Juristische Konsequenzen der Arzthaftung

Kommt es zu einer juristischen Auseinandersetzung mit Patienten, hat dies für die betroffenen Ärzte und Ärztinnen in der Regel sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen.

Zivilrechtliche Konsequenzen


Als Grundlage für die Arzthaftung dient der Behandlungsvertrag gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Zivilrecht unterscheidet man zwischen Vertrags- und Deliktshaftung. Im Rahmen der Vertragshaftung schuldet der Arzt seinem Patienten die Behandlung, die nach den aktuell anerkannten fachlichen Standards durchgeführt werden muss. Einen Behandlungserfolg schulden Ärzte und Ärztinnen ihren Patienten hingegen nicht, denn dieser kann niemals hundertprozentig garantiert werden. Der Patient schuldet wiederum die Vergütung und die Mitwirkung an der Behandlung. Diese Mitwirkungspflicht umfasst auch die Mitteilung aller Umstände, die für die Behandlung wichtig sind.

Ebenso regelt das BGB den vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftatbestand. Das heißt, wer beispielsweise das Leben, die Gesundheit oder das Recht auf Freiheit einer anderen Person vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.

Vertrags- und Deliktshaftung


Gemäß dem im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Dienstleistungsvertrag muss der vermeintlich geschädigte Patient beweisen, dass der behandelnde Arzt den Schaden tatsächlich aufgrund seines Fehlers fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Das ist jedoch für den Geschädigten fast unmöglich, da dieser in der Regel nicht mit den fachlichen Standards der medizinischen Behandlung vertraut ist. Aus diesem Grund wurde der Dienstleistungsvertrag 2013 durch den spezielleren Behandlungsvertrag ergänzt. Dieser sieht für Patienten zur Besserstellung im Schadensfall einige Ausnahmen vor. Dort wird beispielsweise die Beweislast je nach Situation umgekehrt. Das heißt, ein Verschulden des Arztes wird vermutet und er muss selbst seine Unschuld beweisen. Dazu muss er nachweisen, dass er die erforderlichen Einwilligungen beim Patienten eingeholt und diesen ordnungsgemäß beraten und aufgeklärt hat. Für die Aufklärung der Angelegenheit sind Beratungsdokumentationen und Behandlungsunterlagen in der Patientenakte von höchster Bedeutung.

Bei der Deliktshaftung handelt es sich im Gegensatz zur Vertragshaftung um eine reine Verschuldenshaftung. Das heißt, es besteht keine Rechtsbeziehung zwischen Schadensverursacher und Anspruchsteller. Der Patient kann sich nicht auf vertragliche Regelungen berufen und muss selbst nachweisen, dass der Arzt fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Kommt der Geschädigte seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht nach, kann ihm eine Teilschuld an dem erlittenen Schaden zugerechnet werden.

Strafrechtliche Konsequenzen


An Ärzte und Ärztinnen werden heutzutage hohe fachliche Anforderungen gestellt. Damit steigen gleichzeitig auch die Ansprüche der Patienten und Angehörigen an die Mediziner. Werden diese Erwartungen nicht erfüllt, kommt es oftmals zu strafrechtlichen Auseinandersetzungen. Bei einem vermuteten Behandlungsfehler reicht die Bandbreite der strafrechtlichen Vorwürfe von Verstößen gegen das Arznei- und Betäubungsmittelgesetz über die Verletzung der Schweigepflicht bis hin zum Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung.

Darüber hinaus geraten Praxisinhaber im Rahmen ihrer Abrechnungen immer häufiger in Konfliktsituationen. Krankenkassen und Krankenversicherungen reagieren beim Verdacht auf Abrechnungsbetrug, Korruption oder Bestechlichkeit oftmals mit Anzeigen. Auf die betroffenen Ärzte und Ärztinnen kommen dann gegebenenfalls hohe Geldbußen und Schadensersatzforderungen oder sogar Freiheitsstrafen zu. Zusätzlich werden ihnen in der Regel auch Kassenzulassung oder Approbation entzogen. Der gute Ruf der Betroffenen ist ebenfalls dahin, selbst, wenn es am Ende der Gerichtsverhandlung zum Freispruch kommt.

Cyberrisiken – die neue Bedrohung


Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Frühjahr 2018 sehen sich Praxisinhaber mit weiteren juristischen Konsequenzen konfrontiert. Diese Verordnung verpflichtet Praxisinhaber dazu, eine entdeckte Datenrechtsverletzung bei Gesundheitsdaten innerhalb von 72 Stunden an die Behörden und die betroffenen Patienten zu melden. Darüber hinaus müssen innerhalb dieses Zeitraumes auch die für den Schaden verantwortlichen Umstände und Ursachen geklärt werden. Gelingt das nicht, liegt gemäß DSGVO ein Straftatbestand vor.

Die Einhaltung dieser 72-Stunden-Regel ist für Mediziner aber neben der Bewältigung des laufenden Praxisalltags in der Realität kaum möglich. Daher sollten Ärzte und Ärztinnen eine entsprechende Cyberschutzversicherung abschließen. Diese bietet im Schadensfall auch zur Einhaltung der 72-Stunden-Frist Hilfe an.

Haftungsrisiken für nicht selbstständige Ärzte anders


Angestellte Mediziner schließen im Gegensatz zu selbstständigen Praxisinhabern keine eigenen Behandlungsverträge ab. Sie werden lediglich als Erfüllungsgehilfen ihrer Arbeitgeber tätig. Unterläuft einem angestellten Arzt ein Behandlungsfehler, kann der Geschädigte seine Ansprüche als Regress über den Arbeitgeber des Schadensverursachers geltend machen. Der Praxisinhaber hat den Behandlungsvertrag abgeschlossen und muss in diesem Fall auch über seine Versicherung für die Schadensersatzleistungen aufkommen. Im Rahmen der geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen kann er dann einen internen Regress gegen den angestellten Arzt richten. Üblicherweise ist das nur möglich, wenn dieser den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Der Schadensverursacher muss in der Regel nicht den tatsächlichen Schaden ersetzen. Die Regressforderungen des Arbeitgebers an den Schadensverursacher werden nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte meist auf die Zahlung mehrerer Monatsgehälter begrenzt. Praxisinhaber können diese Problematik umgehen, indem sie eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung abschließen, über die angestellte Ärzte mitversichert sind.

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Bei der Berufshaftpflichtversicherung müssen angestellte Ärzte einige Punkte beachten. 

Aus diesem Grund benötigen Sie nicht nur eine Versicherung, die möglichst alle berufsspezifischen Risiken abdeckt, sondern auch einen Ansprechpartner, der sich im Schadenfall kümmert und auf Ihren Berufsstand spezialisiert ist, eben einen zertifizierten Fachberater Heilwesen (IHK).

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