Betriebshaftpflichtversicherung Apotheke

Apotheken-Haftpflicht - die unterschätzte Gefahr ​​​​

​Risiken im Apotheken-Alltag


Apotheker und Apothekerinnen laufen ständig Gefahr, durch eine Unachtsamkeit in Haftung genommen zu werden. Medikamente werden aufgrund ähnlicher Bezeichnungen verwechselt oder die Wirkstoffkonzentration eines Medikamentes wird falsch bestimmt und schon kann ein Personenschaden mit gesundheitlichen Konsequenzen die Folge sein. Trotz aller Kontrolle und Sorgfalt passieren im hektischen Apotheken-Alltag immer wieder Fehler, die Apotheken-Inhabern teuer zu stehen kommen können.

Leider sind viele Apotheken aber gemessen am potenziellen Schadensumfang von Gesundheitsrisiken nicht ausreichend abgesichert. So rangiert die Deckungssumme von 1,5 und drei Millionen Euro bei kleineren Apotheken bis hin zu drei bis fünf Millionen Euro bei mittleren und größeren Apotheken. Wenn man nun bedenkt, dass der Gesetzgeber mindestens 7,5 Millionen Euro Deckungssumme für die Zulassung eines Autos fordert, viele Fahrzeughalter aber sogar bis 100 Millionen Euro versichert sind, erscheinen die geringen Deckungssummen der Apotheken-Versicherung doch eher bedenklich. Das kann nicht der richtige Weg sein! Apotheker müssen ihr Haftpflicht-Risiko daher regelmäßig überprüfen lassen, denn die Risikosummen steigen mit dem Gesundheitsetat.

Betriebshaftpflichtversicherung hat oberste Priorität


Doch was sind die Gründe für solche gravierenden Unterschiede? Nun, das liegt im falschen Empfinden der Häufigkeit von Schäden. Natürlich ist diese in Bezug auf den Straßenverkehr höher als bei Apotheken, aber die Bezugsgröße im Haftpflichtbereich sollte ja nur die potenzielle Schadenssumme, nicht aber die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens umfassen. Daher gilt die Betriebshaftpflicht für Apotheken als die zentrale Pflichtversicherung, ohne die gar nichts läuft. Fachleute geben eine erfahrungsbasierte Richtlinie von etwa zehn Millionen Euro Haftpflichtsumme vor, an der sich Apotheker und Apothekerinnen orientieren sollten.

Cyber-Haftung schützt vor neuen Risiken


Inzwischen bieten Versicherungen auch einen Schutz vor Risiken, die unsere moderne digitale Welt mit sich bringt. Cyber-Attacken sind heute keine Seltenheit mehr und können jeden jederzeit treffen. Gerade die Gesundheitsbranche arbeitet mit sensiblen Daten und gerät daher immer mehr ins Visier der Cyber-Kriminalität. Gelangen aufgrund eines Angriffs über das Internet oder einer Datenpanne Informationen über Kunden oder Patienten in die Öffentlichkeit, müssen Apotheker und Apothekerinnen mit Haftungsklagen rechnen. Ausreichenden Schutz bietet in solchen Fällen nur eine Cyber-Versicherung mit integrierter Cyber-Haftpflicht. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass Apotheken-Inhaber seit in Kraft treten der EU-Datenschutz-Grundverordnung zusätzlich noch Dienstleister für die vorgeschriebenen Meldepflichten in Anspruch nehmen müssen.

Versicherungssumme muss Umweltschäden abdecken


Apotheken-Inhaber haften ebenfalls, wenn im Schadensfall Medikamentenrückstände in die Umwelt gelangen. Ursachen dafür können etwa Beschädigungen an Flüssigkeitsbehältern, Verbrennungsrückstände oder Ausschwemmungen durch Feuerlöscharbeiten sein. In solchen Fällen kommt die Umweltschadenhaftpflicht als Bestandteil der Apotheken-Betriebshaftpflicht im Rahmen der festgelegten Versicherungssumme für alle Fremdschäden auf. Apotheken-Inhaber sollten also eine angemessen hohe Versicherungssumme festlegen, da es ansonsten bei größeren Schäden doch einmal eng werden könnte.

