Die häufigsten Baumängel und wie Sie sich schützen

Das Wichtigste vorneweg

  • Nur ein Fünftel der Baufehler werden noch während des Bauvorganges entdeckt!
  • Baumängel sollten innerhalb der Gewährleistungsfrist beanstandet werden!
  • Bei jeden Bauvorhaben finden sich durchschnittlich 20 gravierende Mängel!
  • Das richtige Vorgehen bei der Mängelanzeige bildet die Grundlage zur Durchsetzung Ihrer Rechte!
  • Nur die spezielle Bauherren-Rechtschutzversicherung schützt Sie im Ernstfall!

Was genau ist ein Baumangel?


Ein Baumangel liegt dann vor, wenn die, zum Beispiel von Handwerkern, erbrachte Leistung nicht den vertraglichen Vereinbarungen, etwa in der Leistungsbeschreibung und den Plänen, entspricht. Gemäß § 633 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn "es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,  

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    wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
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    für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann." 

Eine andere Definition gemäß § 13 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sieht einen Baumangel dann gegeben, wenn das Bauwerk nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. 

Alternativ, wenn Sie es gern etwas technischer formuliert haben:

Ein baulicher Mangel liegt vor, wenn das Bauteil nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit / Qualität / Ausführung aufweist und hieraus optische, funktionelle oder sicherheitstechnische Beeinträchtigungen folgen. Die Ursachen dieser Baumängel können sowohl im verwendeten Baumaterial, aber ebenso auch in der Verarbeitung liegen.

Konsequenterweise ist ein Mangel von der jeweiligen Firma zu beheben. Oftmals kommt es zu kleineren Abweichungen vom Sollzustand, die mitunter keine signifikanten Nachteile darstellen. Diese kleinen Mängel werden von Bauherren nicht selten akzeptiert, sofern der Auftragnehmer dafür gewährt einen Preisnachlass einräumt.

Ob es sich im konkreten Fall um einen tolerierbaren Mangel handelt, ist in der Regel im Austausch zwischen Bauherr oder Baubetreuer sowie dem jeweiligen Handwerker zu klären. Kann hierbei keine Übereinkunft erzielt werden, muss allerdings oftmals der Rechtsweg beschritten werden.

Was ist ein sogenannter wesentlicher Baumangel?

Ist die Nutzung des Gebäudes oder Werks erheblich beeinträchtigt oder entspricht ein Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ein wesentlicher Baumangel lässt sich auch dadurch charakterisieren, dass mit ihm hohe Beseitigungskosten verbunden sind und / oder ein hohes Risiko für den Eintritt von Folgeschäden gegeben ist.

Was ist ein sogenannter versteckter Baumangel?

Ein versteckter Baumangel hingegen ist ein Mangel, der bereits bei der Übergabe des Immobilie bestanden hatte, allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellbar wurde. Wird der Mangel vom Auftraggeber innerhalb der Gewährleistungsfrist festgestellt, kann er gegenüber dem Auftragnehmer Ansprüche geltend machen.

Grundsätzlich haben Bauherren jederzeit während der Baumaßnahme die Möglichkeit entdeckte Mängel zu reklamieren. Selbstverständlich ist damit auch das Anrecht auf deren zeitnahe Behebung verbunden. Aber nicht nur während der Bauabwicklung sind Mängel von den ausführenden Unternehmen zu behoben. Auch nach Abschluss der Baumaßnahme und deren Abnahme durch den Bauherren, besteht grundsätzlich eine befristete Gewährleistungszeit. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen Mängel von den Firmen kostenlos beseitigt werden.

Bauherren sollten deshalb rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine abschließende Begehung zur Feststellung eventueller Mängel durchführen.

Wie lange gilt die Gewährleistungsfrist?


Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen

Empfiehlt Ihnen ein Bauunternehmer für die Vertragsabwicklung die Gewährleistungsfrist nach der VOB/B, sollten Sie hellhörig werden. Das ist unseriös! Denn für Verträge mit privaten Hausbauern ist in der Regel das BGB maßgeblich und dadurch gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.

Verträge gemäß VOB/B werden hingegen häufig im gewerblichen und kommunalen Bereich abgeschlossen.

Ab wann gilt die Gewährleistungsfrist?

