Abzüge von der Berufsunfähigkeitsrente

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, befindet sich im Ernstfall auf der sicheren Seite. Die Leistungen aus dieser Versicherung sichern Existenz und Lebensqualität, wenn der Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Doch schon bei Vertragsabschluss sind einige Dinge zu beachten. Wie viel bleibt beispielsweise im Leistungsfall tatsächlich von der Absicherungssumme nach den steuerlichen Abzügen übrig? Müssen weiterhin Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden? Sind die Beiträge für die Berufsunfähigkeitspolice steuerlich absetzbar? Das sind nur einige der Fragen, die vor der Unterzeichnung des Vertrages geklärt werden sollten.

Dass Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ganz ohne steuerliche Abzüge in Anspruch genommen werden können, sollte eigentlich jedem klar sein. Wie hoch diese ausfallen, ist wieder eine andere Frage.

Eine allgemeingültige Formel gibt es hierbei nicht, denn die Details ergeben sich aus der Altersvorsorge-Schicht, in der die BU-Police abgeschlossen wurde. Wichtig ist hier auch, ob der Versicherte privat oder gesetzlich krankenversichert ist und möglicherweise zur BU-Rente noch eine Erwerbsminderungsrente erhält.
Die folgenden Kapitel sollen Ihnen einen Überblick über die zu erwartenden Abzüge verschaffen, damit Sie eine für Ihre individuellen Zwecke bedarfsgerechte Rentenhöhe in Ihrer Police festlegen können.

Versteuerung der privaten BU im Leistungsfall


Die Berufsunfähigkeitsrente soll Ihnen existenziellen Schutz bieten, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Doch reicht das Geld im Ernstfall auch wirklich aus? Letztlich gilt auch für die BU-Rente: Brutto ist nicht gleich netto.
Im Leistungsfall muss der Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeitsrente nämlich versteuern. Die Höhe der Steuer hängt wesentlich davon ab, ob die gewählte Berufsunfähigkeitsversicherung einzeln oder in Kombination mit einer Rentenversicherung oder betrieblichen Vorsorge abgeschlossen wurde. In den beiden letzten Fällen wird die volle Steuerbelastung erst im Leistungsfall auf den Versicherungsnehmer zukommen, da dieser während der Beitragszeit schon steuerliche Vorteile genießt. Im Falle einer Berufsunfähigkeit kann das dann richtig teuer werden.

Haben Sie nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Kombination mit anderen Produkten abgeschlossen, sieht das etwas anders aus. Versteuert wird nur der sogenannte Ertragsanteil, der in vielen Fällen unter dem steuerfreien Grundfreibetrag liegt. Der Ertragsanteil richtet sich in seiner Höhe nach dem Alter des Versicherungsnehmers bei Leistungseintritt und der Vertragslaufzeit. Je älter Sie also im Leistungsfall sind, desto geringer ist auch der Betrag, auf den Steuern anfallen.

Ein Beispiel: Sie werden im Alter von 42 Jahren berufsunfähig und haben eine Vertragslaufzeit bis zum 67. Lebensjahr festgelegt. In diesem Fall müssten Sie etwa 26 Prozent Ihrer Rentenbeträge versteuern. Teuer kann es dann werden, wenn Sie beispielsweise eine besonders hohe Rente vereinbart haben, zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte beziehen oder in sehr jungen Jahren berufsunfähig werden.

Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ steuerlich geltend machen. In der Regel kommt dabei aber nicht viel oder gar nichts herum. Das liegt an den Höchstgrenzen für die steuerliche Absetzbarkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die für Angestellte bei 1.900 € und für Selbstständige bei 2.800 € liegen. Da die jährlichen Beträge für Kranken- und Pflegeversicherung meist schon höher ausfallen, hat die Geltendmachung der BU-Beiträge keine steuerlichen Auswirkungen mehr. 