Es gibt im Rahmen der Umweltschadenhaftpflicht einen Zusatzbaustein für Apotheken, die sich auf dem eigenem Grund und Boden des Inhabers befinden. Hier sieht die Sachlage im Schadensfall nämlich etwas anders aus, denn Umweltschäden auf dem eigenen Grundstück sind nicht durch die herkömmliche Umweltschadenhaftpflicht der Apotheken-Betriebshaftpflicht abgedeckt. Diese kommt ja nur für Fremdschäden auf, sodass der Apotheker für Eigenschäden selbst zahlt, es sei denn, er hat den Zusatzbaustein 1 zur Umweltschadenhaftpflicht in seine Police aufgenommen. In diesem Fall übernimmt die Versicherung im Schadensfall die entstandenen Kosten.

AMG-Deckung auch für Apotheken relevant


Das Arzneimittelgesetz regelt die sogenannte Deckungsvorsorgepflicht für bestimmte Arzneimittel. Wer Medikamente herstellt, muss in seiner Versicherung auf jeden Fall eine Arzneimittelgesetz (AMG)-Deckung in einer Höhe von 120 Millionen Euro festlegen. Experten raten aber auch Apothekern und Apothekerinnen zum Abschluss einer Pharma-Produkthaftpflichtversicherung nach dem AMG.

Betriebshaftpflichtversicherung für Apotheken oft unzureichend

Lücken in der Betriebshaftpflicht


Apotheken-Betreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, die alle berufsspezifischen Tätigkeiten bei Haftungsansprüchen absichert. In der Regel sind auch die Mitarbeiter mit in den Schutz integriert. Doch es gibt unzählige Anbieter solcher Versicherungen auf dem Markt, sodass es für Apotheker und Apothekerinnen eine echte Herausforderung darstellt, die geeignete Police für Ihre Belange zu finden. Oft sind Betriebshaftpflichtversicherungen nämlich lückenhaft und das entdeckt nicht jeder Apotheken-Inhaber auf den ersten Blick. Selbst Versicherungsberatern entgehen Lücken im Vertrag, sofern sie nicht gerade Experten für apothekengerechte Versicherungen sind. Die Folge: Zahlreiche Apotheker und Apothekerinnen sind in Sachen Betriebshaftpflicht unzureichend abgesichert.

Die gesetzlichen Vorschriften


In Deutschland ist es weitgehend üblich, dass der Schadensverursacher haften muss und das kann den Betroffenen schlimmstenfalls seine Existenz kosten. Um das zu verhindern, gibt es die gesetzliche Versicherungspflicht.
Die folgenden Gesetze regeln die Haftung von Unternehmern:

  • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) - hier werden allgemeine Haftungsfragen in den Paragrafen 23 und folgende geregelt.
  • Dazu kommt das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das ebenfalls eine zentrale Bedeutung für Haftungsfälle hat.
  • Als Nächstes ist das Arzneimittelgesetz (AMG) zu nennen – hier regeln die Paragrafen 84 bis 94 Haftungsfragen bei Apotheken und pharmazeutischen Unternehmen.
  • Und nicht zu vergessen - das Umwelthaftungsgesetz, das für Apotheken ebenfalls von Bedeutung sein kann.

Das Leistungsspektrum der Betriebshaftpflicht


Die Betriebshaftpflicht unterscheidet im Rahmen ihres Leistungsspektrums zwischen der Prüfung von Haftungsansprüchen, der juristischen Abwehr unberechtigter Ansprüche und der Regulierung von berechtigen Ansprüchen. Diese Leistungen sind gerade für Apotheker und Apothekerinnen wichtig, da dieser Beruf zahlreiche Risiken wie etwa Fehlberatungen, die Ausgabe falscher Medikamente, fehlerhafte Rezepturen oder Umweltschäden mit sich bringt, die einen Haftungsanspruch Dritter zur Folge haben können.

