Fehlabgabe von Kontrazeptiva kann ernste Folgen haben

Wenn die falsche Pille abgegeben wird, …


… kann das für den Apotheken-Inhaber ernste Konsequenzen haben. Was also tun, wenn statt des gewünschten Verhütungsmittels versehentlich ein anderes Medikament ausgegeben wird und die Kundin schwanger wird? Das passierte einem Apotheker vor 52 Jahren und prompt wurde er zu Unterhaltsleistungen für das ungewollte Kind verurteilt. Aufgrund der heutigen elektronischen Kontrollmöglichkeiten ist es nicht wahrscheinlich, dass so etwas noch einmal passiert. Dennoch ist dieses Risiko durch die Diskussionen über die Freigabe der „Pille danach“ durch die EU-Kommission und dem späteren Wegfall der Rezeptpflicht für solche Präparate wieder zum viel diskutierten Thema geworden.

Notfallkontrazeptivum als Risiko-Quelle


Zwar stellen diese „Notfall-Pillen“ an sich kein Risiko für Unterhaltsforderungen dar, vor allem dann nicht, wenn der Apotheken-Inhaber die Kundin ordnungsgemäß beraten und das Präparat inklusive Beipackzettel abgegeben hat, doch das Beratungsrisiko steht nach wie vor im Raum. Mangels gesetzlicher Vorgaben sorgt die Umsetzung der Beratungspflicht bei der Abgabe von Kontrazeptiva bei Apothekern und Apothekern für jede Menge Diskussionsstoff.

Doch ist eine unanfechtbar sichere Beratung überhaupt immer möglich? Fakt ist, dass sich Apotheker und Apothekerinnen mit Abgabe der „Pille danach“ dazu verpflichten, den nicht gerade unerheblichen Anforderungen an Beratung und Dokumentation gerecht zu werden.

Doch das ist gar nicht so einfach, denn die Anforderungen sind nicht endgültig definiert, sodass der Apotheken-Inhaber erst einmal seine eigene Rechtsauffassung bilden muss, bis ein Richter etwas anderes festlegt.

Wie Versicherer das Ganze sehen


Aus dem Blickwinkel der Versicherer gibt es vor allem zwei Szenarien, die von Bedeutung sind. Kommt es während einer Schwangerschaft oder Geburt zu Gesundheitsschäden der Patientin, die von der Apotheke nachweislich mitverschuldet wurden, besteht hier im Rahmen der Personenschäden eine Absicherung durch die Betriebshaftpflicht, sofern die festgelegte Deckungssumme für die Schadensregulierung ausreicht. Werden aufgrund einer ungewollten Schwangerschaft der Kundin Unterhaltsforderungen an den Apotheken-Inhaber herangetragen, wäre dies als Vermögensschaden zu deklarieren. Doch Vorsicht ist geboten, denn gerade dieser ist in den Policen von der Stange oftmals explizit ausgeschlossen. Zwar ist das Risiko, in dieses Dilemma zu geraten, für Apotheker und Apothekerinnen nach wie vor sehr gering, aber kommt es doch zu einem solchen Schaden, sind die Folgen meist sehr langfristig und können daher sehr teuer werden. Deshalb ist die Absicherung dieses Risikos unerlässlich und aufgrund der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit auch gar nicht so teuer. Eine Standard-Police reicht hier einfach nicht, weil sich die Beratungssituation möglicher Kundinnen in Not meist als schwierig erweist. Apotheker und Apothekerinnen brauchen hier mehr Sicherheit, die ihnen nur eine apothekengerechte Versicherung, die Vermögensschäden durch Fehlabgabe von Kontrazeptiva rechtsverbindlich und mit einer entsprechend hohen Versicherungssumme abdeckt, bieten kann. Denn letztlich entscheidet ein Gericht, ob tatsächlich ein Schaden vorliegt oder nicht. Apotheker und Apothekerinnen tun deshalb gut daran, ihre Police auf den Haftpflichteinschluss der Abwehr unberechtigter Unterhaltsansprüche und eine zusätzliche Klausel zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen Dritter aufgrund unerwünschter Schwangerschaft in ausreichender Versicherungshöhe zu überprüfen. Wer unsicher ist, ob die entsprechenden Klauseln in der Police explizit und rechtsverbindlich formuliert sind, sollte sich nicht scheuen, sicherheitshalber den Rat eines Experten einzuholen.

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