Nachhaftungsschutz für Apotheken-Inhaber

Böse Überraschungen im Ruhestand vermeiden


Sie haben Ihre Apotheke abgegeben, weil Sie in den wohlverdienten Ruhestand gehen, und können nun mit dem Arbeitsleben endlich mal abschließen und sich zurücklehnen? Nun, so sicher ist Letzteres nicht unbedingt, denn es kann durchaus passieren, dass der Ruheständler sich mit dem Problem der Nachhaftung für einen Schaden aus der Zeit vor der Apotheken-Übergabe herumplagen muss. Besitzt er eine Police mit integriertem Nachhaftungsschutz, braucht er sich hingegen keine Gedanken mehr über dieses Risiko zu machen. Damit bleiben mögliche Spätschäden über das Erlöschen der Police hinaus wegen „Wegfall des versicherten Risikos“ abgedeckt. Haftpflichtschäden können noch Monate oder sogar Jahre nach dem auslösenden Schadensereignis auftreten, sodass sich Apotheken-Inhaber, die bis zu maximal 30 Jahre haftbar gemacht werden können, unbedingt rechtzeitig dagegen versichern sollten. Denn ansonsten ist es aus mit der Ruhe im Rentenalter. Ohne entsprechenden Schutz gegen die langfristigen Spätfolgen aus einem früheren Ereignis muss der ehemalige Apotheken-Inhaber neben sämtlichen Schadenskosten nämlich auch noch die Prozesskosten tragen. Damit kann die gesamte Ruhestandsplanung leicht aus den Fugen geraten.

Nachhaftung dank Schadensereignistheorie


Im Rahmen der Apotheken-Betriebshaftpflicht gilt für Personen- und Sachschäden die sogenannte Schadensereignistheorie. Das heißt, ausschlaggebend ist hier der Eintrittszeitpunkt des Schadens. Nehmen wir zur Veranschaulichung das Beispiel Medikamente – hier ist der Schaden erst dann eingetreten, wenn der Gesundheitsprobleme verursachende Wirkstoff eingenommen wurde. Das Abgabedatum spielt hingegen keine Rolle. Damit sind vor der Übergabe oder Schließung der Apotheke abgegebene, aber erst danach eingenommene Medikamente grundsätzlich relevant für Nachhaftungsansprüche. Das betrifft in der Regel Rezepte und Stichwahlabgaben sowie Freiwahlverkäufe der Tage und Wochen vor der Abgabe oder Schließung der Apotheke, alle Belieferungen der letzten Woche(n), Reise- und Urlaubsapotheken der letzten Monate und Medikamente mit langer Haltbarkeit.

Betriebshaftpflicht an Apotheke gebunden


Noch etwas gilt es für Apotheker und Apothekerinnen zu beachten - die Betriebshaftpflicht ist verpflichtend für Apotheken und auch nur an diese, nicht aber an den Inhaber gebunden. Gibt er seine Apotheke auf, geht die objektgebundene Betriebshaftpflichtversicherung automatisch in den Besitz des Nachfolgers über. Dieser kann die Police jedoch nach eigenem Bedarf verändern oder innerhalb eines Monats sogar kündigen, wenn er eine andere Versicherung abschließen möchte. Damit fängt der Ärger für den Vorbesitzer der Apotheke an, denn nur, wenn die übergebene Betriebshaftpflicht unverändert weitergeführt wird und damit auch weiterhin Schäden aus der Vergangenheit abdeckt, ist die Nachhaftungsfrage für ihn gelöst. Bei Veränderungen oder Neuabschluss durch den Nachfolger könnte die Versicherung die Regulierung von Altschäden durchaus ablehnen.

Wird eine Apotheke endgültig geschlossen, erlischt mit der Betriebserlaubnis auch die Betriebshaftpflicht und es besteht kein Versicherungsschutz mehr, wenn der Apotheker nicht unabhängig davon zuvor einen Nachhaftungsschutz festgelegt hat. Ohne Schutz können die manchmal immens hohen Schadenssummen den Betroffenen geradezu in den Ruin treiben, sodass Apotheker und Apothekerinnen mit dem Versicherer mindestens zehn Jahre Nachhaftung vereinbaren sollten.

Doppelrisiko Reiseapotheke


Die meisten Betriebshaftpflichtversicherungen decken Schäden durch Medikamente, die im nicht europäischen Ausland eingenommen werden, nicht ab. Darüber hinaus erhöhen beispielsweise Freiwahl-Produkte das Haftungsrisiko für Apotheken-Inhaber zusätzlich, da diese nicht auf Rezept abgegeben werden. So können Reiseapotheken, die Urlauber sich vor der Reise zusammenstellen lassen, zum nicht kontrollierbaren Risiko für den Apotheker werden. Schließlich ist nicht vorauszusehen, wann und wo die Reisenden die Urlaubsmedikation einsetzen. Ebenso ist die potenzielle Schadenshöhe nicht einzuschätzen, da diese je nach Urlaubsland aufgrund der weltweit unterschiedlichen Behandlungs- und Prozesskosten stark differieren kann.

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