Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte


Versicherungsschutz gegen Behandlungsfehler ist unverzichtbar. Eine nicht ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hieße mit dem eigenen Vermögen zahlen zu müssen. Für die Arztpraxis, den Arzt oder seinen Mitarbeiter würde dies in der Regel den finanziellen Ruin bedeuten.  

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25%

Allgemeine Angaben

Primär-und Sekundärstühle, es werden alle Stühle gezählt (auch die Prophylaxestühle)

Allgemeine Angaben

Beträgt der Umsatzanteil für Implantologie mehr als 50 %?

Dies ist nicht relevant bei: Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Parodontologie

Vorschäden

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Informationen zur Haftung als Zahnarzt

"Der Zahnarzt muss gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein. Mit der Meldung bei der Kammer und auf Verlangen der Kammer hat der Zahnarzt seine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen."


Somit müssen Sie als Zahnarzt/-ärztin gegenüber Ihrer zuständigen Landeszahnärztekammer beweisen können, dass Sie über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Das Standesrecht und zum Teil auch landesrechtliche Regelungen verpflichten Sie schlichtweg zu einem entsprechenden Versicherungsschutz.

Eine Berufshaftpflichtversicherung sollten Sie aber vor allem in Ihrem Eigeninteresse als Zahnarzt/-ärztin besitzen, denn im Rahmen der Behandlung Ihrer Patienten bestehen für Sie ständig zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsrisiken. Im zivilrechtlichen Bereich geht es um den wirtschaftlichen Ausgleich eines entstandenen Schadens, also um materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Und bedenken Sie dabei, dass Sie mit Ihrem gesamten Einkommen und Vermögen in unbegrenzter Höhe haften!

Natürlich werden nicht alle Vorwürfe Ihnen gegenüber berechtigt sein. Aber auch in diesen Fällen hilft Ihnen Ihre Berufshaftpflichtversicherung, indem sie ungerechtfertigte Vorwürfe und Forderungen abwehrt und damit Ihren guten Ruf schützt. 

Denn eine Berufshaftpflichtversicherung leistet Ihnen mehr als nur einen wertvollen Dienst. Sie begleicht nicht nur berechtigte Schadenersatzansprüche gegenüber Ihnen, Ihren Mitarbeitern oder Ihrer Praxis, sondern wehrt auch unberechtigte oder überhöhte Ansprüche ab. 

Berufshaftpflicht ist immer komplexe Versicherungsthematik


Ihre Berufshaftpflichtversicherung sollte immer individuell auf Sie abgestimmt sein. So sollte sie neben den üblichen Personen-, Sach- und Vermögensschäden auch alle Tätigkeiten umfassen, die Sie eventuell zusätzlich ausüben. Zu berücksichtigen sind somit Zusatzrisiken wie etwa besondere Notdienste und Gutachtertätigkeiten, ebenso wie außerdienstliche Tätigkeiten wie Erste-Hilfe-Leistung oder Freundschaftsdienste. Achten Sie darauf alle Tätigkeiten anzugeben und neu hinzukommende dem Versicherer zu melden.

Wichtig ist auch die Wahl einer ausreichenden Versicherungssumme. Gerade ältere Verträge weisen oftmals eine zu geringe Deckungssumme auf. Auch deshalb sollten Sie Ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen. 

Die wachsende Klagebereitschaft von Patienten und die stetig steigenden Gerichtskosten haben in den letzten Jahren und Jahrzehnten dazu geführt, dass die Versicherungsprämien teils deutlich gestiegen sind, was auch insbesondere bei der Deutschen Ärzteversicherung zu beobachten war, die Anbieterzahl jedoch gesunken ist. 

Ein weiterer Grund für diesen Trend liegt auch in der langen Verjährungsfrist. Gemäß § 199 Absatz 2 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verjähren nämlich Personenschäden in Deutschland erst nach 30 Jahren. Somit besteht für Sie, aber auch für die Versicherer, auch dann noch ein Haftungsrisiko, wenn Sie Ihre zahnärztliche Tätigkeit bereits aufgegeben haben. 

Unterscheidung der vertraglichen und deliktischen Haftung


Als Inhaber/in einer Zahnarztpraxis besteht für Sie zunächst eine vertragliche Haftung auf Basis des Behandlungsvertrages, selbst wenn Sie den Schaden nicht selbst herbeigeführt haben. Als angestellte/r Zahnarzt/-ärztin besteht für Sie im Falle eines selbst verschuldeten Schadens eine deliktische Haftung. 

In diesem Zusammenhang ist es beispielsweise auch im Rahmen einer Praxisvertretung wichtig auf ausreichenden Versicherungsschutz zu achten, unabhängig davon in welcher Rolle Sie sich dabei befinden. Zudem sollten Sie hierbei darauf achten Ihre Obliegenheiten als Versicherungsnehmer/in nicht zu vernachlässigen. 

Zu beachten ist für Sie als angestellte/r Zahnarzt/-ärztin, dass Sie arbeitsrechtlich im Innenverhältnis gegenüber Ihrem Arbeitgeber haften. Dieser kann Sie bei einem vorsätzlich begangenen oder grob fahrlässigen Fehler sowie beim Begehen einer mittleren Fahrlässigkeit teilweise in Regress nehmen.