Deckungssummen oft zu niedrig


Oft kommt es im Schadensfall auch aufgrund zu niedriger Deckungssummen zu Problemen. Apotheken-Inhaber unterschätzen häufig die Kosten, die tatsächlich auf sie zukommen können, und legen unzureichende Versicherungssummen für ihre Betriebshaftpflicht fest. Fachleute empfehlen für mittelgroße Apotheken eine Summe von 10 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden, 5 Millionen Euro für Vermögensschäden und 10 Millionen Euro für Tätigkeitsschäden. Lediglich sehr kleine Apotheken können die Summen etwas verringern, ohne dadurch zusätzliche Risiken einzugehen. Große Apotheken tun hingegen gut daran, die erforderlichen Versicherungssummen individuell zu kalkulieren und dazu Fachleute hinzuzuziehen. Die errechneten Summen mögen manchem Unternehmer zu hoch vorkommen, nur sollte man bedenken, dass allein ein Personenschaden Unsummen verschlingen kann. Es geht hier ja um verschiedene Haftungsfaktoren wie Arbeits- oder Ertragsausfälle, Arzt- und Reha-Kosten, gegebenenfalls kommt Berufsunfähigkeit ins Spiel und meist geht es natürlich auch um Schmerzensgeld. Das kann Apotheker und Apothekerinnen sowohl bei lückenhaften Policen als auch bei zu niedrig angesetzten Deckungssummen in den finanziellen Ruin treiben. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass in der Police keine Leistungsausschlüsse oder Minderungen vereinbart sein sollten, denn auch das könnte zu hohen Kosten für den Betroffenen führen.

Noch ein paar Besonderheiten


Es gibt noch einige weitere Besonderheiten, die Apotheken-Inhaber unbedingt beachten sollten. So wird beispielsweise eine Hersteller-Haftpflicht erforderlich, wenn es über die üblichen Rezepturen hinaus um Eigenmarken oder Standardzulassungen, also um Produkte die den Apotheker zum Hersteller machen, geht.

Ein weiteres Thema, das für Apotheker und Apothekerinnen von Bedeutung ist, sind Grundbesitz und Umweltschäden. Apotheken sind letztlich auch pharmazeutische Lager und können daher große Umweltschäden verursachen. Zwar kommt die Haftpflichtversicherung für Fremdschäden auf, nicht aber automatisch auch für Schäden auf eigenem Grund und Boden. Dieses Risiko muss also zusätzlich mit abgedeckt werden.

Was aber, wenn der Apotheken-Inhaber in den wohlverdienten Ruhestand geht, es aber aufgrund eines Schadens zu Spätfolgen, also auf den vergangenen Schaden zurückgehende Drittschäden kommt? Sowohl Ärzte als auch Apotheker haften in solchen Fällen noch bis zu 30 Jahren nach Betriebsabgabe, wenn dieses Risiko nicht explizit in der Police abgedeckt ist.

Nun, das sind viele Dinge, die im Apotheker-Alltag schieflaufen und den Betroffenen schlaflose Nächte bereiten können. Das muss aber nicht sein, denn wer unsicher ist, ob seine Betriebshaftpflicht auch wirklich ausreicht, kann sich vom Fachmann individuell beraten lassen. Einen Experten für apothekengerechte Versicherungen hinzuzuziehen, empfiehlt sich auf jeden Fall, denn Apotheker sind in der Regel keine Versicherungsfachleute und können Lücken im Versicherungsschutz nicht unbedingt immer selbst erkennen.

