heute etwas mehr an Ihren Krankenversicherer, um im Alter zu sparen. Aus steuerlicher Sicht bieten die Beitragsentlastungstarife zwei Vorteile:
- Die erwirtschafteten Erträge unterliegen − anders als bei den meisten Geldanlagen − nicht der Abgeltungssteuer.
- Die Mehrkosten für die Beitragsentlastungstarife können Sie genauso wie die restlichen Krankenkassenbeiträge zumindest anteilig als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Und es gibt noch einen weiteren Vorteil:
Ihr Arbeitgeber beteiligt sich bekanntermaßen an Ihren Krankenkassenbeiträgen. Dieser Zuschuss erstreckt sich auch auf die Beitragsentlastungstarife.
Das Guthaben, das Sie in einem Beitragsentlastungstarif ansparen, ist an Ihren Krankenversicherer gebunden. Wechseln Sie Ihren Versicherer oder kehren Sie zurück in die GKV, verlieren Sie die eingezahlten Beiträge.
Wann Sie in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren können
Eine Rückkehr in die GKV ist möglich, allerdings nur in Ausnahmefällen.
Sind Sie bereits älter als 55 Jahre, ist eine Rückkehr nur dann möglich, wenn Sie in den letzten fünf Jahren wenigstens einen Tag in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.
Sind Sie jünger und Angestellter, hängt eine Rückkehr davon ab, dass Ihr Bruttoeinkommen die Jahresarbeitsverdienstgrenze (2016: 56.250 Euro) unterschreitet. Dies könnte dadurch geschehen, dass Sie Ihr Bruttogehalt durch Teilzeitarbeit oder Aufnahme einer betrieblichen Altersvorsorge reduzieren. Im letzten Fall können Sie von Ihrem Bruttoeinkommen bis zu 2.976 Euro/Jahr (2016 / 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) umwandeln.
Als Selbstständiger müssten Sie im Hauptberuf in ein Angestelltenverhältnis wechseln und wiederum unter der Jahresarbeitsverdienstgrenze verdienen. Ihre selbstständige Tätigkeit können Sie sogar fortführen, sie darf lediglich nicht mehr den Hauptteil Ihrer Einnahmen und Ihrer Arbeitszeit ausmachen.
Weitere Möglichkeiten, die eine Versicherungspflicht herbeiführen, sind Arbeitslosigkeit und der Bezug von Arbeitslosengeld I sowie das Eintreten der Versicherungspflicht im europäischen Ausland.
Wird die Jahresarbeitsverdienstgrenze über Ihr Bruttojahreseinkommen angehoben, tritt ebenfalls Versicherungspflicht ein. In diesem Fall können Sie allerdings einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, um weiterhin in der privaten Krankenversicherung bleiben zu können.
Wie die Abrechnung der genutzten Leistungen erfolgt
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt der privaten Krankenversicherung das Kostenerstattungsprinzip zugrunde. Das bedeutet Sie erhalten von Ihrem Arzt eine Rechnung, die Sie zunächst selbst begleichen müssen. Ob Sie diese Rechnung dann bei Ihrer Krankenversicherung einreichen, ist in der Regel davon abhängig, ob Sie einen Selbstbehalt vereinbart haben oder eine mögliche Beitragsrückerstattung höher als die zu erstattenden Kosten ausfällt. Eine Ausnahme stellt die stationäre Behandlung dar, denn hier werden die Leistungen in der Regel direkt mit der Krankenversicherung abgerechnet.
Ärzte rechnen bei Privatpatienten medizinische Leistungen gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Diese beinhaltet unter anderem ein Gebührenverzeichnis und legt bestimmte Punktzahlen oder feste Euro-Beträge für einzelne Leistungen und Abrechnungsmodalitäten fest. Zudem berücksichtigt die GOÄ auch den jeweiligen Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand für die einzelnen Leistungen, die individuellen Umstände bei der Behandlung sowie den Schweregrad der Krankheit.
Der behandelnde Arzt kann basierend auf der GOÄ einen bestimmten Gebührensatz abrechnen. Auf diesen Wert kann er einen Steigerungsfaktor anwenden, um zum Beispiel einem höheren Aufwand Rechnung zu tragen. Der sogenannte Regelhöchstsatz beträgt für persönliche Leistungen das 2,3-fache des Gebührensatzes, der in den Gebührenordnungen aufgeführt ist. Bei medizinisch-technischen Leistungen liegt der Regelhöchstsatz beim 1,8-fachen, bei Laborleistungen beim 1,15-fachen der Gebührensätze.
Mit gesonderter schriftlicher Begründung kann er für die von ihm erbrachte Leistung auch den 3,5-fachen Satz, den sogenannten Höchstsatz, in Rechnung stellen. Für medizinisch-technische Leistungen liegt der Höchstsatz beim 2,5-fachen, für Laborleistungen beim 1,3-fachen des einfachen Gebührensatzes.
Um einen noch höheren Satz abrechnen zu können, muss er mit Ihnen im Vorfeld der Behandlung eine Honorarvereinbarung schließen. Dies wird in der Regel bei Spezialisten der Fall sein, die sich Ihr Fachwissen und bessere zu erwartende Heilungsverläufe oder Überlebenschancen entsprechend vergüten lassen.
Analog zur Gebührenordnung für Ärzte gibt es noch die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Welche Gebührensätze Ihr Krankenversicherer übernimmt, ist abhängig von dem von Ihnen gewählten Tarif. Möchten Sie sich auch bei komplexen Verletzungen oder schwerwiegenden Erkrankungen von einem Spezialisten behandeln lassen ohne hohe Rechnungen selbst tragen zu müssen, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Tarif auch über die Höchstsätze hinaus leistet.
