Krankenversicherung während der Elternzeit

Die Geburt eines Kindes ist für beide Elternteile eine aufregende Zeit, die jede Menge wertvolle Erfahrungen mit sich bringt. Daher möchten viele Eltern die erste Zeit mit dem eigenen Kind auch zu Hause verbringen. Sind Mutter und Vater berufstätig, teilen sie sich die Elternzeit oftmals, damit jeder von beiden eine gewisse Zeit lang in den Genuss kommt, sich um das neue Familienmitglied zu kümmern. Gehalt zahlt der Arbeitgeber in diesem Zeitraum nicht und der Staat zahlt in der Regel nur ein geringes Elterngeld. Die Frage, wie die Eltern mit weniger Einnahmen während dieser Zeit über die Runden kommen, muss also vorab geklärt werden. Aber auch die Krankenversicherung während der Elternzeit muss in die Planung der Erziehungszeit einbezogen werden. Der Anspruch auf Elternzeit besteht für maximal drei Jahre, in denen der Krankenschutz gewährleistet bleiben muss. Wer also von der Elternzeit Gebrauch machen möchte, sollte sich unbedingt rechtzeitig mit der Frage befassen, wer die Beiträge zur Krankenversicherung in dieser Phase zahlt. Dies ist vor allem davon abhängig, ob die frisch gebackenen Eltern gesetzlich, freiwillig oder privat versichert sind.

Absicherung in der Elternzeit


Während der Elternzeit bleiben Sie genauso versichert wie vorher auch. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie zuvor gesetzlich oder privat versichert waren. Was die Beiträge angeht, kann sich jedoch einiges für Sie ändern. Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflicht- oder familienversichert, zahlen Sie in der Elternzeit keine Beiträge. Allerdings gilt die Befreiung vom Beitrag nur für das Elterngeld selbst und nicht etwa für andere Einnahmen. Wer also daneben noch Geld etwa aus einer Teilzeitbeschäftigung erhält, zahlt dafür auch anteilige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Sind Sie hingegen freiwillig gesetzlich versichert, müssen Sie Ihre Beiträge während der gesamten Elternzeit weiterhin zahlen. Allerdings genießen freiwillige Mitglieder der GKV meist einen etwas höheren Elterngeldanspruch. Vor Auszahlung des Elterngeldes zieht der Staat bei Pflichtversicherten eine Pauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung ab, was freiwillig gesetzlich Versicherten erspart bleibt.

Wer Anspruch auf Familienversicherung hat, weil der Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist, kann seine freiwillige Mitgliedschaft bei der GKV während der Elternzeit möglicherweise beitragsfrei weiterlaufen lassen.

Privatversicherung in der Elternzeit


Sind Sie privat krankenversichert, müssen Sie Ihre Beiträge während der gesamten Elternzeit komplett selbst tragen. Der Arbeitgeberzuschuss entfällt hierbei auch noch und das kann schlimmstenfalls richtig teuer werden.

Wenn beide Partner privat versichert sind, sollten Sie allerdings überprüfen, ob der Arbeitgeber Ihres Partners während Ihrer Elternzeit einen Zuschuss zahlt.
Privatversicherte, die während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausüben, könnten beispielsweise auch in die gesetzliche Krankenkasse wechseln. Liegt der Verdienst hierbei allerdings über 450 € im Monat, aber unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird der Teilzeitbeschäftigte automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse. Wer stattdessen lieber seine private Krankenversicherung beibehalten möchte, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Die richtige Krankenversicherung für das Kind


Nicht nur die Frage nach der Krankenversicherung der Eltern während der Erziehungszeit ist wichtig, sondern auch das Baby muss von Anfang an richtig versichert sein. Doch wie sieht die passende Krankenversicherung für den Nachwuchs aus?
Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, bietet sich eine recht einfache Option an. Das Kind kann bei der gesetzlichen Krankenkasse der Eltern kostenfrei familienversichert werden. Das gilt auch bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung.
Wenn die Eltern privat versichert sind, muss auch das Kind privat versichert werden. Eine gesetzliche Versicherung ist in diesem Fall nicht möglich. Lediglich eine freiwillige gesetzliche Versicherung wäre noch eine weitere Option. Letzteres lohnt sich jedoch in der Regel nicht, da die Monatsbeiträge hierbei meist genauso hoch oder sogar höher liegen als bei einer privaten Versicherung.

Etwas schwieriger gestaltet sich die Frage nach der Versicherungsmöglichkeit für das Kind, wenn die Partner unterschiedlich versichert sind. Ist also ein Elternteil gesetzlich und der andere Partner privat versichert, richtet sich die Versicherungsoption des Kindes nach demjenigen, der den Hauptanteil des Einkommens nach Hause bringt. Das heißt: Wenn beispielsweise die Mutter privat versichert ist, mit ihrem Einkommen über der Jahresentgeltgrenze liegt und regelmäßig mehr Geld verdient als der Partner, muss das Kind auch in die PKV aufgenommen werden. Ist hingegen der gesetzlich versicherte Vater der Hauptverdiener, kann das Kind kostenfrei in seiner Krankenkasse mitversichert werden.

