Wie Rentner Ihre PKV-Beiträge senken können

Die Beiträge zur Krankenversicherung steigen mit dem Alter sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wie auch in der privaten Krankenversicherung (PKV). Gründe hierfür sind insbesondere die steigende Lebenserwartung und die sogenannte medizinische Inflation, die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen.

Bei zuvor angestellten Rentnern und Rentnerinnen fällt der bisherige Arbeitgeberzuschuss weg, was zunächst einmal zu einer höheren Beitragsbelastung führt. Allerdings gibt es einige Möglichkeiten wodurch sich der Beitrag im Ruhestand reduziert beziehungsweise wodurch der Beitrag aktiv reduziert werden kann. 

Grundsätzlich ist zu sagen, dass die PKV und die zu versichernde Person zusammen passen müssen. Das ist in der Regel bei Beamten, bei in einem Versorgungswerk versicherten Personen und zumindest bei einem Teil der restlichen Besserverdienenden der Fall. Bei einem Wechsel in die PKV sollte von Anfang an auch an die Beiträge im Alter gedacht werden. In jungen Jahren ergibt sich trotz in vielen Bereichen besserer Leistungen eine Beitragsersparnis gegenüber der GKV. Diese sollte jedoch nicht freudig konsumiert werden, sondern zur Beitragsreduktion in einen Beitragsentlastungstarif oder alternativ in eine Basisrente investiert werden. So lässt sich ein guter Ausgleich zu den über die Jahre hinweg anfallen Beitragsanpassungen schaffen - neben dem, was die PKV ohnehin mit dem zum 01. Januar 2000 eingeführten gesetzlichen Zuschlag bereits tut. 

Schauen wir uns nachfolgend an, welche Möglichkeiten es auch zum Ruhestand hin noch gibt, um den Beitrag nach unten anzupassen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Zum Rentenbeginn fällt das Krankentagegeld und der Beitrag hierfür weg 
  • Der gesetzliche Zuschlag - 10 Prozent auf den Krankenversicherungsbeitrag - fällt bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres weg
  • Zwar gibt es im Ruhestand keinen Arbeitgeberzuschuss mehr, aber es kann ein Zuschuss von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden
  • Sparpotential bietet ein Wechsel nach § 204 VVG
  • Weitere Alternativen sind Wechsel in den Standardtarif oder Basistarif
  • Einen Mindestversicherungsschutz bietet der Notlagentarif

Möglichkeiten zur Beitragssenkung


Zunächst einmal fallen zwei finanziell belastende Faktoren Ihrer PKV automatisch weg: der gesetzliche Zuschlag und das Krankentagegeld. Privatversicherte zahlen bis zu ihrem 60. Lebensjahr einen gesetzlich festgelegten Zuschlag in Höhe von zehn Prozent auf den Krankenversicherungsbeitrag. Danach entfällt der Zuschlag. Das angesparte Geld dient der zusätzlichen Altersrückstellung und soll die Beitragserhöhungen ab dem 65. Lebensjahr abfedern. Darüber hinaus endet in der Regel mit Eintritt in das Rentenalter die Krankentagegeldversicherung, sodass auch der Beitrag dafür entfällt. 

Doch Sie können auch selbst noch etwas tun, um die PKV-Beiträge zu mindern:
Sofern Sie eine gesetzliche Rente beziehen, können Sie beispielsweise bei der Rentenversicherung einen Zuschuss zu Ihrer PKV beantragen. Der steuerfreie Zuschuss wird dann zusammen mit der Rente ausgezahlt. Hier ist es sinnvoll, den Antrag auf Zuschuss gleich zusammen mit dem Rentenantrag zu stellen. Die Beiträge für die private Pflegepflichtversicherung laufen jedoch weiter, ohne dass dafür Zuschüsse bei der Rentenversicherung beantragt werden können. 

Sie sollten auch überprüfen, ob Ihre Versicherung Ihnen einen günstigeren Tarif anbieten kann. Allerdings sollten Sie im Rahmen eines internen Tarifwechsels nicht auf wichtige Leistungen verzichten, nur um Geld zu sparen.

Wenn gar nichts geht, ist beispielsweise noch der Wechsel in den sogenannten Basis- oder Standardtarif möglich. Beide Tarife bieten einen geringeren Leistungsumfang, der ungefähr den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen entspricht.