Sozialversicherungsbeiträge im Leistungsfall


Doch wie sieht es im Leistungsfall mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aus? Um die Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung kommen Sie leider nicht herum. Wer privat versichert ist, zahlt die kompletten Beiträge selbst. Bei gesetzlich Versicherten gibt es zwei Möglichkeiten. Erhält der Versicherungsnehmer neben seiner BU-Rente keine Erwerbsminderungsrente oder sonstigen beitragspflichtigen Einkünfte, muss er sich freiwillig krankenversichern. Das heißt, er zahlt den kompletten Kranken- und Pflegebeitrag mit vollem Beitragssatz, der bis zu 20 Prozent betragen kann. Wer also beispielsweise 1.500 € Rente aus der Versicherung bezieht, hat am Ende noch etwa 1.200 € in der Tasche. Versicherungsnehmer, die zusätzlich zur privaten Berufsunfähigkeitsrente noch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente vom Staat beziehen, stehen etwas besser da. Sie bleiben in diesem Fall pflichtversichert und haben die Option, nur noch Krankenkassenbeiträge auf die Erwerbsminderungsrente zu leisten. Für die private Berufsunfähigkeitsversicherung fallen dann keine Beiträge an.

Rentenversicherungsbeiträge im Leistungsfall


Im Leistungsfall zahlen Sie zwar keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr ein, aber dies ist zu Ihrem Nachteil, auch wenn es sich zunächst gut anhört. Sobald Sie nicht mehr in die Rentenversicherung einzahlen, gehen Ihnen nämlich wichtige Beitragsjahre verloren, die bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters nicht mehr angerechnet werden. Je früher die Berufsunfähigkeit eintritt, desto magerer fällt die gesetzliche Rente später aus. Daran denken die meisten Versicherungsnehmer nicht und erleben im Ernstfall dann eine böse Überraschung. Sie sollten also möglichst für diesen Fall zusätzliches Geld zur Seite legen.

Abzüge einkalkulieren


Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchten, sollten Sie sich unbedingt ausführlich von einem Experten beraten lassen. Die Abzüge, die im Falle der Berufsunfähigkeit auf Sie zukommen können, sollten nämlich schon bei Vertragsabschluss einkalkuliert werden. Meist können Versicherungsnehmer im Ernstfall nämlich ihre Altersvorsorge finanziell nicht mehr stemmen. Dies zieht in der Phase der Altersrente oftmals erhebliche finanzielle Einbußen für die Betroffenen nach sich, sodass je nach individueller Situation die Festlegung einer höheren BU-Rente beim Abschluss einer Police sinnvoll ist. Denn auch bei geringer angesetzten Rentenbeträgen kommen Sie um die Abzüge, die Ihnen Beitragszahlungen an die gesetzliche oder private Krankenversicherung bescheren, nicht herum.

Fazit


Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte Ihnen klar sein, dass Sie im Leistungsfall mit Abzügen zu rechnen haben. Wie hoch diese ausfallen, lässt sich nicht pauschal kalkulieren, da hierfür die individuelle Situation ausschlaggebend ist. Es kommt beispielsweise darauf an, wie hoch Ihre Absicherung ist, wie alt Sie bei Eintritt der Berufsunfähigkeit sind und ob Sie noch weitere Leistungen wie etwa Krankengeld oder eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Darüber hinaus ist auch entscheidend, ob Sie eine selbstständige Berufsunfähigkeitspolice oder einen Vertrag in Kombination mit einer betrieblichen Altersvorsorge oder einer Rürup-Rente gewählt haben.

Wer eine normale Police ohne Kombination mit weiteren Produkten besitzt, muss die Rente im Leistungsfall als sogenannte abgekürzte Leibrente versteuern. Das heißt, die Steuer fällt nur auf den Ertragsanteil und nicht etwa auf die komplette BU-Rente an. Die Höhe des zugrunde gelegten Ertragsanteils richtet sich nach der verbleibenden Vertragslaufzeit.
Auch wer eine vorübergehende Berufsunfähigkeitsrente bezieht, muss diese mit dem gleichen Ertragsanteil wie beim Bezug einer Rentenleistung bis zum Ende der Vertragslaufzeit versteuern.

Es gibt also im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht die eine allgemeingültige Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abzüge im Leistungsfall. Auf die möglichen Eventualitäten kommt es an, und die sind für den Laien nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich. Daher sollten Sie einen Fachmann zurate ziehen, der weiß, worauf es beim Abschluss eines Vertrages ankommt und die späteren Abzüge von vorneherein einkalkuliert.

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