Wenn Mitarbeiter Fehler machen, …
… haftet der Arzt, denn er ist für alles verantwortlich, was in seiner Praxis geschieht. Das gilt auch für Schäden, die durch die Fehler seiner Mitarbeiter entstehen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass Ärzte sich im Schadensfall grundsätzlich ihrer Verantwortung entziehen und stattdessen ihre Erfüllungsgehilfen vorschieben. Erfüllungsgehilfen sind Personen, die dem Schuldner bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen helfen. Das kann im Fall des Arztes beispielsweise ein Praxismitarbeiter oder eine beliebige andere Person sein. Es müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Arzt als Schuldner einem geschädigten Patienten gegenüber haftbar gemacht werden kann:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haftet der Arzt im Schadensfall, egal, ob er selbst oder eine Hilfsperson den Schaden verursacht hat.
Verrichtungsgehilfen als Schadensverursacher
Begeht ein Verrichtungsgehilfe einen Fehler, der zu einem Schaden führt, sieht der Fall hingegen etwas anders aus. Der Verrichtungsgehilfe ist im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen gegenüber seinem Geschäftsherrn weisungsgebunden. Das heißt, es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zum Arzt, der Art und Weise sowie den Umfang der Tätigkeit bestimmen kann. In der Regel werden Arbeitnehmer als Verrichtungsgehilfen eingesetzt. Beispielsweise kann aber auch ein Notarzt, der für einen niedergelassenen Mediziner einen Notdienst übernimmt, diese Position bekleiden. Fügen Verrichtungsgehilfen einem Dritten Schaden zu, haftet der Arzt und kann schlimmstenfalls zur Schadensersatzleistung verpflichtet werden. Der Praxisinhaber wird in diesem Fall auch dann zur Verantwortung gezogen, wenn kein schuldhaftes Verhältnis zwischen ihm und dem Geschädigten bestanden hat. Dennoch gibt es gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch hier ein paar Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit es überhaupt zum Haftungsfall kommen kann:
Sind diese Bedingungen erfüllt, besteht rechtlich gesehen eine Verschuldensvermutung zulasten des Praxisinhabers. Inhaber und Inhaberinnen von Arztpraxen haben im Schadensfall also rein rechtlich gesehen schlechte Karten, egal, wer den Schaden in ihrem Tätigkeitsfeld verursacht hat. Das kann die berufliche Existenz der betroffenen Ärzte und Ärztinnen erheblich gefährden, sodass ein arztgerechtes Versicherungspaket ein absolutes Muss ist.
Beratung zur Haftpflichtversicherung Arzt vereinbaren
Bei der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte gilt es einige Fallstricke zu vermeiden. Über nachfolgenden Button können Sie eine Beratung zu diesem Thema anfragen.