Wie Kinder versichert werden
In der privaten Krankenversicherung gibt es keine kostenlose Familienversicherung, wie sie die gesetzliche Krankenversicherung anbietet. Privat versicherte Kinder erhalten einen eigenen Vertrag. Die private Krankenversicherung sieht in diesem Fall spezielle Kinderbeiträge vor, die in der Regel deutlich unter den regulären Versicherungsbeiträgen liegen.
In der Regel haben Privatversicherte für neugeborene Kinder die Möglichkeit einer Kindernachversicherung und profitieren von dem sogenannten Kontrahierungszwang. Dabei wird das Kind in der Versicherung eines Elternteils versichert, wobei Gesundheitsprüfung und Wartezeit entfallen. Das bedeutet Ihr Kind muss, unabhängig davon, ob es mit einer schweren Erkrankung geboren wurde, versichert werden. Und damit werden auch die Kosten für eine hochwertigere Behandlung, abhängig von dem von Ihnen gewählten Tarif, durch Ihren Versicherer getragen.
Die private Krankenversicherung für Kinder endet in der Regel nach dem Abschluss der Schulausbildung. Wird eine Berufsausbildung begonnen, endet die private Krankenversicherung und das Kind wird in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Beginnt ein Kind ein Studium, kann es wählen, ob es in die gesetzliche studentische Krankenversicherung eintreten oder in der privaten Krankenversicherung versichert bleiben möchte.
Wie ein Kind versichert werden muss beziehungsweise kann, hängt davon ab, wie beide Elternteile versichert sind und wie sich beide Einkommen darstellen.
Mann: | Mann: | Mann: | Mann: | Mann: | |
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Frau: | Kind in PKV des Mannes oder der Frau. | Kind in PKV des Mannes oder der Frau. | Kind in PKV der Frau oder gegen eigenen Beitrag in GKV des Mannes (keine beitragsfreie Mitversicherung, da ihre Einkünfte höher sind als die des GKV-Mitglieds). | Kind in PKV der Frau oder beitragsfrei in GKV des Mannes, wenn sein Einkommen höher ist als das der Frau. | Kind in PKV der Frau oder gegen eigenen Beitrag in GKV des Mannes (keine beitragsfreie Mitversicherung, da Frau nicht in der GKV, über JAE-Grenze und höheres Einkommen als Mann). |
Frau: | Kind in PKV des Mannes oder der Frau. | Kind in PKV des Mannes oder der Frau. | Kind beitragsfrei in GKV des Mannes oder gegen Beitrag in der PKV der Frau. | Kind beitragsfrei in GKV des Mannes, da sie unter der JAE-Grenze liegt. Möglich: PKV gegen Beitrag. | Kind beitragsfrei in GKV des Mannes, da sie unter JAE-Grenze liegt. Möglich: PKV gegen Beitrag. |
Frau: | Kind in PKV des Mannes oder gegen eigenen Beitrag in GKV der Frau. | Kind beitragsfrei in GKV der Frau oder gegen Beitrag in der PKV des Mannes. | Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit). | Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit). | Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit). |
Frau: | Kind in PKV des Mannes oder in GKV der Frau. Wenn sein Einkommen höher ist als das der Frau, wird auch in der GKV Beitrag fällig; ist sein Einkommen niedriger: beitragsfreie Mitversicherung | Kind beitragsfrei in GKV der Frau oder gegen Beitrag in der PKV des Mannes. | Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit). | Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit). | Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit). |
Frau: | Kind in PKV des Mannes oder gegen eigenen Beitrag in GKV der Frau. | Kind beitragsfrei in GKV der Frau, da er unter JAE-Grenze liegt. PKV gegen Beiträge. | Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit). | Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit). | Kind beitragsfrei in einer der beiden Kassen (Wahlfreiheit). |
Welche Besonderheiten es bei Beamten gibt
Beamte müssen sich nicht privat krankenversichern, tun es in der Regel allerdings. Zwar haben Sie das Recht auf eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, aber sie müssten dann den vollen Beitragssatz ohne Arbeitgeberanteil zahlen und würden ihren Anspruch auf Beihilfe verlieren.
Wählen Beamte hingegen eine private Versicherung, müssen sie lediglich den Anteil ihrer Gesundheitskosten versichern lassen, der nicht von der Beihilfe abgedeckt wird.
Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung für die Gesundheitskosten von vor allem deutschen Beamten.
Sie ist mit dem Zuschuss des Arbeitgebers in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. In Deutschland gibt es kein einheitliches Beihilferecht, da die einzelnen Bundesländer sowie der Bund sogenannte Beihilfeverordnungen haben. In der Regel wird Beihilfe als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfeberechtigten Aufwendungen gewährt. Wie hoch der zu erstattende Prozentsatz konkret ausfällt, ist in der Beihilfeverordnung des jeweiligen Bundeslandes beziehungsweise des Bundes geregelt.
Ehe- und Lebenspartner von Beamten sind, sofern sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, ebenso beihilfeberechtigt wie Kinder. Die Beihilfe übernimmt für Kinder von Bundesbeamten beispielsweise 80 Prozent und für Ehegatten 70 Prozent der Gesundheitskosten.
Analoges gilt für Beamtenanwärter beziehungsweise Beamte auf Widerruf. Als Besonderheit gibt es für sie meist spezielle Anwärtertarife mit günstigeren Beiträgen, die allerdings bis zu einem bestimmten Höchstalter und maximal bis zum Ende ihrer Ausbildung zum Beamten gelten.