Praxisinhaber haften für die Fehler anderer

Wenn Mitarbeiter Fehler machen, …


… haftet der Arzt, denn er ist für alles verantwortlich, was in seiner Praxis geschieht. Das gilt auch für Schäden, die durch die Fehler seiner Mitarbeiter entstehen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass Ärzte sich im Schadensfall grundsätzlich ihrer Verantwortung entziehen und stattdessen ihre Erfüllungsgehilfen vorschieben. Erfüllungsgehilfen sind Personen, die dem Schuldner bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen helfen. Das kann im Fall des Arztes beispielsweise ein Praxismitarbeiter oder eine beliebige andere Person sein. Es müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Arzt als Schuldner einem geschädigten Patienten gegenüber haftbar gemacht werden kann:

  • Der Patient muss durch schuldhaftes Handeln zu Schaden gekommen sein.
  • Vor Eintritt des Schadensfalles muss ein Schuldverhältnis zustande gekommen sein. Das heißt, der Patient muss den Arzt explizit um eine Behandlung gebeten haben.
  • Der Schaden muss aufgrund der Behandlung des Patienten durch den Arzt oder durch einen Fehler des Erfüllungsgehilfen eingetreten sein.
  • Die Fähigkeit zur Verantwortung muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegeben sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haftet der Arzt im Schadensfall, egal, ob er selbst oder eine Hilfsperson den Schaden verursacht hat.

Verrichtungsgehilfen als Schadensverursacher


Begeht ein Verrichtungsgehilfe einen Fehler, der zu einem Schaden führt, sieht der Fall hingegen etwas anders aus. Der Verrichtungsgehilfe ist im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen gegenüber seinem Geschäftsherrn weisungsgebunden. Das heißt, es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zum Arzt, der Art und Weise sowie den Umfang der Tätigkeit bestimmen kann. In der Regel werden Arbeitnehmer als Verrichtungsgehilfen eingesetzt. Beispielsweise kann aber auch ein Notarzt, der für einen niedergelassenen Mediziner einen Notdienst übernimmt, diese Position bekleiden. Fügen Verrichtungsgehilfen einem Dritten Schaden zu, haftet der Arzt und kann schlimmstenfalls zur Schadensersatzleistung verpflichtet werden. Der Praxisinhaber wird in diesem Fall auch dann zur Verantwortung gezogen, wenn kein schuldhaftes Verhältnis zwischen ihm und dem Geschädigten bestanden hat. Dennoch gibt es gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch hier ein paar Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit es überhaupt zum Haftungsfall kommen kann:

  • Der Verrichtungsgehilfe muss einen Schaden im Sinne des BGB verursacht haben. Das heißt, er muss einem Dritten vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zugefügt oder gegen ein Gesetz, das dem Schutz des anderen dient, verstoßen haben.
  • Der durch den Verrichtungsgehilfen entstandene Schaden muss in einem direkten Zusammenhang mit der ausgeübten und zuvor vom Dienstherrn angewiesenen Tätigkeit stehen.

Sind diese Bedingungen erfüllt, besteht rechtlich gesehen eine Verschuldensvermutung zulasten des Praxisinhabers. Inhaber und Inhaberinnen von Arztpraxen haben im Schadensfall also rein rechtlich gesehen schlechte Karten, egal, wer den Schaden in ihrem Tätigkeitsfeld verursacht hat. Das kann die berufliche Existenz der betroffenen Ärzte und Ärztinnen erheblich gefährden, sodass ein arztgerechtes Versicherungspaket ein absolutes Muss ist.

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