Häufige Ursache Eigenschäden

Eigenschäden in Apotheken können teuer werden


Versicherungen unterscheiden grundsätzlich zwischen zwei Arten von Schäden - die Fremd- oder Drittschäden im Haftpflichtbereich und Sachschäden am Eigentum im Bereich der Werteversicherung. Allerdings werden meist nur Sachschäden ersetzt, die durch äußere Einwirkung entstanden sind. Alle selbst verursachten Missgeschicke, also die sogenannten Eigenschäden, sind in der Regel nicht mitversichert und das kann richtig teuer werden. Daher tun Apotheker und Apothekerinnen aufgrund bestimmter Berufsmerkmale gut daran, bei der Wahl der Versicherung mit Sorgfalt vorzugehen. 

Wer gilt als Repräsentant? - Eine oft unterschätzte Frage


In den meisten Versicherungsverträgen findet man den Passus, dass der Apotheken-Inhaber sich „die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen“ muss. Das heißt im Klartext, dass die Versicherung nicht zahlt, wenn Mitarbeiter, die diesen „Repräsentanten-Status“ innehaben, Schäden verursachen, die zulasten des Inhabers gehen. Genau das kann aber im hektischen Apothekenalltag schnell passieren, sodass es sinnvoll für Apotheker und Apothekerinnen ist, den Kreis der Repräsentanten so klein wie möglich zu halten. Im Idealfall ist nur der Inhaber selbst als Repräsentant bei der Versicherung aufgeführt.

Schadenbeispiele aus der Praxis zur Verdeutlichung des Problems

  • Ein Apotheker stellt ein neu erworbenes Tablet im Warenlager auf einen Arbeitstisch. Etwas später kommt eine Apothekerin, die einige Papiere auf den Tisch legt und dadurch das Tablet verdeckt. Ein Kollege, der die Unterlagen benötigt, nimmt sie vom Tisch und reißt dabei versehentlich das Tablet, das er nicht gesehen hat, mit. Es fällt schließlich auf den Boden und so ist innerhalb weniger Sekunden mal eben ein Schaden von 400 Euro entstanden. Gilt der Kollege als Repräsentant, muss sich der Apotheken-Inhaber das Missgeschick zurechnen lassen und den Schaden selbst bezahlen.
  • In einem anderen Beispiel reinigt die Einkäuferin gerade den Kommissionier-Automaten, als ein Pharmareferent hereinkommt. Die Frau unterbricht ihre Reinigungsarbeit, um sich dem Vertreter zuzuwenden. Eine andere Mitarbeiterin, die das alles nicht mitbekommen hat, schließt den Kommissionier-Automaten und nimmt ihn in Betrieb. Dabei hatte sie nicht bemerkt, dass in dem Gerät noch ein Elefantenfuß Hocker stand, den die Einkäuferin für die Reinigungsarbeit benötigte. Als Folge dieser Unachtsamkeit kommt es zu einer Beschädigung des Greifarmes, für dessen Reparatur knapp 40.000 Euro nötig sind.
  • Der größte Schaden in den aufgeführten Beispielfällen kommt schließlich nach der Weihnachtsfeier in einer Apotheke zustande. Nach dem Ende der Feier vergessen die aufräumenden Mitarbeiter, die brennenden Kerzen des Adventskranzes auszumachen. Das Feuer, das daraufhin in der Apotheke ausbricht, verursacht einen Brandschaden von über 400.000 Euro.

Die Apotheken-Inhaber als Versicherungsnehmer sind grundsätzlich Repräsentanten, aber oftmals sind auch Entscheider, Führungskräfte oder weisungsbefugte Mitarbeiter als solche benannt und somit dem Inhaber gleichgestellt. Verursachen diese oder der Inhaber selbst dann einen Eigenschaden, greift der Versicherungsschutz nicht. Ist der Inhaber der einzige Repräsentant, bekommt er die Schäden immer dann ersetzt, wenn er selbst nicht der Verursacher ist.