Haftpflicht Schadensbeispiele


In der Haftpflicht geht es immer um Ansprüche, die durch Dritte gestellt werden. Doch nicht immer kommt es beim Schadensfall zu einem direkten Zusammentreffen mit jenen Dritten. Haftungsansprüche können auch im ‚Verborgenen‘ entstehen und dann ganz überraschend geltend gemacht werden. Geschieht so etwas, sollte der Schaden dennoch rechtsverbindlich und in ausreichender Höhe versichert sein. Ansonsten könnte es nämlich für denjenigen, der haftet, ein ziemlich böses Erwachen geben.

Vor allem ältere Policen aus dem letzten Jahrhundert, die es durchaus noch in älteren Apotheken kurz vor der Abgabe, nach dem Generationenwechsel oder selbst nach mehreren Inhaberwechseln noch gibt, können besonders tückisch sein. Übernehmen nachfolgende Inhaber diese alten Versicherungsverträge einfach, kann es sein, dass diesen eine entsprechend alte Sterbetafel zugrunde liegt. Eine Sterbetafel liefert aus Beobachtungen abgeleitete Parameter zur Beschreibung der Sterbewahrscheinlichkeit und ist ganz sicher nicht mehr up to date, wenn sie womöglich schon ein paar Jahrzehnte alt ist. Obwohl also völlig veraltet, ist sie aber im Schadensfall weiterhin als vertragliche Regulierungsgrundlage gültig, während das Urteil jedoch auf Basis der aktuellen Sterbetafel gefällt wird. Für den Apotheker kann die Differenz in Sachen Lebenserwartung, die ja heute im Schnitt höher angesetzt ist, als noch vor einigen Jahrzehnten, zur ärgerlichen Falle werden. Daher ist es für Apotheker und Apothekerinnen ein Muss, die bestehenden Policen mindestens alle zehn Jahre überprüfen zu lassen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Zur Veranschaulichung des Risiko-Spektrums, mit dem sich Apotheken-Inhaber ständig auseinandersetzen müssen, im Folgenden einige Beispiele aus dem Haftpflichtbereich:

Eigentum 
verpflichtet (1)

Wer seine Apotheke auf eigenem Grund und Boden betreibt, sollte für sein Grundstück eine Grund- und Hausbesitzerhaftpflicht vorzuweisen haben. Besteht jedoch eine Betriebsspaltung, also ist der Apotheken-Inhaber nicht gleichzeitig auch der eingetragene Hausbesitzer, kann es ohne entsprechenden Schutz bei Haftpflichtschäden zu erheblichen Problemen kommen. Hier besteht also im Vorfeld Beratungs- und Absicherungsbedarf, der nicht vernachlässigt werden darf.








Eigentum 
verpflichtet (2)

Darüber hinaus sollten auf eigenem Grundstück befindliche Apotheken gegen mögliche Umweltschäden versichert sein, da bei Wasser- oder Brandschäden oftmals Medikamentenrückstände oder gefährliche Chemikalien in die Umwelt gelangen. In der Regel ist das eigene Grundstück bei solchen Schäden stark in Mitleidenschaft gezogen. Der eigene Besitz ist aber mit der üblichen Haftpflicht nicht abgedeckt, sodass diese entsprechend erweitert werden muss.







Eigentum verpflichtet nicht immer

In einem anderen Beispiel hat ein Apotheker eine Apotheke gerade erst vom Vorbesitzer übernommen, wird dann aber mit einer Kundin konfrontiert, die vor ein paar Wochen beim Vorgänger ein Medikament erworben hat, dass zu Personenschäden in ihrer Familie führte. Die betroffene Kundin möchte den aktuellen Apotheken-Besitzer deswegen jetzt haftbar machen. Was nun? Der Apotheker verweist auf den vorherigen Eigentümer, der hoffentlich adäquat gegen das sogenannte Nachhaftungsrisiko versichert ist. Der maximale Haftungszeitraum für Folgeschäden, die Monate oder Jahre nach dem verantwortlichen Ereignis auftreten, beträgt nämlich 30 Jahre.