Die Gewährleistungsfrist beginnt nach Abnahme der Bauleistung zu laufen. Sowie die Baumaßnahme abgeschlossen ist und diese auch abgenommen wurde, kann von den zuständigen Handwerkern gemäß BGB für einen Zeitraum von 5 Jahren eine (kostenlose) Mängelbeseitigung verlangt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche nur noch in klar definierten Ausnahmefällen, wie etwa bei arglistiger Täuschung, mit Aussicht auf erfolgreiche Durchsetzung gestellt werden.

Die Bauabnahme selbst ist ein formeller Akt, bei der durch den Bauherren bestätigt wird, dass die beauftragten Handwerksunternehmen die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht haben.

In der Praxis wird hierzu ein Abnahmetermin einberufen, bei dem der Bauherr, gegebenenfalls mit Unterstützung des Architekten oder eines Sachverständigen, eine Begehung vor Ort mit dem Handwerker durchführt und die erbrachte Leistung begutachtet. Die Abnahme wird protokolliert und von den am Abnahmetermin beteiligten Personen unterzeichnet. Vorhandene Baumängel werden schriftlich dokumentiert und es werden Fristen für die Mängelbehebung festgelegt.

Bei schweren Mängeln kann der Bauherr allerdings auch die Abnahme verweigern. Sie findet dann erst nach Beseitigung der Mängel statt.

Wichtig:

Die Abnahme hat eine Änderung der Rechtsverhältnisse zwischen Bauunternehmen und Ihnen als Bauherr zur Folge. So wird etwa durch diesen Akt die Beweislast umgekehrt. Wird nach der Abnahme ein Mangel sichtbar, hat der Bauherr im Streitfall nachzuweisen, dass dieser auf die unsachgemäße Ausführung des Bauunternehmens zurückzuführen ist.

Was tun, wenn Baumängel erst nach über 5 Jahren auftreten?


Untersuchungen zeigen, dass nur rund 20% der verursachten Baufehler im Zuge des Bauvorgangs entdeckt werden. Etwa 69% der Mängel werden innerhalb der vom BGB definierten Verjährungsfrist Baufehler entdeckt. Innerhalb dieses Zeitraums haben Auftraggeber das Recht, Fehler aufzuzeigen und kostenfrei vom Auftragnehmer beheben zu lassen.

Viele Baufehler bleiben somit für einen längeren Zeitraum unentdeckt und die Verjährungsfrist läuft aus. Wer zum Beispiel Baumängel nach 10 Jahren beanstanden möchte, bleibt auf den Kosten zur Behebung sitzen. Es sei denn, der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin kann dem ausführenden Unternehmen nachweisen, dass es nicht ordnungsgemäß ausgeführte Leistungen arglistig verschwiegen hat. In diesen Fällen gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Häufigste Baumängel

Zu spät entdeckte Baumängel verursachen Jahr für Jahr Schäden in Millionenhöhe. Bei jedem Bauvorhaben von Ein-und Zweifamilienhäusern finden sich durchschnittlich 20 gravierende Mängel.

Bei Ihrem Hausbau sollten Sie vor Allem auf die folgenden Gewerke und Baumängel achten, da diese statistisch am häufigsten auftreten. 