Sind die Eltern nicht verheiratet, erhält das Kind automatisch die gleiche Versicherung wie die Mutter.

Die günstigste Versicherungsvariante


Für berufstätige Eltern, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, stehen die Vorzeichen während der Elternzeit am günstigsten. Sie zahlen während der Erziehungspause keine Beiträge in die GKV ein, solange keine beitragspflichtigen Einkünfte erzielt werden. In einem begrenzten Umfang darf jedoch etwas dazu verdient werden, ohne dass diese Einkünfte angerechnet werden. Dies gilt beispielsweise für Minijobber, weil im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nur begrenzte Abgaben anfallen.

Wer den Kinderwunsch langfristig genug plant, kann auch rechtzeitig von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Beachten Sie jedoch, dass dabei die geltenden Kündigungsfristen einzuhalten sind. In der Regel können Sie ihre PKV mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Sie sollten auch wissen, ob das Versicherungsjahr gemäß Vertrag mit dem jeweiligen Kalenderjahr übereinstimmt und ob möglicherweise eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie problemlos in die GKV wechseln können, sollten Sie einen Fachmann zurate ziehen, der auch das Kleingedruckte im Vertrag kennt.

Fazit


Die Elternzeit ist eine der abwechslungsreichsten Phasen im Leben, das oftmals ganz schön auf den Kopf gestellt wird. Da haben frisch gebackene Eltern Wichtigeres im Kopf, als den langweiligen Versicherungskram, der gerade anfällt. Dennoch sollten Sie sich vor allem mit dem Thema ‚Krankenversicherung während der Elternzeit‘ schon frühzeitig beschäftigen. Es macht nämlich einen Unterschied, ob Eltern privat oder gesetzlich oder Vater und Mutter sogar unterschiedlich versichert sind. Was im individuellen Fall die beste und gleichzeitig günstigste Lösung ist, können Sie nur entscheiden, wenn Sie das entsprechende Hintergrundwissen haben. Die Versicherung des Kindes richtet sich nach der Versicherung der Eltern. Sind also beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, wird das Kind kostenfrei mitversichert. Es fallen für den Elternteil, der während der Erziehungsphase kein Gehalt mehr vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommt, auch keine Beiträge zur GKV an. Sind die Eltern privat versichert, zahlen sie nicht nur die Beiträge zur PKV selbst, sondern müssen auch auf den Arbeitgeberzuschuss verzichten. Wenn ein Partner gesetzlich und der andere Elternteil privat versichert ist, richtet sich die Versicherung des Kindes nach dem Hauptverdiener. Wenn sie nicht wissen, welche der verschiedenen Möglichkeiten für Sie infrage kommt, lassen Sie sich von einem Fachmann beraten.

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Wenn Sie die bestmögliche Versorgung zum Erhalt Ihrer Gesundheit wünschen, sollten Sie sich fachkundige Hilfe nehmen. Nur so behalten Sie den Überblick und können sicher sein, langfristig die richtigen Leistungen gewählt zu haben.

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Grundsätzlich können alle Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen (medizinische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte sowie Pflege, Unterkunft und Verpflegung im Mehrbettzimmer) des Krankenhauses in Anspruch nehmen. Darüber hinaus bietet das Krankenhaus in der Regel zwei Arten von Wahlleistungen an: Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und wahlärztliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte (Chefarztbehandlung).

Versicherer bieten Tarife mit unterschiedlichen Selbstbehalt-Stufen an.

Die Krankentagegeldversicherung leistet erst, wenn der Versicherte eine bestimmte Zeit lang arbeitsunfähig gewesen ist. Diese Wartezeit zwischen Arbeitsunfähigkeit und Leistungsbeginn wird als Karenz bezeichnet und entspricht einer Selbstbeteiligung bei Selbstständigen. Bei Angestellten ist eine Absicherung nicht vor dem 43. Tag möglich, weil der Arbeitgeber bis dahin eine Entgeltfortzahlung leistet. Danach erst leistet die Versicherung ein Krankentagegeld, das meist um ein Viertel niedriger als das Gehalt des Versicherungsnehmers liegt. Arbeitsunfähigen Selbstständigen dagegen droht der sofortige Verdienstausfall, weshalb es bei ihnen keine festgelegte Mindest-Karenz gibt.

Im Rahmen eines Beitragsentlastungsprogrammes durch spezielle Tarife, zahlt der PKV-Versicherte in jungen Jahren einen zusätzlichen Beitrag. Dieser wird für eine Beitragsreduzierung im Alter eingesetzt. Die Beitragsentlastungsprogramme sind als integrierter Bestandteil der Krankenvollversicherung ebenfalls durch den Arbeitgeber zuschussfähig. Eine dauerhafte Bindung an den Krankenversicherer ist notwendig.

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