Haftungsrisiko Brandschäden

Zwar kommt es selten zu Feuerausbrüchen in Apotheken, aber wenn es doch geschieht, hat das in der Regel große Auswirkungen. Oftmals werden nämlich im Rauch befindliche Wirkstoffe oder Chemikalien freigesetzt und gelangen in die Umwelt. Schlimmstenfalls ist das Einrichten einer Sperrzone um den Brandherd erforderlich. Für den betroffenen Apotheker zieht das unter Umständen Schadensersatzansprüche Dritter nach sich, denn alle, die sich mit ihrem Hab und Gut in der Sperrzone befinden, sind vom Brand betroffen und können den Inhaber haftbar machen.












Haftungsfalle Leasing

Apotheken sind in der Regel mit moderner EDV samt Software und sonstiger Technik ausgestattet und das kostet. Daher entscheiden sich viele Apotheken-Inhaber für die Inanspruchnahme von Leasingangeboten mit integriertem Servicevertrag. Leasing … Service … Dann sind diese Komponenten doch bestimmt automatisch mitversichert, denken Sie? Nun, das kann sein, muss aber nicht. Das ist grundsätzlich vor Vertragsabschluss von Apothekern und Apothekerinnen zu überprüfen und gegebenenfalls in der Police entsprechend anzupassen. Darüber hinaus sind Schadensfälle an EDV, Technik und Software häufig auf Bedienungsfehler zurückzuführen und das müssen Apotheken-Inhaber ihren Leasingpartnern in der Regel trotz weiterlaufendem Vertrag ersetzen. Diese Dinge sind vorab unbedingt zu überprüfen, um böse Überraschungen zu vermeiden.


Mitnutzung von technischen Geräten

Apotheken helfen sich häufig gegenseitig mit Labortechnik oder sonstigen teuren Geräten aus. Kommt es dann zu einem Schaden an ausgeliehener Technik, kann es gut sein, dass sich weder die Versicherung des Apotheken-Inhabers noch diejenige des Verleihers als zuständig betrachten. Bei mitgenutzten Gerätschaften sollte also grundsätzlich vorab eine klare Zuständigkeit festgelegt werden.


















Haftung bei Vertretung

Sie haben Urlaub, sind krank oder hatten einen Unfall und brauchen eine Vertretung für die Apotheke? Wie sieht es in diesem Fall mit der Haftpflicht aus? Generell sollten Apotheker, die Vertretungsdienst machen, eine eigene Haftpflichtversicherung besitzen. Darauf verlassen, dass dem auch so ist, sollte sich der Apotheken-Inhaber allerdings nicht. Zur eigenen Sicherheit sollte er seine Haftpflicht so anpassen, dass diese auch Vertretungen mit einbezieht.













Schäden während des Pharmazie-Studiums

​Wer aber kommt für Schäden auf, die durch die Pharmazie studierenden Sprösslinge der Apotheken-Inhaber verursacht werden? Schließlich kommen diese im Studium ja auch mit teuren Gerätschaften in Berührung und wer etwas kaputt macht, muss den Schaden bekanntlich auch ersetzen. Zwar könnte das über die Privat-Haftpflicht abgewickelt werden aber die bessere Lösung wäre die Aufnahme solcher Risiken in die Apotheken-Police.













Letztlich gibt es für Apotheker und Apothekerinnen unzählige Möglichkeiten, in die Risiko-Falle zu tappen. Die Bandbreite von Haftpflichtschäden ist groß und bei unzureichender Absicherung kann das im Ernstfall für den Apotheken-Inhaber sehr teuer werden. Wer sich im Schadensfall unnötigen Ärger und immense Kosten ersparen möchte, tut gut daran, sich von einem Fachmann in Sachen Apotheken-Versicherung beraten zu lassen. So können mögliche Lücken im Versicherungsschutz aufgedeckt und durch adäquate Lösungen geschlossen werden.

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Bei der Apotheken-Versicherung gilt es einige Fallstricke zu vermeiden. Über nachfolgenden Button können Sie eine Beratung zu diesem Thema anfragen.

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