  • Dach: Der wohl anfälligste Bereich für einen Baumangel ist das Dach, in erster Linie aufgrund sich ansammelnder Feuchtigkeit. Die daraus resultierende Schimmelbildung kann verschiedene Gründe haben und reicht von Fehlern bei der Dämmung bist zum Einsatz von noch feuchtem Holz beim Bau des Dachstuhls. Neben Schimmelbildung können aber auch Risse entstehen, wenn sich feuchtes Holz nach dem Einbau zusammenzieht. Dies kann insbesondere an verschraubten Stellen zu Problemen führen und sogar die Tragfähigkeit des Gebäudes beeinträchtigen.
  • Decken und Fußböden: Fehler entstehen in diesem Bereich zum Beispiel beim Verlegen des Bodenbelags auf ungeeignetem Untergrund. Ein Klassiker ist auf einer Fußbodenheizung verlegtes Parkett, das durch die aufsteigende Wärme Fugen bildet. Auch Zimmerdecken bergen häufig Potenzial für Ärger – etwa, wenn der Putz auf einer mangelnden Grundierung aufgetragen wurde und nach einiger Zeit herabfällt.
  • Estrich: Es liegt an den Estrichlegern darauf zu achten, dass an den richtigen Stellen Dehnungsfugen gesetzt werden, um Verlegefehler und Risse zu vermeiden.
  • Wände: Risse in der Wand sind ein sehr häufig auftretender Baumangel, da sie verschiedene Ursachen haben können. Womöglich sind die verwendeten Materialien, mit denen verputzt und gemauert wird, nicht fachgerecht verarbeitet worden. Bei Wärmedämmverbundsystemen etwa bilden sich oftmals Risse, wenn nicht kompatible Untergründe kombiniert werden. Durch die Risse kann Wasser in die Fassade eintreten, das zu Schimmelbildung oder einem Abplatzen der Fassade führt.
  • Haustechnik: Der Anteil der Technischen Gebäudeausstattung (TGA) nimmt in Gebäuden jedes Jahr weiter zu. Entsprechend steigt das Risiko mangelhafter Qualität und Ausführungen. Die Probleme sind vielfältig und reichen von nicht ausreichend ummantelten Elektroleitungen bis zu stagnationsbegünstigenden Trinkwasser-Installationen.
  • Lüftungsanlage: Moderne Häuser sind häufig aufgrund energetischer Vorgaben so stark abgedichtet, dass eine Lüftungsanlage eingebaut werden muss. Diese soll den energetisch effizienten Luftaustausch gewährleisten. Allerdings kann auch hier Feuchtigkeit eindringen und Schäden am Bau verursachen, wenn diese undicht ist.
  • Heizung:  Technik wird mit der Zeit zwar immer leistungsstärker, aber aufgrund der zunehmenden Komplexität auch anfälliger für Fehler. Eine falsch bemessene oder falsch programmierte Heizungsanlage kann zu unnötig hohem Energieverbrauch führen. Probleme können auch auftreten, wenn diese ihre erzeugte Wärme nicht abgeben können. In der Folge kann der Einbau eines Zwischenspeichers erforderlich werden.
  • Fenster und Türen: Eintretende Feuchtigkeit ist oftmals zu beobachten, wenn Fenster und Türen nicht dicht und passgenau eingebaut werden. Verunreinigungen oder Defekte können zu Problemen bei der Mechanik führen. Abhilfe kann hier der sogenannte Blower Door Test oder der Einsatz einer Wärmebildkamera schaffen. Während Letztere Wärmebrücken offenlegt, ermittelt der Blower Door Test Unterschiede beim Luftdruck.
  • Keller: Der Keller stellt einen besonders empfindlichen Gebäudeteil dar. Problematisch ist vor allem, dass sich ein Baumangel in diesem Bereich oft nur unter hohen Kosten beseitigen lässt. Heutzutage wird in der Regel eine wasserundurchlässige Wanne aus Stahlbeton, die sogenannte "Weiße Wanne" in den Boden eingebracht. Wird jedoch am Anschluss zur Sohle, zu den Wänden und den Fugen nur mangelhaft abgedichtet, führt eindringende Nässe zu Schimmelbildung und anderen Feuchtigkeitsschäden. 
  • Fassade: Ob Warmfassaden oder Kaltfassaden – Das Repertoire möglicher Baufehler ist auch hier lang und reicht von Verfärbungen über Risse bis hin zur Abblätterung. Die Gründe dafür sind vielfältig. Zum Beispiel, wenn die verwendeten Materialien nicht miteinander kompatibel sind.
  • Terrassen und Balkone: Wackelige Geländer, mangelnde Abdichtung zwischen Balkon und Gebäude, Fehler beim Verlegen von Terrassendielen sind nur einige von vielen Bauschäden, die für Ärger und steigende Kosten sorgen können.
  • Garage: Auch Garagen warten mit einer Anzahl an möglichen Defiziten auf: Dazu zählen zu steile Auffahrten ebenso, wie Risse im Boden, oder zu wenig bzw. zu viel Spielraum beim Garagentor.
  • Fundament: Gibt das Fundament nach, entstehen Brüche in Boden und Wänden. Das Resultat eines solchen Baumangels: Schimmel aufgrund der eindringenden Feuchtigkeit. Auch bei der Dämmung bestehen Risiken.
  • Außenanlagen: Ein Baumangel kann aber nicht nur am Gebäude, sondern auch im Garten und bei den Außenanlagen auftreten. Ein entsprechendes Baumangel Beispiel: mangelnde Abführung, die nach Regenfällen zu Überflutungen führen.
  • Wärme- und Schalldämmung: Immer wieder entstehen beim Bau von Gebäuden unerwünschte Schallbrücken – etwa durch Rohrleitungen oder die Sanitärausstattung. Ein Mangel besteht auch bei einer unzureichenden Dämmung verschiedener Gebäudekomponenten.
  • Treppen: Knarrende oder zu schwach ausgelegte Treppen fallen unter die Baufehler in dieser Kategorie.
  • Schwimmbad: Nur eine verhältnismäßig kleine Anzahl an Gebäuden in Deutschland verfügt über ein eigenes Schwimmbad. Doch Pool & Co. haben mitunter ihre Tücken. Defekte wie Undichte Becken oder Probleme mit der Wasseraufbereitung stellen aber nur bei einem Bruchteil der Untersuchten Objekte ein Ärgernis dar.
  • Schadstoffe: Das Auftreten von giftigen Substanzen in Gebäuden erfolgt zum Glück nur relativ selten. Tritt dieser Fall jedoch ein, stellt auch er einen Mangel dar, der behoben werden muss.
  • Dampfsperre / Dampfbremse: Als Dampfsperre oder Dampfbremse werden die dicken Kunststofffolien bezeichnet, die den Innenraum luftdicht von der Dämmung trennen. Bei nicht fachgerechter Anbringung, kann es zur Schimmelbildung kommen, wenn die warme, feuchtere Raumluft zur Dämmung vordringt.
  • Spitzboden: Früher wurde dem Rohbau noch dadurch Feuchtigkeit entzogen, dass dieser über Winter austrocknen konnte. Um Zeit zu sparen werden heutzutage jedoch umgehend nach Fertigstellung des Rohbaus sehr dichte Fenster und Türen eingebaut. Durch die oftmals noch vorhandene Feuchtigkeit kommt es insbesondere im Spitzboden leicht zu Schimmelbefall. Hier schafft nur regelmäßiges Lüften Abhilfe.

