Private Krankenversicherung

Die essentielle Risiko-Voranfrage


Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV) ohne vorangehende Risiko-Voranfrage ist wie die Verschreibung eines Medikamentes ohne überhaupt die Symptome zu kennen. Mit viel Glück hilft die Einnahme des Medikamentes, wahrscheinlich richtet sie aber nur noch größeren Schaden an. 

Und genau das ist es, was viele Versicherungsvertreter tun. Sie richten Schaden an, indem sie direkt einen Versicherungsantrag stellen. 

Denn es ist der Versicherer, der entscheidet, ob er Sie versichern möchte und wenn ja, zu welchen Konditionen. Um diese Entscheidung treffen zu können, müssen Sie im Antrag wahrheitsgemäße Angaben zu den Gesundheitsfragen leisten. Je nachdem wie der Versicherer Ihre Angaben bewertet, nimmt er Ihren Antrag im günstigsten Fall zu normalen Konditionen an. Sieht er in Ihrem Fall jedoch ein erhöhtes Risiko, kann er ...   

  • für die Mitversicherung dieses Risikos einen Zuschlag auf den regulären Beitrag verlangen, 
  • einen Leistungsausschluss vom Versicherungsschutz für bestimme Behandlungen verlangen oder
  • Ihren Antrag ablehnen.

Wenn Sie vor dem Vertragsabschluss nicht wissen, ob und zu welchen Konditionen Sie versichert werden, wie wollen Sie dann entscheiden, wo Sie sich versichern?

Sie können es nicht.

Was passiert, wenn der Versicherer Ihren Antrag nicht zu normalen Konditionen annimmt?


In der Regel führt eine erschwerte Annahme (Beitragszuschlag oder Leistungsausschluss ) oder Ablehnung zu einem Eintrag in der sogenannten Sonderwagnisdatei, dem Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft, in das andere Versicherer Einsicht nehmen können!

Das bedeutet andere Versicherer wissen dann bereits, dass Sie von dem einen Versicherer abgelehnt wurden beziehungsweise Ihnen dieser ein Gegenangebot zu Ihrem Antrag mit erschwerten Konditionen gemacht hat. Natürlich ist dieser Umstand bei einer erneuten Antragstellung nicht förderlich und andere Versicherer werden Ihre Versicherbarkeit noch kritischer prüfen. 

Zudem fragen die meisten Versicherer in ihren Anträgen auch danach, ob Sie bereits von einem anderen Versicherer abgelehnt oder nur zu erschwerten Bedingungen versichert worden wären. Im schlimmsten Fall also kann Ihnen eine direkte Antragstellung den Weg zu Ihrem Versicherungsschutz verbauen.

Was passiert, wenn Sie falsche Angaben machen?


Jeder Versicherer weist bereits im Antrag auf die Folgen falscher Angaben hin. Verschweigen Sie risikorelevante Angaben begehen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und riskieren damit Ihren Versicherungsschutz.

Folgende Aufklärung werden Sie in ähnlicher Form auch in den Unterlagen zu Ihrem Vertrag finden.

Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die im Antragsformular gestellten beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber uns schriftlich nachzuholen.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

Verletzen Sie und/oder die versicherte Person die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand

  • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles,
  • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht

ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Treten wir vom Vertrag zurück, steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.

2. Kündigung

Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherungsvertrag wandelt sich dann in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird und für den Tarif eine Beitragsfreistellung zulässig ist.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

3. Vertragsänderung

Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4. Ausübung unserer Rechte

Die unter 1. - 3. genannten Rechte stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen diese Rechte innerhalb eines Monats ausüben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung können wir uns nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung können wir innerhalb von fünf Jahren und, wenn die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt wurde, innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsschluss ausüben. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Fristen eingetreten sind, können wir unsere Rechte ohne diese zeitliche Beschränkung ausüben. Haben Sie bzw. die versicherte Person die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten, verzichten wir auf unser Recht zur Vertragsanpassung. Wurde die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt, verzichten wir auf unser Kündigungsrecht.