Wechsel in den Standardtarif


Der Standardtarif beinhaltet zwar nur ein abgespecktes Leistungspaket, schont aber Ihren Geldbeutel, wenn Sie sich den normalen Tarif nicht mehr leisten können. Allerdings steht Ihnen der günstigere Standardtarif nur dann zur Verfügung, wenn Sie Ihre private Krankenversicherung vor dem 01. Januar 2009 abgeschlossen haben und schon mindestens zehn Jahre dort versichert sind. Doch es gibt noch weitere Voraussetzungen, die für die Inanspruchnahme dieses Tarifs erfüllt sein müssen: Der Versicherungsnehmer muss mindestens das 65. Lebensjahr erreicht haben. Wer über ein Einkommen verfügt, das unter der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 58.050 für das Jahr 2021 liegt, kann auch schon im Alter von 55 Jahren in den Standardtarif wechseln. Dies gilt auch, wenn der Versicherte schon eine gesetzliche Rente wie beispielsweise eine Erwerbsminderungsrente erhält und über ein Einkommen unterhalb der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze verfügt.

Kosten und Leistungen des Standardtarifs


Der Höchstbeitrag im Standardtarif entspricht dem maximalen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Jahr 2022 liegt dieser bei 706,28 Euro monatlich. Doch die meisten Versicherten zahlen wesentlich weniger, da die Altersrückstellungen beim Tarifwechsel vollständig angerechnet werden. Allerdings sind die Beiträge zur PKV seit dem 1. Juli 2021 deutlich in die Höhe gegangen. Lagen diese im Jahr 2020 noch bei durchschnittlich etwa 318 Euro im Monat, sind es jetzt im Durchschnitt um die 390 Euro. Wie teuer der Standardtarif für den einzelnen Versicherungsnehmer wird, muss allerdings vom Versicherer individuell ermittelt werden. Für die Berechnung werden nämlich auch Faktoren wie Vorversicherungszeit und Alter zugrunde gelegt.

Vor allem für privat versicherte Ehepaare lohnt sich der Standardtarif oftmals, denn hier fallen für beide zusammen nur 150 Prozent des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung an. Dies gilt aber nur, wenn das Gesamteinkommen beider Ehepartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. 

Der Standardtarif beinhaltet ebenfalls eine Zuzahlungspflicht von maximal 306 Euro im Jahr für Medikamente und medizinische Hilfsmittel.

Doch welche Leistungen erhalten Versicherte für Ihr Geld? Der Standardtarif der PKV orientiert sich weitgehend am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, kann aber in einigen Bereichen auch einen geringeren Leistungsumfang beinhalten. So werden etwa im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie nur maximal 25 Sitzungen übernommen, während beispielsweise Rehabilitationsmaßnahmen oder Haushaltshilfen in der Regel gar nicht erstattet werden. Eine Erweiterung durch private Zusatzversicherungen ist mit Ausnahme einer Auslandsreise-Krankenversicherung oder einer Krankentagegeldversicherung für den Standardtarif nicht vorgesehen.

Was Sie noch wissen sollten: Der Standardtarif bietet Ihnen zwar freie Arztwahl, aber die Versicherung erstattet Honorare nicht in vollem Umfang. Daher sollten Sie Ihren Arzt vor der anstehenden Behandlung darüber informieren, dass Sie den Standardtarif in Ihrer PKV haben. In diesem Fall wird nämlich ein geringerer Gebührensatz abgerechnet. Andernfalls bleiben Sie auf den Kosten sitzen, wenn mehr in Rechnung gestellt wird, als die Versicherung tatsächlich erstattet.

Wechsel in den Basistarif


Eine weitere Möglichkeit ist der Wechsel in den Basistarif Ihrer PKV. Dieser ist jedoch meist teurer als der Standardtarif, obwohl das Leistungspaket nur in einigen Bereichen umfangreicher ist. Die Entscheidung für den Basistarif macht also nur Sinn, wenn Sie aktuell für Ihren Normaltarif sehr hohe Beträge zahlen. Die beinhalteten Leistungen sind mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und auch die Kosten sind mit maximal 769 € im Monat gleich. Anspruch auf den Basistarif haben Versicherte, die älter als 55 Jahre sind oder den Vertrag mit der PKV erst nach dem 01. Januar 2009 abgeschlossen haben. Haben Sie Ihren Vertrag vor dem 01. Januar 2009 abgeschlossen, müssen Sie mindestens 55 Jahre alt sein oder eine gesetzliche Rente beziehen, um den Basistarif nutzen zu können. Wenn Sie den Versicherungsbeitrag nicht mehr aufbringen können, wird Ihnen dieser Tarif von der PKV in der Regel nicht verwehrt. Allerdings müssen Sie in diesem Fall Ihre Zahlungsunfähigkeit nachweisen.

