Neuwert-Ersatz im Schadensfall

Ohne Neuwert-Ersatz geht es nicht


Warum brauchen Apotheken im Schadensfall grundsätzlich Neuwert-Ersatz? Nun, das ist in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) so festgelegt, denn diese besagt, dass die Apotheke nach einer schadensbedingten Betriebsunterbrechung in einen revisionsfähigen Zustand gebracht werden muss. Das heißt, Apotheker und Apothekerinnen müssen unter Berücksichtigung der Lieferzeiten sofort nach Eintritt des Schadens Ersatz bestellen, damit der Betrieb nicht nur wegen ausstehender Lieferungen länger geschlossen bleiben muss. Niemand kann dabei ernsthaft davon ausgehen, dass just im Moment des plötzlich eintretenden Schadens gerade die benötigten Ersatzobjekte gebraucht zu bekommen sind. Das würde zum einen eine längere Recherchezeit in Anspruch nehmen und wäre zum anderen sowieso recht unrealistisch. Es bleibt also keine Zeit, auf die Suche zu gehen, sondern es wird gleich zum aktuellen Preis neu bestellt. Der Versicherer sollte auch zahlen, ohne erst jeden einzelnen Kaufbeleg der zu ersetzenden Teile überprüfen zu wollen, denn diese zusammenzusuchen wäre für die betroffene Apotheke in der Regel mit einem viel zu großen Zeitaufwand verbunden. Wer in einem solchen Fall Probleme mit dem Versicherer bekommt, hat definitiv keine apothekentaugliche Police abgeschlossen.

Nicht alles mit Geld bezahlbar


Apotheker und Apothekerinnen, die eine historische Apotheke besitzen, sehen das nicht nur als Alleinstellungsmerkmal gegenüber modernen, funktionalen Apotheken oder gar solchen im Discounter-Stil, sondern als wesentlichen Teil des Geschäftserfolges. Auch heute noch betrachten viele Kunden den Einkauf in einer historischen Apotheke als etwas ganz Besonderes und gehen immer wieder gerne dorthin. Für die Apotheken-Mitarbeiter und die alltäglichen Arbeitsabläufe stellt die ältere Einrichtung meist eine gewohnte Konstante dar, sodass Änderungen oder Umbaumaßnahmen nur für Unruhe sorgen würden. Umbauten finden daher so gut wie nie statt, es sei denn, es müssen moderne Geräte wie etwa ein Kommissionierer angeschafft werden, die Apotheke wechselt den Besitzer oder die ApBetrO verlangt Änderungsmaßnahmen.

Doch so sehr die historische Apotheke auch Kunden anzieht, so risikobehaftet ist sie für den Inhaber aus versicherungstechnischer Sicht. Tritt nämlich der Schadensfall ein, würde eine Standard-Versicherung nur einen Teil des Schadens ersetzen müssen, auch wenn die Police in den allgemeinen Versicherungsbedingungen die „Versicherung zum Neuwert“ anpreist. Das gilt in den herkömmlichen Handels- oder Gewerbepolicen nämlich nicht ausnahmslos für alles und schon gar nicht für die ältere Einrichtung einer historischen Apotheke. Hier ist der Wert mehr ideeller Natur und es wäre nur der Zeitwert zu erstatten, der in diesem Fall gegen null geht.

Die Zeitwertklausel als Apotheker-Falle


Die Zeitwertklausel ist also gerade für Inhaber einer historischen Apotheke eine echte Versicherungsfalle. Apotheker und Apothekerinnen sollten ihre Police hinsichtlich des Versicherungswertes gründlich überprüfen und sich vom Fachmann dabei unterstützen lassen, damit auch die historische Apotheken-Einrichtung im Schadensfall adäquat abgedeckt ist. Eine Police von der Stange reicht hier einfach nicht aus. Wer eine historische Apotheke übernehmen möchte, sollte diesen Punkt im Rahmen der Übernahmeverhandlungen ebenfalls gleich abklären und in den Unterlagen zur Werte- und Inhaltsversicherung den Unterpunkt „Versicherungswert“ ganz genau unter die Lupe nehmen. Dort findet man in der Regel sinngemäß die folgende Vereinbarung:

  • Der Versicherungswert der Betriebseinrichtung ist der Neuwert. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen. Dabei ist immer der niedrigere Betrag maßgeblich.
  • Oder der Versicherungswert ist der Zeitwert, sofern er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache abzüglich der durch den Abnutzungsgrad bestimmten Wertminderung.

Ist die Betriebseinrichtung der Apotheke älter als acht bis zehn Jahre, sollte man sich mit diesem Passus nicht zufriedengeben, sondern die Police einem Versicherungswert-Check durch den Experten unterziehen. So lässt sich im Schadensfall jede Menge Ärger durch unsachgemäße und nicht apothekengerechte Policen vermeiden.

Beratung zur Versicherung von Apotheken vereinbaren


Bei der Apotheken-Versicherung gilt es einige Fallstricke zu vermeiden.

Aus diesem Grund benötigen Sie nicht nur Versicherungen, die möglichst alle apotheken-spezifischen Risiken abdecken, sondern auch einen Ansprechpartner, der Ihnen den Aufwand rund um die Absicherung Ihrer Apotheke abnimmt, sich im Schadenfall kümmert und auf Ihren Berufsstand spezialisiert ist, eben einen zertifizierten Fachberater Heilwesen (IHK).

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