Wie stelle ich Baumängel fest?


Wenn Sie nicht vom Fach sind – und das trifft auf die meisten Bauherren zu –, dann werden Sie bestimmte Mängel gar nicht feststellen können, falls diese nicht offensichtlich sind.

Ein Riss in der Mauer, ein Sprung in einer Fliese, ein Kratzer an einer Armatur, ein Bauteil hat nicht die vorab ausgewählte Farbe – alles Mängel, die offensichtlich sind und die Sie auch als Laie ohne Schwierigkeiten ausmachen können.

Hingegen werden Sie Mängel wie Wärmebrücken, unsachgemäße Anbringung einer Dampfsperre oder die mangelhafte schalltechnische Entkoppelung von Installationen (z. B. bei Rohrschellen, Montageschienen) voraussichtlich nicht feststellen können. Allerdings sind genau bei diesen Mängeln die Folgeschäden wesentlich schwerwiegender (Durchfeuchtung der Wärmedämmung, Schimmelbildung, Wärmeverluste, höherer Heizenergiebedarf, störende Schallausbreitung etc.) als bei den erstgenannten offensichtlichen. Am besten ziehen Sie zur Mängelerhebung einen unabhängigen Fachmann hinzu – dazu mehr in den unten aufgeführten Tipps.

Wie kann Baumängeln vorgebeugt werden?


Diese Tipps helfen Ihnen, sich vor Baumängel zu schützen:

