Der Apotheken-Wert

Je nach Einrichtungswert der Apotheke muss der Inhaber eine spezielle Versicherung abschließen, denn je höher der Wert, desto immenser die Kosten im Schadensfall. So ist etwa die historische Apotheke mit ‚altertümlicher‘ Einrichtung, in der viele Kunden auch heutzutage noch gerne einkaufen, durch eine Standard-Versicherung nicht ausreichend abgedeckt. Das gilt auch für ältere Laboreinrichtungen, die in der Regel nicht nur funktional, sondern nach altbewährter Handwerkskunst auch recht robust beschaffen sind. Warum also austauschen, wenn alles noch funktioniert? Sofern nicht gerade ein defektes Gerät ersetzt oder aus Personalmangel ein Kommissionierautomat angeschafft werden muss, ist das meist gar nicht erforderlich, wenn eine entsprechende Police vorhanden ist.

Neuwert versus Zeitwert


Sie sind Inhaber einer historischen Apotheke und haben einen größeren Schaden zu verzeichnen? In diesem Fall hilft Ihnen die Versicherungspolice von der Stange leider nicht weiter. Schaut man sich die allgemeinen Versicherungsbedingungen der standardmäßigen Werte- und Inhaltsversicherungen an, geht es hier fast immer um die Frage, ob im Schadensfall der Zeit- oder Neuwert für die Wiederbeschaffung zerstörter Einrichtungsgegenstände zugrunde gelegt wird. Der Neuwert ist der Betrag, der aufgewendet werden muss, um Sachen gleicher Art und Qualität in neuwertigem Zustand zu beschaffen oder auch neu herzustellen. Demgegenüber steht der Zeitwert, der sich aus dem Neuwert der Sache abzüglich ihrem aktuellen Zustand gemessen am Abnutzungsgrad zusammensetzt. Wie will man nun im Zweifelsfall einen Schaden in einer historischen Apotheke mit Anwendung der Zeitwert-Klausel regulieren? Das ist kaum möglich, denn ist die Einrichtung mehr als 40 Jahre alt, was bei historischen Apotheken nun einmal nahe liegt, geht der Zeitwert nach tatsächlicher Abnutzung meist gegen null Euro. Im besten Fall wird der Versicherer aus Kulanzgründen für die wertvolle Einrichtung maximal 10.000 bis 20.000 Euro herausrücken. Aus rechtlicher Sicht wäre der betroffene Apotheken-Inhaber damit sogar noch ganz gut davongekommen, was bei Weitem nicht der Realität entspricht. Apotheker und Apothekerinnen haben in solchen Fällen meist auch nicht die Möglichkeit, erst einmal eine provisorische Notlösung zu schaffen und die Einrichtung abhängig vom vorhandenen Budget nach und nach wieder zu komplettieren. Die Apotheken-Betriebsordnung sieht nämlich vor, dass die Apotheke nach einem Schadensfall erst wieder den Betrieb aufnehmen darf, wenn eine erfolgreiche Überprüfung der vollen Funktionsfähigkeit stattgefunden hat. Das heißt, es kann erst dann wieder losgehen, wenn Lager, Labor und alle übrigen Räumlichkeiten in einem revisionsfähigen Zustand nach Vorschrift der Apotheken-Betriebsordnung sind.

Apotheke muss vor Wiedereröffnung Prüfung bestehen


Im Rahmen einer solchen Überprüfung kontrolliert der Amtsapotheker oder Pharmazie-Rat, ob Lager und Labor auch tatsächlich wieder über alle vorgeschriebenen Aufbewahrungs- und Herstellungsutensilien verfügen. Dem wachsamen Auge des Prüfers entgeht nichts, denn er kontrolliert die komplette Inventarliste vom Apothekerschrank bis zur Feinwaage. Provisorische Übergangslösungen werden hierbei nicht akzeptiert. Schon ein nicht korrekt funktionierender Öffnungsmechanismus einer Automatiktür kann dazu führen, dass die Erlaubnis zur Wiederinbetriebnahme der Apotheke verweigert wird, wie Beispiele aus der Praxis zeigen. Daran schließt sich dann für den betroffenen Apotheken-Inhaber die Frage an, wie er die Kosten für eine Reparatur der vom Prüfer nicht abgenommenen Objekte ohne Einkünfte und bei weiterlaufender finanzieller Belastung aufbringen soll.

Überbrückungskredite sind keine Ersatzlösung


Denn diese bekommt man auch als Apotheken-Inhaber heutzutage nicht mehr so leicht wie früher. Zum einen dauert allein das Prozedere vom Kreditantrag bis zur Genehmigung viel zu lange und zum anderen geht heute nichts mehr ohne ausreichende private Sicherheiten. Das kann gerade Inhabern von kleineren Apotheken zum Verhängnis werden, denn nicht jeder verfügt über die nötige ‚Rückendeckung‘ zur Kredit-Absicherung. Die Lösung heißt hier also nicht Überbrückungskredit, sondern ausreichende Deckungssumme. Für kleinere Apotheken sollte diese mindestens auf 300.000 € zuzüglich Warenwert festgelegt werden und damit sind wir gerade mal bei der unteren Grenze. Mittelgroße Betriebe sollten eher bis 500.000 Euro veranschlagen und größere Apotheken nach jeweils individueller Bedarfsanalyse entsprechend höhere Summen. Empfehlenswert ist eine hohe Pauschalsumme zur Deckung des gesamten Bestands. Das muss aber genau kalkuliert werden, damit die festgelegte Summe am Ende auch passt. Dies ist nicht ganz so einfach, da Apotheken-Inhaber ihre tatsächlich vorhandenen Werte oftmals zu niedrig einschätzen und damit auch zu geringe Deckungssummen festlegen. Hier helfen Apotheken-Experten, die Werte-Analysen und Kalkulationen bei einer Begehung vor Ort durchführen

Beratung zur Apotheken-Versicherung vereinbaren


Natürlich ist für die regelmäßige Überprüfung Ihrer Apotheken-Versicherungen und zur Beantwortung dieser zentralen Fragen Kompetenz und Zeit nötig.

Aus diesem Grund benötigen Sie nicht nur Versicherungen, die möglichst alle apotheken-spezifischen Risiken abdecken, sondern auch einen Ansprechpartner, der Ihnen diesen Aufwand abnimmt, sich im Schadenfall kümmert und auf Ihren Berufsstand spezialisiert ist, eben einen zertifizierten Fachberater Heilwesen (IHK).

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