Mit dem Alter steigen bei vielen privat Krankenversicherten auch die Beiträge. Zwar legt der Versicherer Geld für das Alter zurück, aber dennoch treiben steigende Kosten im Gesundheitssystem und die aktuelle Niedrigzinsphase die Prämien weiter in die Höhe. Gerade bei Rentnern kann dies zu finanziellen Engpässen führen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Versicherung passt die private Krankenversicherung (PKV) den Beitrag nämlich nicht an das niedrigere Einkommen im Rentenalter an.
Daher wurde der gesetzliche Zuschlag auf die Beiträge zur privaten Krankenversicherung am ersten Januar 2000 vom Gesetzgeber mit dem Gesundheitsreformgesetz zur Stabilisierung der Beiträge im Alter eingeführt. Jeder Privatversicherte im Alter zwischen 21 und 60 Jahren muss diesen Zuschlag, der zehn Prozent des Tarifbeitrags beträgt, zahlen. Lediglich bei Zusatztarifen, Tagegeldversicherungen und Pflegeversicherungen entfällt der gesetzliche Zuschlag für Versicherungsnehmer.
Für alle, die zahlen müssen, werden die Beträge angelegt und einschließlich der Zinsen dazu verwendet, den Versicherungsbeitrag auch ab einem Alter von 65 Jahren weiterhin einigermaßen stabil und bezahlbar zu halten. Ab dem 80. Lebensjahr des Versicherten kann das gebildete Kapital auch zur Beitragssenkung eingesetzt werden. Die Auszahlung der gebildeten Rücklagen verbietet der Gesetzgeber jedoch.
Warum die Zuschlagszahlung wichtig ist
Wie die Lebensversicherung werden auch die Beiträge zur privaten Krankheitskostenvollversicherung auf versicherungsmathematischer Grundlage berechnet. Neben der Bildung von Altersrückstellungen und den daraus resultierenden Zinserträgen gibt es seit dem ersten Januar 2000 als weiteres Standbein der Altersvorsorge den gesetzlichen Zuschlag von zehn Prozent. Der auf den Versicherungsbeitrag erhobene Zuschlag dient der finanziellen Entlastung der Versicherungsnehmer im Alter.
In der Regel muss dieser ab dem 22. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr gezahlt werden. Auf diese Weise soll der Beitrag bei entsprechend langer Vorversicherungszeit ab 65 konstant gehalten werden. Wer das 80. Lebensjahr erreicht hat, kann je nach Kostenentwicklung und Vorversicherungszeit sogar von einer Beitragssenkung profitieren. Versicherungsnehmer, die schon vor dem ersten Januar 2000 in der PKV versichert waren, können den Zuschlag freiwillig zahlen, sind also nicht dazu verpflichtet.
Der gesetzliche Zuschlag ist im Übrigen auch durch den Arbeitgeber zuschussfähig.
Wie die Altersrückstellung funktioniert
Mit dem 61. Geburtstag endet die Zahlung des gesetzlichen Zuschlags und der Vertrag läuft zunächst ohne die Einzahlung der 10 Prozent weiter. Das heißt, die eingezahlten Zuschläge haben zu diesem Zeitpunkt noch keine Auswirkungen. Erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres zieht der Versicherungsnehmer immer dann Nutzen aus den gebildeten Rücklagen, wenn die Versicherung eine Beitragserhöhung vornehmen muss. Zunächst versucht der Versicherer aber, solche Beitragsanpassungen durch sogenannte Direktgutschriften aufzufangen. Was bedeutet das? Nun, über Direktgutschriften wird der Versicherungsnehmer noch im laufenden Geschäftsjahr an den Überschüssen des Versicherungsunternehmens beteiligt. Eine weitere Möglichkeit der Verminderung von Beitragsanpassungen sind die aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen verfügbaren Mittel. Werden die Beiträge der Versicherungsnehmer nicht komplett für die Deckung aller Kosten verbraucht, muss die PKV Mindestanteile der Überschüsse an diese zurückzahlen. Oftmals erfolgt die Beitragsrückerstattung in Form von Beitragsverrechnungen in den folgenden Jahren. In der Regel unterscheidet man hierbei zwischen erfolgsabhängiger und erfolgsunabhängiger Beitragsrückerstattung. Bei der ersten Variante handelt es sich um eine vom Geschäftsergebnis des Versicherers abhängige Leistung. Erfolgsunabhängig bedeutet in diesem Fall hingegen, dass der Anspruch des Versicherten auf Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen schon in den allgemeinen Versicherungsbedingungen explizit festgelegt ist. Das Geschäftsergebnis des Versicherungsunternehmens spielt dabei keine Rolle.