  • Informationen über das Unternehmen vorab einholen: Bevor Sie eine Firma beauftragen, informieren Sie sich über das Unternehmen, z. B. bei Bauherren, die mit dieser Firma bereits zusammengearbeitet haben. Wie sind deren Erfahrungen, wie ist es um den Ruf des Unternehmens bestellt? Dadurch können Sie schon vorab „Problemunternehmen“ ausmachen. 
  • Baukontrolle durch einen unabhängigen Fachmann: Generell empfiehlt sich eine laufende Baukontrolle, die den Handwerkern auf die Finger schaut. Nur so können Mängel rechtzeitig erkannt und behoben werden, um daraus resultierende Schäden zu vermeiden.
    Wie bereits oben angeführt, können Sie als Laie zahlreiche Mängel nicht als solche erkennen. Deshalb sollten Sie einen Fachmann beauftragen. Das kann Ihr Architekt oder ein unabhängiger Gutachter sein. Der TÜV und die DEKRA bieten hierzu ebenso unabhängige Fachleute. Erfahrungsgemäß fördert eine regelmäßige Baukontrolle die Sorgfalt in der Ausführung der Arbeiten. Auch wenn eine solche Kontrolle mit Kosten verbunden ist (als Richtwert ca. 1 % der Bausumme), können Sie sich als Bauherr durch diese Investition viel Geld und Ärger ersparen. 
  • Auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung achten: Je detaillierter die Leistungsbeschreibung, desto geringer die Gefahr, dass es im Nachhinein zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit mangelhafter Leistungserbringung kommt. Eine vage oder unzureichende Leistungsbeschreibung wirkt oft wie ein Bumerang, der Sie später schmerzlich treffen kann. Unterstützung bei der Prüfung der Baubeschreibung bietet Ihnen wieder der in Punkt 2 genannte Fachmann.
  • Zahlungsplan vereinbaren: Damit Sie bei der Mängelbehebung gegenüber den Handwerkern auch ein gewisses Druckmittel haben, vereinbaren Sie am besten einen Zahlungsplan – also eine Zahlung nach Baufortschritt. Darin wird festgelegt, dass erst nach mängelfreier Fertigstellung einer Bauleistungsetappe die entsprechende Abschlagszahlung erfolgt.
  • Gewährleistungsbürgschaft oder Sicherheitseinbehalt: Nicht selten kommt es vor, dass ein Bauunternehmen oder eine Handwerksfirma während der Gewährleistungsfrist insolvent wird. Dann bleiben Sie auf eventuell vorhandenen Mängeln und den Kosten trotz Gewährleistungsanspruch sitzen.
    Um dem vorzubeugen, haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten: eine Gewährleistungsbürgschaft oder der Sicherheitseinbehalt. Diese Sicherheitsleistungen schützen zwar nicht vor baulichen Mängeln, aber Ihr finanzielles Risiko wird damit verringert.Bei der Gewährleistungsbürgschaft stellt der Auftragnehmer eine Bürgschaft, die beispielsweise durch eine Bank oder Versicherung getragen wird. Beim Sicherheitseinbehalt werden max. 5 % von der Auftragssumme einbehalten und auf einem Sperrkonto hinterlegt. Erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erhält der Auftragnehmer den Betrag angewiesen.

Wie ist bei der Reklamation der Baumängel vorzugehen?

Damit ein Mangel behoben werden kann, ist dieser zunächst anzuzeigen. Dies hat grundsätzlich bei dem jeweiligen Vertragspartner zu erfolgen. Wurden von einem verantwortlichen Generalunternehmer Gewerke an Subunternehmer vergeben, sind Mängel immer dem Generalunternehmer anzuzeigen. Die Mängelanzeige beziehungsweise Mängelrüge bildet die Grundlage dafür, dass Bauherren weitere Rechte durchsetzen können. 

Sofern Bauherren nicht einen Baubetreuer an der Seite haben, dienen folgende Schritte als Orientierung für die Mängelanzeige. 