Eine weitere Gesundheitsprüfung fällt beim Tarifwechsel nicht an. Eine Rückkehr vom Basistarif in den vorherigen Normaltarif ist zumindest unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren möglich.

Der Basistarif stellt aber nur eine Notlösung dar. Sie sollten vor dem Wechsel in diesen Tarif erst überprüfen, ob Ihre Versicherung Ihnen einen anderen bezahlbaren Tarif anbieten kann oder ob es für Sie einen Weg zurück in die gesetzliche Krankenkasse gibt.

Kosten und Leistungen des Basistarifs


Das Leistungsspektrum des Basistarifs entspricht den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, bietet also im Rahmen des Versicherungsschutzes keine Extras. So gibt es für einen Zahnersatz beispielsweise nur einen Zuschuss. Die Kostendifferenz muss der Versicherte selbst ausgleichen. Ebenfalls fallen die gesetzlich festgelegten Zuzahlungen etwa zu Medikamenten oder Physiotherapie an. Darüber hinaus muss jeder Versicherte den vollen Beitrag zahlen. Das heißt, Ehepaare profitieren hier nicht wie beim Standardtarif von einem günstigeren Gesamtbeitrag.

Doch einen Vorteil bringt der Basistarif im Gegensatz zu den meisten Normaltarifen mit sich: Der Gesundheitszustand des Versicherten hat keinen Einfluss auf die Höhe der Beiträge. Das heißt, die PKV kann weder einen Risikozuschlag verlangen noch einen Leistungsausschluss aufgrund einer Vorerkrankung des Betroffenen vornehmen.
Ein Mindestbeitrag ist im Basistarif nicht festgelegt, der Höchstbeitrag orientiert sich am maximalen Beitrag der gesetzlichen Krankenkassen. Dieser liegt aktuell bei 769 € monatlich, steigt aber im Rahmen der jährlichen Erhöhung der geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Darüber hinaus muss der Versicherte auch den Beitrag zur Pflegesicherung leisten. Die von der Versicherung angesparten Altersrückstellungen werden beim Wechsel in den Basistarif angerechnet.

Beachten Sie:

Sofern Sie den Basistarif nutzen, sollten Sie auch in diesem Fall bei jedem Arztbesuch vor der Behandlung darauf hinweisen. Kassenärzte rechnen wie auch beim Standardtarif andere Beträge ab als bei Privatpatienten mit regulärem Tarif. Andernfalls kann es auch hier passieren, dass Sie auf den entstandenen Kostendifferenzen sitzen bleiben.

Standardtarif vs. Basistarif


Beide Tarife eignen sich für Versicherte, die ihre regulären Beiträge aufgrund ihrer individuellen Lebenssituation zur PKV nicht mehr bezahlen können. Die günstigere Wahl ist in der Regel der Standardtarif, der in der Regel wesentlich billiger ist als der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse. Darüber hinaus zahlen privatversicherte Ehepaare reduzierte Gesamtbeiträge. Versicherte, die den Basistarif gewählt haben, zahlen meist den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Doch Sie sollten nicht allein auf den Preis achten, denn dieser darf nicht zulasten der Leistungen gehen. Der Basistarif bietet ein etwas besseres Leistungspaket etwa für Rehabilitationsmaßnahmen, Psychotherapie oder Palliativversorgung. Die Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel fallen geringer aus als im Standardtarif. Das Krankentagegeld fällt im Standardtarif unter die Rubrik Zusatzversicherungen, während es im Basistarif schon mitversichert ist.
Wer nach dem Sozialgesetzbuch als hilfebedürftig gilt, muss im Basistarif nur noch den halben Beitrag, also maximal 385 € zahlen. Kann der Versicherte das auch nicht stemmen, beteiligen sich Jobcenter oder Sozialamt an der Zahlung des verminderten Beitrages.

Welcher der beiden Tarife die bessere Wahl ist, hängt von der persönlichen Situation des Versicherten ab.