Trotz Urlaub zu Unterhaltszahlungen verurteilt


Die in Apotheker-Kreisen nur allzu bekannte Eugynon-Enzynorm-Verwechslung, führte in einem Beispiel dazu, dass der Inhaber der Königlich-privilegierten Apotheke von 1740 zu Kellinghusen für den Fehler seines angestellten Pharmazeuten büßen musste, obwohl er selbst zum Zeitpunkt des Geschehens in Urlaub war. Der Angestellte hatte eine Antibabypille mit einem Magenmittel verwechselt, sodass die betroffene Kundin ungewollt wieder schwanger wurde. Der Apotheken-Inhaber wurde daraufhin 1968 vor Gericht zur Zahlung der Hälfte der Unterhaltskosten für das Kind verurteilt. Die andere Hälfte mussten die Eltern des Kindes zahlen, da sie den Beipackzettel des falsch ausgehändigten Medikamentes nicht sorgfältig gelesen hatten. Ansonsten hätten sie das Missgeschick des Pharmazeuten nämlich rechtzeitig bemerkt und die ungewollte Schwangerschaft verhindern können.

Apotheker befinden sich also schon dann in einer besseren Ausgangsposition, wenn sich die Repräsentanten-Klausel nur auf die wichtigsten Personen beschränkt. Angestellte Approbierte oder bei größeren Apotheken Prokuristen im Finanz- oder Verwaltungsbereich sollten nach Möglichkeit ausgeschlossen sein. Die Eigenschadenbegrenzung ausschließlich auf den Inhaber selbst ist natürlich die beste Variante, denn in diesem Fall sind die durch Mitarbeiter verursachten Eigenschäden abgesichert.

Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit


Da gerade in Apotheken eine besonders hohe Regelungsdichte gilt, kommt es bei Eigenschäden, die von Mitarbeitern oder Inhabern verursacht wurden, schnell auch mal zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Bestätigt sich ein solcher Verdacht, kann es auch passieren, dass die Versicherung aussteigt und der Inhaber plötzlich ohne Versicherungsschutz dasteht. So unterliegen Apotheker der ständigen Gefahr, bei Eigenschäden mit dem juristischen Vorbehalt der groben Fahrlässigkeit konfrontiert zu werden.

Da der Apotheken-Inhaber die gesamte Verantwortung trägt, sollten zumindest durch Mitarbeiter verursachte Schäden regulierungspflichtig bleiben. Noch besser wäre es allerdings, einen Verzicht auf die Einrede wegen grober Fahrlässigkeit und Einschluss der groben Fahrlässigkeit für alle Apothekenmitarbeiter bis zur maximalen Versicherungssumme rechtssicher zu vereinbaren.

Umweltschaden auf dem eigenen Grundstück


Inhaber von Apotheken lagern je nach Größe des Unternehmens mehr oder weniger große Mengen an Pharmazeutika, sodass auch Umweltschäden entstehen können. Gelangen beispielsweise größere Mengen von Medikamentenrückständen etwa aufgrund beschädigter Flüssigkeitsbehälter ins Erdreich, deckt die Umweltschadenhaftpflicht als Bestandteil der Betriebshaftpflicht bis zur vertraglich festgelegten maximalen Versicherungssumme alle Fremdschäden ab. Kommt es jedoch zu Umweltschäden auf dem eigenen Grundstück, zahlt der Apotheken-Inhaber selbst. Dabei kann es vereinzelt durchaus zu extrem hohen und damit existenzgefährdenden Kosten kommen. Mit dem Umweltschaden Zusatzbaustein 1 lässt sich das vermeiden, denn diese Erweiterung des Versicherungsschutzes deckt auch die durch Eigenschäden der Inhaber verursachten Kosten ab, wenn die Apotheke auf eigenem Grund und Boden steht.

Cyber-Gefahren – die neuen Risiken 


Die Digitalisierung der Gesellschaft hat inzwischen zu ganz neuen Risiken geführt. Hier kann es neben Fremdschäden wie etwa das unbeabsichtigte Versenden von Schadsoftware oder der Verlust von personenbezogenen Daten Dritter ebenfalls zu Eigenschäden kommen. Auch in solchen Fällen kann die finanzielle Belastung Apothekern und Apothekerinnen ohne besondere Absicherung zum Verhängnis werden. Für den Schutz bei Drittschäden, also Vermögensschäden, oder Datenrechtsverletzungen gibt es die sogenannte Cyber-Police, die ebenso Eigenschäden wie etwa die entstandenen Kosten für die Wiederherstellung wichtiger Daten, EDV-bedingten Betriebsunterbrechungsleistungen oder Hilfe bei Erpressung abdeckt.

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