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    Dokumentieren Sie den Baumangel unbedingt schriftlich. Zudem sollten Sie eine Bild- oder Videodokumentation erstellen.
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    Formulieren Sie detailliert, was genau nicht funktioniert bzw. welcher Bauteil einen Mangel aufweist. Eine Verwendung von Fachbegriffen ist hierbei nicht verlangt. Stattdessen genügt eine einfache Beschreibung des Mangels. Der Mangel sollte jedoch nicht zu allgemein beschrieben werden. 
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    Legen Sie eine angemessene Frist mit genauem Datum (zum Beispiel „bis zum …“) zur Mängelbehebung fest, die sich nach dem Umfang des Mangels richtet. Eine Formulierung wie „umgehend“ oder „möglichst schnell“ ist unzureichend. Zudem darf die Fristsetzung nicht unrealistisch kurz sein, da sie sonst unwirksam ist. Sachverständige können eine Auskunft zu angemessenen Fristen geben.
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    Übermitteln Sie dem zuständigen Auftragnehmer die Mangelmitteilung auf dem Postweg, am besten per Einschreiben. So haben Sie auch den Nachweis, dass und wann dieser eingegangen ist. Bei Bedarf findet in der Folge eine gemeinsame Begehung vor Ort statt, um den Sachverhalt zu prüfen.
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    Erfolgt keine Reaktion seitens des Handwerksunternehmens, wird der Mangel also nicht bis zur festgesetzten Frist behoben, setzen Sie eine Nachfrist, die Sie wieder schriftlich und per Einschreiben kundtun.
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    Bleibt auch diese unberücksichtigt und kommt es zu keiner Einigung, sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden. Grundsätzlich haben Sie dann mehrere Möglichkeiten: Sie können den Baumangel von einem anderen Unternehmen beheben lassen (Selbstvornahme) und hierfür eine Kostenerstattung einfordern, eine Preisminderung geltend machen oder einen Schadensersatz fordern. All diese Möglichkeiten sollten aber stets mit einem Fachanwalt abgestimmt werden. Der Weg zum Gericht sollte immer der letzte Schritt sein.

Wertminderung auszahlen lassen oder Baumängel beseitigen lassen?


Dem Auftragnehmer, also dem Bauunternehmer, muss die Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels gegeben werden. Er kann jedoch die Mangelbeseitigung bei Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit verweigern. In einem solchen Fall steht dem Auftraggeber, also dem Bauherrn, eine Minderung zu. Für die Behebung der Mängel und Schäden werden gewöhnlich die entsprechenden Wertminderungen auf Grundlage der Kosten geschätzt, die zur Beseitigung der Schäden aufzuwenden sind. Die Schätzung kann durch Kostenermittlungen auf Einzelpositionen oder durch pauschale Ansätze erfolgen.

Kostenschutz bei Baumängeln


Klassische Rechtsschutzversicherungen schließen Streitigkeiten wegen Mängel am Bau aus. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendig eine separate Bauherren-Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Nur hiermit sind Sie als Bauherr vor den anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten geschützt, wenn Sie gegen Baupfusch vorgehen und die Schäden von der Baufirma beheben lassen wollen. 

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Die Summe von Nutzflächen, technischen Funktionsflächen und Verkehrsflächen ist die hier anzugebende Gesamtfläche. Berücksichtigen Sie bitte die Flächen aller Geschosse.

Der Abschluss der Bauherren-Rechtsschutzversicherung muss zwingend VOR Baubeginn erfolgen. Mit „Baubeginn“ ist das Datum gemeint, an dem die Erdarbeiten beginnen, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen von dem Versicherungsnehmer selbst oder einem vom Versicherungsnehmer beauftragten Dritten durchgeführt werden sollen. Erdarbeiten („erster Spatenstich“) sind das Lösen, Laden, Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden und Fels. Zum Baubeginn zählt auch der Abriss von alten Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen zum Zweck der Bauvorbereitung.
Dem Baubeginn vorgelagerte Arbeiten, die der Säuberung und Räumung des Baugrundstücks dienen, bleiben außer Betracht (z. B. das Fällen von Bäumen, Entfernen von losem Abfall oder Schutt).
Ausnahme:
Beim Bauträgermodell muss der Abschluss des Bauherren-Rechtsschutz vor der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages erfolgt sein. Abweichungen von diesen Annahmerichtlinien gefährden den Versicherungsschutz!
Hinweis:
Beim Bauträger ist ausschließlich das Datum des notariellen Kaufvertrages einzutragen.

²) Selbstbeteiligung im Rechtsschutzfall, sofern Sie eine von dem Versicherer für diesen konkreten Rechtsschutzfall empfohlene Rechtsanwaltskanzlei beauftragt wird

Ich bin damit einverstanden, dass meine mitgeteilten Daten von Herrn Markus Fischer, Rosengasse 5, 89073 Ulm, gespeichert und zur Bearbeitung meiner Anfrage und Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail genutzt werden. Eine Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Meine Einverständniserklärung kann ich jederzeit bei Herrn Markus Fischer (bestenfalls schriftlich) kostenfrei und ohne jeden Nachteil mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Mit der Bestätigung dieser Einwilligungserklärung erkläre ich ausdrücklich meine Einwilligung zur Nutzung der Daten zu obigem Zweck.

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