Der Schutz des Apothekeneigentums in der Inhalts- oder Werteversicherung bezieht sich grundsätzlich auf den in der Police angegebenen Versicherungsort. Es gibt allerdings auch die sogenannte Außenversicherungsklausel, die diesen Schutz auf weitere Orte ausdehnt. Doch Vorsicht! Hierbei gilt es, die eine oder andere Einschränkung zu beachten. So sind einfacher Diebstahl und einfacher Verlust nicht mitversichert. Wird der Apotheken-Inhaber also ‚beklaut‘ oder verliert Gegenstände, weil er sie einfach versehentlich irgendwo liegen lässt, ist das durch die Außenversicherungsklausel nicht abgedeckt. Bei Raub, Erpressung oder sonstigen versicherten Ursachen greift die Klausel hingegen.
Darüber hinaus sind Waren nur dann mitversichert, wenn sie sich vorübergehend nicht in der Apotheke befinden. Vorübergehend umfasst für den Versicherer in der Regel einen Zeitraum von maximal drei Monaten. Das bedeutet aber wiederum, dass ausgelieferte Ware wie etwa Medikamente oder Impfstoffe, die beispielsweise bis zur Verabreichung in der Arztpraxis verbleiben, also nicht wieder in die Apotheke zurückgelangen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Doch es gibt da noch ein Problem …
Denn die in einer Außenversicherung berücksichtigten Werte orientieren sich in der Regel am Wert von Gegenständen, die Urlauber üblicherweise mit auf die Reise nehmen. Das deckt sich aber keineswegs mit dem tatsächlichen Warenwert, den Apotheken mit hohem Lieferaufkommen benötigen. Da können die folgenden, im Rahmen der Außenversicherung
bestehenden Einschränkungen im Schadensfall für Apotheker und Apothekerinnen zum echten Ärgernis werden:
- 1Das Eigentum darf sich in der Regel nur vorübergehend, also maximal drei Monate,
außerhalb des Versicherungsortes befinden. - 2Die Absicht des Apotheken-Inhabers, es wieder an den Versicherungsort
zurückzubringen, muss erkennbar sein. - 3Oftmals sind nur zehn Prozent des gesamten Versicherungswertes durch die
Außenversicherung abgedeckt. - 4Die Apothekenwerte unterliegen den gängigen Sicherheitsbestimmungen, müssen also unter der Aufsicht eines Apothekenmitarbeiters verbleiben oder in einem
abgeschlossenen Raum aufbewahrt werden. - 5Ebenso sind die Lagerbestimmungen auch im Rahmen der Außenversicherung einzuhalten, was vor allem für Kühlgut gilt.
Haus-, Praxis- und Heimbelieferung
Täglich verlassen Waren von hohem Wert die Apotheke. Einzelne Medikamente, die gegen Rezept an den Kunden ausgegeben wurden, stellen dabei kein Problem dar, denn sie sind ja schon im Besitz des Kunden. Doch macht der Lieferfahrer bei Hausbelieferungen Fehler wie etwa die Abgabe eines Medikamentes am falschen Ort oder eine durch eigenes Missgeschick unterbrochene Kühlkette und das damit verbundene Verderben der Ware, wird es problematisch. Allerdings bewegen wir uns mit der Frage, wer für den Schaden aufkommt, hierbei eher im Rahmen Repräsentantenklausel.
Das sieht aber anders aus, wenn Heimversorgungen und Praxisbelieferungen anstehen. Dabei werden in der Regel große Warenmengen ausgeliefert und meist sind diese Werte zum Lieferzeitpunkt aus rechtlicher Sicht noch Eigentum der Apotheke. Das heißt, sie unterliegen der besonderen Sorgfaltspflicht der Außenversicherung, auch wenn sie schon in der Verfügungsgewalt der Heimleitung oder des Praxis-Teams sind. Geht dann etwas schief, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz, weil diese Medikamente eben nicht nur vorübergehend vom Versicherungsort, also der Apotheke, weggebracht wurden. Sie werden im Heim oder der Praxis verabreicht, sodass keine Absicht besteht, sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Apotheke zurückzubringen.
Daher empfiehlt sich für alle Apotheker und Apothekerinnen, die im größeren Umfang Heime und Praxen beliefern, eine Überprüfung ihrer Vereinbarungen zur Außenversicherung durch den Fachmann.
Beratung zu Versicherung Apotheken vereinbaren
Bei der Absicherung Ihrer Apotheke gilt es einige Fallstricke zu vermeiden. Über nachfolgenden Button können Sie eine Beratung zu diesem Thema anfragen.