5. Anfechtung und deren Ausübung

Haben Sie bzw. die (mit-)versicherte Person unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt gemacht und hat dies auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen, können wir den Vertrag wegen arglistiger Täuschung auch anfechten.
Mit Zugang unserer Anfechtungserklärung ist der Versicherungsvertrag von Anfang an nichtig. Dies hat zur Folge, dass zu keinem Zeitpunkt Versicherungsschutz bestand. Ein gegebenenfalls vorhandener Rückkaufswert wird, außer bei der Risikoversicherung und der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung, ausgezahlt. Von diesem ziehen wir gegebenenfalls Stornokosten ab, deren Höhe der Tabelle zur Werteentwicklung entnommen werden kann. Erstattung der gezahlten Beiträge können Sie nicht verlangen. Die Anfechtung müssen wir innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der arglistigen Täuschung schriftlich ausüben. Die Anfechtung können wir nur innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsschluss erklären.

6. Stellvertretung durch eine andere Person

Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung, der Anfechtung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, können Sie sich nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


Sie sollten also unbedingt wahrheitsgemäße Angaben tätigen. Ein Versicherungsvertreter, der Ihnen rät, die Fragen zu den gefahrerheblichen Umständen einfach zu verneinen, handelt unseriös und vertritt offensichtlich nicht Ihre Interessen!

Welchen Nutzen bieten Ihnen meine Strategie?


Im Rahmen meiner Risiko-Voranfrage lasse ich Ihre Angaben ...

  • zu den Gesundheitsfragen

prüfen und erhalte noch VOR der Antragsstellung schriftliche Einschätzungen zu Ihrer Versicherbarkeit. 

Schließlich wollen Sie auch nicht den Kaufvertrag für ein Auto unterzeichnen und erst im Nachgang von dem Verkäufer hören, dass er bei Ihnen 50 Prozent auf den Kaufpreis aufschlagen oder die Seiten-Airbags entfernen wird.

Da jeder Versicherer seine eigene Risikoprüfung durchführt und gefahrerhebliche Umstände von allen Anbietern anders eingeschätzt werden können, stelle ich meine Risiko-Voranfrage parallel bei mehreren Versicherern. Denn in meiner langjährigen Tätigkeit ist es immer wieder vorgekommen, dass Mandanten bei einem Anbieter keinen Versicherungsschutz erhielten, bei einem anderen hingegen einen Vertrag zu normalen Konditionen ohne Mehrbeitrag oder Leistungsausschluss. 

Ein Versicherungsvertreter, sei er von der Allianz, der Deutschen Ärzteversicherung oder einem anderen Anbieter, hat gar kein Interesse für Sie eine Risiko-Voranfrage zu durchzuführen. Er kann Ihnen ohnehin nur einen Tarif anbieten. Ihm wird es egal sein, ob Sie einen Mehrbeitrag zahlen oder einen Leistungsausschluss erhalten und es damit auch zu einem Eintrag in der Sonderwagnisdatei kommt. 

Da ich als Finanzmakler an keinen Anbieter gebunden bin und Ihre Interessen vertrete, suche ich für Sie den bestmöglichen Versicherungsschutz und führe unter anderem meine Risiko-Voranfrage durch, durch die Sie in den Genuss essentieller Vorteile gelangen.

  • Die Risiko-Voranfrage führt zu keinem Eintrag in der Sonderwagnisdatei, unabhängig davon, welche Einschätzung uns die angefragten Versicherer mitteilen.
  • Wir erhalten noch vor einer Antragsstellung eine schriftliche Aussage der Versicherer zu welchen konkreten Konditionen Sie versicherbar sind!
  • Die einzelnen Angebote der Versicherer werden erst und ausschließlich durch meine Risiko-Voranfrage vergleichbar. Denn Standard-Konditionen helfen Ihnen weiter, wenn ein Anbieter Sie letztlich nur gegen einen Mehrbeitrag von 50 Prozent oder nur mit einem Leistungsausschluss für beispielsweise die Wirbelsäule versichert.  
  • Meine Risiko-Voranfrage wird bei den angefragten Versicherern nicht dauerhaft gespeichert, sondern nur temporär.

An die Einschätzungen infolge meiner Risiko-Voranfrage halten sich die Versicherer - sofern keine neuen gefahrerheblichen Umstände hinzukommen - für einen befristeten Zeitraum gebunden. Sobald die gewünschte Versicherbarkeit gefunden ist, empfiehlt sich deshalb ein zeitnaher Vertragsabschluss.

Markus Fischer hat 4,88 von 5 Sternen 240 Bewertungen auf ProvenExpert.com