Behandlungsfehler durch den Zahnarzt


Als Zahnarzt schulden Sie Ihrem Patienten eine Behandlung nach "lege artis" beziehungsweise nach einem sich stetig weiter entwickelnden Facharztstandard. Zu unterschieden ist hier zwischen medizinischen Behandlungen und zahntechnischen Leistungen. Nur bei Letzteren schulden Sie Ihrem Patienten einen Behandlungserfolg. Eine medizinische Behandlung ist jedoch auch bei größter Sorgfalt und umfangreicher Sachkenntnis mit einem Restrisiko behaftet. 

Statistiken zu Behandlungsfehlern im Jahr 2017


Gemäß § 823 Absatz 1 BGB gilt:

"(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."


Hierauf basierend müssen Sie Ihren Patienten vor einem medizinischen Eingriff auf die möglichen Risiken hinweisen, so dass er auf dieser Grundlage seine Selbstbestimmungsrecht sinnvoll, nach hinreichender Information über Nutzen und Risiken, ausüben kann. Verletzen Sie diese Aufklärungspflicht, kann ein Haftungsfall entstehen. Natürlich ist für diesen entscheidend, dass auch ein Gesundheitsschaden entstanden ist und der Aufklärungsfehler (oder Behandlungsfehler) für den eingetretenen Schaden ursächlich ist, sprich eine Kausalität gegeben ist.

Behandlungsfehler durch den Zahnarzt


Ein wichtiger Baustein einer Berufshaftpflichtversicherung ist der erweiterte Strafrechtsschutz. Über ihn besteht Schutz, wenn ein zivilrechtlicher Streit in den strafrechtlichen Bereich übergreift. Der erweiterte Strafrechtsschutz hat allerdings auch seine Grenzen, insbesondere wenn der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung oder der Körperverletzung im Raum steht. Hierfür werden gesonderte Versicherungsbausteine benötigt. 

Erfüllungsschäden


An Grenzen stößt eine Berufshaftpflichtversicherung auch im Bereich der Erfüllungsschäden, sprich wenn es um die Erfüllung von Verträgen und die Ersatzleistung geht, die an die Stelle der Erfüllungsleistung treten kann. Hierfür sind Sie als Zahnarzt/-ärztin grundsätzlich selbst verantwortlich. Erfüllungsschäden können im Rahmen dreier Rechtsverhältnisse auftreten, zwischen

  • Zahnarzt und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung,
  • Zahnarzt und Patient sowie
  • Zahnarzt und Zahntechniker.

Zu beachten ist hierbei auch der Gewährleistungsanspruch über den Zeitraum von zwei Jahren. Wiederherstellungskosten für Zahnersatz sind oftmals nicht über die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt.

Beratung zur Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte vereinbaren


Als Zertifizierter Fachberater Heilwesen (IHK) nehme ich Ihnen die Suche nach der bestmöglichen Praxisversicherung ab. Dafür greife ich auf das breite Angebot am Markt zu, nicht nur auf die Tarife eines einzelnen Versicherungskonzerns.   

Versicherungsschutz gegen Behandlungsfehler ist unverzichtbar. Eine nicht ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hieße mit dem eigenen Vermögen zahlen zu müssen. Für die Arztpraxis, den Arzt oder seinen Mitarbeiter würde dies in der Regel den finanziellen Ruin bedeuten.  

Als niedergelassener Arzt bzw. Zahnarzt tragen Sie große Verantwortung - für Ihre Patienten und Ihre Mitarbeiter. Dabei sind Sie täglich rechtlichen Risiken ausgesetzt: Auseinandersetzungen um Honorare und Abrechnungen mit den Krankenkassen sind nur zwei Beispiele. Eine leistungsstarke Rechtsschutzversicherung ist dafür das beste Rezept.

In Ihrer Arztpraxis verwalten Sie sensible Daten Ihrer Patienten. Gefährlich können dabei die Viren der digitalen Welt werden. Schlimmstenfalls müssen Sie Ihre Praxis schließen oder Schadenersatz bezahlen. Schadensummen bis in den hohen sechsstelligen Bereich sind dabei möglich. Die Cyberversicherung für Ärzte schützt Sie davor.

Die Praxisinhaltsversicherung ist sozusagen die Hausratversicherung für Ihre Arztpraxis. Sie versichern Ihr gesamtes Praxisinventar gegen Beschädigung durch fest definierte Gefahren. Meist sind dies Schäden durch Leitungswasser, Feuer oder Einbruchdiebstahl.

Die Praxisausfallversicherung zahlt bei Krankheit oder einem Unfall des Praxisinhabers sowie bei einer behördlich angeordneten Quarantäne für die Arztpraxis.

Elementarschäden, Einbruch, Gebäudeschäden, Krankheit oder Unfall: Die resultierenden Betriebsunterbrechungen können die Existenz einer Praxis gefährden. Egal ob Sie eine Praxis neu gründen oder Ihren bestehenden Versicherungsschutz überprüfen möchten, stehe ich Ihnen als Ansprechpartner für eine leistungsstarke Betriebsunterbrechungsversicherung zur Verfügung.

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Primär-und Sekundärstühle, es werden alle Stühle gezählt (auch die Prophylaxestühle)

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Beträgt der Umsatzanteil für Implantologie mehr als 50 %?

Dies ist nicht relevant bei: Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Parodontologie

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