Müssen Sie in einen der beiden Tarife wechseln, weil Sie den regulären Tarif nicht mehr finanzieren können, sollten Sie sich von einem Fachmann beraten lassen.

Wenn nichts mehr geht


Befinden Sie sich finanziell in einer so misslichen Lage, dass Ihnen auch der interne Wechsel in den Standard- oder Basistarif Ihrer PKV nicht weiterhilft, gibt es noch eine Notlösung: den Notlagentarif. Sobald Sie mit mindestens zwei Monatsbeiträgen im Verzug sind, erhalten Sie eine Mahnung von Ihrem Versicherer. Nach Abschluss des Mahnverfahrens landen Sie automatisch im sogenannten Notlagentarif, wenn Sie nach wie vor nicht zahlen können. Das heißt, Sie haben nur noch bei akuten Krankheiten und Schmerzen Anspruch auf medizinische Behandlung. Ärzte und Ärztinnen können in diesem Fall aber direkt mit Ihrer PKV abrechnen, sodass Sie die Behandlungskosten nicht mehr vorstrecken müssen. Beachten Sie jedoch: Der Notlagentarif ist keine Dauerlösung, sondern dient als kurzfristiger Ausweg aus Ihrem Dilemma, bis Sie Ihre Beiträge wieder zahlen können. Je nach Versicherer können Sie aber auch eine Ratenzahlung oder Stundung Ihrer Beiträge vereinbaren.

Fazit


Geraten privatversicherte Rentner und Rentnerinnen aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation in eine finanzielle Schieflage, weshalb sie womöglich ihre Beiträge nicht mehr leisten können, besteht unter anderem die Möglichkeit, in den sogenannten Standard- oder Basistarif zu wechseln. Beide Tarife sind günstiger als Normaltarife, bieten aber auch einen geringeren Leistungsumfang. Der Beitrag zum Standardtarif liegt in der Regel unter dem des Basistarifs. Letzterer bietet aber bessere Leistungen im Bereich der Rehabilitationsmaßnahmen, Psychotherapie oder Palliativversorgung und beinhaltet bereits die Krankentagegeldversicherung. Bevor Sie sich für einen dieser Tarife entscheiden, sollten Sie sich von einem Fachmann beraten lassen. Welcher Tarif die bessere Wahl ist, lässt sich nämlich nicht pauschal sagen, sondern hängt von der individuellen Situation des Versicherten ab. 

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Wenn Sie die bestmögliche Versorgung zum Erhalt Ihrer Gesundheit wünschen, sollten Sie sich fachkundige Hilfe nehmen. Nur so behalten Sie den Überblick und können sicher sein, langfristig die richtigen Leistungen gewählt zu haben.

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Grundsätzlich können alle Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen (medizinische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte sowie Pflege, Unterkunft und Verpflegung im Mehrbettzimmer) des Krankenhauses in Anspruch nehmen. Darüber hinaus bietet das Krankenhaus in der Regel zwei Arten von Wahlleistungen an: Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und wahlärztliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte (Chefarztbehandlung).

Versicherer bieten Tarife mit unterschiedlichen Selbstbehalt-Stufen an.

Die Krankentagegeldversicherung leistet erst, wenn der Versicherte eine bestimmte Zeit lang arbeitsunfähig gewesen ist. Diese Wartezeit zwischen Arbeitsunfähigkeit und Leistungsbeginn wird als Karenz bezeichnet und entspricht einer Selbstbeteiligung bei Selbstständigen. Bei Angestellten ist eine Absicherung nicht vor dem 43. Tag möglich, weil der Arbeitgeber bis dahin eine Entgeltfortzahlung leistet. Danach erst leistet die Versicherung ein Krankentagegeld, das meist um ein Viertel niedriger als das Gehalt des Versicherungsnehmers liegt. Arbeitsunfähigen Selbstständigen dagegen droht der sofortige Verdienstausfall, weshalb es bei ihnen keine festgelegte Mindest-Karenz gibt.

Im Rahmen eines Beitragsentlastungsprogrammes durch spezielle Tarife, zahlt der PKV-Versicherte in jungen Jahren einen zusätzlichen Beitrag. Dieser wird für eine Beitragsreduzierung im Alter eingesetzt. Die Beitragsentlastungsprogramme sind als integrierter Bestandteil der Krankenvollversicherung ebenfalls durch den Arbeitgeber zuschussfähig. Eine dauerhafte Bindung an den Krankenversicherer ist notwendig.

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