Erst wenn diese Mittel ausgeschöpft sind, wird die verbleibende, nicht vermeidbare Beitragserhöhung mithilfe der gezahlten Zuschläge reguliert. Das heißt, solange der ‚Zuschlagtopf‘ gefüllt ist, muss der Versicherungsnehmer nach seinem 66. Geburtstag keine Beitragserhöhungen mehr fürchten. Erst wenn die Zuschläge aufgebraucht sind, könnte es zu weiteren Erhöhungen kommen.
Der nächste Schritt erfolgt, wenn Sie Ihren 81. Geburtstag feiern. Befindet sich zu diesem Zeitpunkt noch Geld im ‚Zuschlagtopf‘, kann dieses zur Beitragssenkung verwendet werden. Ob oder wie viel Geld dann noch im Topf ist, hängt von verschiedenen Faktoren wie etwa Beitrags- und Zinsentwicklungen ab. In der Niedrigzinsphase gibt es aktuell entsprechend weniger Geld.
Zusätzliche Beitragsstabilisierung sinnvoll
Zwar ist der gesetzliche Zuschlag für die Beitragsstabilisierung wichtig, aber darauf alleine sollten Sie sich nicht verlassen. Es gibt für Versicherte durchaus noch andere Möglichkeiten, erforderliche Beitragserhöhungen zusätzlich zu kompensieren. So gibt es beispielsweise die sogenannten Beitragsentlastungsbausteine in der PKV, die eine Art Vorsorgesparen ermöglichen. Das heißt, Sie zahlen einen zusätzlichen Beitragsanteil an den Versicherer, der Ihnen dafür eine monatliche Senkung der Beiträge im Alter garantiert. Das Geld fließt also schon heute in den Topf und wird im Alter ab einem bestimmten Zeitpunkt, den Sie je nach Anbieter selbst wählen können, entnommen. Weitere Vorsorgesparmöglichkeiten sind beispielsweise das Fondssparen, Riester- oder Rürup-Verträge sowie verschiedene Rentenversicherungsmodelle. Arbeitgeberzuschussfähig sind diese Modelle im Gegensatz zur Beitragsentlastungsoption allerdings nicht. Ob der Abschluss eines Beitragsentlastungsbausteines in Ihrem Fall sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal sagen, da dies von Ihren individuellen Anforderungen als Versicherungsnehmer abhängt. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob Sie sich die Zahlung der zusätzlichen Beitragsanteile überhaupt leisten können oder wollen. Wenn Sie unsicher sind, ob diese Lösung für Sie die Richtige ist, sollten Sie einen Fachmann zurate ziehen, der Ihre individuelle Situation berücksichtigt.
Was Sie noch wissen sollten
Sobald Sie das Rentenalter erreicht haben, fällt der Arbeitgeberzuschuss zu Ihrer privaten Krankenversicherung weg. Stattdessen können Sie aber jetzt einen Zuschuss bei der Rentenversicherung beantragen, sofern Sie eine gesetzliche Rente erhalten. Derzeit beträgt dieser Zuschuss 7,3 Prozent der gesetzlichen Rente, maximal aber 50 Prozent des Beitrages zur PKV. Seit 2019 wird dieser Zuschuss um die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrages des jeweiligen Jahres erhöht. Erhalten Sie eine Rentenerhöhung, sollten Sie überprüfen, ob die Rentenversicherung auch den Zuschuss entsprechend daran angepasst hat. Dieser wird zusammen mit der Rente ausgezahlt und ist steuerfrei. Allerdings erhalten in der Regel nur Rentner den Zuschuss, die innerhalb der EU leben.
Ist Ihnen die private Krankenversicherung zu teuer geworden, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Beiträge zu senken. So haben Sie beispielsweise das Recht, innerhalb Ihrer PKV in einen günstigeren Tarif zu wechseln. Achten Sie aber darauf, dass die günstigere Prämie nicht zulasten der Leistungen geht. Sie sollten auch nicht das Versicherungsunternehmen wechseln, nur um günstigere Tarife zu erhalten, denn dabei verlieren Sie einen großen Teil Ihrer angesammelten Altersrückstellungen. Gerade wenn Sie schon etwas älter sind, wäre das nur zu Ihrem Nachteil.
Zahlen Sie aufgrund bestimmter Vorerkrankungen Risikozuschläge, können Sie diese senken oder sogar aus Ihrem Vertrag streichen, wenn sich Ihr Gesundheitszustand nachweislich stark verbessert hat. Das lohnt sich in der Regel, da Risikozuschläge durchaus 10 bis 20 Prozent des Gesamtbeitrags ausmachen können.
Freiberufler und Selbstständige könnten die Beiträge senken, indem sie einen Selbstbehalt vereinbaren oder einen bestehenden Selbstbehalt erhöhen. Mit geringeren Beiträgen lässt sich oftmals mehr Geld sparen, als für Eigenbeteiligungen gezahlt werden muss. Eine Garantie gibt es dafür natürlich nicht. Der Selbstbehalt sollte nur so hoch angesetzt werden, dass er den Versicherungsnehmer nicht in den finanziellen Ruin treibt, wenn er tatsächlich krank wird. Senken lässt sich die Eigenbeteiligung nämlich nicht so ohne Weiteres wieder, denn dazu müssten die Betroffenen sich erst wieder einer Gesundheitsprüfung unterziehen.
Wenn gar nichts mehr geht
Wenn finanziell gar nichts mehr geht und der privat Krankenversicherte seine Beiträge nicht mehr zahlen kann, gibt es noch eine letzte Notlösung. Nach Abschluss des Mahnverfahrens landet er dann automatisch im sogenannten Notlagentarif. Dieser ist aber nur als eine Art Notversorgung zu betrachten und stellt daher nur eine Übergangslösung dar. Der Versicherer erhält während dieser Phase weder weiterführende Behandlungen noch werden Altersrückstellungen gebildet. Sobald der Versicherte wieder zahlungsfähig ist, kann er in einen vollwertigen Tarif mit allen erforderlichen Leistungen zurückkehren.
Fazit
Der Gesetzgeber hat zum ersten Januar 2000 für privat Krankenversicherte eine Zuschlagszahlung von zehn Prozent des Tarifbeitrages eingeführt, um die Prämien bei entsprechend langer Vorversicherung ab dem 65. Lebensjahr konstant zu halten. Dieser Zuschlag, mit dem Kostensteigerungen in der Krankenversicherung aufgefangen werden sollen, muss zwischen dem 21. und 60. Lebensjahr gezahlt werden. Je nach Vorversicherungszeit und Kostenentwicklung kann es auch ab dem 80. Lebensjahr zur Beitragssenkung kommen. Eine frühere Prämienminimierung ist seitens des Gesetzgebers nicht möglich.
Beratung zur Privaten Krankenversicherung anfragen
Wenn Sie die bestmögliche Versorgung zum Erhalt Ihrer Gesundheit wünschen, sollten Sie sich fachkundige Hilfe nehmen. Nur so behalten Sie den Überblick und können sicher sein, langfristig die richtigen Leistungen gewählt zu haben.
Gern stehe ich Ihnen als persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung.